Muster 7: Nachträgliche Dachaufstockung, kurze Teilungserklärung

[Siehe zum Inhalt der Teilungserklärung Muster 3, Abschnitt I bis IV]

V.
Geplante Aufstockung des Wohnhauses

1. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, das Gebäude aufzustocken, sodass unter Ausnutzung des derzeitigen Spitzbodens zwei zusätzliche Wohnungen entstehen. Nach dem derzeitigen Planungsstand werden das Gebäude und die neuen Wohnungen nach dem Umbau den dieser Urkunde als Anlage IV beigefügten Zeichnungen und Plänen entsprechen. Eine Änderung der Planung, insbesondere der Giebelform, der Loggien, der Anzahl, Anordnung und Größe der Fenster und des Innenausbaus der Wohnungen behält sich der Grundstückseigentümer ausdrücklich vor.

2. Die Miteigentumsanteile, die mit dem neu entstehenden Sondereigentum verbunden werden sollen, werden zunächst mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Ziff. 9 bezeichneten Garage verbunden. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Wohnflächen sollen die im Dachgeschoss entstehenden Wohnungen, und zwar

– die Wohnung rechts (von der Straße aus gesehen) mit einem 1.372/10.000 Anteil,

– die Wohnung links mit einem 1.372/10.000 Anteil

verbunden werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Regelungen in Abschnitt VI Ziff. 1 und 2 getroffen worden.

3. Jeder Käufer/künftige Eigentümer von Wohnungs-/Teileigentum bevollmächtigt den Grundstückseigentümer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen,

– das Wohnhaus aufzustocken, wobei die Gestaltung und Ausführung dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt,

– die Teilungserklärung entsprechend zu ändern und die Änderungen im Grundbuch eintragen zu lassen,

– an den neu entstehenden Räumen Sondereigentum zu begründen, das Sondereigentum dem Grundstückseigentümer – zu je ½ Anteil – zuzuweisen, der dieses Sondereigentum mit den mit der Garage Ziff. 9 verbundenen über einen 200/10.000 Anteil hinausgehenden vorstehend in Ziff. 2 bezeichneten Miteigentumsanteilen verbindet,

und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen, einschließlich der Einigungen/Auflassungen abzugeben und entgegenzunehmen und Anträge zu stellen. Die Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod eines Vollmachtgebers.

Sie erlöschen mit der Eigentumsumschreibung der letzten dem aufteilenden Grundstückseigentümer gehörenden Eigentumseinheit im Grundbuch.

VI.
Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander

Das Verhältnis der künftigen Wohnungs- und Teileigentümer untereinander sowie die Verwaltung bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. In Abweichung und Ergänzung zu den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes wird gemäß § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums Folgendes bestimmt:

1. a) Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach der Größe der Miteigentumsanteile, sofern nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen abweichende Stimmrechte vorgeschrieben sind.

b) Bis zu dem Zeitpunkt,

aa) in dem die Teilungserklärung wegen der neu entstandenen, in Abschnitt III Ziff. 1 beschriebenen Wohnungen geändert,

bb) die Wohnungsgrundbücher für diese Wohnungen angelegt,

cc) die neuen Wohnungen bezugsfertig sind,

steht dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Ziff. 9 bezeichneten Garage nur ein Stimmrecht zu, das einem 200/10.000 Miteigentumsanteil entspricht. Auf den restlichen mit der Garage Ziff. 9 verbundenen Anteil von 2.744/10.000, der für die neu entstehenden Wohnungen vorgesehen ist, entfällt bis zum vorgenannten Zeitpunkt kein Stimmrecht.

2. Die Verteilung von Kosten erfolgt gemäß § 16 WEG, jedoch mit folgender Maßgabe:

Bis zur Bezugsfertigkeit der neu entstehenden Wohnungen im Dachgeschoss hat der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Ziff. 9 bezeichneten Garage die Lasten und Kosten nur in der Höhe zu tragen, die auf einen 200/10.000 Miteigentumsanteil entfallen. Für den restlichen mit der Garage Ziff. 9 verbundenen Anteil (der für die entstehenden Wohnungen vorgesehen ist) besteht bis zur Bezugsfertigkeit der neuen Wohnungen keine Kosten- und Lastentragungspflicht. Ab Bezugsfertigkeit der neuen Wohnungen im Dachgeschoss besteht für den jeweiligen Eigentümer die Kosten- und Lastentragungspflicht im Verhältnis der für diese Wohnungen vorgesehenen Miteigentumsanteile

– 1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss rechts gelegene Wohnung,

– 1.372/10.000 Anteil für die im Dachgeschoss links gelegene Wohnung.

Sollte das Sondereigentum an diesen Wohnungen bei Bezugsfertigkeit noch nicht entstanden sein, gehen diese Kosten zulasten des aufteilenden Grundstückseigentümers. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern nicht nachfolgend für bestimmte Kosten abweichende Vereinbarungen getroffen oder aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung abweichende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gefasst worden sind.

3. a) Der aufteilende Grundstückseigentümer behält sich das Recht vor, das Wohnhaus entsprechend den als Anlage IV genommenen Zeichnungen und Plänen aufzustocken und unter Einbeziehung des Spitzbodens zwei neue Wohnungen zu schaffen, die baulichen Veränderungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch Versorgungs- und Abwasserleitungen zu verlegen und an das gemeinschaftliche Netz anzuschließen. Die nähere Ausgestaltung der Baumaßnahme obliegt dem aufteilenden Grundstückseigentümer, dem auch das Recht zusteht, die bestehenden, sich aus den anliegenden Zeichnungen ergebenden Planungen noch zu verändern.

b) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die neu entstehenden Wohnungen zunächst zum Gemeinschaftseigentum gehören. Sondereigentum entsteht erst durch Vereinbarung und Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer unter Zustimmung der dinglich Berechtigten und entsprechender Grundbucheintragung.

4. Der aufteilende Eigentümer darf von den ihm vorstehend eingeräumten Recht zum Aufbau, Ausbau oder Umbau nur Gebrauch machen, sofern er alle Kosten trägt und die geplante Baumaßnahme technisch und statisch möglich und rechtlich zulässig ist. Mit den Baumaßnahmen darf nur begonnen werden, nachdem die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen dem Verwalter nachgewiesen worden sind.

VII.
Grundbucherklärungen

Der Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzutragen:

1. Die Aufteilung des in Abschnitt I bezeichneten Grundstücks in Miteigentumsanteile und deren Verbindung mit Sondereigentum gemäß Abschnitt II–IV dieser Urkunde sowie die entsprechende Anlegung von Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern – für jedes Wohnungs- und Teileigentum gesondert.

2. Die bezüglich des Verhältnisses der Eigentümer untereinander bestimmte Abweichung und Ergänzung zum Wohnungseigentumsgesetz gemäß Abschnitt VI – mit Ausnahme Ziff. 3 lit. b – dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums.

[Vollmacht, Kostenregelung, Abschlussvermerk: siehe Muster 1, Abschnitt VI, VII]