Muster 2:  Vertragshändlervertrag Kfz

Vertragshändlervertrag Kfz:
zwischen
[…]
– nachfolgend Hersteller genannt –
und
[…]
– nachfolgend Vertragshändler genannt –
Verkauf
§ 1
Verkaufsbefugnis

(1) Der Vertragshändler ist berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die Vertragsfahrzeuge gem. Anlage A („Vertragsfahrzeuge“) sowie entsprechende Ersatzteile und Zubehör (Vertragsware) innerhalb des EWR und der Schweiz zu verkaufen.

(2) Der Vertragshändler verkauft die Vertragsware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht berechtigt, den Hersteller rechtsgeschäftlich zu vertreten, es sei denn, dieser Vertrag regelt dies ausdrücklich.

(3) Dem Vertragshändler ist nicht gestattet, Vertragsfahrzeuge an Personen oder Unternehmen zum Zwecke des Weiterverkaufs zu verkaufen, soweit es sich dabei nicht um einen anderen autorisierten Vertragshändler im EWR oder der Schweiz handelt.

(4) Ersucht ein Vermittler den Vertragshändler, ein Vertragsfahrzeug an einen Endkunden zu verkaufen, ist der Vertragshändler verpflichtet, von dem Vermittler die Vorlage einer vom Endkunden unterzeichneten und datierten, schriftlichen oder elektronischen Vollmacht zum Kauf eines Fahrzeugs im Auftrag des Endkunden zu verlangen.

Hat der Vertragshändler Zweifel an der Vermittlungstätigkeit oder drängen sich solche auf, wird er sich die Identität des Endkunden mithilfe einer Kopie dessen Reisepasses (bzw. bei Unternehmen durch einen geeigneten Nachweis deren Geschäftstätigkeit) oder anderer geeigneter Beweismittel nachweisen lassen.

(5) Außerhalb des EWR und der Schweiz ist der Vertragshändler nicht berechtigt, Vertragsware zu veräußern oder Endkunden mittels personalisierter Werbung zu akquirieren.

§ 2
Absatzförderungspflicht

(1) Der Vertragshändler hat den Verkauf der Vertragsfahrzeuge sowie der Ersatzteile und des Zubehörs innerhalb seiner Marktverantwortung energisch voranzutreiben und sich nach besten Kräften um die Nutzung sämtlicher Marktchancen zu bemühen, die sich ergeben, um so für jedes einzelne Modell der Vertragsfahrzeuge und die Ersatzteile und das Zubehör den höchstmöglichen Marktanteil zu erzielen.

(2) Der Vertragshändler ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Herstellers seinen Geschäftssitz zu verlegen und/oder Verkaufsstellen und/oder Auslieferungslager zu eröffnen und Handelsvertreter und/oder Unterhändler einzusetzen.

(3) Der Hersteller kann den Vertragshändler verpflichten, vom Hersteller oder einem anderen vom Hersteller bezeichneten Betrieb 30 % seiner auf der Grundlage des Einkaufswertes des vorherigen Kalenderjahres berechneten Gesamteinkäufe an Vertragsware auf dem jeweiligen Markt zu beziehen.

(4) Der Vertragshändler ist verpflichtet, für die Vertragsprodukte in angemessenem Umfang auf seine Kosten Werbung zu machen.

(5) Zur Gewährleistung eines qualifizierten Vertriebs vereinbaren die Parteien die Einhaltung der als Anlage H beigefügten Vertriebsstandards.

§ 3
Ernennung anderer Mitglieder des Vertriebs- und Servicesystems

Der Hersteller hat das Recht, jederzeit weitere autorisierte Vertragshändler zu ernennen, ohne dass daraus eine Haftung oder anderweitige Verpflichtungen, etwa zur Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung, gegenüber dem Vertragshändler entstehen.

§ 4
Direktverkauf

Ungeachtet der hiermit begründeten Vertriebspartnerschaft hat der Hersteller das Recht, jederzeit selbst Vertragsware an die in Betracht kommenden Abnehmer zu verkaufen, ohne dass daraus eine Haftung oder anderweitige Verpflichtungen, etwa zur Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung, gegenüber dem Vertragshändler entstehen.

Im Sinne des vorstehenden Absatzes behält sich der Hersteller das Recht vor, innerhalb des EWR und der Schweiz selbst oder über Niederlassungen oder durch Tochtergesellschaften Vertragsfahrzeuge an folgende Abnehmer zu vertreiben:

(a) Kunden, soweit dies über Niederlassungen oder durch Tochtergesellschaften geschieht,

(b) Großkunden (20 oder mehr Vertragsfahrzeuge pro 12 Monate), Auf- oder Umbauunternehmen,

(c) Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden oder solchen gleichzusetzende nationale oder interna­tionale Behörden und Institutionen,

(d) ausländische Dienststellen und Angehörige ausländischer Dienststellen mit diplomatischem, konsularischem und/oder internationalem Status innerhalb Deutsch­­lands,

(e) vom Hersteller anerkannte Fachjournalisten zu Werbezwecken und Sportfahrer,

(f) Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Herstellers; Organmitglieder und (auch ehemalige) Mitarbeiter zu deren eigenem Gebrauch (jeweils bis zu zwei Einheiten in 12 Monaten),

(g) Personen, die Vertragsfahrzeuge auf von dem Hersteller veranstalteten Ausstellungen kaufen,

(h) Veranstalter von Wohltätigkeitsveranstaltungen, Lotterien oder sonstigen Verlosungen und Gewinnspielen,

(i) Geschäftspartner im Rahmen von Kompensations- und/oder Tauschgeschäften sowie von Buy-Back-Geschäften,

(j) Einzellieferungen an Verlags-, Presse-, Film-, Fernseh- und Rundfunkunternehmen im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit des Herstellers.

§ 5
Garantie für die Kunden

(1) Die Garantie, die der Hersteller dem Vertragshändler einräumt und die dieser den Kunden, die Vertragsfahrzeuge kaufen, zu gewähren hat, muss dem entsprechen, was in dem zum jeweiligen Vertragsfahrzeug gehörenden Garantie- oder Serviceheft/-zertifikat beschrieben ist. Eine Ausfertigung der dem Kunden zu gewährenden Garantie ist diesem Vertrag als Anlage E beigefügt.

(2) Der Vertragshändler haftet allein für sämtliche Kosten und Forderungen aus Garantiezusagen, Zusagen zur Sachmängelhaftung oder sonstigen Regelungen, die er einem Kunden gewährt hat und die diesem umfangreichere Leistungen zusichern, als die, die gem. § 5 Abs. 1 des hiesigen Vertrages erforderlich sind.

(3) Der Hersteller kann den Kunden Reparatur- und Wartungsdienstleistungen oder -garantien zusätzlich zur Garantie für Vertragsfahrzeuge und für Vertragsersatzteile anbieten. In diesem Fall wird der Vertragshändler den Hersteller nach besten Kräften beim Anbieten dieser zusätzlichen Garantie- oder Serviceleistungen unterstützen.

§ 6
Aushändigung von Unterlagen

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet, dem Kunden bei Übergabe eines von ihm gelieferten Vertragsfahrzeugs oder Vertragsersatzteils die von dem Hersteller jeweils bezeichneten schriftlichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Vertragshändler verpflichtet sich, bei Auslieferung eines Vertragsfahrzeugs an den Kunden

(a) die Unterlagen über Garantieleistungen (vollständig und richtig) auszufüllen, zu unterzeichnen und an den Kunden zu übergeben; dies gilt auch für alle sonstigen von dem Hersteller ggf. herausgegebenen Unterlagen über zusätzliche Serviceleistungen zur Verkaufsförderung oder über zusätzliche Garantieangebote, die der Hersteller den Kunden gewährt; und

(b) den Kunden auf die Informationen oder Unterlagen über die Sicherheit und den Gebrauch des Vertragsfahrzeugs aufmerksam zu machen.

§ 7
Kontrollinspektionen vor Fahrzeugauslieferung

(1) Der Vertragshändler hat sicherzustellen, dass jedes verkaufte Vertragsfahrzeug und Vertragsersatzteil dem Kunden in einem neuwertigen, sicheren und betriebsfähigen Zustand übergeben wird. Dabei hat er die angemessene und gebührende Sorgfalt und sein Fachkönnen in Übereinstimmung mit den Angaben und technischen Anweisungen oder sonstigen vom Hersteller bereitgestellten Serviceunterlagen für das betreffende Vertragsfahrzeug anzuwenden.

(2) Der Vertragshändler hat sicherzustellen, dass vor Übergabe eines jeden Vertragsfahrzeugs die vom Hersteller verlangte Kontrollinspektion durchgeführt wird.

Der Hersteller stellt dem Vertragshändler einen Übergabebericht zur Verfügung, den dieser bis spätestens fünf Tage nach Durchführung der Inspektionen ausgefüllt an den Hersteller übersenden wird.

§ 8
Aktionen für die Produkte

(1) Der Vertragshändler verpflichtet sich zu allen zumutbaren, vom Hersteller verlangten Maßnahmen der Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass alle Kunden des Vertragshändlers, in deren Eigentum betroffene Vertragsfahrzeuge stehen oder die solche nutzen, über jede sie betreffende Rückrufaktion benachrichtigt werden, über die der Vertragshändler entweder durch den Hersteller oder eine andere zuständige Quelle unterrichtet wird.

(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers ist der Vertragshändler nicht befugt, Dritten (die kein Mitglied des Vertriebs- und Servicesystems sind) die in den Unterlagen zu Service- oder Rückrufaktionen oder Serviceprogrammen enthaltenen Informationen weiterzugeben oder der Weitergabe dieser Informa­tionen zuzustimmen.

Service
§ 9
Service für Vertragsfahrzeuge

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet,

(a) den Kunden hochwertige Serviceleistungen zu erbringen, um allgemein eine hohe Kundenzufriedenheit und ein positives Bild der Vertragsfahrzeuge, der Vertragsersatz- und Zubehörteile, des Herstellers und des Vertriebs- und Servicesystems in der Öffentlichkeit zu gewährleisten und soweit wie möglich den höchstmöglichen Marktanteil für diese Serviceaktivitäten zu erzielen,

(b) eine Serviceorganisation von hoher fachlicher Qualität zu entwickeln, aufrechtzuerhalten und zu betreiben (einschließlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers geschulter Mitarbeiter, um höchsten Maßstäben entsprechende Serviceleistungen zu erbringen) und

(c) vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Vertragsersatzteilen oder gleichwertigen Ersatzteilen beim Hersteller oder sonstigen Bezugsquellen hochwertige Serviceleistungen auch für nicht mehr produzierte Modelle anzubieten.

(2) Alle Service- oder Reparaturleistungen werden vom Vertragshändler unverzüglich, effizient und entsprechend dem Stand der Technik und Entwicklung und den vom Hersteller erteilten Anweisungen so ausgeführt, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Fahrzeuge gewährleistet bleibt. Dabei verwendete Geschäfts­bedingungen müssen für die Kunden transparent sein und dürfen deren Position nicht missbrauchen.

(3) Zur Gewährleistung eines qualifizierten Services vereinbaren die Parteien die als Anlage I beigefügten Servicestandards.

§ 10
Direktservice

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Hersteller das Recht, jederzeit zu vom Hersteller festgelegten Bedingungen Werkstattarbeiten an Vertragsfahrzeugen durchzuführen, ohne dass daraus eine Haftung oder anderweitige Verpflichtungen, etwa zur Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung, gegenüber dem Vertragshändler entstehen.

§ 11
Reparatur- und Wartungsarbeiten im Rahmen von Garantie oder Sachmängelhaftung

(1) Der Vertragshändler verpflichtet sich, für sämtliche Vertragsprodukte, für die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültige Garantieunterlagen vorgelegt werden, alle im Rahmen der Garantieleistung erforderlichen Reparaturverpflichtungen zu erfüllen. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Mängelbeseitigungs­­ansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung für in Deutschland verkaufte Vertragsfahrzeuge entsprechend §§ 437, 439 BGB.

(2) Die Erfüllung von Garantie- – ggf. einschließlich etwaiger Garantie- oder Wartungserweiterungen – und von Mängelbeseitigungsansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung an Vertragsprodukten erfolgt im Übrigen entsprechend den Bestimmungen des Service-Handbuchs.

(3) Ebenso gelten die Bestimmungen des Service-Handbuchs für die Geltendmachung und Abwicklung der Vergütung des Vertragshändlers für Vertragsersatzteile anlässlich der Durchführung von Garantiearbeiten und von Mängelbeseitigungs­ansprüchen als Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung.

(4) Der Hersteller behält sich das Recht vor, das Service-Handbuch nach angemessener vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vertragshändler zu ändern, beispielsweise wegen der Umstellung administrativer Vorgänge oder der Änderung von Programmen zur Abwicklung oder Beantragung von Vergütungen oder wegen Gesetzesänderungen, die sich auf die Durchführung oder Abwicklung von Mängelbeseitigungsansprüchen beziehen oder im Hinblick auf die Durchführung und Abwicklung neuer Garantie- oder Wartungsvereinbarungen mit Kunden.

(5) Der Vertragshändler muss ebenso für sämtliche Vertragsfahrzeuge, für die gültige Vertragsunterlagen vorgelegt werden, die Reparatur- oder Wartungsverpflichtungen erfüllen, die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlich sind, die den Kunden vom Hersteller gem. § 5 Abs. 3 dieses Vertrages angeboten worden sind. Die Regelungen aus § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12
Vergütung der Arbeiten im Rahmen von Garantie oder Sachmängelhaftung

Der Hersteller zahlt dem Vertragshändler für die Durchführung von Garantiearbeiten und Sachmängelbeseitigungsarbeiten einen Aufwendungsersatz. Der Umfang des Aufwendungsersatzanspruches ist in der Anlage D festgelegt.

§ 13
Service außerhalb der Garantie

Der Vertragshändler ist verpflichtet, gegenüber allen Kunden auf entsprechende Aufforderung hin Reparatur- und Wartungsarbeiten außerhalb der Garantie an allen Vertragsfahrzeugen zu erbringen, für die der Kunde solche Serviceleistungen begehrt.

§ 14
Ersatzteile für Serviceleistungen

(1) Der Vertragshändler darf bei Reparatur- und Wartungsleistungen außerhalb der Garantie keine anderen Ersatzteile verkaufen oder verwenden als Vertragsersatzteile, es sei denn, es handelt sich um gleichwertige Ersatzteile.

(2) Falls der Hersteller keine anders lautenden schriftlichen Anweisungen erteilt, darf der Vertragshändler bei der Durchführung von Garantiearbeiten, Rückruf- und/oder Serviceaktionen und/oder Wartungsverträgen (die die Verwendung von Vertragsersatzteilen vorsehen) nur Vertragsersatzteile verwenden, vorausgesetzt, dass dem Vertragshändler die Kosten vom Hersteller erstattet werden.

§ 15
Informationen zur Produktsicherheit

Der Vertragshändler hat den Hersteller unverzüglich über alle tatsächlichen oder mög­lichen Sicherheits-Probleme bezüglich eines Vertragsfahrzeugs oder eines Vertragsersatzteils oder eines sonstigen vom Hersteller vertriebenen Produkts zu unterrichten.

§ 16
Zeitaufwand für Servicearbeiten

Der Vertragshändler bestimmt seine Preise gegenüber seinen Kunden frei.

§ 17
Technische Informationen

Der Vertragshändler verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher technischer Informationen hinsichtlich der Reparatur und Wartung der Vertragsfahrzeuge, die er vom Hersteller erhält und die durch ein Recht am geistigen Eigentum geschützt sind oder ein gekennzeichnetes, substanzielles und geheimes Know-how des Herstellers darstellen.

Organisation
§ 18
Personal

Jeder Vertragshändler hat eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zu beschäftigen, um seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragshändlervertrag zu erfüllen. Der Vertragshändler wird seine Mitarbeiter zu den vom Hersteller angebotenen Schulungen entsenden. Die Gebühren trägt der Vertragshändler, soweit sie angemessen sind.

§ 19
Vorführ- und Ausstellungsfahrzeuge, Lager

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet, eine angemessene Anzahl an Lager- und Vorführwagen vorrätig zu halten.

(2) Die Lagerbestände von Lagerwagen für das darauf folgende Jahr sowie Anzahl und Zusammensetzung von Vorführwagen und Lagerfahrzeugen werden zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller im letzten Quartal jedes Jahres einvernehmlich festgelegt. Hierbei sind die bisherigen Verkaufszahlen, die erwartete Nachfrage sowie europäische, nationale, regionale und örtliche Trends sowie die Produktionskapazitäten des Herstellers zu berücksichtigen.

(3) Ebenfalls ist der Vertragshändler verpflichtet, ein angemessenes Lager an Vertragsersatzteilen und Zubehör vorzuhalten.

§ 20
Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstung

Der Vertragshändler ist auf eigene Kosten zur Einführung und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstung verpflichtet, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

§ 21
Signalisation, Corporate Identity, Markenzeichen

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet, an/in den Geschäftsräumen die Hinweisschilder anzubringen und beizubehalten, die zeigen, dass es sich bei dem Vertragshändler um einen autorisierten Vertragshändler handelt.

(2) Der Vertragshändler darf die Markenzeichen nur für seine Werbe- und Verkaufsmaßnahmen bezüglich der Vertragsware und nur gem. den vom Hersteller diesbezüglich erlassenen Richtlinien verwenden.

§ 22
Informationen über Kunden

(1) Der Vertragshändler ist verpflichtet, dem Hersteller die Kundendaten hinsichtlich der von ihm verkauften Fahrzeuge mitzuteilen. Dies gilt auch bei Ummeldung der auf den Vertragshändler erstzugelassenen Vertragsfahrzeuge.

(2) Der Austausch von Informationen über Kunden zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler erfolgt in Übereinstimmung mit geltendem Recht einschließ­lich anwendbarer Datenschutzgesetze. Der Vertragshändler hat alle hierzu notwendigen Maßnahmen zu treffen und die vom Hersteller ggf. dazu erlassenen Anweisungen und Verfahrensvorschriften zu befolgen.

(3) Insbesondere hat der Vertragshändler die Zustimmung der Kunden, die für eine Verwendung von Kundeninformationen durch ihn oder den Hersteller erforderlich ist, einzuholen und diese ordnungsgemäß zu dokumentieren.

§ 23
Verfahren und Informationen

Um für sein Unternehmen im Rahmen des Vertriebs- und Servicesystems ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit zu erzielen, wird der Vertragshändler die vom Hersteller vorgegebenen Standardverfahren und -systeme für den Verkauf und den Service der Vertragsfahrzeuge einsetzen.

§ 24
Prüfungsrecht

(1) Der Vertragshändler hat den vom Hersteller hierfür bestimmten Personen nach angemessener Vorankündigung, in angemessenen Abständen und zu angemessenen Zeiten zu gestatten, den Geschäftssitz des Vertragshändlers einschließlich seiner Filialen zu begutachten, seine Betriebsausstattung zu testen und seine Aufzeichnungen, Verträge und Buchhaltungsaufzeichnungen zu prüfen, soweit sie sich auf die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Vertragsfahrzeugen oder auf den Verkauf von Vertragsware beziehen.

(2) Der Hersteller hat auch das Recht, zu den üblichen Geschäftszeiten Beauftragte in die Geschäftsräume des Vertragshändlers zu entsenden, um die Einhaltung der durch diesen Vertrag übernommenen Pflichten zu prüfen. Der Hersteller wird dem Vertragshändler den Prüfungstermin unter Angabe der Kriterien rechtzeitig mitteilen. Der Vertragshändler wird die Beauftragten des Herstellers bei der Durchführung ihrer Kontrollen nach besten Kräften unterstützen und ihnen insbesondere Zugang zu seinen Geschäftsräumen gewähren. Außerdem dürfen die Beauftragten Einsicht in die Bücher nehmen, soweit dies zur Kontrolle der Voraussetzungen für Zahlungen oder Gutschriften seitens des Herstellers erforderlich ist. Sofern der Hersteller keine eigenen Mitarbeiter als Beauftragte entsendet, ist er verpflichtet, insoweit Personen einzusetzen, die berufsmäßig zur Verschwiegen­heit verpflichtet sind.

(3) Der Hersteller kann dem Vertragshändler Verkaufshilfen („Incentives“) gem. den hierfür maßgeblichen, vom Hersteller mitgeteilten Bestimmungen bezahlen, die auf „Selbst-Bescheinigungen“ des Vertragshändlers beruhen (mit dem Begriff Selbst-Bescheinigung sind hier Erklärungen des Vertragshändlers gemeint, dass die Bedingungen für den Erhalt einer bestimmten Verkaufshilfe vorliegen). Sollte sich der Hersteller für diesen Weg entscheiden, hat der Hersteller das Recht, jederzeit (selbst oder durch Dritte) Prüfungen bestimmter Arten von Verkaufshilfen vorzunehmen; für das Verfahren gelten die o. g. Bestimmungen entsprechend.

Lieferung der Vertragsware
§ 25
Margensystem; Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Vertragshändler

(1) Das Margensystem ist in Anlage C („Margensystem“) dargestellt. Die darin genannten Konditionen (jeweils bezogen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) gelten für alle Verkäufe des Herstellers an den Vertragshändler hinsichtlich der in Anlage A zu diesem Vertragshändlervertrag entsprechend gekennzeichneten Modelle an Vertragsfahrzeugen sowie Ersatzteile und Zubehör.

Der Grundrabatt kann vom Hersteller nur dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien geändert werden, wenn dringende sachlich gerechtfertigte Gründe dies erfordern.

(2) Für die Lieferung von Vertragsfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör an den Vertragshändler (insbesondere im Hinblick auf die Preise, die Preiserhöhung und -re­du­zierung, den Zahlungsverkehr, Garantien, Fragen bezüglich des Eigentums an den verkauften Produkten, Lieferbedingungen, Gewährleistungen, Forderungen etc.) gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, die diesem Vertrag als Anlage B beigefügt sind.

§ 26
Garantie

Die Vertragsfahrzeuge und Vertragsersatzteile werden vom Hersteller mit allen Garantie­rechten gem. § 5 dieses Vertragshändlervertrages an den Vertragshändler verkauft.

§ 27
Bestellverfahren

(1) Der Vertragshändler hat seine Bestellungen beim Hersteller für Vertragsfahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör nach dem in Anlage D („Bestellverfahren“) genannten Bestellverfahren aufzugeben.

(2) Der Hersteller behält sich das Recht vor, diese Verfahren im Zusammenhang mit den logistischen und organisatorischen Anforderungen des Herstellers zu ändern, soweit dies nicht mit erheblichen Investitionen für den Vertragshändler verbunden ist. Über die Änderungen wird der Vertragshändler sechs Monate im Voraus schriftlich informiert.

§ 28
Ansprüche von Kunden

(1) Der Vertragshändler hat sich nach besten Kräften um die zufriedenstellende Bearbeitung aller Anfragen und Beschwerden zu bemühen, die bei ihm in Bezug auf den Vertrieb der Vertragsfahrzeuge, deren Reparatur und Wartung, Vertragsersatzteile sowie zu weiteren Produkten und Dienstleistungen eingehen, die von den Mitgliedern des Vertriebs- und Servicesystems vertrieben werden.

(2) Der Vertragshändler hat den Hersteller umgehend von sämtlichen Ansprüchen oder Beschwerden zu unterrichten, die er selbst nicht bearbeiten kann.

(3) Der Vertragshändler ist zur Einhaltung der Verfahren zur Kundenbetreuung verpflichtet, die der Hersteller erlässt. Zweck dieser Verfahren ist es, einen für sämtliche Mitglieder des Vertriebs- und Servicesystems gemeinsamen und einheit­lichen Ansatz zur Sicherung der Kundenzufriedenheit zu schaffen, von der das Vertriebs- und Servicesystem als Ganzes profitieren kann.

(4) Sollte dem Vertragshändler eine gerichtlich geltend gemachte Forderung eines Kunden zugehen, die mit einem angeblichen Fehler eines Vertragsfahrzeugs, Ersatzteils oder Zubehörteils oder mit einer Pflichtverletzung gegenüber Dritten bezüglich eines Vertragsfahrzeugs begründet wird, muss der Vertragshändler

(a) dem Hersteller einen schriftlichen Bericht über die betreffende Forderung innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Zugang der betreffenden Forderung beim Vertragshändler übermitteln und

(b) hinsichtlich dieses Anspruchs sämtliche Maßnahmen einleiten, die nach den vom Hersteller bekannt gegebenen Verfahren oder sonst für seine sachgerechte Bearbeitung notwendig sind.

§ 29
Kennzeichnung, Änderungen

(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung vom Hersteller darf der Vertragshändler (weder selbst noch durch verbundene Unternehmen, noch in Zusammenarbeit mit anderen Personen),

(a) das Typenschild des Herstellers oder sonstige Nummern oder Kennzeich­nungen, die an einem Vertragsfahrzeug oder Vertragsersatzteil befestigt sind, oder Unterlagen für die Zulassung oder Typenzulassung nicht entfernen oder verändern,

(b) Vertragsfahrzeuge oder Vertragsersatzteile nicht selbst verändern oder durch andere verändern lassen; diese Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Vertragsfahrzeug oder Vertragsersatzteil vom Ver­trags­händler selbst für seinen eigenen Privatgebrauch – also nicht für Zwecke des Wiederverkaufs – erworben wurde oder um nach diesem Vertragshändlervertrag übernommene Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Der Vertragshändler darf selbst auf ein schriftliches Ersuchen des Kunden hin keine Veränderungen durchführen, von denen er berechtigterweise annehmen kann, dass sie die Sicherheit des betreffenden Vertragsfahrzeugs oder Vertrags­ersatzteils gefährden. Dies gilt nicht, wenn das veränderte Vertragsfahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden wird.

§ 30
Dokumentationsmaterial

(1) Sämtliche Immaterialgüterrechte (dies sind in erster Linie Marken- und Patentrechte) am Inhalt von Handbüchern, Mitteilungen und Veröffentlichungen technischer Informationen – sei es in gedruckter Form oder gespeichert in/auf elektronischen, optischen oder magnetischen Medien –, die der Hersteller dem Vertragshändler liefert, sind und bleiben Eigentum des Herstellers.

(2) Auch die Handbücher, Mitteilungen und Veröffentlichungen technischer Informationen selbst – sei es in gedruckter Form oder gespeichert in/auf elektronischen, optischen oder magnetischen Medien –, die der Hersteller dem Vertragshändler liefert, sind und bleiben Eigentum des Herstellers, soweit sie nicht vom Vertragshändler käuflich erworben worden sind.

Werbung und Markenzeichen
§ 31
Markenzeichen

(1) Der Vertragshändler darf die Markenzeichen nur für seine Werbe- und Verkaufsmaßnahmen bezüglich der Vertragsfahrzeuge, Vertragsersatzteile und des Zubehörs und nur gem. den vom Hersteller diesbezüglich erlassenen Richtlinien verwenden.

(2) Der Vertragshändler verpflichtet sich insbesondere,

(a) die Markenzeichen weder allein noch in Verbindung mit Zusätzen in seinem Firmen- oder Geschäftsnamen aufzunehmen,

(b) weder Markenzeichen noch andere verwechslungsfähig ähnliche Zeichen in namens des Vertragshändlers registrierte Domainnamen aufzunehmen,

(c) auf allen Geschäftsunterlagen (insbesondere auf Briefköpfen, Rechnungsformularen, Visitenkarten und Ordnern sowie Werbebroschüren) seine Stel­lung als autorisierter Vertragshändler zum Ausdruck zu bringen, wobei er bei der Gestaltung und Grafik die entsprechenden jeweiligen Richtlinien des Herstellers zu beachten und die Öffentlichkeit darüber zu informieren hat,

(d) jede Handlung oder Verhaltensweise zu unterlassen, die mit den ausschließlichen Rechten des Herstellers an den Markenzeichen unvereinbar ist und insbesondere Namen, Markenzeichen oder sonstige Zeichen, die den Markenzeichen grafisch oder auf andere Weise ähneln, weder allein noch in Verbindung mit den Markenzeichen zu verwenden oder eintragen zu lassen. Der Vertragshändler hat sämtliche Richtlinien des Herstellers hinsichtlich der Verwendung der Markenzeichen einzuhalten.

(3) Der Vertragshändler hat jederzeit die Verwendung der Markenzeichen oder sonstiger Elemente, die den Hersteller visuell kennzeichnen, zu unterlassen, die eine Verwechslung des Herstellers oder verbundener Unternehmen des Herstellers mit sonstigen Personen, etwa Wettbewerbern, bewirken können.

§ 32
Firmenwert und Geschäftsruf

(1) Dem Vertragshändler ist es nicht gestattet, in irgendeiner Bezeichnung, die er in Verbindung mit seiner Geschäftstätigkeit nach diesem Vertragshändlervertrag oder im Zusammenhang mit einer sonstigen Geschäftsausübung verwendet, irgendwelche Namen oder Wörter zu benutzen, die den Firmenwert oder geschäftlichen Ruf des Herstellers oder verbundener Unternehmen des Herstellers beeinträchtigen könnten.

(2) Der Vertragshändler ist zur unverzüglichen Ausführung aller Anweisungen und Aufforderungen verpflichtet, die der Hersteller zum Schutz und zur Verbreitung der Markenzeichen ausspricht.

§ 33
Unterstützung des Vertragshändlers

(1) Der Hersteller wird den Verkauf der Vertragsware durch eine Kombination aus Werbung, Marketing und Absatzförderung unterstützen.

(2) Der Hersteller wird dem Vertragshändler Verkaufsmaterialien und Vertriebskommunikationssysteme anbieten und den Vertragshändler bei seinen Aktivitäten beraten.

Vertragsdauer und -beendigung
§ 34
Inkrafttreten und Dauer des Vertrags

Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 35
Ordentliche Kündigung

(1) Jede der Parteien kann diesen Vertrag schriftlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit einer Frist von mindestens 24 Monaten zum Monatsende kündigen.

(2) Der Hersteller ist zur Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten berechtigt, wenn

(a) sich für den Hersteller die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren oder

(b) der Hersteller dem Vertragshändler aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen den Parteien eine angemessene Entschädigung bei Beendigung des Vertrages zu zahlen hat.

§ 36
Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Unbeschadet anderer Rechte hat jede der Vertragsparteien das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in schriftlicher Form, wenn der andere Vertragspartner eine ihm obliegende wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt oder dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung der Zusammenarbeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

(2) Insbesondere das Vorliegen folgender Umstände gilt als Verletzung einer nach diesem Vertrag bestehenden wesentlichen Verpflichtung durch den Vertragshändler bzw. begründet die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der weiteren Zusammen­arbeit für den Hersteller mit der Folge, dass der Hersteller zur Kündigung dieses Vertrages – ggf. nach Abmahnung oder Fristsetzung – fristlos berechtigt ist:

(a) Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragshändlers, die zur erfolgreichen Fortführung der Zusammenarbeit erforderlich sind, liegen nicht mehr vor.

(b) Fehlen oder Wegfall von behördlichen Genehmigungen, die der Vertragshändler zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner mit diesem Vertragshändlervertrag übernommenen Verpflichtungen benötigt.

(c) Die Änderung der gesellschaftsrechtlich beherrschenden Stellung an dem Unternehmen des Vertragshändlers und/oder jede Änderung in der oder den Person(en) der Geschäftsführung des Vertragshändlers, wenn dies einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Durchführung und/oder Erfüllung dieses Vertragshändlervertrages oder den geschäftlichen Ruf oder die Interessen des Herstellers haben kann.

(d) Wenn die ungestörte Fortführung des Geschäftsbetriebs des Vertragshändlers und/oder die Durchführung des vorliegenden Vertragshändlerver­trages durch Tod oder Eintritt der Geschäfts- oder Berufsunfähigkeit oder Verschwinden des (einzigen) Geschäftsführers oder des Haupt- oder Alleineigentümers des Vertragshändlers – bzw. wenn der Haupt- oder Alleineigentümer eine juristische Person ist: deren Auflösung oder Liquidation – nicht mehr gewährleistet ist; der Hersteller wird in diesem Fall erst nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist von sechs Monaten (gerechnet ab dem jeweiligen Ereignis) von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn kein neuer Geschäftsführer bestimmt worden bzw. ein neuer Haupt- oder Alleineigentümer eingetreten ist, der den Anforderungen des Herstellers, gerade auch im Hinblick auf die höchstpersönliche Natur dieses Vertragshändlervertrages, entspricht und die ordnungsgemäße Fortführung des Vertragshändlervertrages sicherstellt.

(e) Die Verurteilung eines Inhabers bzw. Gesellschafters oder Geschäftsführers des Vertragshändlers oder einer sonstigen Person, die eine gesellschaftsrechtlich beherrschende Stellung an dem Unternehmen des Vertragshändlers inne hat, wegen einer Straftat, wenn diese Verurteilung einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf den geschäftlichen Ruf des Herstellers oder eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Fähigkeit des Vertrags­händlers hat, seine mit diesem Vertragshändlervertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(f) Es bestehen Streitigkeiten oder Zerwürfnisse zwischen den Eigentümern und/oder Geschäftsführern des Vertragshändlers, die einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Durchführung und/oder Erfüllung dieses Ver­tragshändlervertrages oder den Geschäftsruf des Vertragshändlers oder die Interessen des Herstellers haben.

(g) Der Vertragshändler stellt vorsätzlich oder mehrfach grob fahrlässig falsche Anträge auf eine Zahlung, Gutschrift oder auf eine andere finanzielle Zuwendung gegenüber dem Hersteller (beispielsweise im Zusammenhang mit Verkaufshilfen, Prämien, Boni oder Garantievergütungen oder in Zusammenhang mit sonstigen Aktivitäten, die vom Hersteller zu bezahlen sind) oder auf Ersatz eines Transportschadens oder er legt falsche oder betrügerische Berichte oder Abrechnungen vor.

(h) Der Vertragshändler hat den Hersteller vorsätzlich durch falsche Angaben über sein Unternehmen zum Abschluss dieses Vertrages gebracht.

(i) Wiederholt auftretende, vom Vertragshändler zu vertretende Verzögerungen von mehr als fünf Werktagen bei der Abnahme einer wesentlichen Anzahl von Vertragsfahrzeugen, deren Bestellungen für den Vertragshänd­ler gem. den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fahrzeuge an Vertragshändler“ bindend geworden sind.

(j) Das Unterlassen des Vertragshändlers, den Hersteller über die Ereignisse gem. den Buchstaben (b), (c) und (d) zu benachrichtigen, wenn die Durch­führung und/oder Erfüllung dieses Vertrages wegen der vom Vertragshändler unterlassenen Benachrichtigung nachhaltig gefährdet wird und/oder ein erheblicher Schaden für den Hersteller oder ein verbundenes Unternehmen des Herstellers entstehen kann.

(k) Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Vertragshändlers.

(l) Der Vertragshändler nutzt entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages Investitionen des Herstellers für andere Zwecke.

(m) Jeder wesentliche Verstoß des Vertragshändlers gegen seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden, wie beispielsweise die Nichtauslieferung von durch den Hersteller bereitgestellter Vertragsfahrzeuge oder Vertragsersatzteile an Kunden, für die der Vertragshändler von den Kunden bereits im Voraus den gesamten oder einen wesentlichen Teil des Kaufpreises erhalten hat.

(n) Jede betrügerische Angabe des Vertragshändlers oder im Namen des Vertragshändlers gegenüber einem Kunden.

(o) Die Verlegung des Hauptbetriebs des Vertragshändlers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers.

§ 37
Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund

Eine fristlose Kündigung dieses Vertragshändlervertrages ist nur zulässig nach erfolg­losem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung des Vertragsverstoßes gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, soweit eine derartige Fristsetzung bzw. Abmahnung nicht nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB im Einzelfall entbehrlich ist.

Pflichten bei Vertragsbeendigung
§ 38
Allgemeines

(1) Sobald die Kündigung des vorliegenden Vertragshändlervertrages wirksam wird, verliert der Vertragshändler seinen Status als autorisierter Vertragshändler.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Vertragshändlervertrages sind der Hersteller und der Vertragshändler dazu verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen nach diesem Vertragshändlervertrag während der gesamten Kündigungsfrist zu erfüllen, bis die Kündigung wirksam wird.

(3) Der Vertragshändler hat dem Hersteller unverzüglich sämtliche fälligen Geldbeträge zu zahlen, die er dem Hersteller oder einem Zessionar von Forderungen seitens des Herstellers schuldet. Sollte der Vertragshändler dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Hersteller zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

(a) Zurückbehaltung oder Beschränkung der Lieferungen oder Bereitstellung von Vertragsfahrzeugen und Vertragsersatzteilen, deren Lieferung oder Bereitstellung an den Vertragshändler nach diesem Vertrag noch fällig ist, bis zur vollständigen Bezahlung.

(b) Aussetzung jeglicher Zahlungsverpflichtung des Herstellers gegenüber dem Vertragshändler bis zur vollständigen Bezahlung.

(c) Zurückbehaltung eines Geldbetrags bis zur Höhe der Summe, die der Vertragshändler dem Hersteller oder dem Zessionar von Forderungen seitens des Herstellers schuldet, aus jeglichen Beträgen, die dem Vertragshändler gutgeschrieben worden sind, unabhängig davon, wie dieses Guthaben entstanden ist, zur teilweisen oder vollständigen Tilgung der Schuld.

§ 39
Noch offene Aufträge

(1) Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung dieses Vertragshändlervertrages ist der Hersteller nur noch dazu verpflichtet, die vom Vertragshändler zuvor aufgegebenen Bestellungen für Vertragsfahrzeuge zu erfüllen, soweit hierfür Aufträge von Kunden vorliegen und der Hersteller selbst noch zur Lieferung in der Lage ist. Dazu hat der Vertragshändler den Hersteller über die von ihm erteilten, vom Hersteller noch nicht erledigten und mit Aufträgen seiner Kunden übereinstimmenden Bestellungen unter Vorlage einer Kopie der betreffenden Vertragsunterlagen zu informieren. Der Hersteller führt diese vom Vertragshändler erteilten Bestellungen Zug um Zug gegen Zahlung des Gesamtpreises der Lieferung durch den Vertragshändler aus.

(2) Sämtliche Verkäufe von Vertragsfahrzeugen und Vertragsersatzteilen, die der Vertragshändler noch nach Wirksamwerden der Kündigung abwickelt, richten sich nach Bedingungen, die identisch sind mit den relevanten Regelungen dieses Vertragshändlervertrages (zusammen mit den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, sofern diese passend sind) und nach den Verfahren, die der Hersteller ggf. für die Abwicklung von Geschäften über Vertragsfahrzeuge und Vertragsersatzteile mit Vertragshändlern festlegt, deren Vertragshändlerverträge mit dem Hersteller beendet wurden.

§ 40
Eigentumsrückgabe, Informationen

(1) Bei Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages ist der Vertragshändler dazu verpflichtet,

(a) dem Hersteller unverzüglich sämtliche Schilder und Werbematerialien, die dem Hersteller gehören und die der Hersteller dem Vertragshändler zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben,

(b) sämtliche Schilder bzw. die Signalisation, die der Vertragshändler aufgestellt oder verwendet hat und die die Markenzeichen oder einen den Vertragshändler als autorisierten Vertragshändler kennzeichnenden Ausdruck enthalten, zu entfernen (oder vom Hersteller benannten Personen die Entfernung zu gestatten) und sämtliche Markenzeichen und die Markennamen des Herstellers von allen Organisationsmaterialien, Formularen und sonstigen vom Vertragshändler verwendeten Unterlagen sowie alle den Vertragshändler als autorisierten Vertragshändler kennzeichnenden Ausdrucke unleserlich oder unkenntlich zu machen,

(c) unverzüglich und dauerhaft alle Werbemaßnahmen als autorisierter Vertragshändler einzustellen,

(d) alles zu unterlassen – gleich, ob oben bereits erwähnt oder nicht – was darauf schließen lässt, dass der Vertragshändler noch ein autorisierter Vertragshändler wäre,

(e) unverzüglich sämtliche Handbücher, Mitteilungen und sonstige Materialien, die dem Hersteller gehören, an den Hersteller zurückzugeben und

(f) unverzüglich die gesamte spezielle Ausstattung an den Hersteller zurückzugeben, die im Eigentum des Herstellers steht und dem Vertragshändler für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt wurde.

(2) Die Nichteinhaltung einer o. g. Verpflichtung durch den Vertragshändler begründet einen sofortigen, schwerwiegenden Schaden zu Lasten des Herstellers und des Vertriebs- und Servicesystems. Zur Vermeidung eines solchen Schadens ermächtigt der Vertragshändler hiermit den Hersteller (oder dessen Vertreter), seine Betriebsimmobilie zu betreten und die Signalisation, andere Hinweis- und Werbeschilder und ähnliches Material auf Kosten des Vertragshändlers selbst zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, soweit der Vertragshändler seinerseits diese nicht innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsbeendigung entfernt hat.

(3) Sobald die Kündigung des vorliegenden Vertrages wirksam wird, hat der Hersteller das Recht, die Mitglieder des Vertriebs- und Servicesystems sowie die Kunden bei Beendigung dieses Vertragshändlervertrages hierüber zu informieren.

§ 41
Dem Vertragshändler geschuldete Geldbeträge

Vorbehaltlich der dem Hersteller nach den zuletzt genannten Regelungen zustehenden Rechte ist der Hersteller zur unverzüglichen Auszahlung sämtlicher dem Vertragshändler geschuldeter Geldbeträge verpflichtet.

§ 42
Rückkauf von Vertragsware bei Vertragsbeendigung

(1) Der Vertragshändler ist berechtigt, vom Hersteller bei Beendigung des Vertrages die Rücknahme der noch nicht verkauften Vertragsware zu verlangen.

(2) Die Rücknahme setzt voraus, dass

(a) die Vertragsware neu, unbenutzt und unbeschädigt ist,

(b) sich im ursprünglichen Lieferzustand befindet,

(c) die Abnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war,

(d) sie vom Hersteller oder von einem anderen vom Hersteller eingesetzten Vertragshändler gekauft und vom Hersteller ausgeliefert wurde.

(3) Ein Rücknahmeanspruch besteht nicht, wenn der Vertragshändler die Vertragsbeendigung verschuldet hat.

(4) Vertragsfahrzeuge werden zum Netto-Rechnungswert (das ist der Vertragshändler­einkaufspreis gem. Faktura ohne Umsatzsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni oder sonstiger Vergütungen zurückgenommen.

Ersatzteile und Zubehör werden zum Netto-Rechnungswert abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni oder sonstiger Vergütungen und abzüglich 10 % für Verwertungschwierigkeiten und Bearbeitungsgebühr zurückgenommen.

(5) Der Vertragshändler hat innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Hersteller schriftlich seinen Rücknahmeanspruch geltend zu machen und dem Hersteller innerhalb dieser Frist eine Liste mit den zurückzunehmenden Vertragsfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör zu überreichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht ein Rücknahmeanspruch nicht.

§ 43
Geschäftsbeziehungen nach Vertragsbeendigung

Jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler nach Beendigung dieses Vertrages, sei es bezüglich der Vertragsfahrzeuge, Vertragsersatzteile oder aus einem anderen Grund, stellen keinen Verzicht auf die Kündigung und keine Wiederaufnahme der vertraglichen Beziehungen dar, die aufgrund dieses Vertragshändlervertrages bestanden. Solche Geschäftsbeziehungen richten sich nach den Bestimmungen und Bedingungen, die mit den relevanten Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertragshändlervertrages identisch sind, sofern die Parteien nicht einen neuen Vertrag schließen, der den vorliegenden Vertragshändlervertrag ersetzt.

Allgemeine Bestimmungen
§ 44
Schlichtung

(1) Beide Parteien haben das Recht, Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe der als Anlage G beigefügten Schlichtungsordnung entscheiden zu lassen. Die Schlichtungsstelle kann über folgende Meinungsverschiedenheiten entscheiden:

(a) Lieferverpflichtungen,

(b) die Festlegung und Erreichung von Absatzzielen,

(c) die Erfüllung von Lagererfordernissen,

(d) die Erfüllung einer Verpflichtung zur Bereitstellung bzw. Nutzung von Vorführfahrzeugen,

(e) die Bedingungen für den Vertrieb anderer Marken,

(f) die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kündigung dieses Vertrages.

(2) Durch die Anrufung der Schlichtungsstelle wird die Inanspruchnahme des ordent­­lichen Rechtsweges nicht ausgeschlossen.

§ 45
Vertraulichkeit

(1) Der Vertragshändler verpflichtet sich, gegenüber Dritten bezüglich der Inhalte von Rundschreiben, Service-Bekanntmachungen oder sonstigen technischen oder geschäftlichen Informationen sowie der übrigen Korrespondenz oder Unterlagen hinsichtlich der dem Vertragshändler vorbehaltenen Preise oder Sondervereinbarungen Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für alle weiteren vertraulichen Dokumente, die dem Vertragshändler vom Hersteller zugesandt werden.

(2) Der Hersteller verpflichtet sich, gegenüber Dritten bezüglich geschäftlicher Informationen und anderer Korrespondenz oder Unterlagen hinsichtlich der dem Vertragshändler vorbehaltenen Preise oder Sondervereinbarungen Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für alle weiteren vertraulichen Dokumente, die dem Hersteller vom Vertragshändler zugesandt werden.

(3) Die o. g. Verpflichtung bleibt auch dann in Kraft, wenn dieser Vertrag gekündigt und/oder beendet oder für nichtig erklärt wird.

§ 46
Händlerverantwortlichkeit

(1) Dieser Vertrag geht davon aus, dass der Vertragshändler als selbstständiger Unternehmer alle notwendigen Investitionen des Vertragshändlers vornimmt und Vertragsfahrzeuge und Vertragsersatzteile nach den Bestimmungen dieses Vertragshändlervertrages, ansonsten jedoch nach eigenem Ermessen kauft und absetzt.

(2) Der Vertragshändler ist für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der Berechtigungen oder Genehmigungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertragshändlervertrag notwendig sind, allein verantwortlich.

(3) Der Vertragshändler verpflichtet sich, die in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und insbesondere die vereinbarten Standards einzuhalten.

§ 47
Verbundene Unternehmen und Dritte

Der vorliegende Vertragshändlervertrag stellt eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler als Vertragsparteien dar. Durch die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Vertragshändlers, die Einhaltung bestimmter Vertrags­bestimmungen durch seine verbundenen Unternehmen sicherzustellen, erhalten diese verbundenen Unternehmen weder den Status einer Vertragspartei, noch werden ihnen durch diesen Vertrag irgendwelche Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt.

§ 48
Abtretung

(1) Der Hersteller ist berechtigt, Rechte aus dem vorliegenden Vertragshändlervertrag ganz oder teilweise an verbundene Unternehmen des Herstellers abzutreten.

(2) Der Hersteller ist berechtigt, Forderungen aus der Lieferung von Waren an Dritte abzutreten.

(3) Der Vertragshändler ist in Anbetracht des höchstpersönlichen Charakters dieses Vertragshändlervertrages nicht berechtigt, nach diesem Vertrag bestehende Rechte ganz oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern.

(4) Der Vertragshändler darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers keine seiner nach diesem Vertragshändlervertrag übernommenen Verpflichtungen Dritten zur Erfüllung überlassen.

§ 49
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Erklärungen, Zusicherungen oder Nebenvereinbarungen zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages – auch der Anlagen – und/oder zusätzliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich nieder­ge­legt und rechtsverbindlich unterzeichnet sind, es sei denn, eine mündliche Vereinbarung wurde zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller, vertreten durch eine vertretungsberechtigte Person, getroffen. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2) Sofern in diesem Vertragshändlervertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, begründet der Verzicht auf die Ausübung oder die unterlassene Inanspruchnahme eines Rechts durch eine Vertragspartei, Ansprüche wegen Vertragsbruchs gelten zu machen, keinen Verzicht hinsichtlich nachfolgender Vertragsverstöße und beeinflusst auch nicht die Wirksamkeit der von dem Verstoß betroffenen Bestimmung.

(3) Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Herstellers. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung des vorliegenden Vertragshändlervertrages auf Grund gegenwärtig oder zukünftig auf sie anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder anderer Verordnungen unwirksam sein oder werden, bleiben dessen übrige Bestimmungen in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, den vorliegenden Vertragshändlervertrag durch Bestimmungen, die einvernehmlich zu vereinbaren sind, so zu ändern, dass er mit den Bestimmungen, gegen die die betreffende Vertragsklausel möglicherweise verstoßen hat, vereinbar ist. Dabei muss das Gleichgewicht der gegenseitigen, vor dem betreffenden Ereignis bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien grundsätzlich gewahrt bleiben.

§ 50
Anlagen

Die folgenden Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags:

A […] Vertragsfahrzeuge

B […] Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsfahrzeuge und
Vertragsersatzteile

C […] Margensystem

D […] Garantievergütung

E […] Garantie für Kunden

F […] Bestellverfahren

G […] Schlichtungsordnung

H […] Vertriebsstandards

I […] Servicestandards