Muster 2b:  Erläuterungen zum Darlehensvertrag

Erläuterungen zum Darlehensvertrag

Diese Erläuterungen sollen dazu führen, dass Sie in die Lage versetzt werden, zu beur­teilen, ob der Vertrag dem von Ihnen verfolgten Zweck und Ihren Vermögensverhältni­ssen gerecht wird. Bitte beachten Sie, dass der wirtschaftliche Erfolg Ihrer Existenzgründung von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird. Beispielhaft sei der Geschäfts­sitz, die Preisgestaltung, die Betriebskosten und Personalfragen und auch die Höhe des vorhandenen Kapitals genannt. Es obliegt Ihnen daher, eine genaue Ein­schätz­ung sämt­licher Umstände vorzunehmen. Möglicherweise bedarf es auch ver­schiedener Beratung, etwa eines Steuerberaterbüros oder auch eines Wirtschafts­beraters, um die Risiken einer Existenzgründung einzuschätzen. Um Ihnen in Bezug auf den Darlehensvertrag eine möglichst umfangreiche Grundlage für Ihre Einschätzung zu geben, erhalten Sie diese Erläuterungen. Dabei sollen insbesondere die Vertragsklauseln erläutert werden. Sollten Sie weitere Erläuterungen benötigen, um den Inhalt des Ver­trages oder auch einzelne Klauseln vollumfänglich zu verstehen, so wenden Sie sich gerne an […] Tel: […].

1.
Welche Leistungen erbringt die Brauerei?

Die Brauerei gewährt Ihnen ein Darlehen i. H. v. 6.500  für die Absatzstätte […], […]-Str. […], […]. Zudem gewährt die Brauerei Ihnen eine Rückvergütung in der im Bezugs­­abkommen vereinbarten Höhe je abgenommen Hektoliter der benannten Produkte.

2.
Ist das Darlehen frei zu verwenden?

Nein. Das Darlehen ist ausschließlich für die benannten Verwendungszwecke einzu­setzen.

3.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Darlehensbetrag
ausgezahlt wird?

Es muss die Widerrufsfrist abgelaufen sein. Diese beträgt 14 Tage und beginnt bei Zugang des von uns gegengezeichneten Vertrages. Weiter müssen alle in dem Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten vorliegen, demnach:

Kaufvertrag i. H. v. netto 2.500  bezüglich beweglichem und verwertbarem Gast­stätten­groß­inventar unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Tilgung der Fi­nan­zierung.

Sicherungsübereignung bezüglich beweglichem und verwertbarem Gaststättengroß­inventar gem. gesondertem Sicherungsvertrag im Ver­kehrswert von 4.000 .

4.
Was muß ich bei der Hergabe der Sicherheiten beachten?

Generell wird von uns nur bewegliches und verwertbares Gaststättengroßinventar, welches frei von Rechten Dritter ist, als Sicherheit akzeptiert. Das Eigentum an den sicherungsübereigneten Gegenständen muss durch die Vorlage einer Rechnungskopie bzw. eines Kaufvertrages (in beiden Fällen müssen Sie selbst der Käufer sein) sowie mit dem dazugehörigen Zahlungsnachweis nachgewiesen werden. Von dem Zahlungs­nach­weis kann abgesehen werden, soweit die Zahlung der Rechnung durch uns direkt erfolgen soll. Bei vereinbarter Zahlung an den Lieferanten erfolgt diese frühestens nach Erhalt einer von Ihnen freigegebenen Rechnungskopie. Darüber hinaus benötigen wir einen aktuellen Grundbuchauszug zur Prüfung, ob die uns zu übereignenden Gegen­stände evtl. der gesetzlichen Zubehörhaftung unterliegen. In diesem Fall ist zu einer wirksamen Übereignung des Inventars die Vorlage einer Freistellungserklärung der im Grund­buch eingetragen Grundschuldgläubiger not­wendig. Das sicherungs­übereignete Inventar ist grundsätzlich auf eigene Kosten zu versichern.

5.
Wie wird das Darlehen verzinst?

Das Darlehen verzinst sich mit 0 % p. a.

6.
Wie müssen Sie das Darlehen zurückzahlen?

Bei dem vorliegenden Darlehen handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. Die Rückzahlung erfolgt durch Aufrechnung mit der jährlichen Rückvergütung. Das heißt am Ende eines jeden Kalenderjahres zum 31.12. erhalten Sie den im Darlehensvertrag angegebenen Betrag für jeden nachweislich in der im Vertrag benannten Absatzstätte abgenommenen Hektoliter der benannten Produkte. Diese jährliche Rückvergütung wird dann aber nicht ausgezahlt, sondern vom Restdarlehensbetrag abgezogen. Die gesetz­liche Mehrwertsteuer wird dem laufenden Konto gutgeschrieben.

7.
Kann ich das Darlehen vorzeitig zurückzahlen?

Selbstverständlich. Sie können jederzeit den Darlehensbetrag ganz oder teilweise zurück­zahlen, und zwar ohne, dass wir Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Bezugsabkommen von der vorzeitigen Rückzahlung nicht berührt wird, d. h. auch dann, wenn Sie das Darlehen vorzeitig vollständig getilgt haben, bleiben das Bezugsabkommen und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten bestehen, insbesondere auch die Exklusivität. Daher sind Sie während der Vertrags­laufzeit weiterhin verpflichtet, es zu unterlassen, neben den benannten Produkten andere Produkte der gleichen Sorte zu vertreiben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie sich im Falle der schuldhaften Verletzung der Exklusivität zudem schadens­ersatz­pflichtig machen.

8.
Welche Nachteile entstehen mir, wenn ich fällige Zahlungen nicht oder zu spät zahle?

Sofern Sie eine Zahlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vornehmen, fällt zunächst ein Verzugszins an. Das heißt, dass auf den Betrag, der überfällig ist, zusätzlich Zinsen für den Zeitraum bis zur Zahlung zu entrichten sind.

Zudem können weitere schwerwiegende Folgen eintreten. Beispielhaft möchten wir er­wähnen, dass wir z. B. im Falle ausbleibender Zahlungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, berechtigt sind, die Sicherheiten zu verwerten, die Sie zur Sicherung des Darlehens gestellt haben. Ein weiteres Beispiel wäre das Recht, ein Mahn­verfahren gegen Sie einzuleiten, dessen Kosten Sie zu tragen haben. Auch möchten wir darauf hinweisen, dass die Erlangung eines anderen Kredites erschwert wäre, wenn Sie den vorliegenden nicht ordnungsgemäß erfüllen.

9.
Kann die Brauerei die Forderungen an einen anderen abtreten?

Nein. Wir verzichten im Darlehensvertrag ausdrücklich auf die Möglichkeit, uns die Abtretung vorzubehalten. Damit ist sichergestellt, dass die Brauerei selbst während der gesamten Laufzeit der Darlehensgeber und Sicherungsnehmer ist.

10.
Wie lange läuft der Darlehensvertrag?

Der Darlehensvertrag ist unbefristet. Die Laufzeit hängt davon ab, wie schnell das Darlehen vollständig durch die jährliche Rückvergütung getilgt wird. Das heißt, je mehr Hektoliter der benannten Produkte abgenommen werden, desto schneller ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt.

11.
Kann die Brauerei den Darlehensvertrag ordentlich kündigen?

Nein. Sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen, ist die Brauerei nicht berechtigt, zu kündigen.

12.
Kann die Brauerei den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen, wenn ich Verpflichtungen aus dem Bezugabkommen verletzt habe?

Ja. Und zwar wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) Wenn Sie eine wesentliche Vertragspflicht aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Bezugsabkommen verletzen. Eine solche Pflichtverletzung liegt z. B. vor, wenn Sie statt der im Bezugsabkommen vorgesehenen Produkte andere Produkte der gleichen Sorte beziehen.

b) Wenn die von Ihnen im Rahmen des Bezugsabkommens gestellten Sicherheiten wegfallen.

13.
Kann die Brauerei den Darlehensvertrag darüber hinaus außerordentlich kündigen?

Ja. Und zwar wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Wenn in Ihren Vermögensverhältnissen oder in der Werthaltigkeit einer für die Ver­träge gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzu­treten droht, durch die die Rück­zah­lung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicher­heiten, gefährdet wird, können wir den Dar­lehens­vertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

14.
Endet das Bezugsabkommen ebenfalls, wenn die Brauerei den Darlehensvertrag außerordentlich kündigt?

Nein. Das Bezugsabkommen bleibt im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Brauerei bestehen. D. h., dass somit insbesondere auch die Exklusivität bestehen bleibt und Sie weiterhin während der Vertragslaufzeit verpflichtet sind, es zu unter­lassen, neben den benannten Produkten andere Produkte der gleichen Sorte zu ver­treiben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie sich im Falle der schuldhaften Verletzung der Exklusivität zudem schadensersatzpflichtig machen.

15.
Endet der Darlehensvertrag ebenfalls, wenn die Brauerei das Bezugsabkommen außerordentlich kündigt?

Ja. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Bezugsabkommen von der Brauerei wegen Minderbezug gekündigt wird. D. h., sofern Sie die vertraglich vereinbarte Mindest­ab­nah­me je Kalenderjahr so weit unterschreiten, dass der Brauerei aus diesem Grund ein Kün­digungsrecht zusteht, entspricht es dem Verständnis der Vertragsparteien, dass auch der Darlehensvertrag endet. Denn ohne eine weitere Abnahme und ohne jährliche Rückvergütungsvereinbarung wäre eine weitere Tilgung des Darlehensvertrages durch eine entsprechende Aufrechnung ausgeschlossen.

16.
Habe ich ein Widerrufsrecht?

Ja. Sie können sowohl den Darlehensvertrag als auch das damit im Zusammenhang stehende Bezugsabkommen innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Einzelheiten sind in der jeweiligen Widerrufbelehrung im Darlehensvertrag und im Bezugs­ab­kom­men ausdrücklich aufgeführt.

17.
Wirkt sich der Widerruf eines Vertrages auch auf weitere Verträge aus?

Ja. Mit Widerruf eines Vertrages sind Sie dann auch nicht mehr an die Erklärungen der folgenden Verträge gebunden. D. h. die folgenden Verträge sind widerrufen:

Das Bezugsabkommen.

Der Darlehensvertrag i. H. v. 6.500  über ein zinsloses Tilgungsdarlehen, welches durch Auf­rechnung mit der vorgesehenen jährlichen Rückvergütung getilgt wird.

Der Kaufvertrag i. H. v. netto 2.500  bezüglich beweglichem und verwertbarem Gast­stätten­groß­inventar unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Tilgung der Finanzierung.

18.
Welche Folgen kann es haben, wenn die Verpflichtungen des Bezugsabkommens nicht eingehalten werden?

Zunächst kann die Brauerei das Bezugsabkommen unter den im Bezugsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen außerordentlich kündigen, z. B., wenn die jährliche Bezugs­menge um 20 % unterschritten wird. Ebenso hat die Brauerei das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen. So etwa, wenn Sie die Exklusivität verletzen, demnach also auch andere Produkte derselben Sorte wie die vertragsgegenständlichen Produkte vertreiben und/oder ausschenken. Bitte beachten Sie, dass eine solche Kündigung auch dazu führt, dass der Darlehensvertrag endet. Es ergeben sich also weitreichende Folgen. Unter anderem wird das Restdarlehen vollständig fällig und Sie müssen das Rest­dar­lehen sofort bezahlen. Weiterhin machen Sie sich unter Umständen schadens­ersatz­pflichtig. Der Schadensersatz wird entsprechend der höchstrichterlichen Recht­spre­chung des BGH als Grenzertragsschaden berechnet. Weiterhin sind Sie verpflichtet, eine bestimmte Menge der vertragsgegenständlichen Produkte jährlich abzunehmen. Sollten Sie diese Min­dest­menge unterschreiten, steht der Brauerei für die Differenz der abgenommenen Menge zur Mindestabnahmemenge Schadensersatz zu. Dieser wird eben­falls entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH als Grenz­­ertrags­schaden berechnet.