Muster 10:  Unterteilung einer WE-Einheit

I.  Vertragstext

[Urkundseingang siehe Muster 1 Rz. 9]

Der Erschienene erklärte mit der Bitte um Beurkundung:

Unterteilung
I.

1. Durch Urkunde vom 2. Oktober 2002 – Ur.-Nr. 1418/2002 des beurkun­denden Notars – ist der im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Langerfeld Blatt 1746 verzeichnete Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt worden, u. a. in einen 320/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück

Flur 4385, Flurstück 71,

Gebäude- und Freifläche,
Bayerische Straße 7, 9,
groß 719 qm,

verbunden mit dem Sondereigentum an den im Hause Bayerische Straße 9 im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen nebst acht Kellerräumen im Keller­geschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet,

– eingetragen im Grundbuch von Langerfeld Blatt 14460 –.

Mit dem Wohnungseigentum ist das Sondernutzungsrecht an dem im Dachboden des Hauses Bayerische Straße 9 gelegenen Trockenboden verbunden, im Aufteilungsplan mit I bezeichnet.

Als Eigentümer des vorstehenden Wohnungseigentums ist der Erschie­nene eingetragen.

Im Grundbuch sind eingetragen:

in Abteilung II: …

in Abteilung III: …

Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch feststellen lassen.

2. Der Erschienene als Eigentümer unterteilt hiermit die vorbezeichnete Eigentumseinheit gemäß der dieser Niederschrift als Anlage I beigefügten Aufstellung in Verbindung mit dem von der Stadt Wuppertal unter dem Aktenzeichen „63//B2-43316/039“ genehmigten und dieser Niederschrift als Anlage II beigefügten Aufteilungsplan nebst Schnitt- und Ansichts­zeichnungen.

Sämtliche Wohnungen sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG und des § 32 Abs. 1 WEG. Die entsprechende Nachtragsbescheinigung zur Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Wuppertal ist dieser Ur­kunde als Anlage III beigefügt.

Die im Aufteilungsplan nicht mit Nummern gekennzeichne­ten Räume und Flächen bleiben – wie bisher – gemeinschaftliches Eigen­tum aller Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des § 5 WEG.

3. Das der vorstehenden Eigentumseinheit zustehende Sondernutzungs­recht wird – unter Ausschluss der übrigen Eigentümer – wie folgt zuge­wiesen:

a) der in dem als Anlage II genommenen Grundrisszeichnung mit I/1 bezeichnete und blau schraffiert dargestellte Teil des Trockenbodens dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1/1 be­zeichneten Wohnung,

b) der in dem als Anlage II genommenen Grundrisszeichnung mit I/2 bezeichnete und grün schraffiert dargestellte Teil des Trockenbo­dens dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1/2 bezeichneten Wohnung.

4. Für das Verhältnis der Eigentümer der neu entstehenden Wohnungsei­gentums­einheiten untereinander gilt die Gemeinschaftsordnung, Ur.-Nr. 1418/2002 des beurkundenden Notars. Die Ausübung der auf die jeweilige Untereinheit entfallenden Stimmrechte in der Eigentümerver­sammlung erfolgt getrennt durch die jeweiligen Eigentümer der Unter­einheiten.

II.

Der Eigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen:

1. die Unterteilung des in Abschnitt I bezeichneten Wohnungseigentums in Miteigentumsanteile und deren Verbindung mit dem Sondereigentum gemäß Abschnitt I Ziff. 2 dieser Urkunde sowie die entsprechende An­legung von Wohnungsgrund­büchern – für jedes Wohnungseigentum gesondert –,

2. die Zuordnung der Sondernutzungsrechte gemäß Abschnitt I Ziff. 3.

III.

Der Erschienene bevollmächtigt hiermit unter Befreiung von jeglicher Haftung und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

…, Bürovorsteherin,

…, Notarfachangestellte,

…, Notarfachangestellte,

alle in Wuppertal-Barmen – und zwar jede allein –, alle Erklärungen, auch ab­ändernder oder ergänzender Art, abzugeben und Anträge zu stellen, die zum Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich oder zweckmäßig sind.

IV.

Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten trägt der Eigentümer.

Die als Anlage II genommenen Pläne sollen nur für das Grundbuchamt mit ausgefertigt werden.

Soweit Bestimmungen dieser Teilungserklärung und der Gemeinschaftsord­nung unwirksam oder unvollständig sein sollten, werden die übrigen Bestim­mungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung hiervon nicht be­rührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung möglichst weitgehend entsprechen.

Diese Niederschrift und die geschriebenen Anlagen wurden dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und die Niederschrift von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben; die als Anlage genommenen Zeichnun­gen und Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt: …

 

Anlage I zur Urkunde des Notars

in …

Wuppertal vom …

Ur.-Nr. … für 2014

Notar

Nr. des Auftei­lungs­plans

Art und Lage von der Straße aus gesehen

Miteigen­tumsanteil in 1.000stel

1/1

Wohnung im Erdgeschoss rechts nebst vier Kellerräumen im Kellergeschoss

185

1/2

Wohnung im Erdgeschoss links nebst vier Kellerräumen im Kellergeschoss

145