Artikel I.Muster 4:  Wohnungserbbaurecht

In Bezug auf den Grundbuch- und Bautenstand entspricht dieses Muster dem Muster 1, d. h., die Teilungserklärung ist noch nicht vollzogen, der Bau noch nicht fertiggestellt, das Freigabeversprechen liegt noch nicht vor.

Abschnitt I.01I.  Vertragstext

Vorbemerkung

(1) Die Firma […] Bau GmbH – im Folgenden kurz „Bauträger“ genannt – ist Erbbauberechtigte an dem im Grundbuch des Amtsgerichts […] von […] Blatt […] eingetragenen Grundstück, Gemarkung […], Flur […], Flurstück […]/[…], Gebäude- und Freifläche, […], in Größe von […] qm.

Das Erbbaurecht ist auf die Dauer von […] Jahren eingetragen, und zwar vom […] an gerechnet. Zur Veräußerung des Erbbaurechts ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Eigentümer ist: […]

Das Grundbuch weist folgende Belastungen auf:

Abt. II:

lfd. Nr. 1

Erbbauzins von […] Euro jährlich,

lfd. Nr. 2

Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung weiterer Reallasten bei Erhöhung des Erbbauzinses für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks,

lfd. Nr. 3

Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer dieses Erb­bau­rechts für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaug­rund­stücks.

Abt. III: […] [Grundschuld für die den Bauträger zwischenfinanzierende Bank]

(2) Der Bauträger errichtet auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Wohnanlage mit […] Wohnungen nebst Gemeinschaftseinrichtungen sowie […] Kfz-Stellplätzen, in der sich die hier veräußerte Wohnung befindet. Anlage und Wohnung sind noch nicht fertiggestellt.

(3) Der Bauträger beabsichtigt, das Erbbaurecht an dem Grundstück in Miterbbaurechtsanteile in der Weise aufzuteilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung nebst Nebenräumen in dem auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

Der Bauträger hat am […] – UVZ-Nr. […]/[…] des amtierenden Notars – eine Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung beurkundet. Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist dem Erschienenen zu 2) – im Folgenden „Erwerber“ genannt – vor Beurkundung ausgehändigt worden. Die Urkunde hat bei Beurkundung in Urschrift mit Anlagen (Lageplan und Baupläne) vorgelegen, die den Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt worden sind. Nach Belehrung über die Bedeutung des Verweisens wird auf die vorgenannte Urkunde verwiesen. Diese Urkunde wird damit Bestandteil dieses Vertrages. Auf Vorlesen und Beifügen der Verweisungsurkunde wird verzichtet.

Der Erwerber erkennt alle Bestimmungen der Teilungserklärung, insbesondere der Gemeinschaftsordnung, als für ihn verbindlich an. Er tritt in alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen und Rechte mit Wirkung zum Übergabetag ein.

In der Teilungserklärung ist eine Verteilung des Erbbauzinses erfolgt, sodass auf das zu bildende Wohnungserbbaurecht Nr. […] ein Erbbauzins von […] Euro jährlich entfällt.

Der Erwerber bevollmächtigt den Bauträger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten, die Teilungserklärung zu ändern und für ihn alle dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit dies vom Grundbuchamt oder durch sonstige behördliche Auflagen gefordert wird oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder dienlich sein sollte. Der vertragliche Verschaffungsanspruch des Erwerbers gemäß § 1 dieses Vertrages darf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Lage und Gestalt durch die Änderung nicht unmittelbar betroffen sein, es sei denn, der Erwerber hat den Änderungen ausdrücklich zugestimmt. Kosten dürfen dem Erwerber durch die etwaigen Änderungen nicht entstehen. Die Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt. Von ihr kann nur vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden.

Sodann schlossen die Erschienenen folgenden

Bauträgervertrag

§ 1
Erwerbsgegenstand und Bauverpflichtung

(1) Der Bauträger veräußert das gemäß obiger Teilungserklärung zu bildende Wohnungserbbaurecht […], die Wohnung Nr. […], das ist

[…]/[…]stel Miterbbaurechtsanteil an dem Erbbaurecht, eingetragen auf dem in der Vorbemerkung genannten Grundstück,

verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan mit Nr. […] bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss nebst Balkon und dem mit Nr. […] bezeichneten Abstellraum im Kellergeschoss;

nebst zugeordnetem Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. […] bezeichneten Kfz-Stellplatz

mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör – im Folgenden „Erwerbsgegenstand“ genannt – an den Erwerber.

(2) Die Ausführung und Ausstattung des Erwerbsgegenstandes ergibt sich aus der Baubeschreibung vom […] – gleichfalls UVZ-Nr. […]/[…] des amtierenden Notars – sowie aus den dieser Urkunde beigefügten Plänen. Auf diese Urkunde wird Bezug genommen, auf das Vorlesen und Beifügen wird verzichtet.

Der Bauträger verpflichtet sich, den Erwerbsgegenstand gemäß den in Bezug genommenen Plänen und der in Bezug genommenen Baubeschreibung herzustellen, nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das Bauvorhaben nach den anerkannten Regeln der Baukunst zum Zeitpunkt der Beurkundung der Baubeschreibung und technisch einwandfrei zu errichten. Die Baubeschreibung geht etwaigen anderslautenden Einzeichnungen in den Plänen vor.

Der Bauträger ist berechtigt, das Gemeinschaftseigentum mit Dachflächenfenstern, Schornsteinzügen, Markisen und Rollläden zu versehen. Insoweit ist er bevollmächtigt, die Teilungserklärung zu ändern und den grundbuchamtlichen Vollzug vorzunehmen. Gleichzeitig ändert sich insoweit der Herstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber.

Änderungen in der Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen behält sich der Bauträger vor, soweit sie auf behördlichen Auflagen beruhen, zur Erreichung des vereinbarten Zwecks notwendig sind oder ein sonstiger triftiger Grund vorliegt. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf den Erwerbsgegenstand auswirken und müssen dem Erwerber zumutbar sein. Der Preis ändert sich dadurch nicht.

Der Erwerbsgegenstand soll nach Fertigstellung eine Wohnfläche von […] qm, der dazu­gehörende Kellerraum Nr. […] von […] qm und die Gemeinschaftsräume: Heizungsraum von […] qm, Trockenraum von […] qm und Fahrradraum von […] qm haben. Auch insoweit wird auf die Pläne verwiesen. Die Pläne enthalten Rohbaumaße. Baubedingte Abweichungen von diesen Rohbaumaßen und den angegebenen Wohn-, Keller- und Gemeinschaftsflächen von bis zu einem Prozent haben keinen Einfluss auf die Höhe des mit diesem Vertrag vereinbarten Preises. Wohnflächenerhöhungen – gleich in welchem Umfang – führen in keinem Falle zu einer Preisänderung. Die Wohnflächenberechnung erfolgt nach der Wohnflächenverordnung; die Flächen der Funktionsräume werden nach der Grundfläche berechnet.

(3) Der Bauträger garantiert, dass das laut Bauträgervertrag geschuldete Bauvorhaben – einschließlich aller möglichen Änderungswünsche des Erwerbers – sich an den durch den Erbbaurechtsvertrag gesteckten Rahmen hält.

§ 2
Preis

(1) Der Preis beträgt

für das Wohnungserbbaurecht Nr. […]

[…] EUR


für den Kfz-Stellplatz Nr. […]

[…] EUR


insgesamt

[…] EUR


(in Worten: […] Euro).


Der Preis enthält als Festpreis alle Kosten für die Herstellung des Erwerbsgegenstandes gemäß dieser Urkunde und alle Baunebenkosten.

Sofern sich der Mehrwertsteuersatz erhöhen oder ermäßigen sollte, ändern sich dann noch nicht fällige Abschlagszahlungen bzw. die Schlusszahlung entsprechend. Dies gilt nicht für die Zahlungen, die innerhalb von vier Monaten ab heute fällig werden, und in keinem Fall für die erste Abschlagszahlung.

Im Festpreis enthalten sind auch die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch für die Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB. Außerdem trägt der Bauträger alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjektes an Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige vollständige Erschließung des Vertragsobjektes sowie die Kosten der inneren Erschließung. Darunter fallen alle Maßnahmen, die von der Gemeinde vor Beurkundung dieses Vertrages bereits beschlossen wurden oder – gegebenenfalls darüber hinausgehend – zur Sicherung der Erschließung erforderlich sind. Art und Umfang der Leistungen des Bauträgers richten sich insoweit nach der Baubeschreibung und der Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Etwaige Rückerstattungen von Vorausleistungen stehen dem Bauträger zu.

(2) Der Preis wird wie folgt beglichen:

a) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung sämtlicher Zahlungen ist die Mitteilung des Notars, dass

aa) alle etwa zum Vollzug und zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen vorliegen, insbesondere der Grundstückseigentümer der Veräußerung in öffentlich beglaubigter Form zugestimmt hat, und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen;

bb) der Grundstückseigentümer erklärt hat, dass er von seinem Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall keinen Gebrauch macht;

cc) die Begründung des Wohnungserbbaurechts vollzogen und eine Erwerbsvormerkung gemäß § 5 dieses Vertrages am Vertragsobjekt im Rang nur nach den in der Vorbemerkung dargestellten Belastungen für den Erwerber im Grundbuch eingetragen ist;

dd) die Lastenfreistellung durch Vorliegen der Freistellungsverpflichtung des Gläubigers gesichert ist, wonach nicht zu übernehmende Grundpfandrechte gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Erwerber; für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Globalgläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle vom Erwerber vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Erwerbsgegenstandes zurückzuzahlen. Diese Erklärung muss dem Er­werber ausgehändigt werden;

ee) weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen der Baugenehmigung für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben. Diese Voraussetzung ist dem Erwerber durch den Bauträger nachzuweisen.

Darüber hinaus ist Fälligkeitsbedingung für sämtliche Zahlungen des Erwerbers, dass der Bauträger dem Erwerber eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Erwerbspreises gestellt hat. Die Sicherheit ist Zug um Zug gegen Abnahme zurückzugeben. Der Erwerber ist berechtigt, den Sicherungsgeber aus der Sicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ihm ein Geldanspruch gegen den Bauträger zusteht, dessentwegen er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers ausfallen könnte. Alternativ kann der Bauträger dem Erwerber mitteilen, dass der Erwerber 5 % des Erwerbspreises von der ersten Abschlagszahlung einbehalten kann. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherung gemäß Satz 1 dieses Absatzes oder Zug um Zug gegen Abnahme.

b) Alternativ zur Regelung unter Buchst. a Unterbuchst. cc ist Fälligkeitsvoraussetzung einzelner Zahlungen die Bestätigung des beurkundenden Notars über das Vorliegen einer unbefristeten, unbedingten, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bürgschaft gemäß § 7 MaBV zur Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Sie ist aufrechtzuerhalten, bis der Erwerbsgegenstand vollständig fertiggestellt ist, längstens bis die Eintragung der Erwerbsvormerkung entsprechend den Regelungen dieses Vertrages erfolgt ist. Der Erwerber ist berechtigt, den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wenn ihm ein Geldanspruch gegen den Bauträger zusteht, dessentwegen er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers ausfallen könnte.

Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Erwerber zu ver­wahren und ihm diese auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Die Bürgschaft ist – gegebenenfalls durch den Notar – an die Bank zurückzugeben, wenn die unter Buchst. a Unterbuchst. cc genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Bürgschaft kann für den jeweils fällig werdenden Teil des Erwerbspreises gestellt werden.

c) Der Preis ist im Übrigen in folgenden Teilbeträgen fällig:

1.

20 %

nach Beginn der Erdarbeiten;

2.

32 %

nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten;

3.

6,4 %

für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen;

4.

12,8 %

für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, der Elektroanlagen und für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung;

5.

12,8 %

für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, für den Estrich und für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich;

6.

12,0 %

nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe;

7.

4,0 %

nach Abnahme, Schlussrechnung und vollständiger Fertigstellung.

(3) Der Bauträger teilt dem Erwerber die Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge mit. Die Teilbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Bauträgers über die Fälligkeit zu bezahlen.

(4) Die Bezahlung sämtlicher Teilbeträge erfolgt mit befreiender Wirkung ausschließlich auf das in der Lastenfreistellungserklärung angegebene Konto.

(5) Falls einzelne Teilbeträge nicht fristgerecht gezahlt werden, sind sie ab Verzug, die Schlusszahlung ist ab Fälligkeit mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

§ 3
Finanzierungsvollmacht

(1) Soweit der Erwerbspreis durch Fremdmittel erbracht wird, ist der Bauträger mit einer Vorwegbeleihung des Erwerbsgegenstandes vor Umschreibung einschließlich der ding­lichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bis zur Höhe von […] Euro nebst Jahreszinsen bis zu […] % ab Bestellung und einer einmaligen Nebenleistung bis zu […] % nach folgenden Maßgaben einverstanden, ohne jedoch die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen:

Der Erwerber weist die Kreditinstitute an, die Darlehensvaluten in Anrechnung auf den Erwerbspreis an den Bauträger entsprechend der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge auszuzahlen.

Der Bauträger erteilt dem Erwerber zur Vorwegbeleihung eine entsprechende Vollmacht, die zur Sicherheit des Bauträgers nur bei dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter ausgeübt werden kann.

Durch Sicherungszweckerklärung hat der Notar bei der Beurkundung vorzusehen, dass das bestellte Grundpfandrecht nur zur Sicherung des Erwerbspreises verwendet wird, solange der Erwerbspreis und die Grunderwerbsteuer noch nicht vollständig bezahlt sind.

Weiter hat sich die Grundschuldgläubigerin für den Fall der Rückabwicklung des Bauträgervertrages zu verpflichten, die Grundschuld zur Löschung zu bringen und den Bauträger von eventuellen Löschungskosten gegen Rückzahlung etwaiger Erwerbspreisbeträge, welche der Bauträger von der Grundschuldgläubigerin erhalten hat, freizustellen und Zug um Zug gegen Rückzahlung der an den Bauträger geleisteten Beträge die erforderlichen Löschungsunterlagen an den Bauträger herauszugeben.

(2) Der Grundstückseigentümer hat erklärt, dass er Grundschulden für Erwerber in unbegrenzter Höhe zustimmen wird und hinsichtlich seiner Rechte in Abt. II Nr. 1 und 2 Stillhalteerklärungen abgeben wird.

§ 4
Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag

(1) Der Erwerber tritt vom Tage der Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens an in alle Rechte und Pflichten des Bauträgers ein, die sich aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom […], UVZ-Nr. […]/[…] des Notars […] in […], samt seinem dinglichen und schuldrecht­lichen Inhalt, insbesondere hinsichtlich des Erbbauzinses in seiner jeweiligen Höhe nach Verteilung, ergeben. Der Erwerber verpflichtet sich, den Bauträger insoweit von allen Ansprüchen freizustellen.

(2) Der Erwerber verpflichtet sich zur Zahlung des derzeit bestehenden monatlichen Erbbauzinses sowie künftiger Erhöhungsbeträge ab Besitzübergabe.

(3) Der Erwerber verpflichtet sich, alle Verpflichtungen und Bestimmungen, die nicht ohnehin kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen, seinen Rechtsnachfolgern mit der Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen, sodass stets der jeweilige Erbbau­berechtigte gebunden ist.

§ 5
Erwerbsvormerkung

Der Bauträger bewilligt, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Wohnungserbbaurechts in das Grundbuch einzutragen.

Der Erwerber bewilligt, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald er als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist und sofern keine Zwischeneintragungen vorgenommen sind oder Zwischenanträge vorliegen, die in diesem Vertrag nicht vorgesehen sind.

§ 6
Übergabe

(1) Die Besitzübergabe der Wohnung erfolgt am […]

(2) Mit dem Tage der Übergabe gehen die Nutzungen und Lasten des Erwerbsgegenstandes sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten von dem Bauträger auf den Erwerber über und werden auf diesen Tag nach dem Verhältnis der Zeit verrechnet. Insbesondere trägt der Erwerber ab Übergabe das Wohngeld.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Erwerbsgegenstandes geht mit dem Tage der Übergabe auf den Erwerber über, wogegen ihm von diesem Tage an die Versicherungen zustehen.

(4) Der Bauträger verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber, ihm einen Energieausweis (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV) bei Besitzübergabe zu überreichen.

§ 7
Abnahme

(1) Sobald der Bauträger seine Herstellungspflicht erfüllt hat, hat der Erwerber den Erwerbsgegenstand abzunehmen, auf Verlangen die Baukörper des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums sowie die Außenanlagen gesondert. Mehrere Erwerber erteilen sich gegenseitig Vollmacht zur Abnahme. Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart. Soweit der Erwerber abnahmebereit ist, sind in einem Abnahmeprotokoll alle noch ausstehenden Leistungen und vorbehaltenen Mängel aufzunehmen. Diese wird der Bauträger in angemessener Frist beheben.

(2) Der Erwerber nimmt die dem Sondereigentum zuzurechnenden und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ab. Hinsichtlich des Baukörpers im Gemeinschaftseigentum bevollmächtigt der Erwerber den Verwaltungsbeirat zur Abnahme. Die Vollmacht ist widerruflich. Der Erwerber wird vom Abnahmetermin verständigt, um seine persönliche Teilnahme an der Abnahme zu ermöglichen.

§ 8
Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen Mängeln

(1) Die Veräußerung erfolgt frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches, mit Ausnahme der Belastungen, die im Rahmen dieses Vertrages eingetragen werden. Diese werden ohne Anrechnung auf den Erwerbspreis übernommen.

(2) Der Bauträger beantragt bereits hiermit die Löschung aller in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen und nicht vom Erwerber übernommenen Belastungen vor Umschreibung auf den Erwerber.

(3) Im Übrigen erfolgt die Veräußerung frei von Rechten Dritter.

(4) Der Erwerber verpflichtet sich, die bei Übergabe vorhandenen Versorgungsleitungen oder sonstige Gemeinschaftsanlagen (z. B. Siel, Gasleitung etc.) zu dulden, soweit sie sich auf dem verkauften Grundstück befinden. Der Erwerber wird den Versorgungsträgern den jederzeitigen Zutritt zu derartigen Leitungen zum Zwecke ihrer Instandhaltung oder Instandsetzung gestatten.

(5) Der Bauträger übernimmt keine Gewährleistung für die Eigenschaften des Grundstücks, mit Ausnahme von Bodenqualität und Bebaubarkeit des Grundstücks im Hinblick auf die Errichtung des Erwerbsgegenstandes. Hiervon ausgenommen sind Körperschäden, wenn der Bauträger die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Bauträgers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Bauträgers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat der Bauträger die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Erwerber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Bauträgervertrag berechtigt.

(6) Wegen etwaiger Mängel an den Baulichkeiten übernimmt der Bauträger die Gewährleistung nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

(7) Sicherungshalber tritt der Bauträger eventuelle Ansprüche gegen Handwerker oder sonstige Baubeteiligte an den Erwerber ab, soweit sie den Erwerbsgegenstand betreffen, wobei der Bauträger aber ermächtigt bleibt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

§ 9
Kosten und Steuern

Sämtliche für diesen Vertrag entstehenden Abgaben und Kosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und ähnliche Kosten) trägt der Erwerber. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Kosten der Pfandfreimachung bzw. Lastenfreistellung des Erwerbsgegenstandes, die der Bauträger trägt.

§ 10
Vertragsdurchführung

Der Notar wird beauftragt, den Vertrag abzuwickeln.

Sämtliche für diesen Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als zugegangen gelten. Der Notar wird bevollmächtigt, dem Vorkaufsberechtigten eine (auszugsweise) Ausfertigung des heutigen Bauträgervertrages zu übersenden und ihm dessen Inhalt im Namen der Vertragsparteien mitzuteilen. Der amtierende Notar wird ermächtigt, die Genehmigungserklärung/den Vorkaufsverzicht mit Wirkung für und gegen sämtliche Vertragsbeteiligte entgegenzunehmen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann aber nur gegenüber dem Veräußerer erfolgen, der Notar ist insoweit nicht empfangsbevollmächtigt.

Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ändern und zu ergänzen, überhaupt alles zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung des Vertrages erforderlich sein sollte, und sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.

§ 11
Belehrungen

Die Vertragsparteien sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass

1. Bauträger und Erwerber für die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichts­kosten kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften;

2. das Grundbuchamt den Erwerber als Berechtigten erst dann in das Grundbuch einträgt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und die zur Umschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorliegen;

3. der Erwerber für Erschließungskosten, Kommunalabgaben und Anliegerbeiträge haften kann;

4. der Notar das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat;

5. alle Vereinbarungen beurkundet sein müssen und bei einem Verstoß hiergegen der Vertrag in seinem ganzen Umfang unwirksam sein kann (§ 311b BGB);

6. der Notar den Bauträger/Erwerber bereits in anderer Angelegenheit anwaltlich vertreten hat. Er hat auf das Recht zur Entziehung des Beurkundungsauftrages hingewiesen. Der Erwerber/Bauträger erklärt, von diesem Recht nicht Gebrauch machen zu wollen.

§ 12
Einigung

Die Vertragsparteien erklärten nunmehr folgende

Einigung

Wir sind darüber einig, dass die Berechtigung an dem Erwerbsgegenstand von dem Bauträger auf den Erwerber übergeht.

Der Bauträger bewilligt die Eintragung der Umschreibung im Grundbuch.

Die Vertragsparteien weisen den Notar unwiderruflich an, diese Einigung samt Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn der Bauträger ihn schriftlich anweist; hierzu ist der Bauträger Zug um Zug gegen Entgegennahme der Abnahmeerklärung und des geschuldeten Erwerbspreises verpflichtet. Der Erwerber kann die Zustimmung des Bauträgers zum Vollzug der Einigung vor vollständiger Fertigstellung mit dem erreichten Bautenstand verlangen, wenn das Unvermögen des Bauträgers zur Fertigstellung der Baumaßnahme feststeht, Zug um Zug gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils des Erwerbspreises.

Bis zur entsprechenden Anweisung des Bauträgers darf der Notar von dieser Urkunde Ausfertigungen, einfache Abschriften oder beglaubigte Abschriften nur im Auszug – ohne die Einigung und Eintragungsbewilligung – erteilen.

§ 13
Löschung der Erwerbsvormerkung

Der Erwerber bevollmächtigt den Notar unwiderruflich, die Löschung der in § 5 genannten Vormerkung zu bewilligen. Der Notar wird angewiesen, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen, wenn

a) der Notar die Bestätigung über das Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraus­setzungen an den Erwerber zu der im Urkundeneingang aufgeführten Anschrift versandt hat,

b) der Bauträger dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Erwerbspreises vom Bauträgervertrag zurückgetreten ist und

c) der Erwerber gegenüber dem Notar auf dessen schriftliche Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein nicht innerhalb von 14 Tagen die fristgerechte Zahlung oder das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts behauptet hat, das daraus resultiert, dass der zu vergütende Baufortschritt noch nicht erreicht oder die zu vergütende Bauträgerleistung mangelhaft ist.

Weist der Erwerber nach, dass ein Teil des Erwerbspreises gezahlt ist, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrages oder dessen Hinterlegung beim Notar erfolgen.

Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu veranlassen, wenn der Erwerber Gründe vorträgt, wonach ihm eine Einrede gegen den Anspruch auf den Erwerbspreis oder auf Teile davon zusteht. Die Abtretung des Anspruchs auf Übereignung wird ausgeschlossen.