Muster 2a:  Darlehensvertrag

Darlehensvertrag
Die
[…]
– nachstehend „Brauerei“ genannt –
und
[Kunde]
– nachstehend „Vertragspartner“ genannt –
vereinbaren:
Präambel:

Die Vertragsparteien haben einen Bierlieferungsvertrag mit einer Bierbezugs­ver­pflich­tung (nach­stehend „Bezugsabkommen“) geschlossen. In diesem Vertrag ist als Leistung der Brauerei u. a. die Gewährung eines Darlehens vorgesehen. Auf dieser Geschäftsgrundlage schließen die Ver­trags­parteien den folgenden Darlehensvertrag:

1.
Leistung der Brauerei

1.1 Der Vertragspartner erhält für die Absatzstätte […], […], […] ein Gesamt­dar­lehen i. H. v. 6.500 , das nach Hergabe der vereinbarten Sicherheiten nach Ziff. 6 für folgenden Verwendungszweck ausgezahlt wird: Inventarisierung der v. g. Absatzstätte. Das Darlehen gelangt nicht zur Auszahlung an den Ver­trags­partner. Die Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 2.500  erfolgt direkt im Zuge des geson­dert abgeschlossenen Mobiliarkaufvertrages an die dort aufge­führte Liefer­fir­ma. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt direkt im Zuge des ge­son­dert ab­ge­schlossenen Sicherungsübereignungsvertrages an die dort aufge­führte Liefe­r­firma.

1.2 Das Darlehen i. H. v. 6.500  (Nettodarlehensbetrag) wird ab Auszahlung verzinst mit jährlich 0 % (effektiver Jahreszins). Die Parteien sind sich einig, dass die Rückzahlung des Darlehens während der Laufzeit des Vertrages durch Auf­rech­nung der im Bezugsabkommen vereinbarten Rückvergütung mit der Darlehens­forderung zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen soll (Gesamtbetrag Rück­zah­lungsbeträge 6.500 ).

2.
Angaben zum Darlehen

2.1 Bei dem vertragsgegenständlichen Darlehen handelt es sich um ein zinsloses Dar­lehen, dass durch Aufrechnung mit der im Bezugsabkommen vereinbarten jähr­lichen Rückvergütung getilgt wird.

2.2 In die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind gem. § 6 PAngV die Zinsen und Kosten einbezogen worden. Die Angaben zur Laufzeit, Zinsen, Gesamt­betrag und effektivem Jahreszins beruhen auf einer angenommenen Auszahlung 30 Tage vor Ratenbeginn und einer planmäßigen Zahlung der monatlichen Zins- und Til­gungs­raten beginnend am vertraglich vereinbarten Rückzahlungstermin.

Repräsentatives Beispiel für die Berechnung des Gesamtbetrages:


Gesamtkreditbetrag (=Nettodarlehensbetrag):

6.500,00

+

Zinsen für die gesamte Laufzeit:

0,00

+

Bearbeitungskosten:

0,00

=

Gesamtbetrag:

6.500,00



2.3 Der Sollzinssatz beträgt 0 % p. a.

3.
Verspätete Zahlungen/Verzugsszins

3.1 Für verspätete Zahlungen wird dem Vertragspartner auf die Tilgungsanteile der gesetzliche Verzugszins i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins be­rechnet. Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.

3.2 Unbeschadet der anfallenden Verzugszinsen nach Ziff. 3.1 können ausbleibende Zahlungen schwerwiegende Folgen für den Vertragspartner haben (z. B. Ver­wer­tung von Sicher­heiten, Einleitung eines Mahnverfahrens) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

4.
Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung

4.1 Der Vertragspartner kann seine Darlehensverbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

4.2 Die Brauerei verzichtet bei vorzeitiger Rückzahlung nach Ziff. 4.1 auf die Be­rech­nung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Klarstellung: Das Bezugs­ab­kommen bleibt unberührt.

5.
Abtretung der Forderungen

Die Brauerei verzichtet auf das Recht, die aus diesem Darlehensvertrag entstehenden Forderungen ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners abzutreten oder auf einen Dritten zu über­tragen.

6.
Sicherheiten

Für Ansprüche der Brauerei aus diesem Vertrag gelten die im Bezugsabkommen ver­einbarten Sicherheiten.

7.
Laufzeit

7.1 Der Vertrag ist unbefristet und endet mit Tilgung des gesamten Darlehens.

7.2 Die Brauerei verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, so lange der Vertragspartner den vorliegenden Vertrag nicht schuldhaft verletzt.

8.
Außerordentliche Kündigung

8.1 Die Brauerei kann den Darlehensvertrag bei schuldhafter Verletzung einer wesent­lichen Vertragspflicht des Bezugsabkommens, insbesondere bei Bezugs­einstellung und bei Wegfall der Sicherheiten, unter dem Gesichtspunkt des Weg­falls der Ge­schäftsgrundlage kündigen.

8.2 Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten beider Parteien aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

8.3 Das Bezugsabkommen bleibt von einer Kündigung der Brauerei nach Ziff. 8.1 oder 8.2 unberührt.

9.
Widerrufsrecht

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Vertragspartner kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Vertragspartner alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Netto­dar­lehens­betrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Vertragspartner hat alle Pflicht­an­gaben erhalten, wenn sie in der für den Vertragspartner bestimmten Ausfertigung seines An­trags oder in der für den Vertragspartner bestimmten Ausfertigung der Vertrags­ur­kunde oder in einer für den Vertragspartner bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Vertragspartner eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflicht­angaben kann der Vertragspartner nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufs­frist beträgt dann einen Monat. Der Vertragspartner ist mit den nachgeholten Pflicht­angaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[Vollständige Adresse]

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

Wenn dem Vertragspartner für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.

Widerruft der Vertragspartner diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an folgende Verträge nicht mehr gebunden:

• das Bezugsabkommen

• den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 

bezüglich beweglichem und verwertbarem Gaststättengroßinventar unter Eigentums­vor­behalt

bis zur vollständigen Tilgung der Finanzierung.

Steht dem Vertragspartner in Bezug auf das Bezugsabkommen oder den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Bezugsabkommens oder des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Bezugs­ab­kommen oder dem Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 getroffenen Regelungen und die hierfür erteilten Widerrufsbelehrungen maß­geblich.

Widerrufsfolgen

Der Vertragspartner hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück­zah­lung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Ab­sendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück­zah­lung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teil­weise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

Steht dem Vertragspartner in Bezug auf das Bezugsabkommen und den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Bezugsabkommens oder des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  Ansprüche der Brauerei auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Vertragspartner ausgeschlossen.

Ist der Vertragspartner aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an das Bezugs­abkommen und den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus­zugeben.

Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr der Brauerei zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Vertragspartner nur zu tragen, wenn dies im Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Vertragspartner abgeholt.

Wenn der Vertragspartner die aufgrund des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500  überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der überlassenen Sache aus­schließ­lich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache ent­standene Ver­schlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

Der Vertragspartner kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Vertragspartner und dem anderen Vertrags­partner nach dem Abschluss des Darlehensvertrages getroffen wurde. Kann der Vertrags­partner von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehl­geschlagen ist.

10.
Sonstiges

10.1 Der Vertragspartner ermächtigt die Brauerei, Daten aus dem Geschäftsverkehr zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

10.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Eine Än­derung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Brauerei.

 

[…]   Kunde […]