LG Hamburg: Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über seine Handelsspanne bei der Empfehlung von Zertifikaten („Lehman Brothers“)

21.10.2009

BGB § 280 Abs. 1

Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über seine Handelsspanne bei der Empfehlung von Zertifikaten („Lehman Brothers“)

LG Hamburg, Urt. v. 1. 7. 2009 – 325 O 22/09 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf Fälle, in denen eine Bank zu einer Anlage in Zertifikate rät, die sie zuvor von einem Dritten erworben hat und mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, übertragbar.

2. Die Pflicht zur Aufklärung über die Handelsspanne besteht unabhängig davon, ob diese in ihrer konkreten Höhe geeignet ist, einen Interessenkonflikt bei der Beratung auszulösen. Denn die Offenlegung dient – ebenso wie bei einer Provision – dazu, dass der Anleger erkennen kann, inwieweit die Kundenorientierung bei der Beratung durch das Eigeninteresse der Bank beeinträchtigt ist.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin ist Ernährungsberaterin, die Beklagte eine Sparkasse.

Die Klägerin, die schon länger Kundin der Beklagten ist, wandte sich am 27. September 2007 an den Filialleiter der Beklagten in der Filiale G. Sie wollte Geld, das sie aus einer Lebensversicherung ihres damals verstorbenen Ehemannes erlangt hatte, anlegen. Der Filialleiter der Beklagten, der Zeuge L., stellte der Klägerin das streitgegenständliche Zertifikat der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. vor. Diese Anleihe sollte am 26. Oktober 2007 ausgegeben werden und am 26. Oktober 2011 endfällig sein. Garantiegeberin würde die Lehman Brothers Holdings Inc. sein.

Die Beklagte hat von Lehman Brothers eine bestimmte Menge an Zertifikaten erworben, um sie weiterzuverkaufen. Dazu hat sie von Lehman Brothers die Zertifikate für einen reduzierten Ausgabepreis erhalten. So waren die Zertifikate für den Ausgabepreis bzw. Nennwert zzgl. dem im Prospekt festgelegten Ausgabeaufschlag von 1 % zu verkaufen.

ZIP Heft 41/2009, Seite 1949

Die Klägerin bekam von der Beklagten gelegentlich des Gesprächs am 27. September 2007 das Produktinformationsblatt „Bull Express Garant Anleihe“. Unter anderem enthält das Informationsblatt folgende Hinweise:

„Eine Rückzahlung am Ende der Laufzeit erfolgt zu 100 % des Nennwerts und hängt von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab. ... Etwaige Gebühren oder Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt. ...

Kreditrisiko: Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, Lehman Brothers Treasury Co. B.V., des Arrangeurs/Dealers, Lehman Brothers International (Europe) und/oder der Garantin, Lehman Brothers Holdings Inc. ...

Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Anleihe wird die Vertriebsgesellschaft die Anleihe zu einem reduzierten Ausgabepreis oder zum Ausgabepreis erwerben. Sofern die Vertriebsgesellschaft die Anleihe zum Ausgabepreis erwirbt, ist es möglich, dass der Dealer an die Vertriebsgesellschaft eine Gebühr zahlt. Ein solcher von der Vertriebsgesellschaft erhaltene Betrag kann zu den Verkaufsprovisionen und -kosten, die die Vertriebsgesellschaft üblicherweise geltend macht, hinzutreten. Weitere Informationen können auf Anfrage von der Vertriebsgesellschaft erhalten werden.“

Welche Aufklärung die Klägerin im Einzelnen darüber hinaus erhalten hat, ist streitig. Insbesondere ist streitig, ob der Zeuge L. der Klägerin anhand einer Präsentationsunterlage die Anleihe erklärt hat und ob die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten von der Beklagten eine Reihe bestimmter Informationsunterlagen erhalten hat.

Mit Datum 19. Oktober 2007 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Wertpapierabrechnung über den Kauf von „Lehman Br. Tr. Zero Index NTS. 07/11“ für 10.100 €. Die Wertstellung des Betrags 10.100 € sollte danach am 26. Oktober 2007 erfolgen.

Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ist am 8. Oktober 2008 für bankrupt (Hervorhebung des Gerichts) erklärt worden. Lehman Brothers International (Europe) ist seit dem 15. September 2008 unter Verwaltung gestellt. Am selben Tag hat Lehman Brothers Holdings Inc. den Antrag nach Kapitel 11 des U.S. Bankruptcy Code gestellt.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 31. Oktober 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie zum Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Oktober 2008, dass sie keinen Schadensersatz leisten wolle.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.100 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe verlangen.

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag, der zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Verletzt der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht aus einem Rechtsverhältnis, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Zwischen den Parteien hat ein Beratungsvertrag bestanden. Mit der Aufnahme der Beratung der Klägerin durch den Zeugen L. für die Beklagte ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dieser begründet Sorgfaltspflichten, die bei der Beratung von Kunden einer Bank zu beachten sind.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie selbst mit dem Geschäft, der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate zu verkaufen, eine Handelsspanne verwirklichen würde.

Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Beklagte an dem Geschäft verdienen würde. Der Beratungsvertrag zwischen einem Bankkunden und einer Bank hat zum Inhalt, dass die Bank eine an den Interessen des Kunden ausgerichtete Beratung leistet. Inhalt dieser Beratungspflicht ist nicht allein die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die Eigenschaften bestimmter Anlagemöglichkeiten. Darüber hinaus schuldet die Bank auch die Aufklärung des Kunden darüber, ob und in welchem Umfang sie selbst an der dem Kunden nahe gelegten Investition wirtschaftlich teilhat, sofern das (auch) verfolgte Eigeninteresse der Bank nicht offensichtlich ist. Das ist bei solchen Geschäften der Fall, bei denen der Vertragspartner des Anlagegeschäfts selbst nicht die beratende Bank, sondern ein Dritter ist. Im Fall von Anleihen gilt dies daher dann, wenn die beratende Bank nicht selbst Emittentin der Anleihe ist. Ist die Bank selbst Emittentin, wie beispielsweise in dem Fall des LG Krefeld (Urt. v. 11.9.2008 – 3 O 48/08, www.beck-online.de), dann ist mit dem LG Krefeld anzunehmen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der die Anleihe ausgebenden Bank offensichtlich ist. Daher muss die Bank auch nicht besonders auf ihr Eigeninteresse hinweisen, wenn sie Einlagen entgegennimmt. Es ist selbstverständlich, dass eine Bank, die Einlagen entgegennimmt, das so erlangte Geld mit Gewinn verleiht.

Bei der Beratung durch eine Bank wird allerdings erwartet, dass die Bank das Vertrauen der Kunden berücksichtigt, sie im Kundeninteresse zu beraten. Zweck der Aufklärung über das Eigeninteresse der Bank in der Beratung ist, dem Kunden zu ermöglichen, eine Einschätzung darüber vorzunehmen, ob die Beratung der Bank allein an seinen Interessen orientiert ist oder die Bank ihm eine bestimmte Investition empfiehlt, weil sie daran verdient (BGHZ 170, 226 = ZIP 2007, 518 (m. Anm. Lang/Balzer) = ZBB 2007, 193 (m. Bespr. Koller, S. 197) = NJW 2007, 1876, dazu EWiR 2007, 217 (Hanten/Hartig)). Der Kunde soll auch die Vertrauenswürdigkeit des Beraters beurteilen können (BGHZ 146, 235= ZIP 2001, 230 (m. Anm. Balzer, S. 232) = NJW 2001, 962, dazu EWiR 2001, 255 (Tilp)).

Der vom BGH für den Fall der Rückvergütung entwickelte Grundsatz, dass der Anleger auch darüber aufzuklären ist, ob und in welchem Umfang die Bank an einer bestimmten Anlage verdient (vgl. etwa BGHZ 170, 226 = ZIP 2007, 518 ), ist auf den vorliegenden Fall einer von der Bank erwarteten Handelsspanne übertragbar. Die Interessenlage der am Beratungsvertrag Beteiligten ist in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank eine Rückvergütung für die Vermittlung einer bestimmten Anlage erhalten will. Entscheidend ist für beide Fälle, dass der Anspruch des Bankkunden auf eine an seinen Interessen ausgerichtete Beratung in den Fällen gefährdet sein kann, in denen die beratende Bank zu einer Anlage rät, aus deren Vertrieb die Bank über die ausgewiesenen und damit offengelegten Gebühren hinaus eine Beteiligung an dem erzielten Verkaufsumsatz erlangen will. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Empfehlung nicht anleger- und objektgerecht al-ZIP Heft 41/2009, Seite 1950lein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch ein eigenes Interesse verfolgt (vgl. BGHZ 170, 226 = ZIP 2007, 518 = juris Rz. 23).

Die Verpflichtung zur Offenlegung der für die Bank zu erzielenden Handelsspanne umfasst dabei die Aufklärung darüber, dass die Bank eine Handelsspanne realisieren würde, und daneben auch über die Höhe der erwarteten Handelsspanne (Höhe der Provision: BGHZ 146, 235 = ZIP 2001, 230 = NJW 2001, 962 = juris Rz. 22). Dabei ist die Höhe entweder als Betrag anzugeben oder offenzulegen, wie sie ermittelt wird.

Die Übertragung der Kriterien der Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall der Handelsspanne anstelle der dort entscheidungsgegenständlichen Rückvergütung steht nicht im Widerspruch zu den Maßgaben der gemeinschaftsrechtlichen RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) und der Durchführungsrichtlinie (RL 2006/73/EG der Kommission vom 10.8.2006). Mit diesen Richtlinien werden Anforderungen an die Rechtsetzung der Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, festgelegt. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese Richtlinien eine Harmonisierung der nationalen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft bewirken sollen und gegenüber der Durchführungsrichtlinie weitergehende Anforderungen auf nationaler Ebene nur unter bestimmten Ausnahmen gestellt werden sollen (Art. 4 der Durchführungsrichtlinie). Indes dürfen Mitgliedstaaten für die Anlageberatung auch Aufklärungspflichten festlegen, die sich auf die Handelsspanne beziehen.

Die Durchführungsrichtlinie (RL 2006/73/EG) sieht in Art. 26 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Wertpapierfirmen nur dann als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung den Kunden umfassend, zutreffend und verständlich über die Existenz, die Art und den Betrag einer Gebühr oder Provision oder einer nicht in Geldform angebotenen Zuwendung, die sie für einen Kunden erhalten, aufklären (Art. 26 Buchstabe b i)).

Nach Art. 19 RL 2004/39/EG sind Kunden (und potenziellen Kunden) in verständlicher Form angemessene Informationen über u.a. die Finanzinstrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien und Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, so dass die Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen verstehen können. Zu den Wertpapierdienstleistungen gehört auch die Anlageberatung (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. der Anlage I Abschnitt A RL 2004/39/EG).

Die vorgenannten Bestimmungen dienen u.a. dem Ziel, Kunden von Wertpapierfirmen davor zu schützen, dass die Beratung bzw. Empfehlungen durch die Annahme von Anreizen durch Wertpapierfirmen nicht mehr unvoreingenommen erfolgen (Erwägungsgrund 19 RL 2006/73/EG). Die Kunden sollen vor Interessenkonflikten von Wertpapierfirmen geschützt werden (Erwägungsgrund 29). Im Interesse der effektiven Anwendung des Europarechts kann es daher nicht darauf ankommen, ob Anreize dadurch gewährt werden, ob die Wertpapierfirma Gebühren oder Provisionen von Dritten zugewendet bekommt oder ob der von Dritten gewährte Vorteil der Wertpapierfirma dadurch (mittelbar) zugewendet wird, dass ein Wertpapier zur Weiterveräußerung zum Ausgabepreis durch einen Dritten – etwa der Emittentin eines Wertpapiers – unter Ausgabepreis an die Wertpapierfirma gegeben wird. Sonst wäre es ohne weiteres möglich, die Vorschriften über die Anreize damit zu unterlaufen, dass Geschäfte als Eigengeschäfte mit Handelsspanne gestaltet werden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass es auch nach den beiden genannten Finanzmarktrichtlinien nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu einer Investition in ein Wertpapier rät, wofür sie eine Provision des Emittenten (oder zwischengeschalteten „dealers“) erhalten würde, oder zu einer Investition in ein Wertpapier, das sie zu einem reduzierten Preis erworben hat, um es zum Ausgabepreis weiterveräußern zu können. In beiden Fällen erlangt die Beklagte einen Vorteil, der die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen ihr und dem Kunden hervorrufen kann.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der Handelsspanne findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass die Beklagte von Lehman Brothers eine Anzahl von Zertifikaten erworben hat, um sie an Kunden weiterzuveräußern. Neben das Interesse, die Handelsspanne zu realisieren, tritt das Interesse, möglichst viele der Zertifikate an Kunden abzusetzen. Auch hieraus resultiert die Gefahr, dass die Beratung der Kunden nicht allein an deren Interessen orientiert erfolgt. Das Absatzrisiko ist zwar nach dem Vortrag der Beklagten in die Handelsspanne einkalkuliert worden. Jedoch beseitigt dies nicht das Interesse der Beklagten an einem möglichst umfangreichen Absatz der Papiere.

Eine Bank, die im Rahmen einer Beratung zu einer bestimmten Anlage bei einem fremden Institut rät, kann sich wegen der Handelsspanne nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen. Zwar ist grundsätzlich anzuerkennen, dass eine Bank nicht offenlegen muss, an welchen Geschäften sie jeweils wie viel verdient. Das Betriebsgeheimnis ist aber dann eingeschränkt, wenn nicht bloß Geschäfte abgewickelt werden, sondern die Bank eine Beratung durchführt und hierbei die Gefahr des Interessenkonflikts besteht. Dann muss die Bank hinnehmen, dass der Kunde ein vorrangiges Aufklärungsinteresse hinsichtlich der Handelsspanne – ebenso wie über etwaige Provisionen oder Rückvergütungen – hat.

Es kommt für die Offenbarungspflicht nicht darauf an, ob die Handelsspanne in ihrer konkreten Höhe geeignet ist, einen Interessenkonflikt bei der Beratung auszulösen, weil etwa die beratende Bank bei alternativen Anlagen mehr verdienen würde. Die Höhe der Spanne ist – ebenso wie eine etwaige Provision bei anderen Geschäften – offenzulegen, damit der Kunde erkennen kann, inwieweit eine Beeinträchtigung der Kundenorientierung der Beratung aus seiner Sicht zu vermuten ist.

Die hier dargelegten Grundsätze über die Aufklärung über die Handelsspanne können Einschränkungen unterliegen. Diese können sich etwa daraus ergeben, dass ein beruflicher Anleger ZIP Heft 41/2009, Seite 1951durch seine Kenntnisse und Erfahrungen keiner Aufklärung über etwaige Eigeninteressen einer Bank bedarf. So kommt dies etwa in den von der Beklagten angeführten Fällen (OLG Bamberg, Urt. v. 11.5.2009 – 4 U 92/08, ZIP 2009, 1209; LG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008 – 62 O 661/07, ZIP 2008, 1059, dazu EWiR 2008, 391 (Simon); LG Wuppertal, Urt. v. 16.7.2008 – 3 O 33/08, ZIP 2008, 2014 (LS); LG Ulm, Urt. v. 22.8.2008 – 4 O 122/08, ZIP 2008, 2009, dazu EWiR 2009, 73 (Elster)) in Betracht, wo Gemeinden und kommunale Unternehmen in spekulative Anlagen wie Zinswetten investiert haben. Gemeinden und kommunale Unternehmen sind besonderen (öffentlich-rechtlichen) Pflichten unterworfen, die es erforderlich machen, dass von ihrer Seite alle Anstrengungen unternommen werden, um etwa dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung gerecht zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie öffentliche Gelder infolge einer zu treffenden Investitionsentscheidung im Einzelnen verwendet werden. Für Kleinanleger ist es dagegen interessengerecht und erforderlich, dass sie über Umstände aufgeklärt werden, die ein Eigeninteresse der beratenden Bank und damit einen Interessenkonflikt begründen können.

Die Aufklärung muss verständlich sein und alle bedeutsamen Umstände betreffen, die für die Entscheidung des Kunden relevant sind. Ihrer Pflicht zur anlegergerechten Aufklärung über die Handelsspanne hinsichtlich ihrer Existenz und ihrer Höhe ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht im ausreichenden Maße gerecht geworden.

Die Beklagte weist in verschiedenen Schriften darauf hin, dass bei Geschäften wie dem streitgegenständlichen Handelsspannen berücksichtigt sein können, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Abrechnung ausgewiesen werden. Mit dem Preisaushang weist sie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme von „Informationen über Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen aus Vermittlungsgeschäften an die Haspa“ in den Geschäftsstellen der Beklagten hin. Diesen zur Einsichtnahme verfügbaren Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei Festpreisgeschäften die Möglichkeit besteht, dass Handelsspannen berücksichtigt werden. Auch in den sog. „Basisinformationen“, die über die Banken und auch die Beklagte den Kunden zur Verfügung gestellt werden, die Anlagegeschäfte tätigen wollen, wird hierauf hingewiesen. Schließlich wird auch in dem der Klägerin bei Gelegenheit des Beratungsgesprächs am 27. September 2007 ausgehändigten Informationsblatt „Bull Express Garant Anleihe“ darauf hingewiesen, dass der Vertriebsgesellschaft die Zertifikate zu einem geringeren als dem Ausgabepreis verkauft worden sein können. Allen diesen schriftlichen Hinweisen ist gemein, dass sie lediglich auf die Möglichkeit hinweisen, dass durch die Beklagte Handelsspannen realisiert werden könnten, nicht jedoch darüber Aufschluss geben, ob es im vorliegenden Fall zutrifft. Weiter erschließt sich für einen nicht erfahrenen Kunden nicht ohne eeiteres, dass es sich bei der Vertriebsgesellschaft um die Beklagte handelt. Zudem ist über die Höhe der konkreten Handelsspanne in keiner der Unterlagen etwas angegeben.

Auch wenn in den Informationsschriften der Hinweis erfolgt, dass Kunden weitere Aufklärung zur Frage der Handelsspanne erlangen können, genügt die damit eröffnete Möglichkeit, die Frage eines Interessenkonflikts anzusprechen, im vorliegenden Fall nicht den Grundsätzen einer anlegergerechten Aufklärung. Mitbestimmend für die Beratungspflicht der Bank ist auch die Person des Kunden, insbesondere auch, ob der Kunde über einschlägiges Fachwissen verfügt. Weiter muss die Beratung richtig und vollständig sein, und die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 6.7.1993 – XI ZR 12/93, ZIP 1993, 1148 = NJW 1993, 2433, dazu EWiR 1993, 857 (Köndgen)). Hierbei darf die Bank auch Informationen in standardisierter Form, also auch über Aushänge, Informationsbroschüren und das Angebot einsehbarer Unterlagen, vermitteln.

Sucht der Kunde aber das persönliche Beratungsgespräch, muss die Bank die wesentlichen Aspekte, über die aufzuklären ist, zum Gegenstand des Gesprächs machen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kunde sich bereits über diese Aspekte informiert hat oder das erforderliche Fachwissen hat. Die Bank muss berücksichtigen, dass der Kunde sich im Vertrauen auf eine an seinen Interessen orientierte Beratung an die Bank wendet. Daher muss die Bank, wenn sie ein Beratungsgespräch durchführt, von sich aus auf Tatsachen hinweisen, die Interessenkonflikte begründen können, also vorliegend die Handelsspanne oder andere Anreize.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin am 27. September 2007 durch ihren örtlichen Filialleiter, den Zeugen L., beraten. Der Zeuge hat zwar bei Gelegenheit dieses Gesprächs das Informationsblatt „Bull Express Garant Anleihe“ an die Klägerin übergeben. Über den dort enthaltenen Hinweis hinaus, dass die Möglichkeit besteht, dass die „Vertriebsorganisation“ die Anleihe zu einem reduzierten Preis erwerben könne, ist der Klägerin bei dem Beratungsgespräch am 27. September 2007 und im Zusammenhang mit der Ausführung des streitgegenständlichen Geschäfts aber nichts über das Bestehen und die Höhe der Handelsspanne mitgeteilt worden. Dass der Zeuge L. die Klägerin bei der von der Beklagten behaupteten Durchsprache des Produktinformationsblatts explizit auch auf die Hinweise aufmerksam gemacht habe, die sich auf die Möglichkeit einer Handelsspanne beziehen – dabei handelt es sich um eine Fußnote – hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, zu dem Gesichtspunkt der Handelsspanne Nachfragen zu stellen, zumal aus der Formulierung für einen Laien sich nicht auf Anhieb erschließt, dass es sich bei der „Vertriebsorganisation“ um die Beklagte handeln würde, zumal der Prospekt auch den sog. dealer benennt, den die Lehman Brothers International (Europe) abgibt. Daher konnte die Klägerin diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen nicht mit einbeziehen.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung der mangelnden Aufklärung über das Absatzinteresse der Beklagten zu vertreten. Nach § 280 BGB wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet. Zu vertreten sind Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Der Schuldner hat für eigenes Verschulden einzutreten ZIP Heft 41/2009, Seite 1952sowie auch für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

Die Beklagte haftet bereits für eigenes Verschulden. Sie hat nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, um die Aufklärung ihrer Kunden über die Gefahr des Interessenkonflikts bei der Beratung über die streitgegenständliche Anleihe aus dem Gesichtspunkt der Handelsspanne sicherzustellen.

Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, Kunden über die Gefahr eines Interessenkonflikts aufzuklären. Zum einen musste der Beklagten klar gewesen sein, dass sie ihren Kunden eine an deren Interessen orientierte anleger- und objektgerechte Beratung schuldet. Zum anderen hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Beratung die Gefahr des Interessenkonflikts bergen würde, die sich daraus ergibt, dass die Beklagte durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Anleihe eine Handelsspanne erzielen wollte und außerdem das Risiko zu tragen hatte, dass sie die Anleihe nicht mit dem gewünschten Erfolg vertreiben könnte.

Spätestens mit dem Beginn der sog. „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH, dem Urteil vom 19. Dezember 2000 (XI ZR 349/99, ZIP 2001, 230 = NJW 2001, 962) ist bekannt, dass die Pflicht zur kundenorientierten Beratung durch die Gewährung von Anreizen gefährdet wird. Wenn – wie im dortigen Fall – eine Hinweispflicht für den Fall begründet wird, dass die Bank einem von ihr unabhängigen Vermögensberater eine Beteiligung an dem Geschäft verspricht, weil dadurch die Interessen des Kunden gefährdet werden, dann erschließt sich bei weiterer Prüfung, dass eine ähnliche Gefährdungslage für die Kundeninteressen auch dann vorliegt, wenn die Bank selbst die Beratung durchführt und dabei Eigeninteressen (mit)verfolgt. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Regelungen der Finanzmarktrichtlinie (Art. 19) und der Durchführungsrichtlinie (Art. 26). Die Beklagte hatte daher Anlass, im Hinblick auf die gleichgelagerte Interessenlage für Fälle, in denen die Beklagte eine Handelsspanne aus dem Vertrieb von Wertpapieren Dritter erzielen würde, ihre Offenlegungspflichten zu erkennen und zu erfüllen.

Mangelnde Sorgfalt der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch kein Gericht eine Aufklärung über die Handelsspanne bei Festpreisgeschäften verlangt habe. Zwar kann der Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt des fraglichen Handelns – hier also im September 2007 – dafür mitentscheidend sein, welche Pflichten zu diesem Zeitpunkt bestehen (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 28.7.2005 – III ZR 290/04, ZIP 2005, 1599 = WM 2005, 1998). Insbesondere kann ein Verschulden ausgeschlossen sein, weil das fragliche Verhalten von der Rechtsprechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als nicht pflichtwidrig eingestuft wird. Rechtsprechung, insbesondere von Obergerichten, aus der sich ergibt, dass über Handelsspannen bei Festpreisgeschäften im Rahmen der Beratung nicht aufzuklären (gewesen) sei, ist nicht ersichtlich.

Vielmehr ist ersichtlich, dass sich die Rechtsprechung immer wieder mit Pflichtverstößen befasst hat, die darin bestanden haben, dass Provisionen nicht offengelegt worden sind, und dass die Rechtsprechung dazu festgestellt hat, dass eine Offenlegung von Provisionen erfolgen muss, um die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der Pflicht zur allein an den Interessen der Kunden ausgerichteten Beratung erkennbar zu machen. Gerade auch das Urteil des BGH vom 19. Dezember 2000 (ZIP 2001, 230) unterstreicht die Notwendigkeit der Offenlegung von Interessenkonflikten in der Beratungssituation. Es hat daher auf der Hand gelegen, dass die nach Treu und Glauben aufzuwendende Sorgfalt vor dem Hintergrund der Pflicht zur am Kundeninteresse ausgerichteten Beratung es erfordern würde, den Grundgedanken der Rechtsprechung zu verdeckten Provisionen bzw. Rückvergütungen, nämlich die Offenlegung des hier bestehenden Interessenkonflikts, daraufhin zu überprüfen, ob auch in anderen Fallgestaltungen, insbesondere auch der hier vorliegenden, eine Offenlegung von Eigeninteressen angezeigt sein würde.

Die Beklagte war daher gehalten, ihre Berater dahin gehend zu instruieren, bei der Beratung von Kunden über die streitgegenständliche Anleihe über die von ihr zu erzielende Handelsspanne aufzuklären.

Der Klägerin ist aufgrund des Beratungsverschuldens ein Schaden entstanden. Sie hat mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Papiere eine für sie nachteilige Vermögensdisposition getroffen, indem sie, statt wie zunächst beabsichtigt das Geld in eine Festgeldanlage zu investieren, dieses für die streitgegenständliche Anleihe ausgegeben hat.

Der Schaden eines Anlegers besteht bei einer fehlerhaften Empfehlung bereits im Erwerb der für ihn nachteiligen Anlage (LG Hamburg, Urt. v. 23.6.2009 – 310 O 4/09, ZIP 2009, 1311, dazu EWiR 2009, 497 (Hoffmann-Theinert/Tiwisina)). Als Nachteil genügt es schon, dass die Anlage zu dem Zweck des Anlegers nicht im vollen Umfang geeignet ist. Darauf, ob der objektive Wert der Anlage der Gegenleistung entspricht, kommt es in den Fällen fehlerhafter Anlageberatung nicht an (vgl. LG Hamburg ZIP 2009, 1311; BGH, Urt. v. 8.3.2005 – XI ZR 170/04, ZIP 2005, 802 = NJW 2005, 1579, dazu EWiR 2005, 491 (Micklitz)). Der Vermögensschaden kann auch schon darin liegen, dass die Dispositionsfreiheit des Geschädigten durch die Pflichtverletzung beeinträchtigt wird. Hierbei setzt die Feststellung eines Schadens voraus, dass die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit damit einhergeht, dass aus objektiver Sicht die erworbene Anlage für die Zwecke des Geschädigten nicht geeignet ist, also die aufgrund der fehlerhaften Beratung getroffene Entscheidung sich unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall als unvernünftig, den konkreten Vermögensverhältnissen nicht angemessen und damit nachteilig darstellt (hierzu ausführlich: BGH, Urt. v. 26.9.1997 – V ZR 29/96, ZIP 1998, 154 = NJW 1998, 302, dazu EWiR 1998, 727 (Grunsky)).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Anlage der Klägerin nicht als zu ihren Zwecken geeignet dar. Die Klägerin beabsichtigte das Geld sicher anzulegen. Die Klägerin hat glaubhaft im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, sie hätte, wenn sie nicht beraten worden wäre, das Geld in eine Spareinlage bei der Beklagten investiert, sie habe Festgeld haben wollen, eine Einlage, die gesichert gewesen wäre.

ZIP Heft 41/2009, Seite 1953

Aus objektiver Sicht ist in einem solchen Fall, in dem eine sichere Anlage gewählt werden soll, die Investition in die streitgegenständliche Anleihe nachteilig. Die Entscheidung zur Investition in die Anleihe von Lehman Brothers stellt sich gemessen an dem Ziel, in eine sichere Anlage zu investieren, als nicht angemessen dar. Lehman Brothers ist nach dem Streitstand nicht an einem Einlagensicherungssystem beteiligt, das hinsichtlich der Qualität der Sicherung mit den Einlagesicherungen der deutschen Banken und der deutschen Sparkassen vergleichbar ist. Das für Lehman Brothers 2007 noch gute Rating mag zwar ein großes Vertrauen in Lehman Brothers begründet haben. Jedoch ist das Vertrauen in eine einzelne Wertpapierfirma bzw. einen einzelnen Wertpapierfirmen-Konzern nicht gleichwertig dem Vertrauen, das einem Einlagensicherungssystem entgegengebracht werden kann, wie es beispielsweise für die Sparkassen eingerichtet ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Investition in das streitgegenständliche Zertifikat sich vor dem Hintergrund der ursprünglichen Zielsetzung, das aus der Lebensversicherung des verstorbenen Ehemanns erlangte Geld in Festgeld anzulegen, als nachteilig darstellt, da es eine spekulative Anlage darstellt, bei der die Rendite alles andere als gesichert ist. Die streitgegenständliche Anleihe sollte in dem Fall einer günstigen Entwicklung eines Aktienindex Ertrag abwerfen, andernfalls lediglich zum Nennwert zurückgezahlt werden.

Das Verschulden der Beklagten ist auch kausal für die Entstehung des Schadens. Die Beklagte hat die Verursachung des Schadens nicht widerlegen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt: Urt. v. 12.5.2009 – XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264, dazu EWiR 2009, 433 (Koller)), der sich das Gericht anschließt, muss der Aufklärungspflichtige – die Beklagte – beweisen, dass der Anleger – die Klägerin – die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der Hinweis also unbeachtet geblieben wäre. Es kommt hier entscheidend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. (Wird ausgeführt.)

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde, die Klägerin habe sich zusätzlich von einem Bekannten beraten lassen, war es nicht er, der auf eine Handelsspanne hätte hinweisen können und müssen, zumal sie ihm im Einzelnen nicht bekannt gewesen sein dürfte.

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die Klägerin nicht die streitgegenständlichen Papiere erworben, hätte sie 10.000 € in eine Spareinlage investiert, mit der sie das Geld für eine der Laufzeit der Anleihe vergleichbare Zeit festgelegt hätte. So waren für Anleger 2007 durchaus Zinsgewinne von 4 Prozent erzielbar. Die Beklagte, die diesen Zinssatz bestreitet, legt nicht näher dar, dass dieser Zinssatz nicht erzielbar war. Als Expertin auf dem Gebiet des Einlagengeschäfts hat die Beklagte diese Behauptung nicht untermauert. Die Beklagte schuldet daher den Ersatz des eingesetzten Kapitals i.H. v. 10.000 € zzgl. Zinsen i.H. v. 4 Prozent seit dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investition. Weiter schuldet sie den Ersatz des Ausgabeaufschlags, der bei einer Anlage in eine Festgeldeinlage nicht entstanden wäre.

Weiter kann die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Einschaltung ihres Rechtsanwalts verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 280 BGB.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Kim Lars Mehrbrey, Düsseldorf</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Die Berufung ist anhängig beim OLG Hamburg unter dem Az. 13 U 117/09.

Siehe hierzu den Kurzkommentar von Mehrbrey/Sevenheck, EWiR 2009, 595.

</hinweis><//hinweis>

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