LG München I: Stimmverbot des Alleinaktionärs bei Abberufung des besonderen Vertreters, der auch Ansprüche gegen ihn verfolgen soll („HVB/Unicredit“)

30.11.2009

AktG § 136 Abs. 1 Satz 1, §§ 147, 245, 327a ff.

Stimmverbot des Alleinaktionärs bei Abberufung des besonderen Vertreters, der auch Ansprüche gegen ihn verfolgen soll („HVB/Unicredit“)

LG München I, Urt. v. 27. 8. 2009 – 5 HK O 21656/08 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichts:

1. Fasst die aus dem Alleinaktionär bestehende Hauptversammlung Beschlüsse, mit dem der von einer früheren Gesellschaft gefasste Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben wird und der so bestellte besondere Vertreter i.S.d. § 147 AktG abberufen wird, so kann der besondere Vertreter gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erheben. Er ist in diesem Verfahren in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter sowohl parteifähig als auch anfechtungsbefugt.

2. Der Alleinaktionär unterliegt bei der Abstimmung über diese beiden Beschlussgegenstände – Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses und Abberufung des besonderen Vertreters – einem Stimmrechtsverbot gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sich die Ansprüche, die der besondere Vertreter geltend machen sollen, (auch) gegen den Alleinaktionär richten.

3. Erfolgt die Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen Aktionär nach der Aktienübertragung im Wege eines Squeeze out, ist dieser Aktionär nicht anfechtungsbefugt; § 265 ZPO findet in dieser Situation keine analoge Anwendung.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten (HVB).

I. 1. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 fasste unter Tagesordnungspunkt 10 folgenden Beschluss, wobei die nunmehrige Alleinaktionärin und damalige Mehrheitsaktionärin U. (Unicredit) S.p.A. an der Abstimmung nicht teilnahm:

„1. Die Hauptversammlung möge unabhängig vom Ausgang der nach TOP 9 beantragten Sonderprüfung gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung beschließen, und zwar insbesondere Schadensersatzansprüche gem. § 93 Abs. 2 und 3, §§ 116, 117, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG gegen die gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedes des Vorstands und des Aufsichtsrats der H. sowie gegen die Großaktionärin U. S.p.A. sowie mit dieser i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter, insbesondere die folgenden Personen: (...) wegen der nachfolgenden Sachverhaltskomplexe:

a) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Veräußerung der Anteile an der B. AG vor dem Hintergrund der bisherigen und äußerst erfolgreichen Osteuropastrategie des H.-Konzerns;

b) Vermögensschäden der Gesellschaft durch eine nicht adäquate Ermittlung des Verkaufspreises für die Anteile der H. an der B. i.H. v. 109,81 € je Aktie angesichts des kurze Zeit später eingeleiteten Squeeze-out-Verfahrens zu einem Preis von 129,40 € je Aktie;

c) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Nicht-Durchführung eines Auktionsverfahrens bei der Veräußerung der B.-Beteiligung, welches in der aktuellen M&A-Situation erhebliche Aufschläge auf den erzielten Verkaufspreis versprochen hätte, und wegen

d) Vermögensschäden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre durch das von der Gesellschaft am 12.6.2005 mit der U. abgeschlossene Business Combination Agreement, das nicht in seiner Vollständigkeit den Aktionären vorgelegt wurde – insbesondere im Hinblick auf die der U. durch jenen Vertrag eingeräumten Berechtigungen.

2. Es wird weiter beantragt, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. H. zu bestellen. Der besondere Vertreter ist berechtigt, zu seiner Unterstützung qualifizierte Berufsträger heranzuziehen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit es zur Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft durch den besonderen Vertreter genügt, kann sich dieser auch als Nebenintervenient an ggf. bereits anhängigen Schadensersatzklagen zu Gunsten der Gesellschaft beteiligen.“

Das LG München I wies mit Endurteil vom 4.10.2007 – 5 HK O 12615/07, ZIP 2007, 2420 die Klage von U. gegen diesen Beschluss zurück. Das OLG München änderte auf die Berufung von U. diese Entscheidung mit Endurteil vom 27.8.2008 – 7 U 5678/07, ZIP 2008, 1916 dahin gehend ab, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie Bestellung eines besonderen Vertreters für nichtig erklärt wird, soweit er unter Nr. 1., erster Absatz die Wörter „sowie mit dieser i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen“ enthält; zudem wurde der Beschluss in Nr. 1 Buchstabe d für nichtig erklärt.

Unter Tagesordnungspunkt 8 hatte dieselbe Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung i.H. v. 38,26 € je Stückaktie auf den Hauptaktionär U. zu übertragen. Die Eintragung dieses Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 15.9.2008.

ZIP Heft 46/2009, Seite 2199

2. Der Kläger zu 1) reichte in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.2.2008 Klage zum LG München I unter dem Az. 5 HK O 2836/08 ein, die sich gegen U. sowie gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates P. sowie die Vorstandsmitglieder S. und F. richtete. Mit Schriftsatz vom 10.7.2008 erweiterte der Kläger zu 1) die Klage um den Komplex „Einbringung des Investmentbanking der UB in die Beklagte“.

Am 29./30.7.2008 fand eine weitere ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, während deren Verlauf der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter teilnehmen und die Aktionäre über den Stand des Verfahrens vor dem LG München I – 5 HK O 2836/08 informieren wollte. Da die Beklagte ihm dies verweigerte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG München I, den dieses mit Beschluss vom 28.7.2008 – 5 HK O 12504/08, ZIP 2008, 1588, dazu EWiR 2009, 65 (Verhoeven), zurückwies. Als Aktionär nahm der Kläger zu 1) an der Hauptversammlung teil und machte dabei auch von seinem Rederecht Gebrauch.

3. Am 10.11.2008 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, an der U. als einziger Aktionär durch Frau N. vertreten war. Die Hauptversammlung fasste dabei unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften für die Einberufung einer Hauptversammlung den Beschluss, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26./27.6.2007 unter TOP 10 gefassten Beschluss vollumfänglich aufzuheben; weiterhin fasste die Hauptversammlung den Beschluss, den zum besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Dr. H. mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abzuberufen.

II. Die Kläger (Kläger zu 1) ist der besondere Vertreter und Klägerin zu 2) ist eine ehemalige Minderheitsaktionärin) beantragen daher: Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.11.2008 werden für nichtig erklärt. Hilfsweise beantragen die Kläger Folgendes: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu lit. a) und b) nichtig sind. Darüber hinaus beantragen die Kläger äußerst hilfsweise Folgendes: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu lit. a) und b) unwirksam sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig und begründet.

1. Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig, nachdem für den vorliegenden Rechtsstreit seine Parteifähigkeit in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter bejaht werden muss. Dies resultiert aus der Stellung und Funktion des besonderen Vertreters in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 245 Nr. 4 AktG. Der besondere Vertreter tritt im Rahmen der ihm von der Hauptversammlung eingeräumten Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen an die Stelle der hierzu berufenen Organe Vorstand und Aufsichtsrat, nachdem der Beschluss auch Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten umfasste. Mit den hier streitgegenständlichen Beschlüssen der Hauptversammlung vom 10.11.2008 soll die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Kläger zu 1) beseitigt werden. In dieser Ausnahmesituation muss dem besonderen Vertreter das Recht eingeräumt werden, den actus contrarius zu seiner Bestellung und Beauftragung gerichtlich überprüfen zu lassen, da der Beschluss die Basis für sein Tätigwerden mit der Geltendmachung von Ansprüchen ist.

Der Justizgewährungsanspruch, wie er im Grundgesetz verankert ist, verlangt gleichfalls die Annahme der Parteifähigkeit des Klägers zu 1). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt, sondern ist vielmehr umfassend angelegt. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gem. Art. 19 Abs. 4 GG gegen Maßnahmen hoheitlicher Gewalt, sondern darüber hinaus auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten ist. Diese grundgesetzliche Garantie umfasst dabei den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Diese Garantie einer im Grundsatz einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht oder Rechtsverhältnis zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 = ZIP 2003, 1102 = NJW 2003, 1924; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl. Rz. 48 und 49). Ohne die Annahme der Parteifähigkeit des Klägers zu 1) in seiner Funktion als besonderer Vertreter würde der Beschluss der Hauptversammlung einer rechtlichen Überprüfung durch den hiervon unmittelbar Betroffenen nicht zugeführt werden können, nachdem insbesondere U. als Aktionär erklärt hat, keine Rechtsbehelfe gegen die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 zu ergreifen.

Aktienrechtliche Wertungen stehen dem nicht entgegen. Allein der Umstand, dass der besondere Vertreter in § 245 AktG nicht genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschriften des § 147 Abs. 1 und 2 AktG beinhalten keine allumfassende Regelung der Stellung und Befugnisse des besonderen Vertreters, sondern umreißen diese allenfalls grob und lückenhaft (vgl. Westermann, AG 2009, 237, 245; Verhoeven, ZIP 2008, 245, 246). Allerdings ist die Stellung des besonderen Vertreters in seinem Aufgabenbereich derjenigen eines Vorstands zumindest so weit angenähert, dass der Rechtsgedanke aus § 245 Nr. 4 AktG zur Anwendung gelangen kann. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Vorstand für die Anfechtungsklage aktiv parteifähig (vgl. Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 245 Rz. 42; K. Schmidt, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 245 Rz. 33; MünchKomm-Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 245 Rz. 62; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 1153, dazu EWiR 1998, 151 (Kort), für den insoweit vergleichbaren Fall einer Nichtigkeitsklage). Diese Vorschrift ist von der Überlegung geprägt, dem Vorstand im Rahmen seiner ihm durch § 76 Abs. 1 AktG eingeräumten Leitungsbefugnis eine Kontrollmöglichkeit als Ausschluss seiner Organstellung einzuräumen, nachdem zur Leitungsaufgabe auch die Überwachung der Einhaltung von Gesetz und Satzung gehört (vgl. MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 245 Rz. 14; Dörr, a.a.O., § 245 Rz. 10). Diese Organstellung des Vorstands wird indes im Zuständigkeitsbereich des besonderen Vertreters verdrängt; der besondere Vertreter ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, dessen Befugnis, Ersatzansprüche zu verfolgen, als ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands angesehen werden muss (vgl. BGH ZIP 1981, 178, 179). Dann aber ist daraus der Schluss zu ziehen, dass ihm nicht nur eine zumindest organähnliche Stellung zukommt (so OLG München ZIP 2008, 1916, 1920 – HVB/UniCredit und damit bereits in Relativie-ZIP Heft 46/2009, Seite 2200rung zur Einschätzung im Urteil vom 28.11.2007 – 7 U 4498/07, ZIP 2008, 73, 78 f. = DB 2008, 397, 402 – HVB/UniCredit, wo es den besonderen Vertreter im Zusammenhang mit seinen Informationsrechten und Befugnissen als Außenstehenden mit Sonderstellung bezeichnet hat, dem aber keine organähnliche Stellung zukomme; insoweit zustimmend Wirth/Pospiech, DB 2008, 2471, 2472), sondern dass er im Rahmen seiner Kompetenz tatsächlich Organ ist und insoweit den Vorstand und den Aufsichtsrat verdrängt (vgl. Mock, in: Spindler/Stilz, AktG, § 147 Rz. 25; Bezzenberger, in: Großkomm. z. AktG, a.a.O., § 147 Rz. 52; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 147 Rz. 43; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 265, 374 f.; Kling, ZGR 2009, 190, 212). Dem steht die Entscheidung des OLG München über die mangelnde Parteifähigkeit in den sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung über den Squeeze out richtenden Anfechtungsklagen nicht entgegen (vgl. OLG München ZIP 2008, 2173, 2174), weil das OLG München die partielle Parteifähigkeit unter Berücksichtigung des festgelegten Aufgabenbereichs in diesem Verfahren verneinen musste; die Unterstützung von Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss nach §§ 327a ff. AktG ist vom Aufgabenbereich des besonderen Vertreters nicht umfasst.

Ebenso wenig ergibt sich aus der Wertung von § 241 Nr. 5 AktG etwas anderes, auch wenn der Beschluss der Hauptversammlung vom 10.11.2008 nicht nichtig ist, weil ein Verstoß gegen § 241 Nr. 3 AktG nicht angenommen werden kann. Wenn ein Beschluss „nur“ anfechtbar sein sollte, so entfaltet er dennoch Wirkungen. Dies hat im Ausgangspunkt zur Folge, dass die Abberufung des besonderen Vertreters nach dem Wortlaut von § 241 Nr. 5 AktG und der Konzeption der Anfechtungsklage zunächst wirksam ist und der besondere Vertreter somit seine Parteifähigkeit nicht geltend machen könnte. Dieses Ergebnis wäre indes mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährungsanspruch nicht in Einklang zu bringen. Daher muss bei einem Streit über die Parteifähigkeit die Partei, um deren Parteifähigkeit es geht, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits als parteifähig angesehen werden. Andernfalls wäre ihr Justizgewährungsanspruch verletzt. Es kann vorliegend nichts anderes gelten als beim Streit um die Prozessfähigkeit i.S.d. §§ 51, 52 ZPO, in deren Anwendungsbereich allgemein anerkannt wird, dass auch die prozessunfähige Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung als prozessfähig zu behandeln ist (vgl. nur BGHZ 35, 1, 6; BGHZ 110, 294, 295 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 52 Rz. 6 m.w.N.). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch ein abberufener Sonderprüfer könne die Abberufung nicht mittels Anfechtungsklage angreifen, rechtfertigt dieser Umstand keine andere Beurteilung. Der Zweck der Durchführung einer Sonderprüfung besteht darin, tatsächliche Vorgänge in der Gesellschaft aufzuhellen, um die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu erhalten (vgl. Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 142 Rz. 2). Da die Aufgabe des Sonderprüfers in erster Linie in der Ermittlung bestimmter Tatsachen und sodann in der Information der Aktionäre liegt, ist er gerade kein Organ der Gesellschaft; zur Vertretung der Gesellschaft ist er auch im Rahmen der ihm eröffneten Zuständigkeiten – anders als der besondere Vertreter – gerade nicht befugt; seine Stellung gleicht eher der eines Sachverständigen (vgl. Mock, a.a.O., § 142 Rz. 33; Bezzenberger, a.a.O., § 147 Rz. 41).

2. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) ist auch begründet, weil er zum einen anfechtungsbefugt ist und zum anderen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 das Gesetz i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG verletzen.

a) Die Anfechtungsbefugnis resultiert aus einer analogen Anwendung von § 245 Nr. 4 AktG. Allein der Umstand, dass es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmeregelung handelt, kann einer analogen Anwendung nicht entgegenstehen. Die Ermöglichung der Erhebung einer Anfechtungsklage durch das zur Umsetzung verpflichtete und damit auch zur Kontrolle befugte Organ entspricht der Systematik des Kapitalgesellschaftsrechts. Angesichts der oben geschilderten und begründeten Stellung des besonderen Vertreters muss folglich in analoger Anwendung von § 245 Nr. 4 AktG seine Anfechtungsbefugnis bejaht werden. Soweit die Beklagte geltend macht, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied könne sich gegen eine von der Hauptversammlung erfolgte Abberufung ebenfalls nicht mit Hilfe der Anfechtungsklage zur Wehr setzen, trägt diese Parallele nicht, weil es vorliegend um die Abberufung eines Organs und nicht eines einzelnen Organmitglieds wie bei dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats geht. Da der Kläger zu 1) an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat rückt, ist die hier gegebene Situation der des § 245 Nr. 4 AktG vergleichbar, weshalb eine analoge Anwendung gerechtfertigt ist.

b) Die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.11.2008 verstoßen gegen das Gesetz, weil U. einem Stimmrechtsverbot aufgrund von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG unterlag.

(1) Nach dieser Vorschrift kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn u.a. darüber Beschluss gefasst wird, ob er von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Da die beiden streitgegenständlichen Beschlüsse darauf abzielten, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 über die Bestellung des Klägers zu 1) zum besonderen Vertreter und zur Geltendmachung von Ansprüchen u.a. gegen U. aufzuheben und den Kläger zu 1) aus seiner Funktion abzuberufen, bestand nach dem Wortlaut des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung vom 10.11.2008 ein Stimmrechtsverbot für U. in gleicher Weise wie in der Hauptversammlung vom 26./27.6.2007, die den Kläger zu 1) zum besonderen Vertreter mit dem Ziel der Geltendmachung bestimmter Ansprüche gegen U. bestellte.

(2) Eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift kommt jedenfalls in der hier gegebenen Situation nicht in Betracht, auch wenn U. Alleinaktionär ist. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion sind nicht zu bejahen. Diese Auslegungsmethode verlangt, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu weit gefasst ist und der Normzweck den vom Wortlaut abgedeckten Sachverhalt nicht umfasst (vgl. nur BVerfG ZIP 1997, 1167 = NJW 1997, 2230 f., dazu EWiR 1997, 1019 (Däubler); Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. Rz. 49). Vor-ZIP Heft 46/2009, Seite 2201liegend gebietet der hinter § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG stehende gesetzgeberische Gedanke keine einschränkende Auslegung. Aufgrund der Stimmrechtsverbote soll der Verbandswille von Sonderinteressen der Aktionäre freigehalten werden, die sich aus den verschiedenen, verbandsfremden Sonderinteressen der Aktionäre ergeben könnten, sollten sie zur Abstimmung zugelassen werden; es soll niemand „Richter in eigener Sache“ sein. Damit soll verhindert werden, dass sich die Stimmabgabe nicht am Interesse der Gesellschaft, sondern an den Eigeninteressen des Abstimmenden orientiert (vgl. BGH ZIP 1986, 429 = NJW 1986, 2051, 2052, dazu EWiR 1986, 371 (Hommelhoff), für den vergleichbaren Fall des § 47 Abs. 4 GmbHG; Spindler, a.a.O., § 136 Rz. 1; Willamowski, in: Spindler/Stilz, AktG, § 136 Rz. 1; Grundmann, in: Großkomm. z. AktG, a.a.O., § 136 Rz. 16; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 136 Rz. 1). Jedenfalls für den hier gegebenen Sonderfall kann auch die sonst in der Literatur herangezogene Überlegung, ein Stimmrechtsverbot scheide bei einer Ein-Mann-AG aus, weil kein Schutz des einzelnen Aktionärs vor sich selbst erforderlich sei (vgl. Willamowski, a.a.O., § 136 Rz. 2; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 136 Rz. 16; MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 136 Rz. 5), nicht zum Tragen kommen. Da mit dem Beschluss insbesondere über die Abberufung des besonderen Vertreters die von diesem erhobene Klage gegen den Hauptaktionär unzulässig würde, weil dann die Gesellschaft im Prozess nicht mehr ordnungsgemäß vertreten wäre, muss von einem Interessenkonflikt ausgegangen werden. Der Abberufungs- wie auch der Aufhebungsbeschluss bedeutet somit ein „Richten in eigener Sache“. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage erheblich von der Entlastung, wie sie in § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG angesprochen ist, weil mit der Entlastung gerade kein Verzicht auf Schadensersatzansprüche verbunden ist und dadurch auch nicht die Gefahr des Verlustes eines unmittelbaren Vorteils für die Gesellschaft verbunden ist, während bei der Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des besonderen Vertreters sowie dessen Abberufung zumindest offenbleibt, inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat den Rechtsstreit überhaupt fortsetzen würden.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, es käme dadurch zu einer dauerhaften Lähmung der Beklagten, die sich namentlich auch nicht gegen Pflichtverstöße des besonderen Vertreters zur Wehr setzen könne, so dass dessen Amt bis zur Beendigung seiner Aufgabe perpetuiert sei. Dieser Gefahr lässt sich durch eine analoge Anwendung von § 142 Abs. 4 AktG begegnen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 € erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfer liegenden Grund geboten erscheint. Der Grundgedanke dieser Norm ist in der hier gegebenen Situation heranzuziehen. Es soll verhindert werden, dass die Prüfung nicht von Sonderprüfern ausgeführt wird, die hierfür nicht geeignet sind, oder wenn Bedenken gegen ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Bezzenberger, a.a.O., § 142 Rz. 71). Sollten sich (begründete) Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit des besonderen Vertreters ergeben, kann in analoger Anwendung von § 142 Abs. 4 AktG ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dadurch ist die Gesellschaft bzw. auch ihr Aktionär hinreichend geschützt. Zudem resultiert ein Schutz der Gesellschaft auch aus den Bindungen des besonderen Vertreters durch den Umfang seiner Bestellung mit der Folge, dass er sich bei Verletzung seiner Pflichten ggf. schadensersatzpflichtig macht.

Ob die Inanspruchnahme der Alleinaktionärin auf Rückübertragung der Aktien der B. durch den Kläger zu 1) von dessen Auftrag noch gedeckt ist und daher hierfür auch eine Vertretungsbefugnis im Prozess besteht, ist abschließend durch das zur Entscheidung über diese auf Rückübertragung gerichtete Klage berufene Gericht zu beurteilen. Das Argument, die Rückübertragungsklage entspreche nicht den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, vermag folglich das Stimmrechtsverbot nicht in Frage zu stellen.

Angesichts dessen hatte die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) Erfolg, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, inwieweit die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verletzen oder nicht.

II. 1. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil sie nicht anfechtungsbefugt i.S.d. § 245 Nr. 1 oder 2 AktG ist und auch aus verfassungsrechtlichen Wertungen eine Anfechtungsbefugnis nicht abgeleitet werden kann.

a) Nach § 245 Nr. 1 AktG ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Da die Klägerin zu 2) durch die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister am 15.9.2008 und damit bereits vor der hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 10.11.2008 ihre Aktionärsstellung verloren hat, ist die Anfechtungsklage mangels Anfechtungsbefugnis unbegründet, weil die Vorschrift des § 245 Nr. 1 AktG materiellrechtlichen Charakter hat (vgl. BGH ZIP 2006, 1134 = NJW-RR 2006, 1110, 1112 – Mitteldeutsche Leasing AG, dazu EWiR 2006, 449 (Wilsing/Goslar); OLG Hamm ZIP 2000, 2302 = NZG 2001, 563, 564 – Bowa, dazu EWiR 2001, 979 (Priester); OLG Karlsruhe WM 1987, 533, 536, dazu EWiR 1987, 1155 (W. Müller); MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 245 Rz. 3; Göz, in: Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 245 Rz. 3; a.A. nicht überzeugend als Zulässigkeitsproblem behandelnd Schwab, in: Schmidt/Lutter, a.a.O., § 245 Rz. 2).

Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil sie in der hier gegebenen Situation nicht analog angewandt werden kann. Es geht nämlich gerade nicht um den Verlust der Aktionärseigenschaft während eines laufenden Anfechtungsprozesses. Nur in dieser Situation ist es gerechtfertigt, den unfreiwilligen Verlust der Aktionärsstellung einer Veräußerung gleichzusetzen und somit die Anfechtungsbefugnis trotz Verlustes der Aktionärsstellung während des Prozesses zu bejahen, wenn ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. BGH ZIP 2006, 2167 (m. Bespr. Waclawik, ZIP 2007, 1) = NZG 2007, 26, 27 – Massa). ZIP Heft 46/2009, Seite 2202Tritt dagegen der Verlust der Aktionärsstellung bereits vor Anhängigkeit einer Anfechtungsklage ein, ist eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO mangels planwidriger Regelungslücke nicht gerechtfertigt. Insoweit muss es bei den sich aus § 245 Nr. 1 AktG ergebenden Wertungen verbleiben.

b) Ebenso wenig lässt sich die Anfechtungsbefugnis mit § 245 Nr. 2 AktG begründen, wonach zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär befugt ist, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Auch diese Vorschrift setzt die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraus, woran es jedoch infolge der früher erfolgten Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister fehlt.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) erfordern verfassungsrechtliche Wertungen, insbesondere die grundrechtlich abgesicherte Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, keine andere Beurteilung. Zwar ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine volle wirtschaftliche Entschädigung der ausgeschlossenen Aktionäre im Zusammenhang mit einem Squeeze out i.S.d. §§ 327a ff. AktG auch aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums geboten ist. Die Eigentumsgarantie gebietet es aber nicht, Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss einer Hauptversammlung entgegen dem klaren Wortlaut des § 245 Nr. 1 oder 2 AktG zuzulassen, soweit es um den Beschluss geht, mit dem der Beschluss zur Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben und dieser dann abberufen wird. Um die Angemessenheit der den ehemaligen Aktionären der Beklagten gewährten Barabfindung zu überprüfen, steht den Minderheitsaktionären das Spruchverfahren aufgrund der eindeutigen Regelung in § 1 Nr. 3 SpruchG offen. Damit aber ist auch verfahrensrechtlich ein den Anforderungen des Grundgesetzes genügender Weg zu den Gerichten eröffnet, in dem die Angemessenheit der Barabfindung geprüft wird. Dabei ist auch in den Spruchverfahren die Frage zu prüfen, inwieweit der hiesigen Beklagten gegen U. und/oder Organmitglieder ein Anspruch auf Nachteilsausgleich i.S.d. §§ 311 ff. AktG zusteht, wenn das Osteuropageschäft, insbesondere das Aktienpaket der Beklagten an der B., zu einem Preis verkauft wurde, der für die Beklagte nachteilig war. Das Ziel der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger zu 1) als besonderer Vertreter besteht im Interesse der Gesellschaft; es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen der Minderheitsaktionäre wahrzunehmen (vgl. hierzu OLG München ZIP 2008, 2173, 2174). Wenn diese in prozessual verwertbarer Art und Weise Informationen aus der Klage eines besonderen Vertreters erlangen sollten, so handelt es sich dabei allenfalls um einen Rechtsreflex, weil der einzelne Aktionär dadurch einen Vorteil erlangt, auf dessen Erlangung er ohne Weiteres keinen Rechtsanspruch hat. Demzufolge ist die Klägerin zu 2) hinreichend durch die Möglichkeit der Einleitung eines Spruchverfahrens geschützt.

2. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit kann nur als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO angesehen werden, weil die Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht Aktionärin ist und daher eine Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 AktG nicht angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 1378, 1379; Dörr, a.a.O., § 249 Rz. 7). Als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist die Klage jedoch unzulässig, weil es bereits an einem Rechtsverhältnis ebenso fehlt wie am besonderen Feststellungsinteresse. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannt, dass unter den Aktionären als Ausfluss ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung eine Treuepflicht existiert. Diese Treuepflicht verpflichtet den Aktionär, seine Mitverwaltungs- und Kontrollrechte unter angemessener Berücksichtigung der gesellschaftsbezogenen Interessen der anderen Aktionäre auszuüben. Das Verhältnis der Mitglieder einer Kooperation untereinander kann nämlich den Charakter einer Sonderverbindung haben, weil jeder Aktionär die Möglichkeit hat, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, was wiederum zur Folge hat, dass als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH ZIP 1988, 301 (m. Bespr. Kort, ZIP 1990, 294) = NJW 1988, 1579, 1551 f. (m. zust. Anm. Timm) – Linotype, dazu EWiR 1988, 529 (Drygala); BGH ZIP 1995, 819 (m. Bespr. G. Müller, S. 1416; Flume, ZIP 1996, 161 u. Marsch-Barner, ZIP 1996, 853) = NJW 1995, 1739, 1740 ff. – Girmes, dazu EWiR 1995, 525 (Rittner); Henze/Notz, in: Großkomm. z. AktG., a.a.O., Vor §§ 53a – 75 Rz. 48 und Anh. § 53a Rz. 13 ff., insbes. 19 und 21; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 53a Rz. 20; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 4. Aufl., § 12 Rz. 41 ff., insbes. 44, S. 109, 110; Wastl, NZG 2005, 17, 19; Waclawik, DB 2005, 1151). Bei einer AG werden diese Rechte und Pflichten zur Rücksichtnahme aber regelmäßig mit Beendigung der Aktionärsstellung enden. Ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO aus einer ausnahmsweise fortwirkenden Treuepflicht lässt sich zudem nicht bejahen, weil der Kläger zu 1) als besonderer Vertreter gerade nicht im Interesse der Minderheitsaktionäre tätig wird.

Der verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährungsanspruch mit dem oben beschriebenen Inhalt führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegen diese Grundsätze des Verfassungsrechts wird nicht verstoßen, wenn das Feststellungsinteresse vorliegend verneint wird. Das Prozessrecht dient der Verwirklichung eines subjektiven Rechts (vgl. nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rz. 92). Angesichts dessen verlangt das Prozessrecht gerade für Feststellungsklagen neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis das besondere Interesse an der alsbaldigen Feststellung, das nur dann besteht, wenn das Rechtsschutzsystem des Aktienrechts eine Lücke lässt. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des Justizgewährungsanspruchs wird durch die Verneinung des Feststellungsinteresses im konkreten Fall nicht berührt – die Kammer prüfte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu 2), und sie trifft auch eine verbindliche Entscheidung in dem förmlichen Verfahren des Zivilprozesses. Aus dem Justizgewährungsanspruch kann trotz ZIP Heft 46/2009, Seite 2203seiner verfassungsrechtlichen Verankerung nicht abgeleitet werden, ein Feststellungsinteresse müsse auch dann bestehen, wenn andere Möglichkeiten im Aktienrecht vorgesehen sind, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, selbst wenn dieser an einschränkende Voraussetzungen geknüpft ist.

3. Die äußerst hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 ist unzulässig, weil auch hier die soeben unter II 2 geschilderten Gründe zum Tragen kommen.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Die Berufung ist anhängig beim OLG München unter dem Az. 7 U 4744/09.

</hinweis><//hinweis>

Anmerkung von Marcus Lutter*

Das wirklich bedeutende Urteil des LG München I ist rundum zu begrüßen. Ihm liegt ein kurioser Sachverhalt zugrunde: Da hat ein besonderer Vertreter (RA Dr. Heidel) nach § 147 Abs. 2 AktG aus der Zeit vor dem Squeeze out „überlebt“. Jetzt gibt es nur noch eine Aktionärin (UniCredit SpA), die von diesem besonderen Vertreter auf Schadensersatz nach §§ 311, 317 AktG zur Zahlung an die AG (HypoVereinsbank AG – HVB) verklagt ist. Wird dieser besondere Vertreter nun wirksam abberufen, gibt es keinen zur Klage Befugten mehr und die Klage wird unzulässig. Natürlich will das die heutige Alleinaktionärin gerade erreichen: An der Zahlung von Schadensersatz an die HVB ist sie gewiss nicht interessiert; denn dieser muss ja von ihr geleistet werden.

Rechtlich geht es um zwei Fragen: Kann sich ein besonderer Vertreter gegen den Beschluss über seine Abberufung mit der Anfechtungsklage wehren? Und: Ist die Alleinaktionärin nach § 136 Abs. 1 AktG gehindert, die Abberufung zu beschließen? Gibt es den in dieser Norm angesprochenen Interessenkonflikt zwischen Aktionär und AG in dieser Konstellation überhaupt noch?

1. Das Gericht begründet die im Gesetz nicht geregelte Anfechtungsbefugnis des besonderen Vertreters in doppelter Weise: mit dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch und der Nähe zu § 245 Nr. 4 AktG, der den Vorstand zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausdrücklich für befugt erklärt.

Das überzeugt. Tatsächlich wird der Vorstand durch die Bestellung eines besonderen Vertreters teilweise aus seiner Funktion und seinem Aufgabenbereich verdrängt. Insoweit tritt der besondere Vertreter nicht neben den Vorstand, sondern an seine Stelle.1 Dann liegt es nahe, den besonderen Vertreter insoweit, als der Beschluss eben die von ihm jetzt eingenommene Funktion betrifft, wie einen Vorstand zu sehen und § 245 Nr. 4 AktG entsprechend anzuwenden.

Der Kläger ist besonderer Vertreter; der Beschluss über seine Abberufung betrifft unmittelbar ihn persönlich. Der Gedanke, dass dieser ihn in seinen Rechten betreffende Beschluss auf seine Initiative hin gerichtlich überprüfbar sein muss, liegt nahe. Und daher wird der Justizgewährungsanspruch heute gerade auch unter Privaten breit angenommen.2

Dem sollte man folgen: Wer in seiner Rechtsposition betroffen ist, sollte im Rechtsstaat die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung haben. Auch insoweit ist dem LG München I zu folgen.

2. Wirklich schwierig zu beantworten scheint die zweite Frage zu sein, ob § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG anwendbar ist mit der Folge, dass die Alleinaktionärin vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Bejaht man das, weil es de facto um die Frage geht, ob die AG (HVB) durch den besonderen Vertreter einen Anspruch gegen die Alleinaktionärin für sich geltend machen kann, so kommt es zur Fortsetzung eines Verfahrens zu Gunsten der HVB, das ihre Alleinaktionärin nicht will und das, würde es nicht mehr oder minder zufällig bereits anhängig sein, nie und nimmer mehr anhängig werden würde. Verneint man hingegen die Anwendbarkeit der Norm mit Hilfe einer durchaus problematischen teleologischen Reduktion ihres Wortlauts, so gehen der AG, also der HVB, möglicherweise hohe Ansprüche aus § 93 Abs. 1, §§ 311, 317 AktG endgültig verloren, weil sie niemand mehr geltend machen würde und schon gar nicht die UniCredit SpA als Alleinaktionärin – trotz der mahnenden Hinweise des BGH in der ARAG-Entscheidung.3 De facto würde man der UniCredit erlauben, Richter in eigener Sache zu sein

Auch hier sollte man dem LG München I folgen. Die AG des deutschen Rechts ist Rechtssubjekt mit eigenen Ansprüchen und Interessen, die nicht notwendig identisch sind mit den Interessen ihrer Aktionäre oder ihrer einzigen Aktionärin. So sind etwa die §§ 57 und 71 AktG auch gegenüber der Alleinaktionärin anwendbar. Würde man der Alleinaktionärin hier das Stimmrecht gewähren, würde sie de facto über Ansprüche der AG befinden. Diese rechtliche Unabhängigkeit der AG auch und gerade von ihrer Alleinaktionärin4 erfordert den Schutz dieser Unabhängigkeit durch § 136 AktG. Das hat das LG München I richtig erkannt.


*

Prof. Dr. Dr. h.c. mult., Bonn

1

 H.M., vgl. nur BGH ZIP 1981, 178, 179; Bezzenberger, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 147 Rz. 52; MünchKomm-Schröer, AktG, 2. Aufl., § 147 Rz. 43; Spindler, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 147 Rz. 21.

2

Ausdrücklich so die Plenar-Entscheidung des BVerfG v. 30.4.2003, BVerfGE 107, 395, 401 = ZIP 2003, 1102; vgl. weiter Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 2009, Einl. Rz. 48 ff.

3

BGHZ 135, 244 = ZIP 1997, 883 – ARAG, dazu EWiR 1997, 677 (Priester).

4

So schon Lutter, in: Festschrift Steindorff, 1990, S. 125, 142 f.

 

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell