Muster 12: Aufhebung des Wohnungseigentums

[Urkundseingang siehe Muster 5]

Die Erschienenen erklärten mit der Bitte um Beurkundung die folgende

Aufhebung von Wohnungseigentum und Auseinandersetzung

I.
Bezeichnung des aufzuhebenden Wohnungseigentums

Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Monschau von Simmerath Blatt 2075 verzeichneten ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Simmerath

Flur 10, Flurstück 850,

Gebäude- und Freifläche,
Wohnen, Hauptstraße 12,
groß 699 qm,

Flur 10, Flurstück 851,

Gebäude- und Freifläche,
Wohnen, Hauptstraße 13,
groß 763 qm,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Ziff. 1 bezeichneten Wohnung nebst Keller im Kellergeschoss

Im Grundbuch sind eingetragen:

in Abteilung II unter lfd. Nr.

1: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Eigentümer des ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 521, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 (eingetragen in Blatt 2076)

in Abteilung III unter lfd. Nr.

1: 130.000,00 EUR Briefhypothek für die Kölnische Lebensversicherung a.G. in Köln. Mithaft besteht in Blatt 2076

2: 30.000,00 EUR Briefgrundschuld für die Kreissparkasse Aachen in Aachen. Mithaft besteht in Blatt 2076

Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Monschau von Simmerath Blatt 2076 verzeichneten ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Simmerath

Flur 10, Flurstück 850,

Gebäude- und Freifläche,
Wohnen, Hauptstraße 12,
groß 699 qm,

Flur 10, Flurstück 851,

Gebäude- und Freifläche,
Wohnen, Hauptstraße 13,
groß 763 qm,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Ziff. 2 bezeichneten Wohnung nebst Keller im Kellergeschoss und freistehender Doppelgarage im Hof.

Im Grundbuch sind eingetragen:

in Abteilung II unter lfd. Nr.

1: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Eigentümer des ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 521, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 (eingetragen in Blatt 2075)

in Abteilung III unter lfd. Nr.

1: 130.000,00 EUR Briefhypothek für die Kölnische Lebensversicherung a.G. in Köln. Mithaft besteht in Blatt 2075

2: 30.000,00 EUR Briefgrundschuld für die Sparkasse Aachen in Aachen. Mithaft besteht in Blatt 2075

Zur Veräußerung des in den Grundbüchern von Simmerath Blatt 2075 und 2076 verzeichneten Wohnungseigentums ist die Zustimmung des jeweiligen anderen Wohnungseigentümers erforderlich. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter.

Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch feststellen lassen.

II.
Aufhebungsvertrag

Die Beteiligten sind darüber einig, dass das durch Teilungsvertrag vom 17. September 1992 Ur.-Nr. 1378/1992 des beurkundenden Notars eingeräumte Sondereigentum an dem Grundbesitz Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstücke 850 und 851 insgesamt aufgehoben wird und bewilligen die dementsprechende Eintragung der Rechtsänderungen in das jeweilige Wohnungsgrundbuch.

Die Beteiligten beantragen, die Wohnungsgrundbücher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG von Amts wegen zu schließen.

Gleichzeitig mit der Schließung der Wohnungsgrundbücher bewilligen und beantragen die Beteiligten, das zu ihren Gunsten in den Wohnungsgrundbüchern von Simmerath Blatt 2075 und 2076 jeweils in Abteilung II unter Nr. 1 eingetragene Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu löschen.

Der beurkundende Notar hat darauf hingewiesen, dass zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung der Gläubiger der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Grundpfandrechte erforderlich ist. Er wird mit der Einholung dieser Zustimmungserklärungen beauftragt.

III.
Auseinandersetzungsvertrag

1. Sodann setzen sich die Beteiligten zu 1. und 2. über die ihnen nach Aufhebung des Sondereigentums in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ Anteil gehörenden Grundstücke Gemarkung Simmerath Flur10 Flurstücke 850 und 851 in der Weise auseinander, dass

a) die Beteiligte zu 1. das Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 850 nebst aufstehendem Haus 52152 Simmerath, Hauptstraße 12, und nebst dem gesetzlichen Zubehör zu Alleineigentum erhält,

b) der Beteiligte zu 2. das Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 851 nebst aufstehendem Haus 52152 Simmerath, Hauptstraße 13 und Doppelgarage sowie nebst dem gesetzlichen Zubehör zu Alleineigentum erhält.

2. Lastenverteilung

a) Der Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, die zurzeit in den Wohnungsgrundbüchern von Simmerath Blatt 2075 und 2076 jeweils in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Gesamthypothek zugunsten der Kölnischen Lebensversicherung AG in Höhe eines Teilbetrages von 65.000,00 EUR unverzüglich abzulösen, sodass dieser Teilbetrag im Grundbuch gelöscht werden kann.

Der nach Ablösung verbleibende restliche Teilbetrag von 65.000,00 EUR der Hypothek wird nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie mit der zugrunde liegenden Forderung in gleicher Höhe von der Erschienenen zu 1. auf dem Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 850 übernommen, während das Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 851, welches der Beteiligte zu 2. aufgrund der heutigen Urkunde erhält, aus der hypothekarischen Haftung vollständig freigestellt werden soll. Die durch Rückzahlung auf die Hypothek Abteilung III Nr. 1 entstandene Eigentümergrundschuld wird hiermit seitens des Beteiligten zu 2. an die Beteiligte zu 1. abgetreten, und alle Beteiligten bevollmächtigen die Beteiligte zu 1. unwiderruflich, die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch soll jedoch nur auf besonderen Antrag eines der Beteiligten veranlasst werden. Die Beteiligten sind auf die möglichen Gefahren einer verspäteten Einreichung hingewiesen worden.

Die Beteiligten sind ferner auf die Bestimmungen der Schuldübernahme hingewiesen worden. Der Notar soll der Kölnischen Lebensversicherung AG in Köln eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu der Schuldübernahme und die vollständige Entlassung des Beteiligten zu 2. aus der persönlichen Haftung für den Eingang der Forderung der Hypothek Abteilung III Nr. 1 durch den Hypothekengläubiger zusenden.

b) Die in den Wohnungsgrundbüchern von Simmerath Blatt 2075 und 2076 jeweils in Abteilung III unter Nr. 2 eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 30.000,00 EUR zugunsten der Sparkasse Aachen soll in der Weise verteilt werden, dass auf jedem der Grundstücke Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstücke 850 und 851 ein Teilbetrag von 15.000,00 EUR lastet. Die der voraufgeführten Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten, die zurzeit insgesamt noch etwa 25.000,00 EUR betragen, werden dabei ebenfalls zwischen den Beteiligten hälftig aufgeteilt, sodass der Beteiligte zu 2. einen Teilbetrag von etwa 12.500,00 EUR zur vollständigen Entlastung der Beteiligten zu 1. und diese einen Teilbetrag von etwa 12.500,00 EUR zur vollständigen Entlastung des Beteiligten zu 1. übernimmt.

Die Beteiligten sind in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen der Schuldübernahme hingewiesen worden. Der Notar soll der Sparkasse Aachen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde mit dem Antrag auf Bewilligung der Grundschuldverteilung nach Maßgabe des Vorgesagten in grundbuchmäßiger Form und Entlassung des Erschienenen zu 2. und der Erschienenen zu 1. aus der persönlichen Haftung für je einen Teilbetrag von 15.000,00 EUR der Grundschuld Abteilung III Nr. 1 durch den Gläubiger zusenden. Vorstehend vereinbarte Schuldübernahme gilt in jedem Falle mindestens als Freistellungsverpflichtung im Innenverhältnis.

Ein jeder der Beteiligten zu 1. und 2. tritt hinsichtlich des von ihm nicht übernommenen Teilbetrages von 15.000,00 EUR der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 seine Ansprüche gegen die Sparkasse Aachen auf Rückübertragung der Grundschuld, auf Verzicht auf die Grundschuld und auf Herausgabe des über die Grundschuld gebildeten Grundschuldbriefes nach Beendigung des Kreditverhältnisses, überhaupt alle Ansprüche, welche ihm in Ansehung der Grundschuld zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels gegen den Grundschuldgläubiger zustehen, an den jeweils anderen Beteiligten ab.

3. Im Übrigen erfolgt die Zuweisung des Grundbesitzes zum Zwecke der teilweisen Auseinandersetzung der zwischen den Beteiligten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft. Irgendwelche Herauszahlungen finden trotz des geringen Mehrwerts des dem Beteiligten zu 2. zugewiesenen Grundbesitzes unter den Beteiligten nicht statt.

4. Weiter wird Folgendes vereinbart:

a) Der jeweilige Grundbesitz wird übertragen im gegenwärtigen, dem Erwerber bekannten Zustand. Der Veräußerer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Wohn- und Nutzfläche und für die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße. Er haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel. Er versichert, dass ihm unsichtbare Sachmängel nicht bekannt sind.

b) Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden von dem jeweiligen Erwerber übernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt. Der Veräußerer versichert, dass er Eintragungen in das Baulastenverzeichnis nicht veranlasst hat und nicht veranlassen wird. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.

c) Der Veräußerer gewährleistet, dass der veräußerte Grundbesitz – soweit nicht eine ausdrückliche Übernahme erfolgt – frei wird von allen im Grundbuch eingetragenen, nicht übernommenen Belastungen und Beschränkungen sowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben, die bis zum Tage des Besitzübergangs anfallen. Erschließungskosten und Anliegerbeiträge trägt der jeweilige Veräußerer, soweit solche Kosten und Beiträge bis zum heutigen Tage durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind. Im Übrigen gehen die Erschließungskosten und Anliegerbeiträge zulasten des jeweiligen Erwerbers.

d) Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten sowie die Verkehrssicherungspflicht gehen am heutigen Tag auf den Erwerber über. Soweit Miet‑ und Pachtverhältnisse bestehen, sind diese bekannt und werden vom jeweiligen Erwerber übernommen.

e) Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Notarkosten einschließlich der Löschungs‑ und Freigabekosten tragen die Beteiligten zu je ½.

IV.
Kosten, Steuern

Die Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer und eine eventuell zu zahlende Schenkungsteuer trägt jeder Erwerber für seinen eigenen Erwerb selbst.

V.
Auflassung, Grundbucherklärungen, Vollmacht, Anweisungen

1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum

an dem Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 850 auf den Beteiligten zu 2.,

an dem Grundstück Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 851 auf die Beteiligte zu 1. übergeht,

und bewilligen die dementsprechende Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

2. Alle Beteiligten beantragen ferner:

– die vollständige Löschung eines letztrangigen Teilbetrages von 65.000,00 EUR der in den Wohnungsgrundbüchern von Simmerath Blatt 2075 und 2076 jeweils in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragenen Briefhypothek in Höhe von 130.000,00 EUR nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Kölnischen Lebensversicherung AG in Köln,

– die Freigabe des Grundstücks Gemarkung Simmerath Flur 10 Flurstück 851 aus dem nach Durchführung der Löschung gemäß vorstehend zu 2. verbleibenden Teilbetrag von 65.000,00 EUR der voraufgeführten Briefgrundschuld Abteilung III Nr. 1 nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Kölnischen Lebensversicherung AG in Köln,

und stimmen dieser Teillöschung und diesen Freigaben hiermit zu.

VI.
Genehmigungen

Zu diesem Vertrag erforderliche Genehmigungen, insbesondere die Teilungsgenehmigung nach § 8 LBauO NRW, bleiben vorbehalten. Sie sollen durch den beurkundenden Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei diesem allen Beteiligten gegenüber unmittelbar wirksam werden.

VII.
Hinweise

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass

– das Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch übergeht, die erst beantragt werden kann nach Vorliegen aller Genehmigungen und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,

– Verkäufer und Käufer von Gesetzes wegen gesamtschuldnerisch für Kosten und Steuern haften,

– der Vertrag nichtig sein kann, wenn nicht alle getroffenen Vereinbarungen beurkundet worden sind,

– die Möglichkeit einer vorläufigen Sicherstellung des Anspruchs des jeweiligen Erwerbers auf Eigentumsübertragung durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann. Der jeweilige Erwerber verzichtet jedoch nach Belehrung durch den Notar über die damit verbundenen Gefahren auf die Eintragung einer solchen Vormerkung.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: […]