Muster 3:  Mobiliar-Kaufvertrag

Mobiliar-Kaufvertrag
Rechnung
zwischen der
[…]
– nachstehend „Brauerei“ genannt –
und
[Kunde]
– nachstehend „Vertragspartner“ genannt –
Präambel:

Die Brauerei und der Vertragspartner haben zur Begründung der Geschäftsbeziehung folgende Verträge geschlossen:

ein Bezugsabkommen,

einen Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 des Bezugsabkommens in Höhe von 6.500  über ein zinsloses Tilgungsdarlehen, welches durch Aufrechnung mit einer vorge­sehenen jährlichen Rück­vergütung getilgt wird.

Diese Verträge sind mit dem vorliegenden Mobiliar-Kaufvertrag verbunden.

1.
Finanzierung des Kaufpreises

Der Vertragspartner ist Eigentümer der Absatzstätte […], […], […], für die die Brauerei eine Finanzierung zum Kauf von Inventar gewährt. Der finanzierte Kaufpreis wird durch den Darlehensvertrag vom […] zwischen den oben genannten Parteien als Darlehen gewährt.

2.
Kaufgegenstände und Eigentumsvorbehalt

Die Brauerei verkauft unter Eigentumsvorbehalt und überträgt an den Vertragspartner folgende Gegenstände für die v. g. Absatzstätte zu einem Gesamt­wert von 2.500  zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 475  ist seitens des Vertragspartners mit einem Zahlungsziel von zwei Monaten direkt an die Brauerei zu bezahlen.


netto

MwSt.

brutto

Rechnung der Firma:

in

in

in

[…] vom […]

2.500,00

475,00

2.975,00

3.
Leihweiser Gebrauch

Die Brauerei belässt dem Vertragspartner die Gegenstände zum leihweisen Gebrauch für die vorgenannte Absatzstätte. Die Brauerei verpflichtet sich, das Eigentum an den vorbezeichneten Gegenständen auf den Vertragspartner zu übertragen, wenn dieser seine Rückzahlungsverpflichtungen aus vorbezeichnetem Darlehensvertrag einschließ­lich eventueller Zinsen ordnungsgemäß erfüllt hat.

4.
Verzug des Vertragspartners

Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Brauerei um mehr als 5 % der Auszahlungssumme des Darlehens in Verzug, so endet das Leihverhältnis nach Mitteilung durch die Brauerei. Diese kann die Herausgabe der Gegen­stände zum Eigenbesitz verlangen und diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme auf Kos­ten des Vertragspartners zurücknehmen, um sich wegen ihrer Ansprüche durch freihändigen oder meistbietenden öffentlichen Verkauf oder durch Verwertung auf andere Weise schadlos zu halten. Der Brauerei steht es frei, den Wert der Gegenstände vor oder nach der Zurücknahme durch einen Sachverständigen verbindlich schätzen zu lassen.

5.
Widerruf

Sofern zugunsten des Vertragspartner hinsichtlich des vorliegenden Vertrages und der weiteren verbundenen Verträge ein Widerrufsrecht besteht und der Vertragspartner davon Gebrauch macht, sind sich die Parteien einig, dass sämtliche verbundene Ver­träge als widerrufen gelten.

6.
Sorgfaltspflichten/Versicherung

6.1 Der Vertragspartner hat die geliehenen Gegenstände auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln, in gutem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und untergehende oder unbrauchbar gewordene Stücke zu ersetzen. Die Ersatzstücke treten dann an­stelle der früher vorhandenen und gehen ohne Weiteres in Brauereieigentum über, ohne dass für die Auf- oder Verwendungen von der Brauerei Ersatz bean­sprucht werden kann. Der Vertragspartner darf ohne Zustimmung der Brauerei keine Veränderungen oder Einbauten an den geliehenen Gegenständen vor­neh­men, deren Standort verändern oder diese an Dritte überlassen.

6.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gegenstände stets ordnungsgemäß und ausreichend gegen Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Glas- und Wasserschäden auf eigene Kosten versichert zu halten und der Brauerei hierüber jederzeit Nachweis durch Vorlegung der Versicherungspolice und Prämienquittungen oder durch Aus­händigung eines Sicherungsscheines zu erbringen. Den Anspruch auf die Ver­sicherungssumme tritt der Vertragspartner bereits hiermit an die Brauerei ab. Auf Verlangen der Brauerei ist dem Versicherer diese Abtretung förmlich anzuzeigen.

7.
Pfändungen und Beschlagnahmungen

Etwaige Pfändungen oder Beschlagnahmungen der Gegenstände sind der Brauerei un­verzüglich anzuzeigen. Die Brauerei ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners bei Pfändungen usw. zu intervenieren.

8.
Gesamtschuldnerische Haftung

Sind auf der Vertragspartnerseite mehrere Personen beteiligt, haften sie für alle Ver­bind­lichkeiten hieraus gesamtschuldnerisch. Soweit erforderlich, genehmigen sie hier­mit gegenseitig ihre Erklärungen. Für deren Wirksamkeit, soweit sie die Gesamtheit von Personen betreffen, genügt es, wenn sie von bzw. gegenüber einer von ihnen abge­geben werden.

9.
Sonstiges

9.1 Der Vertragspartner ermächtigt die Brauerei, Daten aus dem Geschäftsverkehr zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

9.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für einen Ver­zicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Brauerei.

 

[…], […]   Kunde […]

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Der Vertragspartner kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor dem Vertragspartner auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[Vollständige Adresse]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück­zugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herausgegeben. Kann der Ver­trags­partner der Brauerei die empfangene Leistung ganz oder teilweise nur in ver­schlech­tertem Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner der Brauerei insoweit ggf. Wert­ersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver­schlechterung der Sache lediglich ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Ver­tragspartner etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Ver­trags­partner die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch­nahme der Sache entstandene Verschlechterung ver­meiden, indem der Vertrags­partner die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr der Braue­rei zurückzusenden. Nicht paketfähige Sachen werden beim Vertrags­partner abge­holt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen er­füllt werden. Die Frist beginnt für den Vertragspartner mit der Absendung seiner Wider­rufserklärung oder der Sache, für die Brauerei mit deren Empfang.

Finanzierte Geschäfte

Hat der Vertragspartner diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft der Vertrags­partner den finanzierten Vertrag, ist der Vertragspartner auch an den Darlehens­vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Brauerei gleichzeitig der Darlehensgeber des Ver­trags­partners ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Vertragspartners im Hinblick auf die Fi­nanzierung der Mitwirkung der Brauerei bedient. Wenn der Brauerei das Dar­lehen bei Wirk­samwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber des Vertragspartners im Verhältnis zum Vertragspartner hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten der Brau­e­rei aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegen­stand hat.

Will der Vertragspartner eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerruft der Vertragspartner beide Vertragserklärungen gesondert.

Der Vertragspartner ist weiter darüber belehrt worden, dass folgende mit diesem Vertrag in Beziehung stehende Verträge:

Das Bezugsabkommen

Der Darlehensvertrag nach Ziff. 2.1 des Bezugsabkommens in Höhe von 6.500  über ein zinsloses Tilgungsdarlehen, welches durch Aufrechnung mit einer vorgesehenen jährlichen Rückvergütung getilgt wird,

im Falle des Widerrufs nicht wirksam zu Stande kommen.

 

[…], […]   Kunde […]