D.  Bierlieferungsverträge

Muster 1:  Bezugsvertrag

Bezugsabkommen
Die
[…]
– nachstehend „Brauerei“ genannt –
und
[…]
– nachstehend „Vertragspartner“ genannt –
vereinbaren:
1.
Leistungen des Vertragspartners

1.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass in der Absatzstätte […], […]-Str. […] un­unterbrochen Bier der Brauerei, und zwar […] PILS und […] PILS ALKO­HOL­FREI (nachstehend „[…] BIER“ genannt), bezogen und aus­ge­schenkt wird. Der Vertragspartner darf neben […] BIER andere Biere, die zu derselben Sorte wie die aufgrund dieser Vereinbarung gelieferten Biere gehören, nicht in der o. g. Absatz­stätte vertreiben und ausschenken.

1.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich beginnend ab […] für die Dauer von 10 Jah­ren und zur Abnahme von 400 hl […] FASSBIER (Vertragsmenge), wobei ein jähr­licher Mindestbezug von 40 hl Fassbier vereinbart wird.

1.3 Die Belieferung erfolgt auf dem von der Brauerei vorgegebenen Weg, zurzeit über Getränke-[…]. Für die Belieferung sind die zwischen dem Vertragspartner und dem jeweiligen Getränkelieferanten selbstverantwortlich vereinbarten bzw. zu verein­barenden Preise und Geschäftsbedingungen maßgeblich.

1.4 Der Vertragspartner gestattet der Brauerei, produktbezogene Außenwerbung anzu­bringen, welche dem Vertragspartner leihweise zur Verfügung gestellt wird. Der Ausschank von […] BIER erfolgt in Markengläsern der Brauerei, die von dem jeweiligen Getränkelieferanten zu erwerben sind.

1.5 Die Verpflichtungen des Vertragspartners nach Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.4 sind bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgesetzt.

2.
Leistungen der Brauerei

2.1 Der Vertragspartner erhält von der Brauerei ein Darlehen in Höhe von 6.500  zum Zwecke der Inventarisierung der v. g. Absatzstätte. Das Darlehen ist ein zins­loses Tilgungsdarlehen, welches durch Aufrechnung mit der gem. Ziff. 2.2 vor­ge­sehenen jährlichen Rückvergütung getilgt wird. Die Einzelheiten vereinbaren die Parteien in einem gesonderten Darlehensvertrag (nachstehend „Darlehens­ver­trag“).

2.2 Die Brauerei gewährt dem Vertragspartner ab Beginn gem. Ziff. 1.2 für die Dauer des Vertrages eine Vergütung in Höhe von 16,25 /hl […] FASSBIER, die nach Absatzmeldung durch den vertragsgemäßen Lieferanten jährlich nachträglich ver­gütet wird.

3.
Sicherheiten

3.1 Für alle aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei, insbesondere aus diesem Vertrag und dem Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 sich ergebenden Verpflichtungen stellt der Vertrags­partner – auf seine Kosten – folgende Sicherheiten:

Kaufvertrag in Höhe von netto 2.500  bezüglich beweglichem und ver­wert­barem Gaststättengroßinventar unter Eigentumsvorbehalt bis zur voll­stän­digen Tilgung der Fi­nan­zierung.

Sicherungsübereignung bezüglich beweglichem und verwertbarem Gast­stätten­­groß­inventar gem. gesondertem Sicherungsvertrag im Ver­kehrswert von 4.000 .

3.2 Der Vertragspartner kann die Freigabe der Sicherheiten verlangen, wenn er der Brauerei gegenüber alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat.

4.
Beendigung der Geschäftsbeziehung wegen Unterschreitung der Mindestmenge

Wird der vereinbarte jährliche Mindestbezug von […] BIER innerhalb eines Jahres um mehr als 20 % unterschritten, kann die Brauerei das Bezugsabkommen mit einer Frist von drei (3) Monaten kündigen. Die Parteien sind sich einig, dass dann auch der Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 zum Beendigungszeitpunkt endet.

5.
Beendigung der Geschäftsbeziehung wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes

Der Vertragspartner sichert zu, alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend des Aus­schankes von Bier, insbesondere das Jugendschutzgesetz, einzuhalten. Eine wieder­holte Verletzung gesetzlicher Be­stim­mungen berechtigt die Brauerei zur außer­ordent­lichen Kündigung des Vertrages. Die Parteien sind sich einig, dass dann auch der Darlehens­vertrag nach Ziff. 2.1 zum Beendigungszeitpunkt endet.

6.
Ausübung des Widerrufsrechts

Die Parteien vereinbaren für den Fall des Widerrufes durch den Vertragspartner, dass auch folgende Verträge als widerrufen gelten:

Der Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 in Höhe von 6.500  über ein zinsloses Tilgungs­­darlehen, welches durch Aufrechnung mit der gem. Ziff. 2.2 vorgesehenen jähr­­lichen Rückvergütung getilgt wird.

Der Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 in Höhe von netto 2.500  bezüglich beweg­lichem und verwertbarem Gaststättengroßinventar unter Eigentums­vorbehalt bis zur voll­ständigen Tilgung der Finanzierung.

7.
Sonstiges

7.1 Der Vertragspartner ermächtigt die Brauerei, Daten aus dem Geschäftsverkehr zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

7.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

7.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Brauerei.

 

[…], […]

[…]

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Der Vertragspartner kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor dem Vertragspartner auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[…]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herausgegeben. Kann der Ver­trags­partner der Brauerei die empfangene Leistung ganz oder teilweise nur in ver­schlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner der Brauerei insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Hat der Vertragspartner diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft der Vertragspartner den finanzierten Vertrag, ist der Vertragspartner auch an den Dar­lehens­vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Brauerei gleichzeitig der Darlehensgeber des Vertragspartners ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Vertragspartners im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung der Brauerei bedient. Wenn der Brauerei das Dar­lehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber des Vertragspartners im Verhältnis zum Vertragspartner hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten der Brauerei aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Er­werb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

Will der Vertragspartner eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerruft der Vertragspartner beide Vertragserklärungen gesondert.

Der Vertragspartner ist weiter darüber belehrt worden, dass folgende mit diesem Bezugs­abkommen in Beziehung stehende Verträge im Falle des Widerrufs nicht wirksam zu­stande kommen:

Der Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 in Höhe von 6.500  über ein zinsloses Til­gungs­darlehen, welches durch Aufrechnung mit der gem. Ziff. 2.2 vorgesehenen jährlichen Rückvergütung getilgt wird.

Der Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 in Höhe von netto 2.500  bezüglich beweglichem und verwertbarem Gaststättengroßinventar unter Eigentumsvorbehalt bis zur voll­ständigen Tilgung der Finanzierung.

 

[…], […]   Kunde […]