LG Bonn: Erfordernis der Einzelfallbegründung einer Postsperre gegen den Insolvenzschuldner

09.10.2009

InsO § 99; GG Art. 10

Erfordernis der Einzelfallbegründung einer Postsperre gegen den Insolvenzschuldner

LG Bonn, Beschl. v. 21. 7. 2009 – 6 T 210, 211/09

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der Postsperre folgende Elemente enthalten:

a) die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären oder zu verhindern,

b) Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im konkreten Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg versprechen, und

c) für den Fall, dass das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen Anhörung des Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das Gericht annehmen muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck der Postsperre gefährdet.

2. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der Anordnung der Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des Schuldners kann nicht durch das mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 3 InsO befasste Landgericht nachgeholt werden.

Gründe:

I. Das AG hat das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 3.3.2009 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 3.4.2009 angeregt, ohne vorherige Anhörung des Schuldners eine Postsperre anzuordnen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Schuldner habe in einem Gespräch am 20.1.2009 auf Nachfrage verneint, jemals Eigentümer von Pferden gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt seiner Eintragung als Eigentümer eines Islandpferdehengstes im Rheinischen ZIP Heft 39/2009, Seite 1876Pferdestammbuch von 2004 habe der Schuldner zugegeben, Eigentümer dieses Pferdes gewesen zu sein; das Pferd sei jedoch verstorben. Der Insolvenzverwalter hat weiter mitgeteilt: Im NRW-Hengstverzeichnis 2006 sei ein weiterer Islandpferdehengst unter dem Namen des Schuldners verzeichnet. Dennoch habe der Schuldner auf seine schriftliche Aufforderung vom 10.3.2009 durch Anwaltsschreiben vom 31.3.2009 mitgeteilt, dass er weder aktuell noch in der Vergangenheit Eigentümer weiterer Pferde gewesen sei. Im Übrigen habe der Schuldner sämtliche Termine zur Besichtigung seiner privaten Wohnräumlichkeiten abgesagt. Bei einer Außenbesichtigung habe der Insolvenzverwalter einen Geländewagen mit Anhängerkupplung bemerkt, wie er typischerweise für den Transport von Pferdeanhängern genutzt werde. Daher sei nicht auszuschließen, dass das Eigentum an den beiden Islandpferdehengsten innerhalb der Familie des Schuldners übertragen worden sei und noch weitere Pferde existierten.

Die Rechtspflegerin des AG hat durch Beschluss vom 15.4.2009 die angeregte Postsperre ohne vorherige Anhörung des Schuldners angeordnet. Zur Begründung hat sie wörtlich ausgeführt: „Die erlassene Postsperre beruht auf § 99 InsO. Sie ist erforderlich, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern. Die Postsperre ist ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen worden, weil andernfalls der Zweck der Anordnung gefährdet gewesen wäre. Dem Schuldner ist es unbenommen, nachträglich Umstände vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass die Postsperre nicht gerechtfertigt ist.“ Der Beschluss vom 15.4.2009 ist an die betroffenen Post- und Telekommunikationsunternehmen, an den Insolvenzverwalter und gleichzeitig an den Schuldner zugestellt worden. Auf Anregung des Insolvenzverwalters vom 12.5.2009 hat die Rechtspflegerin des AG die Postsperre durch Beschluss vom 14.5.2009 auf den mitgeteilten weiteren Wohnsitz des Schuldners erweitert und hierzu die Begründung aus dem Beschluss vom 15.4.2009 wiederholt.

Der Schuldner hat gegen die Beschlüsse vom 15. 4. und 14.5.2009 jeweils fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Postsperren seien routinemäßig angeordnet und nicht ausreichend begründet worden. Auch der Verzicht auf seine vorherige Anhörung sei nicht begründet worden.

Die Rechtspflegerin des AG hat den sofortigen Beschwerden durch Beschluss vom 10.7.2009 nicht abgeholfen.

II. Die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaften und auch im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerden sind begründet. Die angefochtenen Beschlüsse der Rechtspflegerin des AG vom 15. 4. und 14.5.2009 sind aufzuheben, weil sie entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO keine hinreichende Begründung für die Anordnung der Postsperre und den Verzicht auf die vorherige Anhörung des Schuldners enthalten.

Allerdings liegt es in der Sache nahe, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Postsperre nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der bis 15. 4. und 14.5.2009 mitgeteilten Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzungen des Schuldners vorgelegen haben (vgl. zu den Voraussetzungen BGH ZIP 2003, 1953 = ZVI 2003, 604; LG Bonn ZVI 2005, 30 = ZInsO 2004, 818). Ob auf die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 InsO vor der Anordnung der Postsperre regelmäßig gebotene Anhörung des Schuldners wegen besonderer Umstände des Einzelfalls verzichtet werden durfte, erscheint dagegen zweifelhaft, zumal der Anordnungsbeschluss dem Schuldner gleichzeitig mit den betroffenen Post- und Telekommunikationsunternehmen und dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist und deshalb praktisch kein Geheimhaltungsvorteil durch den Verzicht auf eine vorherige Anhörung erzielt werden konnte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beschlüsse vom 15. 4. und 14.5.2009 allein aus formalen Gründen aufzuheben sind.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt die Anordnung der Postsperre „durch begründeten Beschluss“, wobei nach § 99 Abs. 1 Satz 3 InsO der Verzicht auf eine vorherige Anhörung des Schuldners „gesondert zu begründen“ ist. Mit dieser gegenüber § 121 KO strengeren Regelung soll der Schuldner vor „leichtfertigen“, „formularmäßigen“ Einschränkungen seiner Grundrechte aus Art. 10 GG geschützt werden (Schmidt-Räntsch, InsO, § 99 Rz. 2; Wimmer/App, InsO, 5. Aufl., § 99 Rz. 2). Die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat (OLG Celle ZIP 2000, 1898, dazu EWiR 2001, 123 (Voss); OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 627; OLG Celle NZI 2001, 147; OLG Celle ZIP 2001, 468; OLG Celle ZIP 2002, 578 = ZVI 2002, 23, dazu EWiR 2002, 291 (Fuchs); vgl. auch BGH ZIP 2003, 1953 = ZVI 2003, 604). Die Anknüpfungstatsachen für die Erforderlichkeit der Postsperre und der daraus gezogene Schluss sind als Grundlage der Entscheidung zu dokumentieren (Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 99 Rz. 5). In der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung des Anordnungsbeschlusses sind die Interessen der Gläubiger gegen die Belange des Schuldners abzuwägen (Braun/Kroth, a.a.O., § 99 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 99 Rz. 10). Allgemeinbegründungen, aus Textbausteinen zusammengestellt, sind nicht zulässig (Wendler, in: HK-InsO, 2. Aufl., § 99 Rz. 11; Gottwald/Riedel/Keller, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Teil 6/3.5). Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Eingehen auf den konkreten Fall reicht nicht aus (Wimmer/App, a.a.O., § 99 Rz. 12). Die Begründungspflicht dient dazu, eine automatisierte regelmäßige Anordnung der Postsperre zu verhindern (Uhlenbruck, a.a.O., § 99 Rz. 10). Naturgemäß kann sich die Begründung jedoch oft nur auf Verdachtsmomente oder Vermutungen stützen (MünchKomm-Passauer/Stephan, InsO, 2. Aufl., § 99 Rz. 30).

Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der Postsperre folgende Elemente enthalten (MünchKomm-Passauer/Stephan, a.a.O., § 99 Rz. 30; Kayser, in: HK-InsO, 5. Aufl., § 99 Rz. 22 ff.):

1. die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären oder zu verhindern,

2. Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im konkreten Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg versprechen, und

3. für den Fall, dass das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen Anhörung des Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das Gericht annehmen muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck der Postsperre gefährdet.

Diesen formalen Begründungsanforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse vom 15. 4. und 14.5.2009 nicht gerecht. Sie wiederholen zur Begründung der Postsperreanord-ZIP Heft 39/2009, Seite 1877nung lediglich textbausteinartig den Gesetzeswortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO und lassen nicht erkennen, dass sich die Rechtspflegerin des AG mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Ohne die erforderliche Dokumentation einer Einzelfallbegründung ist nicht auszuschließen, dass die Postsperre lediglich routinemäßig angeordnet und von einer vorherigen Anhörung des Schuldners lediglich schematisch abgesehen worden ist. Dass und inwiefern die Rechtspflegerin konkret die vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Verdachtsmomente gewürdigt, die Eignung einer Postsperre geprüft und die Möglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen erwogen hat, hat sie ebenso wenig dokumentiert wie die besonderen Umstände, aufgrund derer die vorherige Anhörung des Schuldners ausnahmsweise verzichtbar war. Die in der Natur der Postsperre liegende Dringlichkeit enthob die Rechtspflegerin nicht von der gesetzlichen Pflicht zur (Einzelfall-)Begründung der Anordnung und des Verzichts auf die vorherige Anhörung des Schuldners; es ist nicht erkennbar, weshalb für diese Maßnahmen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Auch durfte die Rechtspflegerin den Schuldner zur Vermeidung einer gesetzlichen Begründung des Beschlusses nicht auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verweisen, weil das Gesetz insoweit ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts und nicht des Schuldners fordert, zumal die erforderliche Dokumentation einer Einzelfallprüfung und -abwägung auch bei Akteneinsicht nicht ersichtlich gewesen wäre.

Die Rechtspflegerin des AG hat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung auch nicht bis zur Abgabe des Verfahrens an das Beschwerdegericht nachgeholt, insbesondere nicht durch den Nichtabhilfebeschluss vom 10.7.2009. Darin hat sie ihre Rechtsauffassung vertreten, dass und weshalb die erteilte Begründung ausreiche; auf die Anknüpfungstatsachen für die Postsperre und ihre Erforderlichkeit im Einzelfall ist sie nicht eingegangen. Daher kann offenbleiben, ob die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Beschlussbegründung noch bis zur Entscheidung über die Nichtabhilfe einer gegen die Postsperreanordnung gerichteten sofortigen Beschwerde nachgeholt werden kann.

Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der Anordnung der Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des Schuldners kann nicht durch das mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 3 InsO befasste LG nachgeholt werden. Zwar ist das LG als Beschwerdeinstanz eine volle zweite Tatsacheninstanz, die selbst neue Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigen muss (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rz. 3). Das führt jedoch nicht dazu, dass das LG die dem AG als Insolvenzgericht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO zukommende Begründungspflicht erfüllen könnte. Dies widerspräche dem Zweck der gesetzlichen Begründungsanforderung im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte nach Art. 10 GG. Die Begründungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO dient nicht allein der Legitimation der Entscheidung und ihrer Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht, sondern vor allem dazu, eine automatisierte regelmäßige Anordnung der Postsperre zu verhindern. Könnte eine fehlende Beschlussbegründung des AG durch das LG nachgeholt werden, liefe die Begründungspflicht leer, da das LG in diesem Fall nur die objektiven Voraussetzungen der Postsperre und des Verzichts auf eine vorherige Anhörung prüfen und eine fehlende Beschlussbegründung ersetzen würde. Dies würde die Gefahr routinemäßiger Anordnungen nach § 99 InsO nicht beseitigen, sondern erhöhen.

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