Muster 8:  Nachträgliche Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum

I.  Vertragstext

[Siehe zum Inhalt der Teilungserklärung im Übrigen Muster 1 Rz. 9 ff]

Umwandlung in Wohnungseigentum, bauliche Veränderungen

1. Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 und 5 be­zeichneten Sondereigentumseinheiten (nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten im Dachgeschoss) wird das Recht eingeräumt, den bisherigen Nutzungszweck zu ändern und das jeweilige Sondereigentum in eine Wohnung umzuwandeln. Er ist berechtigt,

– Versorgungs- und Abwasserleitungen zu verlegen,

– vorhandene Fenster zu verändern sowie zusätzliche Dachflächen­fens­ter, Gauben und Terrassen einzubauen,

– die Form des Dachs zu verändern und zu diesem Zweck sowohl das vorhandene Balkenwerk als auch die Dacheindeckung abzuändern oder auszutauschen sowie Einzelwände zu verändern,

– den vorhandenen Treppenzugang zu vergrößern

sowie überhaupt alles zu tun, um den Dachraum zu Wohnzwecken aus­zubauen.

Der Eigentümer darf von dem ihm vorstehend eingeräumten Recht zur Änderung des Nutzungszwecks, zum Ausbau oder Umbau nur Gebrauch machen, sofern die hierzu gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Ge­nehmigungen, z. B. auch wegen bestehenden Denkmalschutzes, vorliegen, die geplante Maßnahme technisch möglich ist und er alle damit verbundenen Kosten trägt. Mit den Baumaßnahmen darf nur begonnen werden, nachdem die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigun­gen dem Verwalter nachgewiesen worden sind.

2. Der aufteilende Eigentümer ist auch berechtigt, die im Aufteilungsplan mit Nr. 4 und 5 bezeichneten Sondereigentumseinheiten (nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten im Dachgeschoss) nach seinem Ermes­sen und auf seine Kosten jederzeit in Gemeinschaftseigentum umzuwan­deln, sofern die Sondereigentumseinheiten lastenfrei sind. Er ist berech­tigt, die entsprechende Erhöhung der Miteigentumsanteile der verblei­benden Eigentümer zu verlangen.

3. Die Wohnungs- und Teileigentümer bevollmächtigen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den aufteilenden Eigentümer, die Firma ABC Grundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Wuppertal, alle Erklärungen abzugeben, die zur Änderung der Teilungserklärung erfor­derlich sind.

[…]

Eigentümerversammlung

[…] a) Das Stimmrecht jeden Eigentümers bestimmt sich nach dessen Mit­eigentums­anteilen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.

b) Bis zu dem Zeitpunkt,

aa) in dem die Teilungserklärung wegen der neu entstandenen, ge­mäß Abschnitt […] durch die Umwandlung von Teileigentum zu bildenden Wohnungen geändert,

bb) die Wohnungsgrundbücher für diese Wohnungen angelegt,

cc) die neuen Wohnungen bezugsfertig sind,

steht dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 und 5 bezeichneten Teileigentumseinheiten kein Stimmrecht zu.

[…]

Kosten, Lasten

Die Verteilung von Kosten und Lasten erfolgt gemäß § 16 WEG, jedoch mit folgender Maßgabe:

Bis zur Umwandlung des Sondereigentums Nr. 4 und 5 in Wohnungen im Dachgeschoss und Bezugsfertigkeit der neuen Wohnungen besteht für die Einheiten keine Kosten- und Lastentragungspflicht. Ab Bezugsfertigkeit der neuen Wohnungen im Dachgeschoss besteht für den jeweiligen Eigentümer die Kosten- und Lastentragungspflicht im Verhältnis der für diese Wohnungen vorgesehenen Miteigentumsanteile

1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss rechts gelegene Wohnung,

1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss links gelegene Wohnung.

Sollte das Sondereigentum an diesen Wohnungen bei Bezugsfertigkeit noch nicht entstanden sein, gehen diese Kosten zulasten des jeweiligen Eigentümers des Sondereigentums. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern nicht nachfolgend für bestimmte Kosten abweichende Vereinbarungen getroffen oder aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3–5 WEG abweichende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gefasst worden sind.