Die Vertragsparteien haben einen Bierlieferungsvertrag mit einer Bierbezugsverpflichtung (nachstehend „Bezugsabkommen“) geschlossen. In diesem Vertrag ist als Leistung der Brauerei u. a. die Gewährung eines Darlehens vorgesehen. Auf dieser Geschäftsgrundlage schließen die Vertragsparteien den folgenden Darlehensvertrag:
1.1 Der Vertragspartner erhält für die Absatzstätte […], […], […] ein Gesamtdarlehen i. H. v. 6.500 €, das nach Hergabe der vereinbarten Sicherheiten nach Ziff. 6 für folgenden Verwendungszweck ausgezahlt wird: Inventarisierung der v. g. Absatzstätte. Das Darlehen gelangt nicht zur Auszahlung an den Vertragspartner. Die Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 2.500 € erfolgt direkt im Zuge des gesondert abgeschlossenen Mobiliarkaufvertrages an die dort aufgeführte Lieferfirma. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt direkt im Zuge des gesondert abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages an die dort aufgeführte Lieferfirma.
1.2 Das Darlehen i. H. v. 6.500 € (Nettodarlehensbetrag) wird ab Auszahlung verzinst mit jährlich 0 % (effektiver Jahreszins). Die Parteien sind sich einig, dass die Rückzahlung des Darlehens während der Laufzeit des Vertrages durch Aufrechnung der im Bezugsabkommen vereinbarten Rückvergütung mit der Darlehensforderung zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen soll (Gesamtbetrag Rückzahlungsbeträge 6.500 €).
2.
Angaben zum
Darlehen
2.1 Bei dem vertragsgegenständlichen Darlehen handelt es sich um ein zinsloses Darlehen, dass durch Aufrechnung mit der im Bezugsabkommen vereinbarten jährlichen Rückvergütung getilgt wird.
2.2 In die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind gem. § 6 PAngV die Zinsen und Kosten einbezogen worden. Die Angaben zur Laufzeit, Zinsen, Gesamtbetrag und effektivem Jahreszins beruhen auf einer angenommenen Auszahlung 30 Tage vor Ratenbeginn und einer planmäßigen Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten beginnend am vertraglich vereinbarten Rückzahlungstermin.
Repräsentatives Beispiel für die Berechnung des Gesamtbetrages:
|
Gesamtkreditbetrag (=Nettodarlehensbetrag): |
€ |
6.500,00 |
+ |
Zinsen für die gesamte Laufzeit: |
€ |
0,00 |
+ |
Bearbeitungskosten: |
€ |
0,00 |
= |
Gesamtbetrag: |
€ |
6.500,00 |
2.3 Der Sollzinssatz beträgt 0 % p. a.
3.1 Für verspätete Zahlungen wird dem Vertragspartner auf die Tilgungsanteile der gesetzliche Verzugszins i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.
3.2 Unbeschadet der anfallenden Verzugszinsen nach Ziff. 3.1 können ausbleibende Zahlungen schwerwiegende Folgen für den Vertragspartner haben (z. B. Verwertung von Sicherheiten, Einleitung eines Mahnverfahrens) und die Erlangung eines Kredits erschweren.
4.1 Der Vertragspartner kann seine Darlehensverbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
4.2 Die Brauerei verzichtet bei vorzeitiger Rückzahlung nach Ziff. 4.1 auf die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Klarstellung: Das Bezugsabkommen bleibt unberührt.
Die Brauerei verzichtet auf das Recht, die aus diesem Darlehensvertrag entstehenden Forderungen ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners abzutreten oder auf einen Dritten zu übertragen.
Für Ansprüche der Brauerei aus diesem Vertrag gelten die im Bezugsabkommen vereinbarten Sicherheiten.
7.1 Der Vertrag ist unbefristet und endet mit Tilgung des gesamten Darlehens.
7.2 Die Brauerei verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, so lange der Vertragspartner den vorliegenden Vertrag nicht schuldhaft verletzt.
8.1 Die Brauerei kann den Darlehensvertrag bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Bezugsabkommens, insbesondere bei Bezugseinstellung und bei Wegfall der Sicherheiten, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen.
8.2 Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten beider Parteien aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
8.3 Das Bezugsabkommen bleibt von einer Kündigung der Brauerei nach Ziff. 8.1 oder 8.2 unberührt.
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Vertragspartner kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Vertragspartner alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Vertragspartner hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Vertragspartner bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Vertragspartner bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Vertragspartner bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Vertragspartner eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Vertragspartner nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Vertragspartner ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
[Vollständige Adresse]
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
Wenn dem Vertragspartner für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.
– Widerruft der Vertragspartner diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an folgende Verträge nicht mehr gebunden:
• das Bezugsabkommen
• den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 €
bezüglich beweglichem und verwertbarem Gaststättengroßinventar unter Eigentumsvorbehalt
bis zur vollständigen Tilgung der Finanzierung.
– Steht dem Vertragspartner in Bezug auf das Bezugsabkommen oder den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Bezugsabkommens oder des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Bezugsabkommen oder dem Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € getroffenen Regelungen und die hierfür erteilten Widerrufsbelehrungen maßgeblich.
Widerrufsfolgen
Der Vertragspartner hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
– Steht dem Vertragspartner in Bezug auf das Bezugsabkommen und den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Bezugsabkommens oder des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € Ansprüche der Brauerei auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Vertragspartner ausgeschlossen.
– Ist der Vertragspartner aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an das Bezugsabkommen und den Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
– Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr der Brauerei zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Vertragspartner nur zu tragen, wenn dies im Kaufvertrag nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Vertragspartner abgeholt.
Wenn der Vertragspartner die aufgrund des Kaufvertrages nach Ziff. 3.1 des Bezugsabkommens i. H. v. netto 2.500 € überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
– Der Vertragspartner kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Vertragspartner und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrages getroffen wurde. Kann der Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
10.1 Der Vertragspartner ermächtigt die Brauerei, Daten aus dem Geschäftsverkehr zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
10.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Brauerei.
[…] Kunde […]