Muster 11: Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung

Ur.-Nr. […] für 2021

[…]

Verhandelt zu Wuppertal am […]

Vor

[…],

Notar in […],

erschienen

1. Herr/Frau […],

2. Herr/Frau […],

3. Herr/Frau […],

4. Herr/Frau […],

dem Notar persönlich bekannt/ausgewiesen durch […]

Auf Befragen des Notars erklärten die Erschienenen, dass weder der Notar noch eine mit ihm beruflich verbundene Person in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, tätig war oder ist.

Die Erschienenen erklärten mit der Bitte um Beurkundung folgende

Änderung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung

I.

1. Eigentümer des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundbesitzes in Wuppertal-Elberfeld, Flur 415 Flurstück 99, sind die zu 1.–4. Erschienenen bzw. Vertretenen. Die Wohnungseigentumseinheiten sind eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wuppertal von Elberfeld Blätter 12433 bis 12437.

2. Die Beteiligten ändern § 12 der geltenden Gemeinschaftsordnung wie folgt:

§ 12
Änderungen der Gemeinschaftsordnung

1. Änderungen und Ergänzungen der Gemeinschaftsordnung, die mit Abweichungen von abdingbaren gesetzlichen Regelungen verbunden sind, z. B. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Zustimmungen zu baulichen Veränderungen sowie Gebrauchsregelungen, können von den Eigentümern in einer Eigentümersammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller Miteigentumsanteile vereinbart werden, sofern für die Änderung ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Eigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig beeinträchtigt werden, insbesondere keine Belastungen auferlegt werden, die weder im Gesetz noch in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen sind. Soweit durch das Gesetz zwingend eine abweichende Mehrheit vorgeschrieben ist, gilt vorrangig diese.

2. Abweichend davon können Änderungen und Ergänzungen der Gemeinschaftsordnung, die einzelne Eigentümer vom Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ausschließen oder bestehende Sondernutzungsrechte ändern oder aufheben, nicht durch Beschluss der Eigentümerversammlung, sondern nur durch notarielle Vereinbarung herbeigeführt werden. Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen, die diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die Vollmachten des Verwalters, die Regelungen des laufenden Wirtschaftsplans oder die Umsatzsteueroption betreffen.“

3. Die Beteiligten sind über die vorstehend getroffenen Vereinbarungen einig. Sie bewilligen und beantragen die entsprechende Eintragung im Grundbuch.

4. Der beurkundende Notar ist berechtigt, vorstehenden Antrag auch eingeschränkt zu stellen und ihn ganz oder teilweise zurückzuziehen. Der Notar ist auch ermächtigt, diese Urkunde, soweit zum grundbuchlichen Vollzug erforderlich oder zweckmäßig, zu ändern und zu ergänzen.

II.

1. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der vorstehend getroffenen Vereinbarungen im Grundbuch die Zustimmung aller dinglich Berechtigten erforderlich ist.

2. Alle zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen bleiben vorbehalten. Der Notar wird beauftragt, die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen. Mit Eingang der Genehmigungen und Zustimmungen beim beurkundenden Notar sollen diese allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam werden.

3. Die mit dieser Urkunde verbundenen Kosten gehen zulasten der Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile; Kostenrechnungen sollen dem Verwalter zugesandt werden.

Die durch die Zustimmungen der dinglich Berechtigten entstehenden Kosten trägt jeder Eigentümer selbst.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: […]