Der Lieferant verkauft dem Vertragspartner Gaststättenmobiliar gem. anliegender Rechnung. Die Brauerei hat dem Vertragspartner ein Investitionshilfedarlehen für die Absatzstätte […], […], […] gewährt, das die Gestellung einer Sicherungsübereignung vorsieht. Die Sicherungsübereignung erfolgt zur Sicherung aller Forderungen der Brauerei aus dem vereinbarten Darlehen sowie aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere im Zusammenhang mit der Getränkebezugsverpflichtung und etwaigen Warenlieferungen.
Die Parteien vereinbaren, dass der Lieferant das Eigentum an den in der diesem Vertrag anliegenden Rechnung des Lieferanten beigefügten Gegenständen direkt und ohne Zwischenerwerb des Vertragspartners auf die Brauerei überträgt. Im Gegenzug wird die Brauerei einen Netto-Betrag in Höhe von 4.000 € zulasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten unter folgenden Bedingungen auszahlen:
Der Darlehensvertrag zwischen Brauerei und Vertragspartner wird wirksam und unwiderruflich.
Der Lieferant hat die Gegenstände geliefert und ordnungsgemäß in das Objekt eingebaut.
Der Vertragspartner hat die Ordnungsgemäßheit der Lieferung durch Gegenzeichnung der Rechnung bestätigt.
Die Parteien vereinbaren, dass die Brauerei berechtigt ist, die Rechnung dem Vertrag als mitgeltende Anlage und Inventarverzeichnis beizufügen. Der Vertragspartner wird den auf die Rechnung entfallenden Mehrwertsteuerbetrag direkt an den Lieferanten zahlen. Die Eigentumsübertragung durch den Lieferanten erfolgt bereits zum jetzigen Zeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner den auf die Rechnung entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bereits bezahlt hat. Die Brauerei nimmt die Übereignung an.
Die Brauerei belässt dem Vertragspartner die Gegenstände zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sobald der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten erfüllt hat, zu deren Sicherheit diese Übereignung erfolgt ist, kann er von der Brauerei die Übereignung verlangen. Kommt der Vertragspartner schuldhaft seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungen nicht nach, kann die Brauerei die Herausgabe der Gegenstände zu Eigenbesitz verlangen und diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme auf Kosten des Vertragspartners zurücknehmen, um sich wegen ihrer Ansprüche durch freihändigen Verkauf oder durch Verwertung auf andere Weise schadlos zu halten. Soweit die Brauerei durch den Erlös nicht befriedigt wird, bleibt der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis weiterhin verpflichtet; ein etwaiger Mehrerlös wird dem Vertragspartner erstattet.
Der Vertragspartner hat die vertragsgegenständlichen Gegenstände pfleglich zu behandeln, in gutem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und untergehende oder unbrauchbar gewordene Stücke auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Ersatzstücke treten dann anstelle der früher vorhandenen und gehen ohne Weiteres in Brauereieigentum über, ohne dass für die Auf- oder Verwendung von der Brauerei Ersatz beansprucht werden kann. Der Vertragspartner darf ohne Zustimmung der Brauerei keine Veränderungen an den Gegenständen vornehmen, deren Standort verändern oder diese Dritten überlassen. Etwaige Pfändungen oder Beschlagnahmungen der Gegenstände sind der Brauerei unverzüglich anzuzeigen.
Der Vertragspartner wird die Gegenstände im branchenüblichen Umfang versichern, insbesondere gegen Einbruch, Feuer etc., und der Brauerei hierüber jederzeit einen Nachweis durch Vorlegung der Versicherungspolice und Prämienquittungen oder durch Aushändigung eines Sicherungsscheines erbringen. Den Anspruch auf die Versicherungssumme tritt der Vertragspartner hiermit bereits an die Brauerei ab. Etwaige Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer hat der Vertragspartner auf eigene Kosten – nach Abstimmung mit der Brauerei – zu führen. Die Brauerei verpflichtet sich, hierfür erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen.
[Datum], [Brauerei] [Datum], [Lieferant] [Datum], [Kunde]