E.  Franchising und Master-Franchising

Muster 1:  Reservierungsvereinbarung

Reservierungsvereinbarung
zwischen
[…]
(„Franchisegeber“)
und
[…]
(„Franchise-Interessent“)
Präambel

Der Franchisegeber hat ein System zum Betrieb von einer Kaffeebar im traditionellen Wiener Caféhaus Stil entwickelt und zur Marktreife gebracht („Franchise-System“). Der Pilotbetrieb besteht seit 2003 und wurde in München eröffnet. Weitere System­betriebe sind bis heute in ganz Deutschland eröffnet worden.

Der Franchisegeber nutzt die Marke „SCHUBAR“ für den Aufbau des Netzwerkes. Die Gäste sollen in allen Kaffeebars ein einheitliches Markenerlebnis verspüren. Der Franchise-Interessent beabsichtigt, einen Standort im Stadtgebiet von Hannover als Fran­chisenehmer des Franchise-Systems zu erschließen und an diesem Standort eine Kaffeebar nach dem Konzept („Kaffeebar“) zu eröffnen. Die Parteien sind übereingekommen, die Absicherung in Bezug auf das Stadtgebiet auf der Grundlage dieser Reservierungs­vereinbarung schriftlich zu dokumentieren.

Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1
Leistungen des Franchisegebers

Der Franchisegeber reserviert zugunsten des Franchise-Interessenten das aus der Anlage 1 bezeichnete Gebiet („Reservierungsgebiet“). Während der Dauer der Reservierungsphase wird der Franchisegeber das Reservierungsgebiet nicht anderweitig vergeben, dort nicht selbst eine Kaffeebar eröffnen und dort auch niemandem gestatten, eine Kaffeebar zu eröffnen („Reservierung“).

Der Franchisegeber unterstützt den Franchise-Interessenten (wenn dieser es wünscht) in der Reservierungsphase außerdem mit Informationen und Ratschlägen bei der Akqui­sition der für die Kaffeebareröffnung notwendigen Darlehensmittel und bei der Suche nach einem Standort innerhalb des Reservierungsgebiets.

§ 2
Gegenleistung des Franchise-Interessenten

Als Gegenleistung für die Leistungen gem. § 1 schuldet der Franchise-Interessent dem Franchisegeber eine Vergütung in Höhe von 10.000  zzgl. gesetzlicher MwSt. („Reservierungsgebühr“). Damit sind auch die etwaigen Informations- und Beratungsleistungen des Franchisegebers in der Reservierungsphase abgegolten.

§ 3
Zusammenarbeit in der Reservierungsphase, Standortsuche

3.1 Die Vertragspartner planen, miteinander einen Franchisevertrag abzuschließen. Kein Vertragspartner ist allerdings zum Abschluss verpflichtet.

3.2 Der Franchise-Interessent bemüht sich, innerhalb der Reservierungsphase die für die Gründung notwendigen Darlehensmittel zu akquirieren und sämtliche persön­lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Kaffeebar zu schaffen.

3.3 Der Franchise-Interessent bemüht sich, innerhalb der Reservierungsphase einen Standort für die Kaffeebar innerhalb des Vertragsgebietes zu finden und einen Miet­vertrag abzuschließen. Dafür gelten die folgenden Regeln:

3.3.1 Der Franchisegeber informiert den Franchise-Interessenten über die generellen Anforderungen für den Standort.

3.3.2 Wenn ein potentieller Standort gefunden wurde, wird der Franchise-Inte­res­sent den Franchisegeber detailliert über Lage, Größe, Aussehen, Ausstattung, Gebäude, Umfeld und potentielle Mietkonditionen informieren. Der Fran­chisegeber wird sich dann dazu äußern – ggf. nach Besichtigung – ob der Standort geeignet ist. Wenn der Franchisegeber den Standort als ungeeignet ansieht, wird der Franchise-Interessent seine Suche fortsetzen.

3.3.3 Wenn ein geeigneter Standort gefunden wurde und die Vertragspartner beide bereit sind, einen Franchisevertrag abzuschließen, werden Regelungen betreffend des Standortes in dem Franchisevertrag vorgesehen.

3.4 Wenn es zum Abschluss des Franchisevertrages kommt, wird die Reservierungs­gebühr in voller Höhe auf die franchisevertragliche Eintrittsgebühr von 20.000  an­gerechnet, sodass sich diese Eintrittsgebühr damit auf 10.000  reduziert.

3.5 Durch die Reservierungsvereinbarung wird kein Anspruch des Franchise-Inte­res­senten auf die Offenlegung von Informationen begründet. Ob und welche Infor­mationen offen gelegt werden, steht im Ermessen des Franchisegebers (vgl. § 4.1).

§ 4
Geheimhaltung, Wettbewerbsunterlassung, Vertragsstrafe

4.1 Der Franchise-Interessent wird bereits in der Reservierungsphase geheime In­formationen über das Franchise-System erhalten, insbesondere über Franchise-Kon­­zept und Standortphilosophie, über Strategien, über Expansionsmethoden, über E­rfahrungswissen des Franchisegebers betreffend Aufbau, Einrichtung und Führung von Kaffeebars und über Zahlenwerke (Planrechnungen, Jahresabschlüsse, be­triebswirtschaftliche Auswertungen, Gewinn- und Verlustrechnungen) von Kaffeebars und Zahlenwerke des Franchisegebers (im Folgenden „geheime Informationen“).

Der Franchise-Interessent wird die geheimen Informationen keinem Dritten zugänglich machen und jede Handlung unterlassen, die dazu geeignet ist, dass Dritte davon Kenntnis erlangen. Er wird – ausgenommen für den eigenen Gebrauch – keine weiteren Kopien von schriftlichen Unterlagen anfertigen, die ihm von dem Franchisegeber zugänglich gemacht werden. Er wird die geheimen Informationen unter ständigem Verschluss halten. Der Franchise-Interessent wird die geheimen Infor­mationen weder für sich selbst noch für Dritte geschäftlich verwerten, insbesondere nicht im Zusammenhang mit eigenen Projekten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung der Reservierungsvereinbarung.

Nach Beendigung der Reservierungsvereinbarung wird der Franchise-Inte­res­senten sämtliche Unterlagen, aus denen sich geheime Informationen ergeben, unver­­züglich an den Franchisegeber zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen ausgeübt werden.

4.2 Während der Dauer der Reservierungsvereinbarung wird der Franchise-Inte­res­sent nicht für ein Unternehmen tätig werden, das im Wettbewerb zu dem Fran­chise­geber und/oder zu dem Franchise-System steht. Der Franchise-Interessent wird kein Wettbewerbsunternehmen führen, gründen, errichten, fördern, unterstützen und sich nicht an einem Wettbewerbsunternehmen beteiligen.

4.3 Wenn der Franchise-Interessent schuldhaft gegen das Geheimhaltungsgebot (§ 4.1) und/oder gegen das Wettbewerbsverbot (§ 4.2) verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine von dem Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Ver­­tragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht geprüft wird.

4.4 Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, dass im Regelfall für erst­mal­ige Verstöße gegen das Geheimhaltungsgebot eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 und für erstmalige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertrags­strafe in Höhe von 25.000 angemessen sein kann. Dies ist ausdrücklich nur eine Richtschnur; allein maßgeblich ist die konkrete Schwere des Verstoßes.

§ 5
Reservierungsphase, Laufzeit und Beendigung

5.1 Die Reservierungsvereinbarung beginnt mit ihrer Unterzeichnung und hat eine Laufzeit von einem Jahr(„Reservierungsphase“). In dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Das Recht zur Kündigung der Reservierungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Hierfür gilt § 314 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.2 Die Reservierungsvereinbarung endet (auflösende Bedingung), wenn die Vertrags­­­partner einen Franchisevertrag miteinander abschließen.

5.3 Im Falle einer Beendigung der Reservierungsvereinbarung wird die Reservierungs­gebühr grundsätzlich nicht zurückgezahlt, denn sie stellt eine erbrachte Gegenleistung für die Gewährung der Reservierung dar.

Die Reservierungsgebühr wird ausnahmsweise zurückgezahlt, wenn

– der Franchise-Interessent alle Voraussetzungen für die Eröffnung einer SchuBar geschaffen hat und er zur Unterzeichnung des Franchisevertrages bereit ist, während der Franchisegeber die Unterzeichung des Franchisevertrages willkür­lich und ohne einen sachlichen Grund verweigert;

– der Franchise-Interessent die Reservierungsvereinbarung aus wichtigem Grund wirksam gekündigt hat.

5.4 Die Vertragspartner können sich jederzeit auf eine Verlängerung der Reservierungs­phase einigen. Eine Verlängerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6
Schlussbestimmungen

6.1 Wenn Bestimmungen der Reservierungsvereinbarung nicht wirksam sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, die der unwirk­­samen Bestim­mung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Regelungslücke.

6.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerforder­nis aufhebt.

6.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht).

6.4 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

6.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Franchisevertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Franchisegebers. Der Franchisegeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Franchise-Interessenten anhängig zu machen.

 

 

Anlage 1

zur Reservierungsvereinbarung

 

 

Reservierungsgebiet

 

Reservierungsgebiet: Stadtgebiet Hannover