OLG Düsseldorf: Keine Anwaltsbeiordnung für Insolvenzrichter im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste

09.11.2009

ZPO § 121 Abs. 2; EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56

Keine Anwaltsbeiordnung für Insolvenzrichter im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31. 7. 2009 – I-3 VA 1/09 (rechtskräftig)

Leitsatz der Redaktion:

In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Aufnahme in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste haben die Antragsgegner, die Richter der Insolvenzabteilung des AG, keinen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung.

Zum Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11. September 2008 beantragte der Antragsteller die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter des AG Düsseldorf. Dieses Gesuch lehnten die Insolvenzrichter mit Bescheid vom 24. Februar 2009 ab, weil der Antragsteller wesentliche Kriterien nicht erfülle, insbesondere im Gerichtsbezirk kein Büro unterhalte und auch ein solches einzurichten nicht beabsichtige.

Fristgemäß hat der Antragsteller beim zuständigen OLG Düsseldorf beantragt, „die Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2009 zu verpflichten, ihn in die Auswahlliste für Insolvenzverwalter beim AG Düsseldorf aufzunehmen; hilfsweise, seinen Antrag auf Aufnahme in die Liste erneut zu bescheiden“.

Die Antragsgegner beantragen vorab, ihnen auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsanwalt (möglichst Fachanwalt für lnsolvenzrecht) zur Vertretung im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung beizuordnen; hilfsweise festzustellen, das sie berechtigt sind, auf Kosten der Staatskasse einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren zu beauftragen.

Zur Begründung führen sie aus: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei bereits aus Gründen der Waffengleichheit geboten. Der Antragsteller, seinem Vortrag zufolge immerhin seit 1970 als Rechtsanwalt zugelassen und Fachanwalt für Insolvenzrecht, bediene sich für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Rechtsanwaltskanzlei; dieses Recht möchten die Antragsgegner auch für sich in Anspruch nehmen. Von Bedeutung sei dabei, dass es nicht zu den den Insolvenzrichtern im Geschäftsverteilungsplan des AG Düsseldorf übertragenen Aufgaben gehöre, sich in gerichtlichen Verfahren vor anderen Gerichten zu verteidigen. Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts seien von der Staatskasse zu tragen, weil dafür keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, obwohl die Antragsgegner persönlich als Folge ihrer dienstlichen Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Bei der Auswahl des sie vertretenden Rechtsanwalts bitten die Antragsgegner zu beachten, dass kein Rechtsanwalt benannt werden möge, der nur außerhalb von Düsseldorf als Insolvenzverwalter beauftragt wird, weil dessen Interessen ansonsten mit denen des Antragstellers identisch sein könnten.

Gründe:

II. Die Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung kommt nur im Rahmen der Bewilligung von PKH in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG sind auf die Bewilligung von PKH die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei – bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen – auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hieran fehlt es. Denn zum einen sind die Richter des Insolvenzgerichts nicht Partei im Rechtssinne, weil § 114 ZPO hiermit nur natürliche Personen meint (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 114 Rz. 5), während die Richter am Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG lediglich als derzeitige Mitglieder einer behördenähnlichen Einheit, nämlich der Insolvenzabteilung des AG Düsseldorf, beteiligt sind. Des Weiteren geht es nicht um die Verteidigung der Richter gegen ihre individuelle Inanspruchnahme in einem gegen sie als Naturpersonen gerichteten Verfahren, sondern um eine von ihnen erbetene Stellungnahme mit Blick auf die Vorbereitung der Überprüfung einer von ihnen als Entscheidungsträger getroffenen Maßnahme (Bescheid vom 24. Februar 2009) im Wege der seitens des Antragstellers nachgesuchten gerichtlichen Entscheidung.

Den Insolvenzrichtern kommt dabei eine der ersten Instanz vergleichbare Stellung zu. Die pflichtgemäße Prüfung und eventuelle Abgabe einer Stellungnahme hat demnach den Charakter einer dienstlichen Tätigkeit und nicht einer persönlichen Interessenwahrung.

Das Gesuch um Anwaltsbeiordnung war daher abzulehnen; dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, soweit er nicht ohnehin an den Dienstherrn gerichtet ist.

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