Muster 2:  Telekommunikationsfachhändlervertrag

Telekommunikationsfachhändlervertrag
Parteibezeichnungen
Unternehmer:
[…]
Fachhändler:
[…]
Präambel

Der Unternehmer ist ein leistungsstarker Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese vertreibt er u. a. über Fachhändler, die für ihn sowohl die Telekommunikationsverträge als auch die Endgeräte als Handelsvertreter i. S. v. § 84 Abs. 1 HGB vermitteln.

Der Fachhändler ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihm weder ein Kunden- noch ein Gebietsschutz eingeräumt wird. Der Unternehmer ist deshalb berechtigt, auch in der Nähe des Ladenlokals des Fachhändlers weitere Fachhändler oder andere Vertriebsmittler mit dem Vertrieb seiner Dienstleistungen und Produkte zu betrauen.

Der Fachhändler verfügt über langjährige Erfahrungen in der IT- und Telekommunikationsbranche und im Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese möchte er für den Vertrieb der Dienstleistungen und Produkte des Unternehmers nutzen. Er ist sich bewusst, dass er sich und seine Mitarbeiter weiter eingehend schulen und laufend weiterbilden muss, um die Kunden sachgerecht beraten und ihnen optimale Lösungen anbieten zu können.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende.

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Der Fachhändler wird als selbstständiger Gewerbetreibender i. S. v. § 84 Abs. 1 HGB ständig damit betraut, die vom Unternehmer angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen und Produkte, wie Festnetz- und Mobilfunkverträge, Endgeräte wie Telefone und Handys, sowie Zubehör, zu vermitteln.

(2) Dieser Vertrag berechtigt den Fachhändler ausschließlich, die Dienstleistungen und Produkte des Unternehmers in seinem Ladenlokal in der (Straße) […], (Ort) […], an Kunden zu vermitteln. Der Fachhändler ist verpflichtet, dem Unternehmer eine Abschrift des Mietvertrages über dieses Ladenlokal unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages zu überreichen. Änderungen des Mietverhältnisses wird er dem Unternehmer unverzüglich mitteilen.

(3) Ein Kunden- oder Gebietsschutz wird dem Fachhändler nicht eingeräumt. Soweit er die Dienstleistungen und Produkte auch über das Internet anbieten möchte, hat er die Richtlinien des Unternehmers über den Internetvertrieb einzuhalten, die als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügt sind.

(4) Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit seine Dienstleistungen und Produkte zu ändern und Dienstleistungen und Produkte einzustellen. Über die Änderung oder Einstellung wird er den Fachhändler spätestens 3 Monate vorher unterrichten.

(5) Der Fachhändler ist berechtigt, nach eigener Wahl Endgeräte anderer Hersteller nebst Zubehör anzubieten.

§ 2
Pflichten des Fachhändlers

(1) Der Fachhändler hat sich ständig zu bemühen, im Namen und für Rechnung des Unternehmers Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen sowie Verträge über den Verkauf von Endgeräten und Zubehör zu vermitteln. Dabei hat er die Kunden umfassend über die Angebote des Unternehmers zu informieren. Er ist verpflichtet, bei seiner gesamten Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu beachten und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Unternehmers in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(2) Der Fachhändler hat die Aufgaben und Pflichten aus diesem Vertrag persönlich zu erbringen. Er ist berechtigt – und, soweit es der Umfang seines Geschäftsbetriebs erfordert, auch verpflichtet – Mitarbeiter einzusetzen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeiter ausreichend und qualifiziert für ihre Aufgaben geschult werden und die Mitarbeiter sich so verhalten, dass das Ansehen des Unternehmers in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(3) Der Fachhändler darf von den jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbeding­ungen des Unternehmers nicht abweichen. Für die Vermittlung von Telekommu­ni­kationsverträgen hat der Fachhändler die vom Unternehmer vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass diese ordnungs­gemäß und vollständig ausgefüllt werden und die Person des Kunden und dessen Volljährigkeit durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises nachgewiesen ist.

(4) Der Unternehmer räumt dem Fachhändler sowohl für die Vermittlung der Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen als auch für die Vermittlung der Kaufverträge über Endgeräte und Zubehör eine Abschlussvollmacht ein. Die Abschlussvollmacht bezieht sich ausschließlich auf die zu vermittelnden Verträge. Zu einer weitergehenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmers ist der Fachhändler nicht berechtigt.

(5) Der Fachhändler ist zum Abschluss eines Geschäfts aber nur berechtigt, wenn er entweder die Vertragsprodukte auf Lager hat oder sich im Warenwirtschaftssystem vergewissert hat, dass der Unternehmer das Vertragsprodukt liefern kann.

(6) Der Fachhändler erhält zudem Inkassovollmacht für den Verkauf von Endgeräten nebst Zubehör. Die für den Unternehmer eingenommenen Gelder hat er getrennt von seinen oder Geldern Dritter aufzubewahren und ohne Abzüge an den Unternehmer weiterzureichen. Er ist nicht berechtigt, an den Inkassogeldern ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben oder mit Gegenforderungen wie beispielsweise Provisionsansprüchen aufzurechnen. Über die Inkassogelder hat er täglich abzurechnen und die Abrechnung dem Unternehmer auf elektronischem Weg zu über­mitteln.

(7) Der Unternehmer stellt dem Fachhändler ein Warenwirtschaftssystem zur Verfügung, das elektronisch an das Warenwirtschaftssystem des Unternehmers angebunden ist und den tagtäglichen Abgleich der Verkäufe und Zahlungen durch den Fachhändler ermöglicht. Der Fachhändler hat das Warenwirtschaftssystem in seinem Ladenlokal einzurichten, es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu pflegen und alle Daten jeweils unverzüglich einzugeben. Zudem hat der Fachhändler auf seine Kosten Hard- und Software nach den Vorgaben des Unternehmers anzuschaffen und zu nutzen, die sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag ergeben. Daneben stellt der Unternehmer dem Fachhändler gem. Anlage 3 zu diesem Vertrag Software zur Verfügung.

(8) Der Fachhändler wird dem Unternehmer laufend über seine Tätigkeit berichten. Alle erforderlichen Informationen hat er jeweils aktuell über eine EDV-Schnitt­stelle an den Unternehmer zu übermitteln, und auf diesem Wege den Unternehmer insbesondere über jeden abgeschlossenen Vertrag unverzüglich durch Übersendung der Vertragsunterlagen zu informieren. Soweit der Unternehmer Formulare für die Berichte zur Verfügung stellt, hat der Fachhändler diese zu verwenden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Formulare jederzeit aktuellen Bedürfnissen anzupassen.

(9) Der Fachhändler gestattet dem Unternehmer, Kunden nach der vom Fachhändler erbrachten Beratung und dessen Service zu befragen und das Ladenlokal mit seinen Nebenräumen und dem Lager während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit zu besichtigen und Einsicht in alle Geschäftsbücher zu nehmen. Der Unternehmer ist ferner berechtigt, die Mitarbeiter des Fachhändlers zu befragen.

(10) Der Fachhändler ist verpflichtet, stets dafür Sorge zu tragen, dass er und seine Mitarbeiter das kaufmännische und technische Know-how besitzen, um die Dienst­leistungen und Produkte des Unternehmers qualifiziert vermitteln zu können. Er und seine Mitarbeiter werden deshalb regelmäßig an den vom Unternehmer angebotenen Schulungen teilnehmen. Die Schulungen werden vom Unternehmer dem Fachhändler und seinen Mitarbeitern kostenlos angeboten. Der Fachhändler trägt jedoch die Reisekosten selbst.

(11) Für eigene Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mit den Vertragsdienstleistungen und Produkten hat der Fachhändler vorher die Genehmigung des Unternehmers einzuholen.

(12) Der Fachhändler unterliegt im Bereich der Vermittlung von Telekommunika­tions­dienstleistungen, insbesondere der Vermittlung von Festnetz- und Mobilfunkverträgen, während der Laufzeit dieses Vertrages einem Wettbewerbsverbot. Insbesondere ist ihm der Verkauf oder die Vermittlung von Telekommunika­tionsverträgen anderer Netzbetreiber oder Diensteanbieter untersagt.

(13) Der Fachhändler wird weiterhin Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers auch nach der Beendigung dieses Vertrages wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählen insbesondere alle Angaben und Daten des Telekommunikationskunden.

(14) Der Fachhändler ist verpflichtet, an Vertriebskonferenzen, die der Unternehmer durchführt, mindestens einmal im Kalenderjahr teilzunehmen. Die hierbei anfallenden Reisekosten trägt der Fachhändler.

(15) Der Fachhändler wird den Unternehmer über alle Wettbewerbsverstöße sowie über alle Verletzungen von Kennzeichen- und Namensrechten und gewerblichen Schutzrechten des Unternehmers durch Dritte unverzüglich informieren, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Er wird den Unternehmer nach besten Kräften bei der Abwehr der Verletzungen unterstützen.

§ 3
Ausstattung Geschäftsräume

(1) In seinem Ladenlokal hat der Fachhändler eine Verkaufsfläche mit den Produkten des Unternehmers einzurichten, deren Mindestgröße und Ausstattung sich aus der Anlage 4 zu diesem Vertrag ergibt. An der Außenfassade seines Laden­lokals hat der Fachhändler deutlich das Firmenlogo des Unternehmers anzubringen.

(2) Der Fachhändler darf das Firmenlogo und die Marken des Unternehmers nur im Rahmen dieses Vertrages verwenden. Bei deren Verwendung hat er stets darauf hinzuweisen, dass er als Fachhändler des Unternehmers auftritt. Es ist ihm untersagt, das Firmenlogo und die Marken des Unternehmers für andere Zwecke oder in seiner eigenen Firma zu verwenden. Mit Beendigung dieses Vertrages ist dem Fachhändler jedwede weitere Nutzung des Firmenlogos und der Marken des Unternehmers untersagt.

(3) Der Fachhändler ist verpflichtet, Vorführgeräte, die er vom Unternehmer zur Verfügung gestellt erhält, in seinem Ladenlokal auszustellen. Für Verlust oder Beschädigungen der Vorführgeräte haftet der Fachhändler.

§ 4
Konsignationslager

(1) Der Fachhändler verpflichtet sich, ein Konsignationslager zu unterhalten, sodass er in der Lage ist, die von ihm abgeschlossenen Verträge sofort zu erfüllen. Dies beinhaltet seine Verpflichtung, immer eine ausreichende Anzahl sowohl von SIM-Karten als auch von Endgeräten und Zubehör vorrätig zu halten. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, soweit der Unternehmer in der Lage ist, den Fachhändler zu beliefern.

(2) Der Fachhändler hat die Lagerware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Er hat die Lagerware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich an den Unternehmer zu melden. Versteckte Mängel hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Unternehmer anzuzeigen. Soweit der Fachhändler seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt, haftet er für Mängel an der Lagerware.

(3) Der Fachhändler ist verpflichtet, jederzeit Inventuren des Lagers durch den Unternehmer zu dulden, die dieser mit einer Frist von 14 Tagen ankündigt.

§ 5
Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer unterstützt den Fachhändler regelmäßig, damit dieser seine Vermittlungsleistung auf hohem Standard durchführen kann. Der Unternehmer wird deshalb

a) den Fachhändler regelmäßig mit einer ausreichenden Anzahl von aktuellen Vorführgeräten ausstatten und ihm die zur Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Produktbeschreibungen, Ka­taloge, Werbedrucksachen und Kaufvertragsmuster zur Verfügung stellen;

b) dem Fachhändler die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen geben;

c) dem Fachhändler Schulungen anbieten;

d) dem Fachhändler mit Beratung in den Bereichen Unternehmensführung, Finanzierung und Verkaufsförderung zur Seite stehen;

e) mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Vertriebskonferenz organisieren, die der Vorstellung neuer Produkte und Dienstleistungen sowie dem Erfahrungsaustausch der Fachhändler dienen soll;

f) den Fachhändler regelmäßig nach Maßgabe der Liefermöglichkeit des Un­ternehmers und den Bedürfnissen des Fachhändlers mit Lagerware beliefern.

(2) Die Lagerware, Vorführgeräte und Unterlagen bleiben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind, im Eigentum des Unternehmers. Der Fachhändler hat diese an den Unternehmer zurückzugeben, wenn er sie nicht mehr benötigt, also spätestens im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware und den Unterlagen steht dem Fachhändler nur hinsichtlich fälliger Ansprüche auf Provisionen und Ersatz von Aufwendungen zu.

(3) Der Unternehmer wird, soweit erforderlich, Marktanalysen vornehmen, um die Fachhändler besser unterstützen zu können. Der Fachhändler ist verpflichtet, den Unternehmer bei der Erstellung der Marktanalysen zu unterstützen und beispiels­weise Kundenbefragungen in seinem Ladenlokal durch den Unternehmer zu dulden.

§ 6
Provisionsanspruch

(1) Dem Fachhändler steht für jedes Geschäft, das aufgrund seiner Vermittlung während der Laufzeit dieses Vertrages zustande kommt, eine Einmalprovision zu, deren Höhe sich aus der Provisionstabelle ergibt, die als Anlage 5 diesem Vertrag beigefügt ist. Im Fall der Verlängerung eines vom Fachhändler vermittelten Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen, bei der der Fachhändler keine erneute Vermittlungsleistung erbracht hat, steht ihm ein Provisionsanspruch nicht zu. Dies gilt sowohl für Verträge mit als auch ohne automatische Verlängerungsklausel.

(2) Der Provisionsanspruch entsteht mit der Ausführung des vermittelten Geschäfts. Soweit die Ausführung eines Geschäfts, das noch während des Bestehens dieses Vertrages abgeschlossen worden ist, nach dessen Beendigung erfolgt, bleibt der Provisionsanspruch erhalten.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung dieses Vertrages zustande kommt, steht dem Fachhändler ein Provisionsanspruch nur zu, wenn der Geschäfts­abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung dieses Vertrages abgeschlossen wird. Diese Frist verlängert sich jeweils um den Zeitraum, in dem der Geschäftsabschluss aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, unterblieben ist.

(4) Der Unternehmer hat über den Provisionsanspruch, auf den der Fachhändler Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Die Abrechnung hat spätestens bis zum Ende des der Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Monats zu erfolgen. Dem Fachhändler steht kein Anspruch auf Aufwendungen zu.

§ 7
Dauer des Vertrages

(1) Dieser Vertrag beginnt am […] und wird für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die ursprünglich vereinbarte Dauer, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Befristung von einer Partei gekündigt wird.

(2) Jede Partei hat das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbeson­dere vor, wenn der Fachhändler gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot oder das Geheimhaltungsverbot verstößt.

(3) Dieser Vertrag endet zudem automatisch, wenn das Mietverhältnis des Fachhändlers über das in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages näher bezeichnete Ladenlokal beendet wird. Der Fachhändler hat den Unternehmer von einer Kündigung dieses Mietver­hältnisses unter Angabe des Kündigungszeitpunktes unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Allgemeine Bestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers. Dem Unternehmer steht es frei, den Fachhändler auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänz­ungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Auf die Schrift­form können die Parteien auch nur durch eine schriftliche Vereinbarung ver­zichten.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden an der Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Vereinbarung treffen, die wirksam ist und dem Gewollten wirtschaftlich am ehesten entspricht.



Ort […], Datum […]

Unterschriften der Parteien […]