Muster 7:  Nachträgliche Dachaufstockung, kurze Teilungserklärung

I.  Vertragstext

[Siehe zum Inhalt der Teilungserklärung Muster 3 Abschnitt I bis IV Rz. 287–296]

V.
Geplante Aufstockung des Wohnhauses

1. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, das Gebäude aufzustocken, sodass unter Ausnutzung des derzeitigen Spitzbodens zwei zusätzliche Wohnungen entstehen. Nach dem derzeitigen Planungsstand werden das Gebäude und die neuen Wohnungen nach dem Umbau den dieser Ur­kunde als Anlage IV beigefügten Zeichnungen und Plänen entsprechen. Eine Änderung der Planung, insbesondere der Giebelform, der Loggien, der Anzahl, Anordnung und Größe der Fenster und des Innenausbaus der Wohnungen behält sich der Grundstückseigentümer ausdrücklich vor.

2. Die Miteigentumsanteile, die mit dem neu entstehenden Sondereigentum verbunden werden sollen, werden zunächst mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Garage verbunden. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Wohnflächen sollen die im Dach­geschoss entstehenden Wohnungen, und zwar

– die Wohnung rechts (von der Straße aus gesehen) mit einem 1.372/10.000 Anteil,

– die Wohnung links mit einem 1.372/10.000 Anteil

verbunden werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Regelungen in Abschnitt VI Ziff. 1 und 2 getroffen worden.

3. Jeder Käufer/künftige Eigentümer von Wohnungs-/Teileigentum bevoll­mächtigt den Grundstückseigentümer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen,

– das Wohnhaus aufzustocken, wobei die Gestaltung und Ausführung dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt,

– die Teilungserklärung entsprechend zu ändern und die Änderungen im Grundbuch eintragen zu lassen,

– an den neu entstehenden Räumen Sondereigentum zu begründen, das Sondereigentum dem Grundstückseigentümer – zu je ½ Anteil – zuzuweisen, der dieses Sondereigentum mit den mit der Garage Nr. 9 verbundenen über einen 200/ 10.000 Anteil hinausgehenden vorstehend in Nr. 2 bezeichneten Miteigentumsanteilen verbin­det,

und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen und Be­willigungen, einschließlich der Einigungen/Auflassungen abzugeben und entgegenzunehmen und Anträge zu stellen. Die Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod eines Vollmacht­gebers.

Sie erlöschen mit der Eigentumsumschreibung der letzten dem aufteilen­den Grundstückseigentümer gehörenden Eigentumseinheit im Grund­buch.

VI.
Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander

Das Verhältnis der künftigen Wohnungs- und Teileigentümer untereinander sowie die Verwaltung bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. In Abweichung und Ergänzung zu den Vor­schriften des Wohnungseigentumsgesetzes wird gemäß § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums Folgendes bestimmt:

1. a) Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach der Größe der Miteigentumsanteile, sofern nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen abweichende Stimmrechte vorgeschrieben sind.

b) Bis zu dem Zeitpunkt,

aa) in dem die Teilungserklärung wegen der neu entstandenen, in Abschnitt III Ziff. 1 beschriebenen Wohnungen geändert,

bb) die Wohnungsgrundbücher für diese Wohnungen angelegt,

cc) die neuen Wohnungen bezugsfertig sind,

steht dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Garage nur ein Stimmrecht zu, das einem 200/10.000 Miteigentumsanteil entspricht. Auf den restlichen mit der Garage Nr. 9 verbundenen Anteil von 2.744/10.000, der für die neu entste­henden Wohnungen vorgesehen ist, entfällt bis zum vorgenannten Zeitpunkt kein Stimmrecht.

2. Die Verteilung von Kosten und Lasten erfolgt gemäß § 16 WEG, jedoch mit folgender Maßgabe:

Bis zur Bezugsfertigkeit der neu entstehenden Wohnungen im Dachge­schoss hat der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 be­zeichneten Garage die Lasten und Kosten nur in der Höhe zu tragen, die auf einen 200/10.000 Mit­eigen­tumsanteil entfallen. Für den restlichen mit der Garage Nr. 9 verbundenen Anteil (der für die entstehenden Wohnun­gen vorgesehen ist) besteht bis zur Bezugsfertigkeit der neuen Wohnun­gen keine Kosten- und Lastentragungspflicht. Ab Bezugsfertigkeit der neuen Wohnungen im Dachgeschoss besteht für den jeweiligen Eigentü­mer die Kosten- und Lastentragungspflicht im Verhältnis der für diese Wohnungen vorgesehenen Miteigentumsanteile

– 1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss rechts gelegene Woh­nung,

– 1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss links gelegene Woh­nung.

Sollte das Sondereigentum an diesen Wohnungen bei Bezugsfertigkeit noch nicht entstanden sein, gehen diese Kosten zulasten des aufteilenden Grundstückseigentümers. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern nicht nachfolgend für bestimmte Kosten abweichende Vereinbarungen getroffen oder aufgrund der zwingenden gesetz­lichen Regelung des § 16 Abs. 3–5 WEG abweichende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gefasst worden sind.

3. a) Der aufteilende Grundstückseigentümer behält sich das Recht vor, das Wohnhaus entsprechend den als Anlage IV genommenen Zeich­nungen und Plänen aufzustocken und unter Einbeziehung des Spitz­bodens zwei neue Wohnungen zu schaffen, die baulichen Verände­rungen durchzuführen und in diesem Zusam­menhang auch Versor­gungs- und Abwasserleitungen zu verlegen und an das gemein­schaftliche Netz anzuschließen. Die nähere Ausgestaltung der Bau­maß­nahme obliegt dem aufteilenden Grundstückseigentümer, dem auch das Recht zusteht, die bestehenden, sich aus den anliegenden Zeichnungen ergebenden Planungen noch zu verändern.

b) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die neu entstehenden Woh­nungen zunächst zum Gemeinschaftseigentum gehören. Sonderei­gentum entsteht erst durch Vereinbarung und Einigung aller Woh­nungs- und Teileigentümer unter Zustimmung der dinglich Berech­tigten und entsprechender Grundbucheintragung.

4. Der aufteilende Eigentümer darf von den ihm vorstehend eingeräumten Recht zum Aufbau, Ausbau oder Umbau nur Gebrauch machen, sofern er alle Kosten trägt und die geplante Baumaßnahme technisch und sta­tisch möglich und rechtlich zulässig ist. Mit den Baumaßnahmen darf nur begonnen werden, nachdem die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Ge­nehmigungen dem Verwalter nachgewiesen worden sind.

VII.
Grundbucherklärungen

Der Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzu­tragen:

1. Die Aufteilung des in Abschnitt I bezeichneten Grundstücks in Mit­eigentums­anteile und deren Verbindung mit Sondereigentum gemäß Ab­schnitt II–IV dieser Urkunde sowie die entsprechende Anlegung von Woh­nungs- und Teileigentumsgrundbüchern – für jedes Wohnungs- und Teil­eigentum gesondert –.

2. Die bezüglich des Verhältnisses der Eigentümer untereinander bestimmte Abweichung und Ergänzung zum Wohnungseigentumsgesetz gemäß Ab­schnitt VI – mit Ausnahme Ziff. 3 lit. b – dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums.

[Vollmacht, Kostenregelung, Abschlussvermerk: siehe Muster 1, Abschnitt VI, VII]