C.  Vertragshandel

Muster 1:  Vertragshändlervertrag Maschinen

Vertragshändlervertrag Maschinen
zwischen
[…]
– nachfolgend Hersteller genannt –
und
[…]
– nachfolgend Vertragshändler genannt –
Verkauf
§ 1
Verkaufsbefugnis

(1) Der Vertragshändler ist berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die Produkte gem. Anlage A sowie entsprechende Ersatzteile (Vertragsware) innerhalb des Vertragsgebietes gem. Anlage B zu verkaufen.

(2) Der Vertragshändler verkauft die Vertragsware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht berechtigt, den Hersteller rechtsgeschäftlich zu vertreten, es sei denn, dieser Vertrag regelt dies ausdrücklich.

(3) Dem Vertragshändler ist ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt.

(4) Der Vertragshändler wird Vertragsware nicht aktiv an Abnehmer verkaufen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem der in der Anlage C aufgeführten Gebiete haben.

§ 2
Absatzförderungspflicht

(1) Der Vertragshändler hat den Verkauf der Vertragsware innerhalb seines Vertragsgebietes energisch voranzutreiben und sich nach besten Kräften um die Nutzung sämtlicher Marktchancen zu bemühen, die sich ergeben, um so für jedes einzelne Produkt und die Ersatzteile den höchstmöglichen Marktanteil zu erzielen.

(2) Der Vertragshändler ist berechtigt, im Vertragsgebiet Niederlassungen zu unterhalten und mit Zustimmung des Herstellers Unterhändler oder Handelsvertreter einzusetzen, wobei diese den gleichen Verpflichtungen unterliegen müssen, wie der Vertragshändler. Der Hersteller wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes versagen.

(3) Der Vertragshändler ist verpflichtet, für die Vertragsprodukte in angemessenem Umfang im Vertragsgebiet auf seine Kosten Werbung zu machen.

(4) Zur Gewährleistung eines qualifizierten Vertriebs vereinbaren die Parteien die Einhaltung der als Anlage G beigefügten Vertriebsstandards.

§ 3
Direktverkauf

Aufgrund des dem Vertragshändler eingeräumten Alleinvertriebsrechts ist der Hersteller grundsätzlich nicht berechtigt, selbst Vertragsware an die in Betracht kommenden Abnehmer im Vertragsgebiet zu verkaufen. Mit Einwilligung des Vertragshändlers ist der Hersteller jedoch berechtigt, an Abnehmer im Vertragsgebiet Vertragsware zu liefern. Der Vertragshändler erhält als Ausgleich für diese Verkäufe eine Provision von […] % des vereinnahmten Nettobetrages.

§ 4
Garantie für die Kunden

(1) Der Hersteller gewährt auf die Vertragsware eine Garantie, wie sie in Anlage F beschrieben ist. Der Vertragshändler ist verpflichtet, dem Kunden beim Verkauf der Vertragsware eine entsprechende Garantieurkunde ausgefüllt zu übergeben.

(2) Der Vertragshändler haftet allein für sämtliche Kosten und Forderungen aus Garantiezusagen, Zusagen zur Sachmängelhaftung oder sonstigen Regelungen, die er einem Kunden gewährt hat und die diesem umfangreichere Leistungen zusichern, als die, die gem. § 4 Abs. 1 des hiesigen Vertrages erforderlich sind.

§ 5
Kontrollen vor Auslieferung

Der Vertragshändler hat sicherzustellen, dass die verkaufte Vertragsware dem Kunden in einem neuwertigen, sicheren und betriebsfähigen Zustand übergeben wird. Dabei hat er die angemessene und gebührende Sorgfalt und sein Fachkönnen in Übereinstimmung mit den Angaben und technischen Anweisungen oder sonstigen vom Hersteller bereitgestellten Serviceunterlagen für die betreffende Vertragsware anzuwenden.

Der Hersteller stellt dem Vertragshändler einen Übergabebericht zur Verfügung, den dieser bis spätestens 5 Tage nach Übergabe ausgefüllt an den Hersteller übersenden wird.

§ 6
Informationen zur Produktsicherheit

(1) Der Vertragshändler hat den Kunden auf die Informationen oder Unterlagen über die Sicherheit und den Gebrauch der Vertragsware aufmerksam zu machen.

(2) Der Vertragshändler hat den Hersteller unverzüglich über alle tatsächlichen oder möglichen Sicherheitsprobleme bezüglich der Vertragswaren zu unterrichten.

(3) Sollte dem Vertragshändler eine gerichtlich geltend gemachte Forderung eines Kunden zugehen, die mit einem angeblichen Fehler der Vertragsware oder mit einer Pflichtverletzung gegenüber Dritten bezüglich der Vertragsware begründet wird, muss der Vertragshändler

(a) dem Hersteller einen schriftlichen Bericht über die betreffende Forderung innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Zugang der betreffenden Forderung beim Vertragshändler übermitteln und

(b) hinsichtlich dieses Anspruchs sämtliche Maßnahmen einleiten, die nach den vom Hersteller bekannt gegebenen Verfahren oder sonst für seine sachgerechte Bearbeitung notwendig sind.

Service
§ 7
Service für Produkte

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet,

(a) den Kunden gegenüber hochwertige Serviceleistungen zu erbringen und soweit wie möglich den höchstmöglichen Marktanteil für diese Service­aktivitäten zu erzielen,

(b) eine Serviceorganisation von hoher fachlicher Qualität zu entwickeln, aufrechtzuerhalten und zu betreiben und

(c) vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Vertragsersatzteilen oder gleichwertigen Ersatzteilen beim Hersteller oder sonstigen Bezugsquellen hochwertige Serviceleistungen auch für nicht mehr produzierte Modelle anzubieten.

(2) Alle Service- oder Reparaturleistungen werden vom Vertragshändler unverzüglich, effizient, und entsprechend dem Stand der Technik und Entwicklung und den vom Hersteller erteilten Anweisungen so ausgeführt, dass die Sicherheit der Vertragsware gewährleistet bleibt. Dabei verwendete Geschäftsbedingungen müssen für die Kunden transparent sein und dürfen deren Position nicht missbrauchen.

(3) Zur Gewährleistung eines qualifizierten Services vereinbaren die Parteien die Einhaltung der als Anlage H beigefügten Servicestandards.

§ 8
Reparatur- und Wartungsarbeiten im Rahmen von
Garantie oder Sachmängelhaftung

(1) Der Vertragshändler verpflichtet sich, für sämtliche Vertragsprodukte, für die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültige Garantieunterlagen vorgelegt werden, alle im Rahmen der Garantieleistung erforderlichen Reparaturverpflichtungen zu erfüllen. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Mängelbeseitigungs­­ansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung für in Deutschland verkaufte Vertragsware entsprechend §§ 437, 439 BGB.

(2) Die Erfüllung von Garantie- – ggf. einschließlich etwaiger Garantie- oder Wartungserweiterungen – und von Mängelbeseitigungsansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung an Vertragsprodukten erfolgt im Übrigen entsprechend den Bestimmungen des Service-Handbuchs.

(3) Ebenso gelten die Bestimmungen des Service-Handbuchs für die Geltendmachung und Abwicklung der Vergütung des Vertragshändlers für Vertragsersatzteile anlässlich der Durchführung von Garantiearbeiten und von Mängelbeseitigungsansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung.

(4) Der Hersteller behält sich das Recht vor, das Service-Handbuch nach angemessener vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vertragshändler zu ändern, beispielsweise wegen der Umstellung administrativer Vorgänge oder der Änderung von Programmen zur Abwicklung oder Beantragung von Vergütungen oder wegen Gesetzesänderungen, die sich auf die Durchführung oder Abwicklung von Mängel­beseitigungsansprüchen beziehen, oder im Hinblick auf die Durchführung und Abwicklung neuer Garantie- oder Wartungsvereinbarungen mit Kunden.

§ 9
Vergütung der Arbeiten im Rahmen von Garantie oder Sachmängelhaftung

Der Hersteller zahlt dem Vertragshändler für die Durchführung von Garantiearbeiten und Sachmängelbeseitigungsarbeiten einen Aufwendungsersatz. Der Umfang des Aufwendungsersatzanspruches ist in der Anlage D festgelegt.

§ 10
Ersatzteile für Serviceleistungen

(1) Der Vertragshändler darf bei Reparatur- und Wartungsleistungen außerhalb der Garantie keine anderen Ersatzteile verkaufen oder verwenden als Vertragsersatzteile, es sei denn, es handelt sich um gleichwertige Ersatzteile.

(2) Falls der Hersteller keine anders lautenden schriftlichen Anweisungen erteilt, darf der Vertragshändler bei der Durchführung von Garantiearbeiten, Rückruf- und/oder Serviceaktionen und/oder Wartungsverträgen (die die Verwendung von Vertragsersatzteilen vorsehen) nur Vertragsersatzteile verwenden, vorausgesetzt, dass dem Vertragshändler die Kosten vom Hersteller erstattet werden.

§ 11
Zeitaufwand für Servicearbeiten

Der Vertragshändler bestimmt seine Preise gegenüber seinen Kunden frei.

§ 12
Technische Informationen

Der Vertragshändler verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher technischer Informationen hinsichtlich der Reparatur und Wartung der Vertragsware, die er vom Hersteller erhält und die durch ein Recht am geistigen Eigentum geschützt sind oder ein gekennzeichnetes, substanzielles und geheimes Know-how des Herstellers darstellen.

Organisation
§ 13
Personal

Jeder Vertragshändler hat eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zu beschäftigen, um seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragshändlervertrag zu erfüllen. Der Vertragshändler wird seine Mitarbeiter zu den vom Hersteller angebotenen Schulungen entsenden. Die Gebühren trägt der Vertragshändler, soweit sie angemessen sind.

§ 14
Ausstellungsprodukte, Lager

Der Vertragshändler ist verpflichtet, eine angemessene Anzahl an Produkten vorrätig zu halten. Ebenfalls ist der Vertragshändler verpflichtet, ein angemessenes Lager an Vertragsersatzteilen vorzuhalten.

§ 15
Signalisation, Corporate Identity

Der Vertragshändler ist verpflichtet, an/in den Geschäftsräumen die Hinweisschilder an­zubringen und beizubehalten, die zeigen, dass es sich bei dem Vertragshändler um einen autorisierten Vertragshändler handelt.

§ 16
Markenzeichen

Der Vertragshändler darf die Markenzeichen nur für seine Werbe- und Verkaufsmaßnahmen bezüglich der Vertragsware und nur gem. den vom Hersteller diesbezüglich erlassenen Richtlinien verwenden.

§ 17
Informationen über Kunden

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet, dem Hersteller hinsichtlich der von ihm verkauften Vertragsprodukte mitzuteilen, an wen er diese verkauft hat.

(2) Der Austausch von Informationen über Kunden zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler erfolgt in Übereinstimmung mit geltendem Recht einschließlich anwendbarer Datenschutzgesetze. Der Vertragshändler hat alle hierzu notwendigen Maßnahmen zu treffen und die vom Hersteller ggf. dazu erlassenen Anweisungen und Verfahrensvorschriften zu befolgen.

(3) Insbesondere hat der Vertragshändler die Zustimmung der Kunden, die für eine Verwendung von Kundeninformationen durch ihn oder den Hersteller erforderlich ist, einzuholen und diese ordnungsgemäß zu dokumentieren.

§ 18
Verfahren und Informationen

Um für sein Unternehmen im Rahmen des Vertriebs- und Servicesystems ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit zu erzielen, wird der Vertragshändler die vom Hersteller vorgegebenen Standardverfahren und -systeme für den Verkauf und den Service der Vertragsware einsetzen.

§ 19
Prüfungsrecht

(1) Der Vertragshändler hat den vom Hersteller hierfür bestimmten Personen nach angemessener Vorankündigung, in angemessenen Abständen und zu angemessenen Zeiten zu gestatten, den Geschäftssitz des Vertragshändlers einschließlich seiner Filialen zu begutachten, seine Betriebsausstattung zu testen und seine Aufzeichnungen, Verträge und Buchhaltungsaufzeichnungen zu prüfen, soweit sie sich auf die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten oder auf den Verkauf von Vertragsware beziehen.

(2) Der Hersteller hat auch das Recht, zu den üblichen Geschäftszeiten Beauftragte in die Geschäftsräume des Vertragshändlers zu entsenden, um die Einhaltung der durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten zu prüfen. Der Hersteller wird dem Vertragshändler den Prüfungstermin unter Angabe der Kriterien rechtzeitig mit­teilen. Der Vertragshändler wird die Beauftragten des Herstellers bei der Durchführung ihrer Kontrollen nach besten Kräften unterstützen und ihnen insbesondere Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren. Außerdem dürfen die Beauftragten Einsicht in die Bücher nehmen, soweit dies zur Kontrolle der Voraussetzungen für Zahlungen oder Gutschriften seitens des Herstellers erforderlich ist. Sofern der Hersteller keine eigenen Mitarbeiter als Beauftragte entsendet, ist er verpflichtet, insoweit Personen einzusetzen, die berufsmäßig zur Ver­schwiegen­­heit verpflichtet sind.

Lieferung der Vertragsware
§ 20
Margensystem; Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Vertragshändler

(1) Als Gegenleistung für seine Vertriebstätigkeit gewährt der Hersteller dem Vertragshändler einen Händlerrabatt bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Der Händlerrabatt setzt sich zusammen aus einem Grund­rabatt in Höhe von […] % auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, sowie einem Leistungsrabatt für die Übernahme folgender Tätigkeiten:

– […] % für […]

– […] % für […].

(2) Der Grundrabatt kann vom Hersteller nur dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien geändert werden, wenn dringende sachlich gerechtfertigte Gründe dies erfordern.

(3) Für die Lieferung von Vertragsware an den Vertragshändler (insbesondere im Hinblick auf die Preise, die Preiserhöhung und -reduzierung, den Zahlungsverkehr, Garantien, Fragen bezüglich des Eigentums an den verkauften Produkten, Lieferbedingungen, Gewährleistungen, Forderungen etc.) gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, die diesem Vertrag als Anlage E beigefügt sind.

Vertragsdauer und -beendigung
§ 21
Inkrafttreten und Dauer des Vertrags

Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 22
Ordentliche Kündigung

Jede der Parteien kann diesen Vertrag schriftlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende kündigen.

§ 23
Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Unbeschadet anderer Rechte hat jede der Vertragsparteien das Recht zur frist­losen Kündigung aus wichtigem Grund in schriftlicher Form, wenn der andere Vertragspartner eine ihm obliegende wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt oder dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung der Zusammenarbeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

(2) Eine fristlose Kündigung dieses Vertragshändlervertrages ist nur zulässig nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung des Vertragsverstoßes gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, soweit eine derartige Fristsetzung bzw. Abmahnung nicht nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB im Einzelfall entbehrlich ist.

Pflichten bei Vertragsbeendigung
§ 24
Allgemeines

Sobald die Kündigung des vorliegenden Vertragshändlervertrages wirksam wird, verliert der Vertragshändler seinen Status als autorisierter Vertragshändler.

§ 25
Noch offene Aufträge

(1) Am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung dieses Vertragshändlervertrages ist der Hersteller nur noch dazu verpflichtet, die vom Vertragshändler zuvor aufgegebenen Bestellungen für Vertragsware zu erfüllen, soweit hierfür Aufträge von Kunden vorliegen und der Hersteller selbst noch zur Lieferung in der Lage ist. Dazu hat der Vertragshändler den Hersteller über die von ihm erteilten, vom Hersteller noch nicht erledigten und mit Aufträgen seiner Kunden übereinstimmenden Bestellungen unter Vorlage einer Kopie der betreffenden Vertragsunterlagen zu informieren. Der Hersteller führt diese vom Vertragshändler erteilten Bestellungen Zug um Zug gegen Zahlung des Gesamtpreises der Lieferung durch den Vertragshändler aus.

(2) Sämtliche Verkäufe von Vertragsware, die der Vertragshändler noch nach Wirksam­werden der Kündigung abwickelt, richten sich nach Bedingungen, die identisch sind mit den relevanten Regelungen dieses Vertragshändlervertrages (zusammen mit den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, sofern diese passend sind).

§ 26
Rückkauf von Vertragsware bei Vertragsbeendigung

(1) Der Vertragshändler ist berechtigt, vom Hersteller bei Beendigung des Vertrages die Rücknahme der noch nicht verkauften Vertragsware zu verlangen.

(2) Die Rücknahme setzt voraus, dass

(a) die Vertragsware neu, unbenutzt und unbeschädigt ist,

(b) sich im ursprünglichen Lieferzustand befindet,

(c) die Abnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war,

(d) sie vom Hersteller oder von einem anderen vom Hersteller eingesetzten Vertragshändler gekauft und vom Hersteller ausgeliefert wurde.

(3) Ein Rücknahmeanspruch besteht nicht, wenn der Vertragshändler die Vertrags­beendigung verschuldet hat.

(4) Produkte gem. Anlage A werden zum Netto-Rechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gem. Faktura ohne Umsatzsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni oder sonstiger Vergütungen zurückgenommen.

Ersatzteile werden zum Netto-Rechnungswert abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni oder sonstiger Vergütungen und abzüglich 10 % für Verwertungschwierigkeiten und Bearbeitungsgebühr zurückgenommen.

(5) Der Vertragshändler hat innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Hersteller schriftlich seinen Rücknahme­an­spruch geltend zu machen und dem Hersteller innerhalb dieser Frist eine Liste mit den zurückzunehmenden Vertragsprodukten und Ersatzteilen zu überreichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht ein Rücknahmeanspruch nicht.

Allgemeine Bestimmungen
§ 27
Vertraulichkeit

(1) Der Vertragshändler verpflichtet sich, gegenüber Dritten bezüglich der Inhalte von Rundschreiben, Service-Bekanntmachungen oder sonstigen technischen oder geschäftlichen Informationen sowie der übrigen Korrespondenz oder Unterlagen hinsichtlich der dem Vertragshändler vorbehaltenen Preise oder Sonderverein­barungen Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für alle weiteren vertraulichen Dokumente, die dem Vertragshändler vom Hersteller zugesandt werden.

(2) Der Hersteller verpflichtet sich, gegenüber Dritten bezüglich geschäftlicher Informationen und anderer Korrespondenz oder Unterlagen hinsichtlich der dem Vertragshändler vorbehaltenen Preise oder Sondervereinbarungen Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für alle weiteren vertraulichen Dokumente, die dem Hersteller vom Vertragshändler zugesandt werden.

(3) Die o. g. Verpflichtung bleibt auch dann in Kraft, wenn dieser Vertrag gekündigt und/oder beendet oder für nichtig erklärt wird.

§ 28
Verbundene Unternehmen und Dritte

Der vorliegende Vertragshändlervertrag stellt eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler als Vertragsparteien dar. Durch die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Vertragshändlers, die Einhaltung bestimmter Vertrags­bestimmungen durch seine verbundenen Unternehmen sicherzustellen, erhalten diese verbundenen Unternehmen weder den Status einer Vertragspartei, noch werden ihnen durch diesen Vertrag irgendwelche Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt.

§ 29
Abtretung

(1) Der Hersteller ist berechtigt, Rechte aus dem vorliegenden Vertragshändlervertrag ganz oder teilweise an verbundene Unternehmen des Herstellers abzutreten.

(2) Der Vertragshändler ist in Anbetracht des höchstpersönlichen Charakters dieses Vertragshändlervertrages nicht berechtigt, nach diesem Vertrag bestehende Rechte ganz oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern.

§ 30
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Erklärungen, Zusicherungen oder Nebenvereinbarungen zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages – auch der Anlagen – und/oder zusätzliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt und rechtsverbindlich unterzeichnet sind, es sei denn, eine münd­liche Vereinbarung wurde zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller, vertreten durch eine vertretungsberechtigte Person, getroffen. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2) Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Herstellers. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung des vorliegenden Vertragshändlervertrages auf Grund gegenwärtig oder zukünftig auf sie anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder anderer Verordnungen unwirksam sein oder werden, bleiben dessen übrige Bestimmungen in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, den vorliegenden Vertragshändlervertrag durch Bestimmungen, die einvernehmlich zu vereinbaren sind, so zu ändern, dass er mit den Bestimmungen, gegen die die betreffende Vertragsklausel möglicherweise verstoßen hat, vereinbar ist. Dabei muss das Gleichgewicht der gegenseitigen, vor dem betreffenden Ereignis bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien grundsätzlich gewahrt bleiben.

§ 31
Anlagen

Die folgenden Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags:

A […] Vertragsware

B […] Vertragsgebiet

C […] Vorbehaltene Gebiete

D […] Garantievergütung

E […] Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen

F […] Garantie für Kunden

G […] Vertriebsstandards

H […] Servicestandards