[Urkundseingang siehe Muster 1 Rz. 9]
Der Erschienene erklärte mit der Bitte um Beurkundung:
Unterteilung
I.
1. Durch Urkunde vom 2. Oktober 2002 – Ur.-Nr. 1418/2002 des beurkundenden Notars – ist der im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Langerfeld Blatt 1746 verzeichnete Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt worden, u. a. in einen 320/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flur 4385, Flurstück 71, |
Gebäude-
und Freifläche, |
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Hause Bayerische Straße 9 im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen nebst acht Kellerräumen im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet,
– eingetragen im Grundbuch von Langerfeld Blatt 14460 –.
Mit dem Wohnungseigentum ist das Sondernutzungsrecht an dem im Dachboden des Hauses Bayerische Straße 9 gelegenen Trockenboden verbunden, im Aufteilungsplan mit I bezeichnet.
Als Eigentümer des vorstehenden Wohnungseigentums ist der Erschienene eingetragen.
Im Grundbuch sind eingetragen:
in Abteilung II: …
in Abteilung III: …
Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch feststellen lassen.
2. Der Erschienene als Eigentümer unterteilt hiermit die vorbezeichnete Eigentumseinheit gemäß der dieser Niederschrift als Anlage I beigefügten Aufstellung in Verbindung mit dem von der Stadt Wuppertal unter dem Aktenzeichen „63//B2-43316/039“ genehmigten und dieser Niederschrift als Anlage II beigefügten Aufteilungsplan nebst Schnitt- und Ansichtszeichnungen.
Sämtliche Wohnungen sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG und des § 32 Abs. 1 WEG. Die entsprechende Nachtragsbescheinigung zur Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Wuppertal ist dieser Urkunde als Anlage III beigefügt.
Die im Aufteilungsplan nicht mit Nummern gekennzeichneten Räume und Flächen bleiben – wie bisher – gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des § 5 WEG.
3. Das der vorstehenden Eigentumseinheit zustehende Sondernutzungsrecht wird – unter Ausschluss der übrigen Eigentümer – wie folgt zugewiesen:
a) der in dem als Anlage II genommenen Grundrisszeichnung mit I/1 bezeichnete und blau schraffiert dargestellte Teil des Trockenbodens dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1/1 bezeichneten Wohnung,
b) der in dem als Anlage II genommenen Grundrisszeichnung mit I/2 bezeichnete und grün schraffiert dargestellte Teil des Trockenbodens dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1/2 bezeichneten Wohnung.
4. Für das Verhältnis der Eigentümer der neu entstehenden Wohnungseigentumseinheiten untereinander gilt die Gemeinschaftsordnung, Ur.-Nr. 1418/2002 des beurkundenden Notars. Die Ausübung der auf die jeweilige Untereinheit entfallenden Stimmrechte in der Eigentümerversammlung erfolgt getrennt durch die jeweiligen Eigentümer der Untereinheiten.
II.
Der Eigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen:
1. die Unterteilung des in Abschnitt I bezeichneten Wohnungseigentums in Miteigentumsanteile und deren Verbindung mit dem Sondereigentum gemäß Abschnitt I Ziff. 2 dieser Urkunde sowie die entsprechende Anlegung von Wohnungsgrundbüchern – für jedes Wohnungseigentum gesondert –,
2. die Zuordnung der Sondernutzungsrechte gemäß Abschnitt I Ziff. 3.
III.
Der Erschienene bevollmächtigt hiermit unter Befreiung von jeglicher Haftung und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
– …, Bürovorsteherin,
– …, Notarfachangestellte,
– …, Notarfachangestellte,
alle in Wuppertal-Barmen – und zwar jede allein –, alle Erklärungen, auch abändernder oder ergänzender Art, abzugeben und Anträge zu stellen, die zum Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich oder zweckmäßig sind.
IV.
Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten trägt der Eigentümer.
Die als Anlage II genommenen Pläne sollen nur für das Grundbuchamt mit ausgefertigt werden.
Soweit Bestimmungen dieser Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung unwirksam oder unvollständig sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung hiervon nicht berührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung möglichst weitgehend entsprechen.
Diese Niederschrift und die geschriebenen Anlagen wurden dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und die Niederschrift von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben; die als Anlage genommenen Zeichnungen und Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt: …
Anlage I zur Urkunde des Notars
in …
Wuppertal vom …
– Ur.-Nr. … für 2014
Notar
Nr. des Aufteilungsplans |
Art und Lage von der Straße aus gesehen |
Miteigentumsanteil in 1.000stel |
1/1 |
Wohnung im Erdgeschoss rechts nebst vier Kellerräumen im Kellergeschoss |
185 |
1/2 |
Wohnung im Erdgeschoss links nebst vier Kellerräumen im Kellergeschoss |
145 |