B.  Handelsvertretersysteme

Muster 1:  Handelsvertretervertrag

Handelsvertretervertrag
zwischen
[…]
– im Folgenden „Unternehmer“ –
und
[…]
– im Folgenden „Handelsvertreter“ –
– Unternehmer und Handelsvertreter im Folgenden auch „Parteien“ –
Präambel

Der Unternehmer vertreibt u. a. in Deutschland das aus Anlage 1 ersichtliche Produktsortiment und verfügt bereits über einen Kundenstamm. Er beabsichtigt, diesen Kundenstamm zu pflegen, bestehende Kundenbeziehungen auszubauen und neue Kunden zu gewinnen. Der Handelsvertreter hat einschlägige Branchenerfahrung und verfügt über Branchenkontakte, die es ermöglichen, neue Kunden für die Produkte des Unternehmers zu gewinnen. Die Parteien beabsichtigen, in Bezug auf den Vertrieb der Produkte des Unternehmers zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck übernimmt der Handelsvertreter gegen Einstandszahlung den Kundenstamm und wird seine Vermittlungsleistungen im Wesentlichen durch die vertraglich festgelegten Personen erbringen. Die Vertretung stellt keine Allein- oder Bezirksvertretung dar; der Unternehmer bleibt insbesondere frei, selbst tätig zu werden. Alles dies vorausgeschickt, haben die Parteien sich im Einzelnen wie folgt geeinigt:

§ 1
Vertragsgegenstand

1. Der Unternehmer überträgt dem Handelsvertreter den Vertrieb der in Anlage 1 bezeichneten Vertragsprodukte in dem aus Anlage 2 ersichtlichen Vertragsgebiet ab dem aus Anlage 3 ersichtlichen Zeitpunkt.

2. Der Handelsvertreter wird als freier und selbstständiger Handelsvertreter tätig. Er ist für seine Ausstattung mit Betriebskapital und Betriebsmitteln, Büroeinrichtung, die Organisation seiner Arbeitsabläufe und die Einteilung seiner Arbeitszeit im Rahmen der durch diese Vereinbarung vorgegebenen Pflichten selbst verantwortlich.

3. Die Vertretung ist nicht exklusiv. Der Unternehmer bleibt berechtigt, die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet selbst oder durch Dritte, auch durch weitere Handelsvertreter, zu vertreiben.

4. Der Handelsvertreter ist kein Bezirksvertreter i. S. v. § 87 Abs. 2 HGB. Er erhält keine Provision für Geschäfte, die er nicht vermittelt hat.

5. Ersetzt der Unternehmer eines der Vertragsprodukte durch ein Nachfolgeprodukt, so tritt dieses an die Stelle des in Anlage 1 enthaltenen entsprechenden Vertragsprodukts; der Inhalt von Anlage 1 wird insofern durch die jeweilige Mitteilung des Unternehmers an den Handelsvertreter angepasst. Gibt der Unternehmer ein Vertragsprodukt auf, ohne an dessen Stelle ein Nachfolgeprodukt in sein Sortiment aufzunehmen, so entfällt dieses aus der Aufzählung der Vertragsprodukte gem. Anlage 1; auch insofern wird Anlage 1 durch die entsprechende Mitteilung des Unternehmers an den Handelsvertreter angepasst. Führt der Unternehmer neue Produkte oder Produktlinien ein, so wird er den Handels­vertreter hierüber informieren und kann dem Handelsvertreter die Erstreckung des vorliegenden Vertrages auch auf diese neuen Produkte oder Produktlinien anbieten. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Der Handelsvertreter ist nur dann berechtigt, ein Angebot des Unternehmers zur Aufnahme dieser neuen Produkte oder Produktlinien in das Vertretungsprogramm abzulehnen, wenn sie Konkurrenzprodukte zu anderen, vom Handelsvertreter zulässigerweise bereits vertretenen, Produkten darstellen.

§ 2
Kundenstamm und Einstandszahlung

1. Der Handelsvertreter übernimmt den im Vertragsgebiet existierenden Kundenstamm. Dieser ist, einschließlich der jeweiligen Umsätze in den letzten 12 Monaten, in Anlage 4 aufgeführt.

2. Der Handelsvertreter zahlt an den Unternehmer für die Übernahme des Kundenstamms den aus Anlage 5 ersichtlichen Betrag.

3. Die Parteien sind sich einig, dass der in Anlage 4 erfasste Kundenstamm als vom Handelsvertreter geworben gilt.

§ 3
Persönliche Leistungserbringung

1. Der Unternehmer überträgt dem Handelsvertreter die Handelsvertretung unter der Maßgabe, dass die aus Anlage 6 ersichtlichen Personen die Vermittlungs­tätigkeit persönlich ausüben. Sollte eine dieser Personen, z. B. in Folge eines In­haberwechsels bei der Handelsvertretung, nicht länger persönlich zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen, hat der Handelsvertreter dem Unternehmer dies unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, anzuzeigen. In diesem Fall ist der Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; gleiches gilt, wenn die unverzügliche Anzeige unterbleibt, der Unternehmer aber auf anderem Wege davon erfährt, dass die persönliche Leistungserbringung nicht länger möglich ist; auch in diesem Falle ist der Unternehmer berechtigt, eine außerordent­liche Kündigung auszusprechen.

2. Der Einsatz von Untervertretern oder die stillschweigende Duldung einer Vertretung durch einen Dritten ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers nicht zulässig. Im Falle einer Beauftragung von Untervertretern bleibt der Handelsvertreter dem Unternehmer allein verantwortlich. Der Handelsvertreter haftet für alle Handlungen der Unterhandelsvertreter dem Unternehmer gegenüber in gleicher Weise wie für eigenes Handeln.

3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, beabsichtigte Änderungen seiner Rechtsform oder seiner Anschrift dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.

4. Der Handelsvertreter hat den Unternehmer unverzüglich zu unterrichten, sollte er durch Unfall oder Krankheit länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätig­keit gehindert sein. Auch eine mehr als einwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit des Handelsvertreters ist dem Unternehmer anzuzeigen. Der Handelsvertreter hat bei der Planung seines Urlaubes die Interessen des Unternehmers angemessen zu berücksichtigen.

5. Soweit die Erreichbarkeit des Handelsvertreters aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. Krankheit oder Urlaub, vorübergehend nicht gewährleistet ist, hat er dafür zu sorgen, dass ein qualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung steht, um Anfragen des Unternehmers oder von Kunden entgegenzunehmen.

§ 4
Pflichten und Befugnisse des Handelsvertreters

1. Der Handelsvertreter hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sowie bei der Einrichtung und Organisation seines Büros folgende grundlegende Verpflichtungen zu beachten:

a) Der Handelsvertreter wird seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns ausüben und dabei stets die einschlägigen, insbesondere lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten.

b) Der Handelsvertreter wird ein Büro unterhalten, das zu den üblichen Geschäftszeiten für seine Kunden und den Unternehmer per Telefon, Mobiltelefon, Telefax und E-Mail erreichbar ist.

c) Der Handelsvertreter hält stets aktuelle Muster der Vertragsprodukte zum Zwecke der Demonstration vor Kunden vorrätig; diese werden ihm vom Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Muster, Unterlagen und sonstigen Materialien, die der Unternehmer dem Handelsvertreter überlässt, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Handelsvertreter unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben.

d) Der Handelsvertreter führt eine Kundenkartei, die er stets auf aktuellem Stand hält und in regelmäßigen Abständen dem Unternehmer übermittelt.

e) Der Handelsvertreter hat an Fortbildungsveranstaltungen des Unternehmers teilzunehmen. Die hierdurch entstehenden angemessenen Unkosten werden dem Handelsvertreter vom Unternehmer erstattet.

2. Im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit hat der Handelsvertreter insbesondere folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

a) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, für den Unternehmer im Vertragsgebiet mögliche Geschäftsabschlüsse zu vermitteln, neue Kunden zu werben, bei Vertragsabschlüssen mitzuwirken, den jeweils bestehenden, bei Vertragsschluss aus Anlage 4 ersichtlichen Kundenstamm zu pflegen, die darin enthaltenen Kunden regelmäßig zu besuchen und zu beraten und den Unternehmer bei dessen Aktivitäten im Vertragsgebiet insgesamt tatkräftig zu unterstützen.

b) Der Handelsvertreter hat mit darauf hinzuwirken, dass die allgemeinen Lieferbedingungen des Unternehmers in ihrer jeweils gültigen Fassung wirksam in die vom Handelsvertreter vermittelten Bestellungen einbezogen werden. Die derzeit gültige Fassung der Lieferbedingungen ist als Anlage 7 beigefügt.

c) Der Handelsvertreter berichtet dem Unternehmer laufend über seine Tätigkeit und das allgemeine Marktgeschehen, insbesondere auch im Hinblick auf Konkurrenzunternehmen und deren Marktpräsenz, etwaige ihm bekannte oder bekannt werdende Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, Markenrechten und/oder Urheberrechten sowie bei Bedarf über die besonderen Verhältnisse der einzelnen Abnehmer und Interessenten, namentlich über ihre Anforderungen an die Vertragserzeugnisse und ihre Kreditwürdigkeit. Der Handelsvertreter ist zudem verpflichtet, dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss sowie über bevorstehende Geschäftsabschlüsse unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf Anforderung des Unternehmers muss er auch in besonderen Fällen Auskunft erteilen. Zur Übermittlung seines Berichts hat er das als Anlage 8 beigefügte Formular zu nutzen.

d) Auf Anforderung des Unternehmers muss er auch in besonderen Einzelfällen Auskunft erteilen.

e) Zur Vermittlung von Geschäften außerhalb des Vertragsgebietes ist der Handelsvertreter nicht berechtigt.

f) Der Handelsvertreter ist zum Abschluss von Geschäften und zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Unternehmers nicht berechtigt, es sei denn, er wird hierzu schriftlich vom Unternehmer ermächtigt.

g) Zum Inkasso oder zur Entgegennahme sonstiger Zahlungen für den Unternehmer ist der Handelsvertreter nicht berechtigt, es sei denn, er wird durch den Unternehmer hierzu im Einzelfall schriftlich ermächtigt.

3. Darüber hinaus hat der Handelsvertreter folgende weitere Informations- und Ko­opera­tionspflichusten gegenüber dem Unternehmer:

a) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität seiner Kunden, soweit dies möglich ist, zu beobachten und seine Erkenntnisse dem Unternehmer mitzuteilen.

b) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, den Unternehmer regelmäßig über die Mar­kt­entwicklung im Vertragsgebiet zu informieren, wozu alle wesent­­­lichen für den Geschäftserfolg des Unternehmers relevanten Informationen gehören.

c) Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer bei der Abwehr fremden unlauteren Wettbewerbs behilflich zu sein und ihn bei Kenntnis von Verstößen unverzüglich zu unterrichten.

§ 5
Pflichten und Befugnisse des Unternehmers

1. Der Unternehmer wird den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Er wird verkaufsfördernde Unterlagen wie Werbematerialien, Preislisten, Muster und Zeichnungen in ausreichender Menge unentgeltlich zur Ver­fügung stellen. Alle zur Verfügung gestellten Materialien bleiben Eigentum des Unternehmers, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht oder vom Handelsvertreter erworben werden.

2. Der Unternehmer wird den Handelsvertreter über seine Geschäftstätigkeiten im Vertragsgebiet, soweit diese für die Tätigkeit und Vergütung des Handelsver­treters von Bedeutung sind, informieren.

3. Es steht dem Unternehmer frei, ein vom Handelsvertreter vermitteltes Geschäft abzuschließen oder abzulehnen. Seine Entscheidung wird er dem Handelsvert­­reter unverzüglich nach Zugang des Auftrags mitteilen.

§ 6
Wettbewerbsverbot

Der Handelsvertreter darf die Interessen von Unternehmen, die mit dem Unternehmer in Wettbewerb stehen, während der Dauer des Handelsvertretervertrages nicht wahrnehmen. Eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen oder dessen Unterstützung ist nur im Ausnahmefall und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Unternehmers möglich.

§ 7
Provision

Der Handelsvertreter erhält Provisionen für von ihm im Vertragsgebiet während der Vertragsdauer vermittelte Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

1. Das Entstehen des Provisionsanspruchs richtet sich im Einzelfall nach folgenden Vorausset­zungen:

a) Der Anspruch auf Provision entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt und der Kunde an den Unternehmer die Zahlung geleistet hat. Klarstellend wird festgehalten, dass der Provisionsanspruch dann nicht entsteht, wenn der Unternehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Geschäft nicht ausgeführt hat.

b) Kostenlose Reklamationslieferungen und -leistungen sind nicht provisionspflichtig.

c) Ein Anspruch auf Provision besteht nicht, wenn der Unternehmer Verträge mit Kunden im Vertragsgebiet ohne Unterstützung des Handelsvertreters abschließt oder wenn der Handelsvertreter ein Geschäft mit einem Kunden zwar anbahnt, der Vertragsschluss jedoch erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt.

d) Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Provision, soweit er ein Geschäft außerhalb des Vertragsgebietes oder außerhalb des Kundenstammes vermittelt.

e) Ein Anspruch auf Zahlung der Provision besteht nicht, wenn feststeht, dass der Kunde des Unternehmers keine Zahlung leistet. Bereits gezahlte Provision ist in diesem Fall zurückzuerstatten. Sollte der Zahlungsanspruch jedoch zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden, lebt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wieder auf.

f) Der Handelsvertreter hat nach Zahlung der Provision keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Unternehmer aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit.

2. Die Höhe der jeweiligen Provision richtet sich nach folgenden Regelungen:

a) Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Rechnungsbetrag abzüglich etwaiger bei Geschäftsabschluss vereinbarter Boni und Skonti, abzuziehen sind auch alle Preisnachlässe, die der Unternehmer gewährt sowie alle Nebenkosten, soweit diese dem Kunden nicht in Rechnung gestellt wurden.

b) Die Höhe des Provisionssatzes ergibt sich aus Anlage 8.

c) Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer zusätzlich gezahlt, soweit der Handelsvertreter umsatzsteuerpflichtig ist.

d) Beruht ein Geschäftsabschluss nicht ausschließlich auf der Tätigkeit des Handelsvertreters, sondern ist auf das Wirken mehrerer Handelsvertreter zurückzuführen, so erhält jeder der beteiligten Handelsvertreter eine anteilige Provision. Der Unternehmer wird in diesen Fällen die jeweiligen Anteile nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Belange jedes beteiligten Handelsvertreters und der tatsächlich geleisteten Beiträge festsetzen. Im Zweifel erhält jeder der beteiligten Handelsvertreter den gleichen Anteil, wobei die Summe aller anteiligen Provisionen die Höhe der Provision nicht überschreiten wird, die an denjenigen der beteiligten Handelsvertreter zu zahlen wäre, der im Vergleich zu den anderen be­teiligten Handelsvertretern den höchsten Provisionsanspruch geltend machen könnte.

3. Für Abrechnung und Fälligkeit der Provision gilt Folgendes:

a) Der Unternehmer wird eine monatliche Provisionsabrechnung erstellen, die er dem Handelsvertreter regelmäßig innerhalb der ersten zehn Werk­tage des jeweiligen Folgemonats vorlegt.

b) Soweit sich Rückzahlungsansprüche des Unternehmers im Hinblick auf bereits geleistete Provisionszahlungen ergeben, z. B. aufgrund versehent­licher Überzahlungen oder weil Provisionsansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen nachträglich entfallen sind, wird der Unterneh­mer dies bei den monatlichen Provisionsabrechnungen berücksich­tigen, er kann entsprechende Verrechnungen in Form von Abzügen vornehmen.

c) Die aus der monatlichen Provisionsabrechnung folgenden Zahlungsansprüche werden innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Provisionsabrechnung beim Handelsvertreter fällig.

§ 8
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers zu wahren. Er hat alle Dokumente, die das Handelsvertreterverhältnis betreffen, so aufzubewahren, dass Dritte keinen Zugang hierauf haben. Ferner ist er verpflichtet, Stillschweigen gegenüber Dritten in Bezug auf interne Vorgänge zu wahren. Diese Verpflichtung hat er auch seinen Beschäftigten aufzuerlegen.

§ 9
Vertragsdauer; Beendigung des Vertrages

1. Diese Vereinbarung tritt zu dem in Anlage 3 genannten Zeitpunkt in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

2. Diese Vereinbarung kann beidseitig unter Beachtung folgender Fristen ordentlich gekündigt werden:

a) im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat,

b) im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten,

c) im dritten bis zum fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten,

d) danach mit einer Frist von sechs Monaten.

3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es besteht insbesondere bei schweren oder wiederholten Vertragsverstößen der anderen Partei, speziell in folgenden Fällen:

a) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für beide Parteien insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die betroffene Vertragspartei trotz Aufforderung die offensichtliche Unbegründetheit des Antrags nicht nachweist.

b) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt für den Unternehmer insbesondere dann vor, wenn der Handelsvertreter gegen das in diesem Vertrag niedergelegte Wettbewerbsverbot (§ 6) verstößt.

4. Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

§ 10
Abwicklung des Vertrages und nachvertragliche Verpflichtungen

1. Der Unternehmer ist berechtigt, den Handelsvertreter ab Zugang der ordent­lichen Kündigung von seiner Tätigkeit freizustellen. In diesem Falle erhält der Handelsvertreter für den Zeitraum der Freistellung, also bis zum Vertragsende, die finanziellen Nachteile erstattet, die ihm durch die Freistellung entstehen. In der Regel erhält er den Betrag, der der monatlichen durchschnittlichen Provisionszahlung des der Freistellung entsprechenden Vorjahreszeitraums entspricht. Der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Vergütung bleibt möglich.

2. Nach Beendigung des Vertrages hat der Handelsvertreter dem Unternehmer alle Unterlagen, Materialien, Kundendateien und eventuell vorhandene Kopien innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Dies gilt nicht, soweit die Sache verbraucht oder bestimmungsgemäß an Kunden gegeben wurde, Letzteres hat der Handelsvertreter auf Verlangen nachzuweisen.

3. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Vertrages das in § 6 Abs. 1 vereinbarte Wettbewerbsverbot für zwei Jahre zu beachten, sofern es sich um gleichartige Vertragsprodukte im gleichen Vertragsgebiet handelt. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erhält der Handelsvertreter monatlich eine angemessene Entschädigung.

4. Der Handelsvertreter hat die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers auch nach Vertragsende zu wahren.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass, soweit die Voraussetzungen des § 89b HGB vorliegen, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der vom Handelsvertreter übernommene Kundenstamm (Anlage 4) so behandelt wird, als ob es sich um vom Handelsvertreter selbst geworbene Neukunden handelte.

§ 11
Verjährung

Alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien nach sechs Monaten ab Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchs.

§ 12
Sonstiges

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unter-nehmer kann nach seiner Wahl den Handelsvertreter auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder wird eine Regelungslücke festgestellt, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, die unwirksame Klausel durch eine ihren gemeinsamen Vorstellungen entsprechende Klausel zu ersetzen.