Muster 2:  Teilweise fertiggestelltes Wohnungseigentum

Die Teilungserklärung ist vollzogen, der Bau teilweise fertiggestellt, und der Putz ist aufgebracht. Die Änderungen gegenüber Muster 1 betreffen die Vorbemerkung und die §§ 1, 5 und 10.

I.  Vertragstext (Auszug)

Vorbemerkung

(1) Die Firma … Bau GmbH – im Folgenden kurz „Bauträger“ genannt – ist Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, das ist

– …/…stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück …/…

verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss nebst Balkon und dem mit Nr. … bezeichneten Abstellraum im Kellergeschoss;

nebst zugeordnetem Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. … bezeichneten Kfz-Stellplatz.

Das Wohnungsgrundbuch weist folgende Belastungen auf:

Abt. II:

Abt. III: … [Grundschuld für die den Bauträger zwischenfinanzierende Bank]

(2) Der Bauträger errichtet eine Eigentumswohnanlage mit … Wohnungen nebst Gemeinschaftseinrichtungen sowie … Kfz-Stellplätzen, in der sich die oben bezeichnete Eigentumswohnung befindet. Anlage und Eigentumswohnung sind noch nicht fertiggestellt.

Sodann schlossen die Erschienenen folgenden

Bauträgervertrag

§ 1
Erwerbsgegenstand und Bauverpflichtung

(1) Der Bauträger veräußert das in der Vorbemerkung bezeichnete Wohnungseigentum mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör – im Folgenden „Erwerbsgegenstand“ genannt – an den Erschienenen zu 2) – im Folgenden „Erwerber“ genannt.

(2) Die Ausführung und Ausstattung des Erwerbsgegenstandes ergibt sich aus der Baubeschreibung vom … – UR-Nr. …/… des amtierenden Notars – sowie aus den dieser Urkunde beigefügten Plänen.

Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist dem Erwerber vor Beurkundung ausgehändigt worden. Sie hat bei Beurkundung in Urschrift vorgelegen. Auf die vorgenannte Urkunde wird verwiesen. Diese Urkunde wird damit Bestandteil dieses Vertrages; auf Vorlesen und Beifügen der Verweisungsurkunde wird verzichtet. Die der Urkunde beigefügten Pläne sind mit den Erschienenen erörtert worden. Auf das Beifügen wird verzichtet.

Der Bauträger verpflichtet sich, den Erwerbsgegenstand gemäß den in Bezug genommenen Plänen und der in Bezug genommenen Baubeschreibung herzustellen, nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das Bauvorhaben nach den anerkannten Regeln der Baukunst zum Zeitpunkt der Beurkundung der Baubeschreibung und technisch einwandfrei zu errichten. Die Baubeschreibung geht etwaigen anderslautenden Einzeichnungen in den Plänen vor.

Änderungen in der Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen behält sich der Bauträger vor, soweit sie auf behördlichen Auflagen beruhen, zur Erreichung des vereinbarten Zwecks notwendig sind oder ein sonstiger triftiger Grund vorliegt. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf den Erwerbsgegenstand auswirken und müssen dem Erwerber zumutbar sein. Der Preis ändert sich dadurch nicht.

Der Erwerber hat den Erwerbsgegenstand eingehend besichtigt. Er bestätigt, dass der Putz bereits auf die Wände aufgebracht ist. Er nimmt die Wohnfläche des Sondereigentums, den Wohnungszuschnitt und die Größe der einzelnen Räume sowie Größe und Zuschnitt von Keller-, Heiz- und Gemeinschaftsräumen als vertraglich geschuldete Leistung im Sinne einer Teilabnahme ab. Auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich seines Erfüllungsanspruchs ist der Erwerber hingewiesen worden.

§ 5
Übergabe

(1) Die Besitzübergabe der Wohnung erfolgt am …

(2) Mit dem Tage der Übergabe gehen die Nutzungen und Lasten des Erwerbsgegenstandes sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten von dem Bauträger auf den Erwerber über und werden auf diesen Tag nach dem Verhältnis der Zeit verrechnet. Insbesondere trägt der Erwerber ab Übergabe das Wohngeld.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Erwerbsgegenstandes geht mit dem Tage der Übergabe auf den Erwerber über, wogegen ihm von diesem Tage an die Versicherungen zustehen.

(4) Der Bauträger verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber, ihm einen Energieausweis (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV) bei Besitzübergabe zu überreichen.

§ 10
Belehrungen;

Die Vertragsparteien sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass

1. Bauträger und Erwerber für die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften;

2. das Grundbuchamt den Erwerber als Eigentümer erst dann in das Grundbuch einträgt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und die zur Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorliegen;

3. der Erwerber für Erschließungskosten, Kommunalabgaben und Anliegerbeiträge haften kann;

4. der Notar das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat;

5. alle Vereinbarungen beurkundet sein müssen und bei einem Verstoß hiergegen der Vertrag in seinem ganzen Umfang unwirksam sein kann (§ 311b BGB);

6. der Notar den Bauträger/Erwerber bereits in anderer Angelegenheit anwaltlich vertreten hat. Er hat auf das Recht zur Entziehung des Beurkundungsauftrages hingewiesen. Der Erwerber/Bauträger erklärt, von diesem Recht nicht Gebrauch machen zu wollen;

7. der Erwerber kraft Gesetzes in die Gemeinschaftsordnung eintritt.