Muster 3:  Agenturvertrag

Firma
[…]
und
Vertreter
[…]
schließen folgenden
Agenturvertrag

Mit Wirkung zum […] übernimmt der Vertreter für […] (Versicherungsgesellschaft; im Folgenden: Firma) eine Vertretung in […] (Ort) nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.

1.
Rechtsstellung und Aufgaben

Der Vertreter ist Versicherungsvertreter i. S. d. §§ 59 Abs. 2 und 69 ff. VVG und betreibt seine Vertretung als selbstständiger Gewerbetreibender nach §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf.

Er konzentriert seine Arbeitskraft auf die Führung seiner Agentur als Hauptberuf, wobei er die Art der Durchführung seiner Tätigkeit wie auch die Arbeitszeit im Wesent­lichen frei bestimmen kann.

Der Vertreter führt im Geschäftsverkehr ausschließlich die mit […] (Firma) abgestimmte Bezeichnung.

Er ist ständig damit betraut, an […] (Firma) Versicherungs-, Darlehens- und Anlageverträge der Produktpartnergesellschaften der […] (Firma) (nachstehend „Produktpartner“ genannt) zu vermitteln, den Kundenbestand zu pflegen, zu erhalten und zu erweitern sowie neue Kunden zu gewinnen. Hierbei wird er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes beachten.

Soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, ist der Vertreter berechtigt, zu allen von den Produktpartnern betriebenen Versicherungszweigen

Anträge des Versicherungsnehmers auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen,

Anzeigen sowie Kündigungs-, Rücktritts- oder sonstige Willenserklärungen des Ver­­­sicherungs­nehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich weiterzuleiten,

dem Versicherungsnehmer Versicherungsscheine, Nachträge und sonstige Vertrags­dokumente auszuhändigen, soweit sie nicht direkt versandt werden.

Der Vertreter ist nicht berechtigt,

die Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen zu erklären,

die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren,

Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben,

[…] (Firma) oder Produktpartner durch irgendwelche sonstigen Erklärungen zu verpflichten,

Prämien/Beiträge oder sonstige Zahlungen des Versicherungsnehmers anzunehmen, zu stunden oder einzuklagen; er ist verpflichtet, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Prämien schuldbefreiend nicht an ihn, sondern nur direkt an die […] (Firma) gezahlt werden können,

von Kunden eine Vergütung für seine Tätigkeit zu verlangen.

Vorstehendes gilt entsprechend für die Vermittlung von Darlehens- und Kapitalanlageverträgen.

Der Vertreter hat die für den Betrieb seines Gewerbes geltenden gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie die erforderlichen Erlaubnisse einzuholen und während der Dauer seiner Tätigkeit dauerhaft aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere für die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, die Erlaubnis nach § 34d GewO und die notwendige Registrierung im Vermittlerregister.

Der Vertreter ist auch im Fall der Haftungsübernahme und Registrierung durch […] (Firma) verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der […] (Firma) abzuschließen, zu unterhalten und darüber regelmäßig Nachweise zu erbringen.

Der Vertreter ist weiterhin – sofern er Anlageverträge (insbesondere Investmentfonds) oder Darlehensverträge vermittelt – verpflichtet, einen Erlaubnisbescheid nach § 34c GewO vorzulegen bzw. – soweit nicht vorhanden – unverzüglich zu beantragen. Der Vertreter ist ferner verpflichtet, die Erlaubnis nach § 34c GewO während seiner Tätigkeit dauerhaft aufrechtzuerhalten. Der Verlust der Erlaubnis nach § 34c GewO ist […] (Firma) unverzüglich anzuzeigen.

Der Vertreter ist für die Versteuerung seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Soweit die in den Abrechnungen ausgewiesene Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist, umfasst der Betrag die anfallende Umsatzsteuer. Dies gilt auch für evtl. Boni, bestehende oder zukünftig zu vereinbarende Zuschüsse und Garantiezahlungen.

Der Vertreter hat darüber hinaus sämtliche weiteren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung zu erfüllen und sorgt für seine soziale Absicherung selbst.

2.
Gesetzliche Vorgaben

[…] (Firma) ist berechtigt, bei neuen gesetzlichen Vorschriften oder aufsichtsrecht­lichen Vorgaben das Vertragsverhältnis gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vertreters einseitig anzupassen. Die Anpassung erfolgt anhand der neuen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe zu kommen.

Das gleiche gilt, sofern unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein vergleichbarer Anlass besteht, der eine Anpassung des Vertrages erforderlich erscheinen lässt.

3.
Vergütung

3.1 Für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit erhält der Vertreter von […] (Firma) Provisionen gem. den in der Anlage beigefügten Provisionsbestimmungen und -tabellen, soweit keine berechtigten Ansprüche Dritter bestehen.

Damit sind alle mit Vermittlung, Verwaltung und sonstigen Tätigkeiten verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen des Vertreters abgegolten.

3.2 […] (Firma) sowie deren Produktpartner sind berechtigt, vom Vertreter vorgelegte Anträge nach ihrem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen oder, wenn sie das Geschäft nicht allein zeichnen wollen, Mitversicherer zu beteiligen.

[…] (Firma) sowie deren Produktpartner sind insbesondere berechtigt, in Bezug auf bestimmte Kundensegmente vom Vertreter eingereichtes Neugeschäft entweder ganz abzulehnen oder zu Bedingungen anzunehmen, welche von den in diesem Agenturvertrag festgelegten Provisionssätzen abweichen.

Dies gilt in erster Linie für das sog. „vorbelastete Geschäft“, d. h. Geschäft, bei dem eine Gesellschaft von […] (Firma) mit einem Dritten – z. B. einem Verband oder einem firmeneigenen Vermittler – eine Vergütungsregelung (Provi­sionen, Zuschüsse, Prämienrückvergütungen u. a.) getroffen hat. Soweit vom Vertreter eingereichte Verträge aus dem Bereich dieses sog. vorbelasteten Geschäftes an­ge­-nommen werden, geschieht dies ausdrücklich in Form einer gesondert abzuschließenden Provisionsvereinbarung zu reduzierten Konditionen.

Soweit die Belastung durch eine zusätzliche Vergütungsregelung erst nach der Vermittlung des Vertrages durch den Vertreter eintritt (Bestandsgeschäft), ist […] (Firma) berechtigt, die Provision des Vertreters der obigen Regelung entsprechend zu reduzieren. […] (Firma) sichert zu, dass die Provision des Vertreters in einem solchen Fall maximal in Höhe der sog. Vorbelastung reduziert wird.

[…] (Firma) sowie die Produktpartner sind nicht verpflichtet, Beiträge oder sonstige Forderungen einzuklagen.

3.3 Neben den in den Provisionsbestimmungen genannten Fällen hat der Vertreter die Provision insoweit zurückzugewähren, als erkennbar wird, dass der Kunde die vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder Leistungen, die er auf den vermittelten Vertrag erbracht hat, an ihn erstattet werden müssen.

Auf Verlangen von […] (Firma) wird der Vertreter hierfür eine ausreichende Sicherheit stellen. Die Bestimmungen des § 87a Abs. 3 HGB bleiben unberührt.

3.4 Auf dem Agenturkonto werden als Kontokorrent alle gegenseitigen Forderungen aus diesem Agenturvertrag verrechnet.

Die von der […] (Firma) zur Verfügung gestellten Abrechnungen gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn der Vertreter nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich widerspricht.

3.5 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird ein auf dem Agenturkonto vorhandenes Guthaben des Vertreters jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats an diesen ausgezahlt. Weist das Agenturkonto ein Guthaben von […] (Firma) auf, hat der Vertreter dieses spätestens bis zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats auszugleichen.

3.6 Die Parteien dürfen die aus ihrem Vertragsverhältnis erwachsenen Forderungen nicht an Dritte abtreten.

3.7 Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das Provisionsabgabeverbot sind zu befolgen.

3.8 Der Vertreter wird darauf hingewiesen, dass er auf alle für ihn relevanten EDV-Systeme von […] (Firma) Zugriff erhält und sich somit jederzeit einen vollständigen Überblick über alle Kunden und Verträge seines Bestandes sowie deren Bearbeitungsstand verschaffen kann. Eine besondere Bedeutung nimmt hierbei das System […] (EDV-System für Bestandsauskunft) ein, welches in verdichteter und übersichtlicher Form alle wesentlichen Informationen eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB enthält.

4.
Wettbewerb

4.1 Der Vertreter konzentriert seine Tätigkeit auf seinen regionalen Geschäfts­bereich, hat aber keinen Anspruch auf Alleinvertretung in diesem Bereich. Eine gelegentliche Tätigkeit außerhalb dieses Bereiches bleibt unbenommen. Der Vertreter lässt den von anderen […] (Firma)-Vermittlern betreuten Bestand unange­tastet. Im Übrigen gelten die diesem Vertag beigefügten „Richtlinien für den Bestands- und Provisionsschutz“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.2 Während der Dauer dieses Vertrages darf der Vertreter nicht für andere Versicherungsunternehmen und -vermittler tätig werden und Produkte der Art, wie sie Gegenstand dieser Vereinbarung sind, nicht für andere Unternehmen oder Vermittler vertreiben. Andere Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden, soweit sie mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag vereinbar sind.

4.3 Der Vertreter beachtet die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze und Vorschriften, insbesondere die „Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

5.
Einsatz von Untervertretern

Der Vertreter kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe von Untervertretern bedienen, welche sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen sowie denen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) insbesondere in Bezug auf Qualifikation (Sach­kunde), Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse entsprechen.

Der Einsatz von Untervertretern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der […] (Firma). […] (Firma) wickelt insbesondere den Auskunftsverkehr mit der AVAD als Dienstleistung für den Vertreter ab und informiert den Vertreter (vgl. „Informa­tionsblatt über den AVAD-Aus­kunftsverkehr“ in der jeweils gültigen Fassung). Bei durch den Vertreter gegenüber […] (Firma) beantragter Haftungsübernahme und Registrierung für sich und ggf. selbstständige Untervertreter werden auch die Prüfungen in Bezug auf Qualifikation (Sachkunde), Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse durch die […] (Firma) in Bezug auf die Untervertreter durchgeführt; die Ausführungen des Abschnitts „Auskünfte“ (s. u.) gelten insofern entsprechend auch für etwaige Untervertreter. Die Zustimmung zum Einsatz von Untervertretern bei erfüllten Anforderungen, wie angegeben, wird […] (Firma) nur im Einzelfall und nur aus besonderen Gründen verweigert.

Der Vertreter haftet gegenüber […] (Firma) in vollem Umfang für seine Untervertreter, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6.
Fachliche Qualifikation

Grundsätzlich arbeitet […] (Firma) nur mit Vertretern zusammen, die den Abschluss „Versicherungsfachmann/-frau (BWV, zukünftig IHK)“ erworben oder eine gleichwertige Berufsqualifikation gem. § 4 VersVermV vorzuweisen haben.

Erforderlichenfalls wird der Vertreter unverzüglich an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen und die entsprechende Prüfung ablegen. […] (Firma) wird dem Vertreter die Teilnahme an einem solchen Ausbildungsprogramm anbieten. Eine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages vor Abschluss der Ausbildung ist nur gem. Ausbildungsstand (absolvierte Bausteine) möglich. Das Bestehen der Prüfung ist wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand dieses Vertragsverhältnisses. Besteht der Vertreter die Prüfung endgültig nicht, muss und wird […] (Firma) das Vertragsverhältnis zum nächstmög­lichen Termin kündigen.

7.
Revision

Im Rahmen der von der BaFin angeordneten Zuverlässigkeitsprüfung von Versicherungsvermittlern sowie gesetzlicher Vorschriften ist […] (Firma) berechtigt, Revisionen in der Vertretung durchzuführen.

8.
Inkasso

Der Vertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. Er ist nicht berechtigt, Prämien, Beiträge oder sonstige Zahlungen des Versicherungsnehmers anzunehmen, zu stunden oder einzuklagen. Er ist verpflichtet, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Prämien schuldbefreiend nicht an ihn, sondern nur direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt werden können.

9.
Auskünfte

Der Vertreter ist damit einverstanden, dass […] (Firma) entsprechend dem „Informa­tionsblatt über den AVAD-Auskunftsverkehr“ in seiner jeweils gültigen Fassung verfährt. Der Vertreter ist weiterhin damit einverstanden, dass unter Einhaltung der Daten­schutzbestimmungen Creditreform-Auskünfte eingeholt werden können. Dies gilt auch für etwaige Untervertreter nach den Ausführungen des Abschnitts „Einsatz von Untervertretern“ (s. o.), deren Zustimmung der Vertreter verpflichtet ist, einzuholen.

10.
Datenschutz

Der Vertreter verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten, die im beigefügten „Merkblatt zur Verpflichtungserklärung gem. § 5 BDSG“ näher erläutert sind. Dieses Merkblatt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Er ist weiterhin verpflichtet, diese ggf. seinen Mitarbeitern und Untervertretern bekannt zu machen und die Einhaltung derselben sicherzustellen und zu überwachen.

11.
Geldwäschegesetz

Der Vertreter wird die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) und die dazu ggf. von […] (Firma) übermittelten Anleitungen beachten und einhalten.

12.
Verschwiegenheit

Der Vertreter bewahrt über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge Stillschweigen, soweit sie nicht zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind.

Die Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen hat so zu erfolgen, dass kein Unbefugter von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann. Das gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages.

Der Vertreter wird seine Mitarbeiter und Untervertreter entsprechend verpflichten.

13.
Vertragsbeendigung

13.1 Der Vertrag endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Vertreter das 65. Lebensjahr vollendet, berufs- oder erwerbsunfähig wird oder bei Ableben des Vertreters.

13.2 […] (Firma) wie auch der Vertreter können diesen Vertrag ordentlich kündigen

im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Kalendermonats,

im zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendermonats,

im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendermonats,

nach einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats.

War der Vertreter unmittelbar vor Abschluss dieses Vertrages für eine (andere) […] (Firma)-Vertriebsgesellschaft als Vertreter nach § 84 HGB oder in Fest­anstellung tätig, wird die Dauer dieser Tätigkeit bei der Ermittlung der Kündigungsfrist angerechnet.

13.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

Insbesondere Verstöße gegen das Konkurrenzverbot (Ziff. 4.2), die Wettbewerbs­richtlinien (Ziff. 4.3), nachhaltige Verstöße gegen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gem. VVG, Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse (z. B. aufgrund von Pfändungen in erheblicher Höhe), gravierende Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften oder die Löschung aus dem Vermittlerregister stellen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar. Die Parteien sind sich einig, dass diese Kündigungsgründe als so schwerwiegend anzusehen sind, dass in der Regel eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.

13.4 Mit Beendigung dieses Vertrages beschränkt sich der Provisionsanspruch auf § 87 Abs. 3 HGB. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt – mit Ausnahme von bereits fälligen, aber noch nicht gezahlten oder erst später fällig werdenden Provisionen aus dem ersten Versicherungsjahr – jeder Anspruch auf Provision. Insbesondere werden Betreuungsprovisionen nur bis zur Beendigung des Agenturvertrages gezahlt.

Ein etwaiger Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB errechnet sich nach den „Grund­sätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ in der jeweils am Been­digungstag geltenden Fassung.

Aus einer Vortätigkeit als Handelsvertreter für […] (Firma) oder einer anderen […] (Firma)-Vertriebsgesellschaft werden Tätigkeitszeiträume bei der Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB und den „Grund­sätzen der Versicherungswirtschaft“ berücksichtigt.

13.5 Nach Ausspruch der Kündigung ist […] (Firma) berechtigt, den Vertreter von jeder weiteren Tätigkeit zu entbinden (Freistellung).

Bis zur Beendigung des Agenturvertrages erhält der Vertreter die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Ausgleichszahlung für Abschlussprovisionen. Die Folgeprovisionen bemessen sich aus dem vergütungsrelevanten Versicherungsbestand zum Zeitpunkt der Freistellung. Die Ausgleichszahlung für Abschlussprovisionen entspricht dem monatlichen Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten Abschlussprovisionen.

Solange der Agenturvertrag rechtlich noch nicht beendet ist, gilt das Wett­be­­werbsverbot gem. Ziff. 4.2.

13.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Verlangen jedoch auch sogleich nach erfolgter Freistellung gem. vorheriger Ziff., ist der Vertreter verpflichtet, sämt­liche ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände, Werbematerialien und Unter­lagen sowie alle seine Vertretung betreffenden Geschäftsunterlagen (insbesondere Adresslisten), soweit er diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst aufzubewahren hat, unverzüglich an […] (Firma) auszuhändigen. Dem Vertreter sind Abschriften o. Ä., die zur Ausübung unzulässigen Wettbewerbs verwendet werden können, untersagt. Von Unterlagen, die der Vertreter aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst aufzubewahren hat, darf […] (Firma) auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Ferner ist der Vertreter verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Verlangen jedoch auch sogleich nach erfolgter Freistellung gem. vorheriger Ziff., die erhaltene EDV, Soft- und Hardware sowie Telekommunikationsausstattung an […] (Firma) zurückzugeben.

Der Vertreter ist auf Wunsch von […] (Firma) verpflichtet, die Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen und Gegenstände schriftlich zu bestätigen.

14.
Sonstiges

14.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14.2 Der Vertreter wird sämtliche Werbemaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der […] (Firma) durchführen.

14.3 Ohne Einfluss auf den Vertrag ist der Vertreter damit einverstanden, dass jeweils bestimmte, ihm zurechenbare Leistungswerte bzw. Tätigkeitserfolge unter seinem Namen in statistischen Übersichten mit ablesbarer Rangfolge, soweit für Leistungsvergleiche erforderlich, unternehmensintern, d. h. für Außenstehende nicht zugänglich, veröffentlicht werden können.

14.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien bei Vertragsabschluss beabsichtigten wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen. Letzteres gilt auch für den Fall, dass dieser Vertrag Regelungslücken enthält.

15.
Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz der […] (Firma) zuständig.