Muster 4:  Versicherungsmaklervertrag

Versicherungsmakler
[…]
und
Auftraggeber
[…]
schließen folgenden
Maklervertrag
1.
Vertragsgegenstand

1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. In diesem Zusammenhang hat der Versicherungsmakler auch eine Beratungs-, Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinem Auf­traggeber, deren Erfüllung vor jedem Abschluss protokollarisch festgehalten wird.

1.2 Zur Vermittlung in diesem Sinne gehören neben der Vorbereitung und dem Abschluss des Versicherungsvertrages auch die hiermit im Zusammenhang stehende Mitwirkung bei der Verwaltung und der Erfüllung des vermittelten Versicherungs­vertrages einschließlich der Unterstützung im Schadenfall.

1.3 Im Rahmen seiner Tätigkeit kann der Makler einzelne Versicherer direkt ansprechen oder sich anderer Dienstleister oder sog. Zwischenmakler/Maklerpools bedienen. Der Zwischenmakler erbringt im Verhältnis zum Auftraggeber keine Dienstleistungen. Das gilt auch dann, wenn Versicherungsunternehmen den Zwischenmakler als Betreuer oder Vermittler in Versicherungspolicen eindrucken sollten. Verpflichtet und berechtigt aus diesem Vertrag ist lediglich der Makler als Vertragspartner des Auftraggebers.

1.4 Die im Folgenden angegebenen, bereits bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Versicherungsverträge, exklusive den mit Direktversicherern bestehenden, sind Gegenstand dieses Maklervertrages. Sie werden mit einem gesonderten Formular „Bestandsübertragung“ in den Bestand des Versicherungsmaklers überführt. Dieses Formular wird dann Bestandteil dieses Vertrages. Ausgenommen hierbei sind die gesetzlichen Sozialversicherungen. Folgende bereits bestehenden Assekuranzverträge werden Gegenstand des Maklervertrages:

Haftpflicht

Unfall

Dread Disease

Lebensversicherung

Hausrat

Pflegerente

Private Krankenvoll

Rentenversicherung

Rechtsschutz

Berufsunfähigkeit

Private Kranken­zusatz

Direktversicherung

Glas

Erwerbsunfähigkeit

Gesetzliche Kranken

Pensionskasse

Wohn­gebäude

Grundfähigkeit

Risikoleben

Unterstützungs­kasse

Sonstige:

[…]

[…]

[…]



1.5 Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Vermittler. Er ist weder direkt noch indirekt an Versicherungsgesellschaften beteiligt, noch sind Versicherungsgesellschaften direkt oder indirekt am Versicherungsmakler beteiligt. Der Versicherungsmakler steht wirtschaftlich stets auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen er ausschließlich wahrzunehmen hat.

2.
Leistungsumfang des Maklers

Der Versicherungsmakler erbringt auf der Grundlage dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler für seinen Auftraggeber erbracht werden.

Der Makler befragt den Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und seinem Versicherungsbedarf. Er prüft diesen insbesondere auf Lücken und Angemessenheit z. B. von Versicherungssummen und Prämien.

Der Versicherungsmakler erfüllt seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und stützt seinen Rat stets auf eine objektive und ausgewogene Marktunter­suchung, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird.

3.
Reichweite des Vertrages

Der Versicherungsmaklervertrag bezieht sich auch auf die nicht vom Versicherungsmak­ler vermittelten Versicherungsverträge, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird und die Verträge einzeln benannt werden.

Versicherungsverträge, die der Versicherungsmakler nicht für den Auftraggeber vermittelt hat und deren Betreuung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind nicht Gegen­stand des Versicherungsmaklervertrages. Bezüglich dieser Versicherungsverträge schuldet der Versicherungsmakler auch keine Überprüfung und Beratung und auch keine Unterstützung im Schadenfall.

Eine mit der versprochenen Dienstleistung nicht in einem Zusammenhang stehende Rechtsberatung wird nicht geleistet. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistung können durch eine Einzelvereinbarung erweitert werden.

4.
Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Versicherungsmakler alle erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben sowie zur Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vollständig zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, etwaige vertrags- und risikorelevante Änderungen, die u. a. für die Übernahme der Gefahr durch die Versicherungsgesellschaften erheblich sind (z. B. Umzug, Betriebsverlegung, Anschaffungen, Familiengründung, etc.), unverzüglich dem Versicherungsmakler mitzuteilen.

Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen wie Prämienzahlung, Obliegenheiten usw. sind vom Auftraggeber selbst zu erfüllen.

5.
Maklervollmacht

5.1 Der Auftraggeber erteilt dem Versicherungsmakler hiermit eine Maklervollmacht. Diese Vollmacht umfasst insbesondere

5.1.1 die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern. Sie schließt die Abgabe und den Em­pfang aller die vermittelten und/oder betreuten Verträge betreffenden Wil­lenserklärungen und Anzeigen ein,

5.1.2 die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,

5.1.3 die Geltendmachung der Versicherungsleistungen und die sonstige Mitwir­­kung bei der Schadenregulierung bezüglich der vom Versicherungsmak­ler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverträge,

5.1.4 die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler,

5.1.5 die Einholung der Rückkaufswerte und sonstiger Vertragsdaten,

5.1.6 die Beantragung der Beitragsfreistellung,

5.1.7 Einholung von Auskünften bei Sozialversicherungsträgern,

5.1.8 die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Vollmachtgebers.

5.2 Der Versicherungsmakler ist darüber hinaus bevollmächtigt, die dem Versicherungsnehmer (Auftraggeber) gem. § 7 VVG in Verbindung mit der VVG-InfoVO mitzuteilenden Vertragsbestimmungen, Allgemeine und Besondere Versicherungs­bedingungen, Verbraucherinformationen und sonstigen Informationen und das Produktinformationsblatt entgegenzunehmen und für den Vollmachtgeber zu verwalten.

5.3 Der Versicherungsmakler führt grundsätzlich alle mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften. Die gesamte Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und den Versicherungsgesellschaften ist dem Versicherungsmakler in Kopie zu senden.

5.4. Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit schriftlich widerrufen werden. Sie verliert ihre Gültigkeit jedenfalls mit Beendigung des Maklervertrages.

6.
Informationspflichten

Der Auftraggeber erhält vom Versicherungsmakler die vorgeschriebenen Erstinformationen nach § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung (VerVermV) ausgehändigt.

7.
Vertragsdauer und Kündigung

Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit seiner Unterzeichnung.

Er kann vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Der Makler kann den Vertag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

8.
Wechsel des Vertragspartners

Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Makler fortgeführt wird.

Der Makler wird den Maklerwechsel anzeigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Maklerwechsel zu widersprechen.

9.
Vergütung

Außer der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an das Versicherungsunternehmen (Prämienzahlung) entstehen dem Auftraggeber – ausgenommen ist die schriftliche Erstellung einer Finanzexpertise – keine weiteren Kosten.

Die Courtage für die vermittelten und betreuten Assekuranzverträge ist Bestandteil der Versicherungsprämie und wird dem Versicherungsmakler von den Versicherungsgesellschaften gezahlt.

Hiervon Abweichendes kann zwischen dem Versicherungsmakler und dem Auftraggeber nur schriftlich vereinbart werden.

10.
Haftung

Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 5 Mio. Euro für jeden Schadensfall begrenzt. Der Makler unterhält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber kann im Einzelfall auf seine Kosten eine höhere Haftungssumme über die bestehende Vermögensschaden-Haft­pflicht­ver­sicherung des Versicherungsmaklers hinaus fordern.

11.
Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wonach Ansprüche auf Schadensersatz regelmäßig in drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Ansprüche verjähren jedoch spätestens ein Jahr nach Beendigung des Maklerver­trages.

12.
Datenschutzklausel

12.1 Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Be­urteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln dürfen. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages auch für eine entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen und bei künftigen Antragstellungen des Auftraggebers.

12.2 Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Daten­sammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.

12.3 Der Auftraggeber willigt weiter darin ein, dass seine Personalien und Kontoverbindungen vom Makler zum Zweck der Kundenbetreuung gespeichert werden. Der Versicherungsmakler darf die so gewonnenen Daten verwenden, um den Kunden weiterführend auch in anderen Sparten zu beraten.

12.4 Gesundheitsdaten dürfen nur streng vertraulich an Personenversicherer und deren Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsausarbeitung erforderlich ist.

12.5 Der Auftraggeber willigt ein, dass die dem Makler überlassenen Daten auch für die vereinbarte Erteilung von Untervollmachten an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen im Rahmen der beauftragten Interessenwahrnehmung des Auftraggebers weitergegeben werden dürfen.

12.6 Die Einwilligung zur Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten kann dem Makler jederzeit und unabhängig von der Weitergeltung des Vertrages im Übrigen entzogen werden.

13.
Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden.

Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die rechtswirksam ist und wirtschaftlich dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

14.
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Versicherungsmaklers.



[…] […] […] […]

Ort Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Makler