Muster 2:  Reihenhausanlage

I.  Vertragstext

[Urkundseingang: siehe Muster 1 Rz. 9]

Der/die Erschienene – handelnd wie angegeben – erklärte mit der Bitte um Beurkundung:

Ich gebe hiermit gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) folgende

Teilungserklärung

ab:

I.
Grundstück

1. Die ABC Grundbesitz GmbH & Co. KG

– nachstehend „Grundstückseigentümer“ genannt – ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Barmen Blatt 5408 ein­getragenen Grund­besitzes

Flur 344, Flurstück 111,

Freifläche,
Am Barmer Wald,
groß 1108 qm.

Im Grundbuch sind eingetragen:

in Abteilung II: …

in Abteilung III: …

Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch feststellen lassen.

2. Der Eigentümer wird den vorgenannten Grundbesitz mit fünf Reihen­häu­sern nebst fünf Garagen sowie fünf Carports bebauen.

II.
Teilung

Der Grundstückseigentümer teilt das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumen ver­bunden ist.

Im Einzelnen erfolgt die Aufteilung gemäß der dieser Niederschrift als Anlage II beigefügten Aufstellung in Verbindung mit dem von der Stadt Wuppertal unter dem Akten­zeichen „110.5/14“ genehmigten und dieser Niederschrift als Anlage IV beigefügten Aufteilungsplan nebst Lageplan, Schnitt- und An­sichtszeichnungen.

Sämtliche Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG. Die entsprechende Be­scheinigung der Stadt Wuppertal gemäß § 7 WEG ist dieser Urkunde als Anla­ge III beigefügt.

Die im Aufteilungsplan nicht mit Nummern gekennzeichneten Räume und Flächen bleiben gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 5 WEG.

III.
Name

Die Eigentümergemeinschaft führt den Namen „Wohnungseigentümer­gemein­schaft Am Barmer Wald 14a–14e“.

IV.
Gemeinschaftsordnung

Der Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums und die Rechte und Pflichten der Eigentümer werden durch den vorgenannten Aufteilungsplan und die Ge­meinschaftsordnung geregelt, die als Anlage I zu dieser Urkunde genommen ist.

V.
Grundbucherklärungen

[Siehe Muster 1, Abschnitt IV Rz. 17 ff, 113]

VI.
Vollmacht

[Siehe Muster 1, Abschnitt V Rz. 20, 21, 114]

VII.
Kosten, Sonstiges

[Siehe Muster 1, Abschnitt VI Rz. 22 ff, 115 ff]

Diese Niederschrift und die geschriebenen Anlagen wurden dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und die Niederschrift von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben; die als Anlage genommenen Zeichnun­gen und Pläne wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt: …

Anlage I zur Urkunde des Notars

in Wuppertal vom … 2014

UR.-Nr. … für 2014 –

Notar

Gemeinschaftsordnung

§ 1
Grundsatz

[Siehe Muster 1, § 1 Rz. 27, 119 ff]

§ 2
Begriffsbestimmungen

[Siehe Muster 1, § 2 Rz. 28 ff, 120 ff]

§ 3
Wirtschaftliche Trennung der Sondereigentumseinheiten

1. Die gebildeten Wohnungseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich selbstständig behandelt und verwaltet werden. Die Eigentümer der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten sind daher wirtschaftlich und rechtlich im Ergebnis – soweit möglich – so zu behandeln, als ob sie jeweils Alleinei­gentümer der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche und der darauf errichteten Gebäude sind.

2. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Trennung der Sondereigentumsein­heiten werden die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und die Ver­pflichtung zum Wiederaufbau im Falle der Zerstörung ausdrücklich aus­geschlossen. Ein Verwalter soll zunächst nicht bestellt werden; der An­spruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung bleibt unberührt.

§ 4
Sondernutzungsrechte

1. An den Flächen des gemeinschaftlichen Grundstücks werden Sondernut­zungs­rechte dergestalt begründet, dass diese Flächen ausschließlich dem Eigentümer eines Wohnungseigentums – unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer – zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung wie folgt zuge­wiesen werden:

a) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 be­zeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 1 bezeichnet ist,

b) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 2 be­zeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 2 bezeichnet ist,

c) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 3 be­zeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 3 bezeichnet ist,

d) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 4 be­zeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 4 bezeichnet ist,

e) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 5 be­zeichneten Wohnungseigentums das Sondernutzungsrecht an der bebauten und unbebauten Grundstücksteilfläche, die in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan als SN 5 bezeichnet ist.

Da die vorstehend bezeichneten Teilflächen die gesamte Fläche des vor­handenen Grundbesitzes erfassen, verbleiben keine Teilflächen in der ge­meinschaftlichen Nutzung der Wohnungseigentümer.

2. Bezüglich der Grenzen zwischen den eingeräumten Sondernutzungsrech­ten gelten die allgemeinen Nachbarvorschriften entsprechend.

3. An allen Gebäudeteilen der vorhandenen und künftigen Bebauung, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im gemeinschaftlichen Eigen­tum der Wohnungs­eigentümer befinden, wird zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers, auf dessen vorstehend zugeordneter Teilfläche sich diese befinden, ein ausschließliches Sondernutzungsrecht bestellt. Bei Trennmauern und anderen baulichen Anlagen, die sich auf der Grenze zwischen mehreren Teilflächen befinden, wird das Sondernutzungsrecht jeweils bis zur Mitte bestellt.

4. Die zugewiesenen Sondernutzungsbereiche können von dem jeweils be­rechtigten Wohnungseigentümer auch für eine Änderung der vorhande­nen Bebauung, zur weiteren Bebauung (Neubebauung, Anbauten, Win­tergärten, Garagenbauten, Carports, PKW-Stellplätze etc.) genutzt wer­den, sofern öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die bei einer Realteilung der Grundstücke Anwendung fänden, nicht entgegenstehen. Ein für das Gesamtgrundstück vorhandenes Baurecht darf von jedem Grundstücks­eigentümer nur entsprechend der Größe seines Sondernutzungsbereichs genutzt werden.

5. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Begründung von Sondereigentum an nachträglich errichteten Gebäuden auf eigene Kosten zu verlangen. In diesem Falle sind die übrigen Miteigentümer zur Mitwirkung an der er­forderlichen Änderung der Teilungserklärung verpflichtet.

6. Soweit Sondernutzungsrechte zugunsten eines Wohnungseigentümers bestellt sind, hat der Wohnungseigentümer Dritten gegenüber sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie einem Alleineigentümer zustehen. Er ist ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen und Prozessvollmacht zu erteilen. Er verpflichtet sich gegen­über der Eigentümergemeinschaft, seine Verpflichtungen Dritten gegen­über allein zu erfüllen und die Eigentümergemeinschaft insoweit von allen Ansprüchen freizustellen.

§ 5
Art und Umfang der Nutzung

1. Jedem Eigentümer steht an seinem Wohnungseigentum und den ihm be­stellten Sondernutzungsrechten das alleinige Recht der Nutzung so zu, als ob es sich um Alleineigentum handelt.

2. Die Wohnungen dürfen zu Wohnzwecken und zur Ausübung eines Be­rufes oder Gewerbes benutzt werden, sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die andere Eigentümer durch Geräusche, Emissionen oder eine hohe Besucherfrequenz beeinträchtigen. Unzulässig sind alle Tä­tigkeiten, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Erbringung oder Darstellung sexueller Handlungen stehen.

§ 6
Veräußerung des Wohnungseigentums

Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters oder der ande­ren Wohnungseigentümer.

§ 7
Instandhaltung und Instandsetzung

Jeder Eigentümer muss sein Sondereigentum und die seiner Sondernutzung un­ter­liegenden Gebäude, baulichen Anlagen und Flächen auf eigene Kosten ord­nungsgemäß instand halten und instand setzen.

§ 8
Haftung des Wohnungseigentümers

[Siehe Muster 1, § 8, Rz. 49, 150]

§ 9
Versicherungen

1. Für sein Sondereigentum und sein Sondernutzungsrecht hat jeder Woh­nungs­eigentümer folgende Versicherungen abzuschließen:

a) eine Versicherung gegen die Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht des Grundstückseigentümers einschließlich einer Ge­wässerschadenhaftpflicht­ver­sicherung in angemessener Höhe,

b) eine Gebäudeversicherung (gleitende Neuwertversicherung) als kombinierte Wohngebäudeversicherung gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschaden in Höhe des Wiederherstellungsaufwands.

2. Ist der getrennte Abschluss von Versicherungen nicht möglich, so haben die Wohnungseigentümer die genannten Versicherungen gemeinsam ab­zuschließen.

§ 10
Mehrheit von Berechtigten an einem Wohnungseigentum

Mehrere Eigentümer derselben Einheit haften für sämtliche Verpflichtungen als Gesamtschuldner unabhängig davon, ob sie eine Gemeinschaft nach Bruch­teilen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder in einem sonsti­gen Beteiligungsverhältnis stehen. Tatsachen, die bei einem von ihnen vorliegen, wirken für und gegen alle.

Jeder von ihnen gilt im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern als durch den anderen bevollmächtigt, sofern nicht eine anderslautende schriftli­che Mitteilung vorliegt. Dies gilt insbesondere auch für Eheleute, denen eine Einheit gemeinsam gehört.

§ 11
Lasten und Kosten

1. Jeder Wohnungseigentümer trägt alle Kosten, die unmittelbar oder mit­telbar auf sein Wohnungseigentum und auf die Gegenstände entfallen, an denen für ihn ein Sondernutzungsrecht bestellt worden ist. Sonstige Kos­ten sind, soweit sie getrennt erfasst werden können, nach dem tatsächli­chen Verbrauch bzw. dem Anteil der tatsächlichen Nutzung zu verteilen.

2. Kosten, die nicht getrennt erfasst werden können, und Kosten, die nicht durch Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungseigentümern zugewie­senes Eigentum betreffen, sind von den Wohnungseigentümern im Ver­hältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Soweit öffentliche Lasten und Abgaben auf der Basis von Grundstücksflächen und Geschossflächen erhoben werden, sind diese zwischen den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen.

§ 12
Eigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümer vereinbaren in Abweichung von § 24 WEG, dass re­gelmäßige Eigentümerversammlungen nicht abgehalten werden. Das Recht je­des Wohnungseigentümers, eine außerordentliche Eigentümerversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen, bleibt unberührt.

Anlage II zur Urkunde des Notars

in Wuppertal vom … 2014

UR.-Nr. … für 2014 –

Notar

Nr. des Auftei­lungs­plans

Art und Lage von der Straße aus gesehen

Miteigen­tumsanteil in 1.000stel

1

Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Ga­rage, 1. Haus von rechts

200

2

Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Ga­rage, 2. Haus von rechts

200

3

Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Ga­rage, 3. Haus von rechts

200

4

Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Ga­rage, 4. Haus von rechts

200

5

Sondereigentum an den Räumen im Reihenhaus nebst Obergeschoss, Kellergeschoss und Balkon sowie einer Ga­rage, 5. Haus von rechts

200