OLG Celle: Keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnmarge und den negativen Marktwert eines Anlageprodukts

05.11.2009

BGB §§ 280, 311

Keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnmarge und den negativen Marktwert eines Anlageprodukts

OLG Celle, Urt. v. 30. 9. 2009 – 3 U 45/09 (nicht rechtskräftig; LG Lüneburg)

Leitsatz des Gerichts:

Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung nicht verpflichtet, den Kunden über ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts aufzuklären.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der I. AG, deren Mehrheitsgesellschafterin sie ist, Ersatz des Schadens, der ihr durch den Abschluss sowie die vorzeitige Auflösung von zwei Swap-Geschäften mit einem Wert von insgesamt 4 Mio. € entstanden ist und den sie mit 1.207.240,32 € beziffert hat. Hierneben begehrt sie die Feststellung, aus geschlossenen Verträgen keinerlei Zahlungen mehr zu schulden, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer möglicher Schäden.

Die Parteien standen seit 1998 in Geschäftsbeziehungen. Ab dem Jahr 2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, der den Abschluss von Finanztermingeschäften, Devisentermingeschäften und Optionen auf Devisentermingeschäfte vorsah, mehrfach, und zwar in insgesamt zehn Fällen, Zins- und Devisen-Swap-Verträge in unterschiedlicher Form, wobei für die Klägerin deren Geschäftsführer C. und für die Beklagte deren Mitarbeiter T. die jeweiligen Verhandlungen führten. Während es sich bei den zunächst geschlossenen Geschäften um Zins- oder Währungs-Swaps handelte, waren Gegenstand der ab Januar 2003 geschlossenen Verträge strukturierte Swaps. Per saldo hatte die Klägerin bei diesen Geschäften unter Berücksichtigung von in Einzelfällen eingetretenen, auch erheblichen Verlusten Gewinne i.H. v. ca. 470.000 € erzielt.

Am 12. Juli 2005 stellte der Mitarbeiter der Beklagten T. dem Geschäftsführer C. den streitgegenständlichen Swap „zur Zinsoptimierung“ vor und übersandte C. ein sog. Termsheet, das die wesentlichen Bedingungen des in Aussicht genommenen Geschäfts enthielt. Der von T. vorgestellte Swap-Vertrag wurde am gleichen Tag geschlossen. Hierbei handelte es sich um einen Spread-Ladder-Swap, bei dem sich die Beklagte zur Zahlung eines gleichbleibenden Zinses von 3 % auf einen fiktiven Betrag von 4 Mio. €, wovon 1 Mio. € auf die Klägerin und 3 Mio. € auf die Zedentin entfielen, verpflichtete. Die Zinszahlungspflicht der Klägerin sowie der Zedentin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) ergab sich demgegenüber aus dem Dreifachen eines von der Beklagten vorgegebenen, im Vertragsverlauf von 1,0 auf 0,78 % p.a. sinkenden Basispreises (Strike) abzüglich der Differenz des Zinssatzes zwischen dem 10- und dem 2-jährigen Euro-Interbanken-Swapsatzes (Spread), wobei Anknüpfungspunkt für die quartalsmäßig vorzunehmende Zinsbestimmung jeweils der Zinssatz der Vorperiode sein sollte. Die Laufzeit des Vertrages betrug drei Jahre. Diese war für die Klägerin bindend. Die Beklagte war demgegenüber berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten den Vertrag jederzeit ohne Ausgleichszahlung aufzulösen. Der zunächst für die I. AG geschlossene Vertrag ist von der Klägerin im Hinblick darauf, dass die I. AG einen Börsengang beabsichtigte, übernommen worden.

Die Klägerin erhielt im ersten Halbjahr des Vertrages von der Beklagten Zahlungen i.H. v. 3 % der fiktiven Bezugsgröße. Ihre eigene Zahlungspflicht steigerte sich von dem für das erste Halbjahr vereinbarten Zinssatz von 1,5 % erheblich, weil sich der Spread, also die Differenz zwischen den für lang- und kurzfristige Kredite zu zahlenden Zinsen deutlich verminderte. Nach einer zwischenzeitlichen Anpassung des Vertrages, bei der der Klägerin u.a. das Recht zur Beendigung des Swap-Geschäfts eingeräumt wurde, sowie einer weiteren „Restrukturierung“ beendeten die Parteien den Vertrag am 30. Januar 2007, wobei wegen des zu diesem Zeitpunkt negativen Marktwertes des Swap-Vertrages die Klägerin eine Schlusszahlung i.H. v. 1.207.240,32 € zu erbringen hatte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten Schadensersatz und sei zudem zur Rückabwicklung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verpflichtet.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Entgegen den Angaben der Beklagten, die das Swap-Geschäft als Möglichkeit zur Zinsoptimierung angepriesen habe, habe das Geschäft mit Zinsverpflichtungen der Klägerin aus bestehenden Kreditverträgen und deren Ziel, die Zinslast aus diesen Verträgen zu optimieren, keinen Zusammenhang aufgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – zu.

1. Zwischen den Parteien ist, worauf bereits der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag hinweist und was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht, ein Beratungsvertrag (zumindest stillschweigend – vgl. BGHZ 123, 126, 128 = ZIP 1993, 1148 = ZBB 1994, 44 (m. Bespr. Heinsius, S. 47), dazu EWiR 1993, 857 (Köndgen)) zustande gekommen. Im Rahmen ZIP Heft 44/2009, Seite 2092dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin anlage- und anlegergerecht zu beraten (vgl. BGHZ 178, 149 = ZIP 2008, 2208 = Juris Rz. 10 ff., dazu EWiR 2009, 467 (Balzer)). Im Rahmen eines solchen Beratungsvertrages obliegt dem Anlageberater eine umfassende Informationspflicht. Er hat dem Anleger all diejenigen Informationen zu liefern, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Die erteilten Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig sein. Darüber hinaus ist der Anlageberater verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind zum einen personenbezogene und zum anderen objektbezogene Kriterien zu beachten. Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragt werden. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben soll.

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunktur, Inflation, Entwicklung des Marktes und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, insbesondere Kurs, Zins und Währungsrisiko bei Wertpapieren oder Objektrisiken bei Immobilien. Wird statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen einer Vertragsanbahnung ein Prospekt überreicht, kann dies als Mittel der Aufklärung genügen, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich vermittelt (vgl. Heimann/Edelmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 4 Rz. 18 ff. m. zahlr.w. N.).

2. Bei Zugrundelegung und Beachtung dieser Kriterien war die getätigte Anlage für die Bedürfnisse und Ziele der Klägerin geeignet.

a) Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Fehlberatung und eine daraus folgende Haftung der Beklagten ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Spread-Ladder-Swap entgegen den Angaben der Beklagten um kein Produkt zur Zinsoptimierung handele.

Dies allein rechtfertigt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedoch nicht. Richtig ist zwar, dass das streitgegenständliche Finanzgeschäft keinen konkreten Bezug zu den Krediten, die der Klägerin von der Beklagten gewährt worden waren, aufwies und damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Klägerin für die Kreditinanspruchnahme zu erbringenden Zinszahlungen hatte. Andererseits hat etwa das OLG Frankfurt/M. (ZIP 2009, 1708) den Begriff der Zinsoptimierung dahin gehend definiert, dass hierunter jedes Konzept zu verstehen sei, das auf eine ernsthafte und nachhaltige Verringerung bestehender Zinslasten durch Erträge aus gezielt zu diesem Zweck eingesetzten Finanzinstrumenten angelegt ist.

b) Letztlich können diese sich auf Begrifflichkeiten beziehenden Fragen dahinstehen. Maßgeblich ist – wie ausgeführt – ob eine anlage- und anlegergerechte Beratung durch die Beklagte erfolgt ist.

aa) Die Informationen über die Bedingungen und Risiken des Swap-Geschäfts sind dem Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls durch die Übersendung des Termsheets, das der Berater der Beklagten T. im Übrigen noch im Einzelnen telefonisch erläutert haben soll, vermittelt worden.

Das Termsheet informiert zunächst zutreffend über die für den Spread-Ladder-Swap maßgeblichen Konditionen, also über Laufzeit des Vertrages, Zinssätze, Zinsberechnung, Zinstermine, Kündigungsfristen etc. Dabei ist die im Termsheet enthaltene Darstellung über die Abhängigkeit zwischen den von der Klägerin zu zahlenden Zinsen aufgrund der Entwicklung des Spread zwischen kurz- und langfristigen Marktzinsen, insbesondere anhand der Beispiele sowie der Szenario-Analyse verständlich und einfach nachvollziehbar. Die für die Ermittlung des Zinssatzes erforderlichen Rechenschritte erfordern nicht mehr als die Kenntnis der Grundrechenarten.

bb) Chancen und Risiken des Geschäfts, insbesondere das bei einer Verringerung des Spread bestehende Risiko einer erhöhten Zinszahlungspflicht der Klägerin, sind ebenfalls hinreichend deutlich dargestellt. Anhand der charttechnischen Abbildung des Spread über einen Zeitraum von zehn Jahren und des beigefügten, die absolute Häufigkeit des Spread nach Basispunkten darstellenden Histogramms ergab sich eine ausreichende und anschauliche Grundlage, um die Risiken des Geschäfts abschätzen zu können. Der durch Fettdruck hervorgehobene und als Teil der Risikobeschreibung im Termsheet enthaltene Hinweis, dass, da die Entwicklung der Differenz zwischen dem 10-Jahres-Euro-Swapsatz und dem 2-Jahres-Euro-Swapsatz nicht voraussehbar sei, kein worstcase beziffert werden könne und daher bei einer ungünstigen Entwicklung der Referenzzinssätze das Geschäft mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko für die Klägerin verbunden sei, informierte den sorgfältig agierenden Anleger auch über das Risiko erheblicher Verluste durch steigende Zinssätze, wobei die Szenario-Analysen ausweisen, dass sich bereits bei einem auf 0,4 % mindernden Spread ein zu zahlender Zinssatz von 7,58 % errechnet.

cc) Die Beklagte war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht verpflichtet, die Klägerin über den Spread-Verlauf nicht nur der vorausgegangenen zehn Jahre – wie geschehen –, sondern der letzten 30 oder 40 Jahre zu informieren. Richtig ist insoweit zwar, dass es sowohl zu Beginn der 80er als auch der 90er Jahre zu inversen Zinsstrukturen, bei denen die kurzfristigen Zinssätze über denen für langjährige lagen, gekommen war. Auf eine solche Möglichkeit ist jedoch in der Sache dadurch hingewiesen, dass wegen der nicht voraussehbaren Entwicklung der Zinssätze kein worstcase beziffert werden könne und ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko für den Kunden bestehe. Ob eine andere, die Risiken stärker heraus-ZIP Heft 44/2009, Seite 2093stellende Information dann geboten gewesen wäre, wenn sich eine solche Entwicklung der Zinsen angedeutet hätte, kann dahinstehen. Jedenfalls bei Abschluss des Vertrages im Juli 2005 gab es hierfür keine gesicherten Anhaltspunkte. Tatsächlich streiten die Parteien auch nur darum, ob zum damaligen Zeitpunkt mit einer Abflachung der Zinsstrukturkurve zu rechnen war. Aus der von den Parteien zitierten Untersuchung des Wirtschaftsinformationsdienstes Reuters lassen sich aber schon hierfür keine eindeutigen Indizien erkennen. Vielmehr war die Marktmeinung hierzu zwischen den befragten Banken gespalten. Dies zeigt zugleich, dass auch die Beklagte keine über bloße Prognosen hinausgehenden Kenntnisse zur künftigen Entwicklung des Spread hatte. Gerade die weitere Zinsentwicklung, die ungeachtet der Finanz- sowie der in deren Folge eingetretenen Wirtschaftskrise durch geringe Zinsen, aber einen inzwischen bei historischer Betrachtung weit überdurchschnittlichen Spread gekennzeichnet ist, zeigt, dass die Auffassung der Klägerin, die Entwicklung hätte sich anhand von Konjunkturdaten für die Beklagte verlässlich voraussagen lassen, nicht zutrifft.

c) Die Beratung der Beklagten war auch anlegergerecht. Sie entsprach dem Wissensstand des Geschäftsführers der Klägerin über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und dessen individueller Risikobereitschaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Vielzahl der vorangegangenen, zwischen den Parteien geschlossenen Swap-Geschäfte, wie sie seitens der Beklagten anhand der vorgelegten Vertragsunterlagen nachgewiesen sind. Sowohl von der Art als auch von der Größenordnung her entsprach der streitgegenständliche Spread-Ladder-Swap, den die Parteien am 12. Juli 2005 vereinbart haben, den Geschäften, die die Parteien bereits seit geraumer Zeit – überwiegend mit Gewinnen für die Klägerin – geschlossen hatten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Geschäftsführer C. aus den vorausgegangenen Geschäften auch die Gefahr erheblicher Verluste bekannt war. So hatte sich bei einem vorausgegangenen Swap-Vertrag für die Klägerin ein Verlust i.H. v. 108.000 € ergeben, der nur infolge der Verrechnung mit Gewinnen aus weiteren Verträgen zu keiner unmittelbaren Ausgleichspflicht führte. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass auch die vorausgegangenen Geschäfte keinen konkreten Bezug zur tatsächlichen Darlehensinanspruchnahme der Klägerin bzw. zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit aufgewiesen hatten. So lagen den Devisen-Swap-Geschäften keine Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung zugrunde. Vielmehr handelte es sich auch insoweit ausschließlich um Spekulationsgeschäfte der Klägerin mit dem Ziel, ohne Einsatz von Kapital Zinsgewinne zu erwirtschaften.

Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände besteht für den Senat kein Zweifel, dass der für die Klägerin handelnde Geschäftsführer C. die für den vorliegenden Spread-Ladder-Swap maßgeblichen Bedingungen verstanden und eigenständig das mit Abschluss des Vertrages verbundene Risiko einzuschätzen in der Lage war. In gleicher Weise resultiert die mit der Realisierung der Verluste verbundene vorzeitige Auflösung der Verträge auf einer eigenständigen und selbst zu verantwortenden Bewertung der Risiken durch den Geschäftsführer C.

d) Die Beklagte war schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, dieser gegenüber ihre Gewinnmarge offenzulegen. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung zu Kick-back-Zahlungen ist weder unmittelbar anwendbar noch vergleichbar. Die Kick-back-Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 170, 226 = ZIP 2007, 518 (m. Anm. Lang/Balzer) = ZBB 2007, 193 (m. Bespr. Koller, S. 197), dazu EWiR 2007, 217 (Hanten/Hartig)) betrifft die Zahlung von Provisionen oder Rückvergütungen, die von Dritten oder an Dritte gezahlt werden und bei denen wegen dieser Drittbeteiligung die Vermutung gerechtfertigt sein kann, dass die Vermittlung eines Anlageprodukts nicht im Kundeninteresse, sondern im Interesse der Bank an der Erlangung solcher Zahlungen erfolgt. Bei einer solchen Konstellation besteht ein berechtigtes Interesse des Bankkunden daran, zu erfahren, wie hoch das Eigeninteresse der Bank ist, da er nur so einen möglichen Interessenkonflikt seines Beraters erkennen und in seine eigene Anlageentscheidung einbeziehen kann.

Mit dieser Interessensituation ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Bei einem Eigengeschäft wie dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist für den Kunden offensichtlich, dass die Bank am Abschluss der Verträge deshalb ein Interesse hat, weil sie am Abschluss und an der Durchführung des Vertrages wirtschaftlich profitiert. Hierüber zu informieren bestand keine Notwendigkeit, über die Höhe des Interesses, also über die von der Beklagten bei Durchführung des Vertrages erzielte Marge aufgeklärt zu werden, bestand kein Anspruch der Klägerin. Auch eine Bank ist – so wenig wie jeder andere Geschäftspartner bei Abschluss zweiseitiger Verträge – nicht verpflichtet, ihrem Vertragspartner die eigene Verdienstspanne zu offenbaren (vgl. ebenso etwa OLG Düsseldorf WM 2009, 1410). Hieraus folgt zugleich, dass die Beklagte die Klägerin auch nicht über den bei Abschluss des Vertrages bestehenden negativen Marktwert aufzuklären hatte. Dieser Marktwert ist nichts anderes als die stichtagsbezogene, sich täglich ändernde Bewertung der Gewinnmarge der Beklagten durch andere Marktteilnehmer. Die Annahme, dass der Marktwert eines Vertrages bei Abschluss für den Kunden negativ ist, liegt schon deshalb nahe, weil anderenfalls, ein jederzeitiges Recht des Kunden zur Kündigung des Vertrages vorausgesetzt, für diesen die Chance bestünde, den Kontrakt sogleich mit Gewinn zu veräußern. Im Übrigen spiegelt sich im Marktwert die Gewinnmarge der Bank wider. Ein echter Verlust ergibt sich aus einem negativen Marktwert für den Kunden allerdings nur, wenn er sich – wie hier die Klägerin – zur vorzeitigen Auflösung des Kontrakts entschließt, da dann – bei vereinfachter Betrachtung – dem Vertragspartner eine Art Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist. Deren konkrete Höhe beruht im vorliegenden Fall wesentlich darauf, dass sich der Geschäftführer der Klägerin zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt zur Auflösung des Vertrages entschieden hat. Angesichts des im weiteren Verlauf wieder deutlich gestiegenen Spread zwischen kurz- und langfristigen Zinsen, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats bei ca. 185 Basispunkten (1,85 %) lag, wären bei einem Festhalten der Klägerin am Vertrag die tatsächlich realisierten Verluste nicht, jedenfalls nicht in der hier bezifferten Höhe, eingetreten.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell