Muster 2:  Franchisevertrag Warenhandel

Franchisevertrag Warenhandel
zwischen
[…]
– nachstehend „Franchisegeber“ genannt –
und
[…]
– nachstehend „Franchisenehmer“ genannt –
Präambel

Der Franchisegeber hat ein Waren- und Dienstleistungssystem konzipiert, das es ermög­licht, ein nach modernen Grundsätzen funktionierendes Fachgeschäft für den Verkauf von Schmuck, Uhren, Accessoires und Geschenkartikeln zu betreiben. Der Franchisegeber verfügt über ein erprobtes Know-how hinsichtlich der Eröffnung und Führung solcher Fachgeschäfte, das auf eigenen Erkenntnissen bzw. Erkenntnissen seiner Gesellschafter beruht. Das Know-how und seine Anwendung bei der Betriebsführung werden auch als „Franchisekonzept“ bezeichnet.

Der Franchisegeber hat sich entschlossen, das Franchisekonzept für den Aufbau eines Vertriebsnetzwerks von selbstständigen Fachgeschäftbetreibern zu nutzen („Franchise­­system“) und diesen Fachgeschäftbetreibern als selbstständigen Franchisepartnern die Nutzung des Franchisekonzepts zu ermöglichen. Der Franchisenehmer hat sich entschlossen, einen Systembetrieb selbstständig zu eröffnen und zu führen. Die Vertragspartner werden als selbstständige Unternehmen in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben und ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Der Franchisenehmer wird den Ruf der Marke fördern und alles unterlassen, was sich dafür nachteilig auswirken könnte.

Der 1. Pilotbetrieb des Franchisegebers wurde im Januar 2008, der 2. Pilotbetrieb im Juli 2009 eröffnet. Der Aufbau des Franchisesystems hat Ende 2010 begonnen. Im Zuge der allmählichen Ausweitung wird die Marke „maid4U“ bei dem Verbraucher zu einem festen Begriff werden und aufgrund der Art ihrer Verwendung besondere Kennzeichnungs­kraft erlangen. Marke, Logos und Geschäftsbezeichnungen werden in einheitlicher Farb- und Formgebung an der Außenfront sämtlicher Systembetriebe, auf Innenausstattung, Werbeträgern, Geschäftspapieren, Verpackungen und im Rahmen der Marketingmaßnahmen hervorgehoben. Typisch für das Franchisesystem sind die Organisation der Systembetriebe, die Qualität der Dienstleistungen und Waren, die Ausbildung des Beratungs- und Verkaufspersonals und das Marketingkonzept. Die Vertragspartner sind sich einig, dass alle Systemvorgaben, die auf eine Erzielung des einheitlichen Erscheinungsbildes ausgerichtet sind, eingehalten werden müssen.

Der Franchisenehmer ist in die Möglichkeiten und Anforderungen des Franchisesystems eingeweiht worden, er hat sich eingehend auch über die wirtschaftlichen Grundlagen informiert und ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch seine Einbeziehung in das Fran­chise­system die sich aus dem Markt ergebenden Chancen nutzen lassen.

§ 1
Vertragsrechte; Vergabe der Franchise; Grundlagen der Zusammenarbeit

1.1 Das Franchisesystem ist gekennzeichnet durch

1.1.1 ein Nutzungsrecht an der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen Nr. […] registrierten Wort-/Bildmarke „maid4U“ gem. Anlage 1;

1.1.2 die Nutzungsrechte an Urheberrechten für Werbetexte, Broschüren, Logos und Gestaltungen, soweit diese Bestandteil der Systemvorgaben sind, sowie die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „maid4U“;

1.1.3 die systemtypische Außenwirkung und Gestaltung für Innen- und Außen­bereiche der Systembetriebe;

1.1.4 das Recht zum Vertrieb des maid4U Warensortiments;

1.1.5 den Zugang zu einem Ergänzungssortiment;

1.1.6 die systemtypischen Dienstleistungen, die detailliert in dem Franchisehand­buch beschrieben sind;

1.1.7 das für das Franchisesystem typische Know-how auf dem jeweiligen Stand der Entwicklung.

1.1.8 die maid4U Marketingvorlagen, die Grundlage von regionalem Marketing (seitens des Franchisenehmers) sind.

Die vorstehend bezeichneten Rechte werden nachfolgend „Vertragsrechte“ genannt.

1.2 Der Franchisegeber überträgt dem Franchisenehmer hiermit das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht und zugleich die Pflicht (die „Franchise“)

1.2.1 während der Laufzeit dieses Franchisevertrages einen eigenen Systembetrieb gem. dem Franchisekonzept („Franchisebetrieb“) zu führen und dabei die Bestimmungen des Franchisevertrages und die Richtlinien des Franchisegebers zu beachten;

1.2.2 im Zusammenhang mit dem Franchisebetrieb die Vertragsrechte zu nutzen und bei der Nutzung die Richtlinien des Franchisegebers zu beachten;

1.2.3 in dem Franchisebetrieb die Vermarktung der Waren und Dienstleistungen zu betreiben, die Bekanntheit der Marke im Vertragsgebiet zu steigern und den Absatz nach besten Kräften zu fördern.

1.3 Das Ladengeschäft des Franchisebetriebes befindet sich unter der Anschrift, die in der Anlage 2 genannt ist („Standort“).

1.4 Der Franchisenehmer hat das Ladengeschäft innerhalb von drei Monaten seit Abschluss des Franchisevertrages zu eröffnen („Eröffnungstag“). Der Franchiseneh­mer muss den Franchisebetrieb spätestens an dem Eröffnungstag für den regu­lären Kundenverkehr geöffnet haben.

1.5 Die Rechte werden dem Franchisenehmer persönlich gewährt, die Pflichten werden von dem Franchisenehmer persönlich unter Einsatz seiner Mitarbeiter erfüllt.

1.6 Die Marke wird der Franchisenehmer lediglich zur Kennzeichnung seiner geschäft­lichen Tätigkeit als Franchisenehmer des Franchisesystems nutzen. Der Franchise­nehmer ist nicht berechtigt, den Begriff „maid4U“ oder Teile dieses Begriffs in seinen Firmennamen zu übernehmen und/oder diesen Begriff oder Teile desselben in das Handelsregister eintragen zu lassen. Der Franchisenehmer unterlässt die Regis­trierung und/oder Nutzung konkurrierender Marken; dies gilt auch für Marken, die einem der Vertragsrechte verwechselungsfähig sind.

1.7 Der Franchisenehmer unterlässt Registrierung, Inhaberschaft und/oder Nutzung von Internetdomänen, die den Begriff „maid4U“ oder Teile dieses Begriffs enthalten. Der Franchisepartner unterlässt im Internet, insbesondere im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken und Plattformen zum Informationsaustausch (z. B. Face­book, Xing, Twitter) („Social Media“), die Registrierung, Unterhaltung und/oder Nutzung von Profilen, Gruppen, etc., welche die Geschäftsbezeichnung „maid4U“ oder Teile dieser Geschäftsbezeichnung enthalten. Der Franchisegeber kann die Einzelheiten zur Nutzung von Internetdomänen und/oder des Internets im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken und Plattformen zum Informationsaustausch in Richtlinien regeln.

1.8 Mit dem Ziel, das Franchisekonzept im Laufe der Jahre ggf. an veränderte Marktbedingungen und an veränderte Kundenerwartungen anzupassen, kann der Franchise­geber Waren und Dienstleistungen, Franchisehandbuch, Richtlinien, System­vor­­gaben und Vertragsrechte nach seinem Ermessen und stets unter Berück­sich­ti­gung von Treu und Glauben ändern und ergänzen. Rechte kann der Franchise­neh­mer aus Änderungen und Ergänzungen nicht ableiten. Wenn der Franchisegeber System­vorgaben oder Vertragsrechte ändert (z. B. Erscheinungsbild der Systembetriebe), wird der Franchisenehmer den Franchisebetrieb anpassen. Bei Änderungen der System­vorgaben wird der Franchisegeber auf die Belange des Franchisenehmers Rück­sicht nehmen und erforderlichenfalls – wenn die Anpassung mit nennenswerten Investitionen verbunden ist – angemessene Umstellungsfristen gewähren.

In entsprechender Weise ist der Franchisenehmer verpflichtet, künftige Marken, Namen oder sonstige Kennzeichnungen, welche vom Franchisegeber zur Identifi­zie­ung des Franchisekonzepts eingeführt werden, in der vom Franchisegeber vor­­gegebenen Form zu nutzen.

1.9 Alle im Franchisevertrag festgelegten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließ­lich auf den Franchisebetrieb und gewähren kein Recht zur Eröffnung und Führung weiterer Systembetriebe und keinen Anspruch auf den Abschluss weiterer Franchiseverträge.

1.10 Für die Dauer dieses Franchisevertrages wird der Franchisegeber in dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Gebiet („Vertragsgebiet“) keinem Dritten eine vergleichbare Franchise erteilen und dort nicht selbst einen Systembetrieb eröffnen.

Dem Franchisenehmer ist der aktive Verkauf außerhalb seines Vertragsgebiets in den angrenzenden Gebieten, die sich der Franchisegeber selbst vorbehalten und/oder bereits an maid4U Franchisenehmer vergeben hat (vgl. Anlage 2), nicht ge­stattet. Die gleiche Einschränkung hinsichtlich des „aktiven Verkaufs“ wird der Fran­­­chise­geber auch den anderen Franchisepartnern auferlegen. Dem Franchisenehmer ist bekannt, dass dementsprechend nicht vollkommen ausgeschlossen wer­den kann, dass an­dere Franchisepartner im Vertragsgebiet in gewissem Umfang Geschäfte ausführen.

Dem Franchisegeber bleibt es gestattet, Waren über andere Absatzschienen, z. B. Internetshop, in das Vertragsgebiet zu vertreiben. Dies soll auch der Förderung der Bekanntheit der Marke dienen.

1.11 Der Franchisenehmer unterliegt einer Betriebsführungs- und Absatzförderungsverpflichtung im Vertragsgebiet. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den zwischen den Vertragspartnern jeweils vereinbarten Mindestumsatz inkl. gesetzlicher MwSt. für das jeweilige laufende Geschäftsjahr im Vertragsgebiet zu erzielen. Den in den ersten drei Geschäftsjahren zu erzielenden Mindestumsatz haben die Vertragspartner in Anlage 3 bereits verbindlich vereinbart. Für die nachfolgenden Ge­schäftsjahre werden die Vertragspartner einen Mindestumsatz vereinbaren, den sie in den letzten drei Monaten des endenden Geschäftsjahres für das jeweils folgende Geschäftsjahr auf Grundlage des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festlegen. Erfolgt keine neue Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, so gilt für das neue Geschäftsjahr derjenige Mindestumsatz als vereinbart, der für das vorangegangene Geschäftsjahr gegolten hat.

Wenn der Franchisenehmer den für den Zeitraum eines Geschäftsjahres zu erzielenden jährlichen Mindestumsatz aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erreicht, erhält er im nächsten Geschäftsjahr erneut die Gelegenheit, den für dieses neue Geschäftsjahr vereinbarten Mindestumsatz zu erreichen. Wenn dies dem Franchisenehmer wiederum aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelingt, ist der Franchisegeber berechtigt, dem Franchisenehmer durch einseitige Erklärung den Gebietsschutz innerhalb des Vertragsgebiets in angemessenem Maße zu verkleinern und/oder in dem Vertragsgebiet einen weiteren Franchisenehmer einzusetzen. Der Franchisegeber ist verpflichtet, die Rechte i. S. d. vorherigen Satzes spätestens bis zum 15. April des folgenden Geschäftsjahres auszuüben.

§ 2
Leistungen des Franchisegebers

2.1 Hauptpflicht des Franchisegebers ist die Einräumung der Franchise.

2.2 Bis zur Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen („Aufbauleistungen“):

– Standortberatung und Unterstützung bei der Standortsuche;

– Aufbauberatung;

– Aushändigung des Franchisehandbuchs (bleibt Eigentum des Franchisegebers);

– Einweisung in das Know-how in Form von Schulung und Trainingsmaßnahmen für den Franchisenehmer und dessen Personal („Einführungsschulung“);

– Einrichtungspläne für den Franchisebetrieb und Unterstützung bei dessen Einrichtung;

– Abnahme des Franchisebetriebes im Rahmen der Erlangung der notwendigen Betriebsgenehmigung;

– Muster für regionale Eröffnungswerbung;

– Anwesenheit eines Trainers (Mitarbeiters des Franchisegebers) im Umfang von mindestens einem Tag in der Anfangsphase;

– Begleitung zum Bankgespräch (auf Anforderung).

2.3 Nach der Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen seiner Möglichkeiten („Unterstützungsleistungen“):

– Markenlizenz, Nutzungsrechte an den Vertragsrechten;

– Markt- und Wettbewerbsbeobachtung;

– Entwicklung neuer Waren und Dienstleistungen (bei Bedarf und nach Ermessen des Franchisegebers);

– Information über neue Dienstleistungen und Waren;

– Fortbildung durch Pflicht- und Ergänzungsschulungen;

– Einmal pro Kalenderjahr ein Informations- und Erfahrungsaustausch in einer dafür vorgesehenen Veranstaltung („Partnertag“);

– Beratung bei regionalen Marketingmaßnahmen des Franchisenehmers;

– Sortimentspolitik, Zurverfügungstellung eines Warenwirtschaftssystems mit Bestellmanagement;

– Initiierung von Querlieferungen;

– Nennung des Franchisebetriebes auf der www.maid4u.de Homepage;

– Gebietsschutz in dem vertraglich vereinbarten Umfang;

– Betriebswirtschaftliche Beratung (auf Anforderung);

– Krisenmanagement (bei Bedarf).

2.4 Der Franchisegeber kann sich Dritter bedienen, um seine Pflichten zu erfüllen.

2.5 Die Leistungen des Franchisegebers bedürfen zu ihrer Erbringung regelmäßig einer Entgegennahme und Mitwirkung des Franchisenehmers. Der Franchisegeber wird von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn und solange der Franchisenehmer die Leistung nicht entgegennimmt bzw. an der Leistungserbringung nicht mitwirkt.

§ 3
Stellung und Pflichten des Franchisenehmers

3.1 Der Franchisenehmer ist wirtschaftlich und rechtlich ein selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Er ist zur Vertretung des Franchisegebers nicht berechtigt. Bei dem Auftreten als selbstständiger Unternehmer im Geschäftsverkehr wird er seine Stellung durch einen Inhaberzusatz kenntlich machen.

3.2 Der Franchisenehmer nutzt die Franchise in vollem Umfang, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, persönlich und unter Einsatz seiner Leistungskraft. Dies schließt nicht die Notwendigkeit zur Beschäftigung von Mitarbeitern aus. Der Franchisenehmer eröffnet den Franchisebetrieb und hält ihn für die Dauer des Franchisevertrages uneingeschränkt aufrecht. Er setzt alles daran, den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen im Vertragsgebiet zu fördern.

3.3 Der Franchisenehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller von dem Franchise­geber aufgestellten Richtlinien (insbesondere Systemvorgaben hinsichtlich Erscheinungs­bild und Nutzung der Vertragsrechte sowie Richtlinien hinsichtlich Verhalten der Mitarbeiter, Sortimentsbreite, Erledigung aller von dem Franchisegeber be­nö­­ti­g­ter Auskünfte) sowie zur umgehenden Erledigung aller zur EDV-Abwick­lung nötigen Geschäftsvorgänge (z. B. Wareneingang, Bestellwesen). Die Einzelheiten können in dem Franchisehandbuch geregelt werden.

3.4 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den Betriebsführungsstandard und den Quali­tätsstandard des Franchisekonzepts in dem Franchisebetrieb aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf den guten Ruf des Franchisekonzepts und auf die Qualität nachteilig auswirken könnte. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend ein­zuweisen, zu schulen (bzw. schulen zu lassen) und fortlaufend zu kontrollieren.

3.5 Gemäß den im Franchisehandbuch festgelegten Regelungen hat der Franchisenehmer die lokale Konkurrenz- und Marktbeobachtung im Vertragsgebiet durchzuführen. Der Franchisenehmer wird den Franchisegeber unverzüglich über Veränderungen in der Marktsituation und über die Tätigkeiten der Konkurrenz nehmen im Vertragsgebiet unterrichten. Er wird entsprechend den Regelungen des Franchise­handbuchs Berichte über die Konkurrenzentwicklung in seinem Einzugs­bereich erstellen und an den Franchisegeber übermitteln.

3.6 Der Franchisenehmer gibt die aus der Anlage 4 ersichtlichen Zusicherungen ab.

3.7 Der Franchisenehmer erfüllt sämtliche Pflichten, die der Franchisebetrieb mit sich bringt, auf eigene Kosten. Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen holt der Franchisenehmer auf eigene Kosten ein und trägt dafür Sorge, dass Genehmigungen aufrechterhalten bleiben.

§ 4
Franchisehandbuch; Richtlinien und Systemvorgaben;
Freiheit der Preisgestaltung

4.1 Der Franchisegeber hat Richtlinien entwickelt, die den Vertragspartnern zur Wahrung des guten Rufes, zur Festigung der Marktstellung und zur Steigerung der Bedeutung der Marke dienen. In den Richtlinien wird auch dargestellt, wie der Fran­chisebetrieb zu errichten, zu gestalten und zu führen ist, damit ein einheit­liches Auftreten am Markt erreicht wird („Systemvorgaben“). Die wichtigsten Richt­li­nien sind Inhalt des Franchisehandbuchs. Außerdem ist in dem Franchisehandbuch das Know-how dargestellt.

4.2 Der Franchisenehmer wird die Richtlinien und Systemvorgaben stets genau beachten und befolgen.

4.3 Die Aushändigung des Franchisehandbuchs erfolgt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist (Anlagen 5 und 6). Der Franchisenehmer hat während der Vertragsverhan­dlungen bereits Einblick in das Franchisehandbuch gehabt. Es steht ihm bis zur Aushändigung jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.

4.4  Das Franchisehandbuch bleibt stets im Eigentum des Franchisegebers. Der Inhalt des Franchisehandbuchs ist außerdem das „geistige Eigentum“ des Franchisegebers und unterliegt strengster Geheimhaltung.

4.5 Der Franchisegeber behält sich vor, dem Franchisenehmer das Franchisehandbuch und etwaige ergänzende Handbücher sowie Änderungen und/oder Ergänzun­gen dieser Regelwerke als „Online-Handbücher“ in das Intranet des Franchise­­systems einzustellen. In diesem Fall bedeutet „Aushändigung“ eine Zugänglichmachung mittels Passwortvergabe. Bei einem Online-Handbuch ist es dem Franchise­neh­mer aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, das Franchisehandbuch ganz oder teilweise auszudrucken.

4.6 Der Franchisenehmer ist bei der Festlegung der Verkaufspreise frei. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Franchisegeber ist berechtigt, Höchstpreise vorzu­geben; in diesem Fall ist der Franchisenehmer zur Einhaltung verpflichtet; eine Unterschreitung bleibt ihm allerdings gestattet. Der Franchisegeber ist des Weiteren berechtigt, für Verkaufsaktionen die Aktionsverkaufspreise vorzugeben, wenn und soweit die betreffende Verkaufsaktion nur eine kurze Zeitspanne andauert und dadurch die Preisfreiheit des Franchisenehmers nur kurzfristig und unwesent­lich beeinträchtigt wird. Der Franchisegeber kann außerdem Kalkulationsempfehlungen herausgeben, die marktgerechte Preise und betriebswirtschaftliche Notwen­digkeiten widerspiegeln. Wenn der Franchisegeber bestimmte Preise bewirbt, handelt es sich stets um unverbindliche Preisempfehlungen.

§ 5
Schulungen; Veranstaltungen; Partnertag

5.1 Das Know-how wird auch in Schulungen und Trainingsmaßnahmen vermittelt. Die von dem Franchisegeber angebotene Einführungsschulung soll es dem Franchisenehmer ermöglichen, die spezifischen Methoden des Franchisekonzepts auf kaufmännischem, administrativem und warentechnischem Gebiet zu erwerben und zu beherrschen.

5.2 Folgende Tagungen, Maßnahmen und Seminare werden in dem Franchisesystem unterschieden: Einführungsschulung, Mitarbeiter-Einführungsschulung, Pflichtschulungen; Mitarbeiter-Pflichtschulungen, Ergänzungsschulung und Partnertag (nachfolgend gemeinsam als „Veranstaltungen“ bezeichnet).

5.3 Hinsichtlich der Veranstaltungen gelten die folgenden Regelungen:

5.3.1 Einführungsschulung: Der Franchisenehmer ist verpflichtet, an der Einführungsschulung teilzunehmen. Die Einführungsschulung umfasst auch Trainingsmaßnahmen. Die Kosten der Einführungsschulung des Franchise­nehmers sind mit der Eintrittsgebühr abgegolten (vorbehaltlich § 5.4).

5.3.2 Mitarbeiter-Einführungsschulung: Der Franchisenehmer ist verpflichtet, jeden Mitarbeiter, der im Bereich des Verkaufs des Vertragssortiments tätig werden soll, vor dessen erstmaliger Beschäftigung in dem Franchisebetrieb zu einer Mitarbeiter-Einführungsschulung zu entsenden. Die Kosten der Mitarbeiter-Einführungs­schulung trägt der Franchisenehmer entsprechend den Regelungen in dem Franchisehandbuch. Der Franchisenehmer wird in dem Franchisebetrieb im Bereich des Verkaufs des Vertragssortiments keinen Mitarbeiter beschäftigen, der nicht an einer Mitarbeiter-Ein­füh­rungs­­schulung teilgenommen hat.

5.3.3 Pflichtschulungen und Mitarbeiter-Pflichtschulungen: Wenn der Franchisegeber während des laufenden Vertragsverhältnisses sei eine Schulung oder ein Training als „Pflichtschulung“ oder „Mitarbeiter-Pflicht­schu­lung“ bezeichnet, ist der Franchisenehmer verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen bzw. seine Mitarbeiter, die im Bereich des Verkaufs des Vertragssortiments tätig sind, zu entsenden. Im Hinblick auf die Teilnahme von Mitarbeitern wird sich der Franchisegeber um eine möglichst verträgliche Terminierung bemühen. Die Kosten der Pflichtschulungen und Mitar­beiter-Pflichtschulungen trägt der Franchisenehmer bis zu einem Kalender­jahres­höchstbetrag von 500 , zzgl. gesetzliche MwSt. (vorbehaltlich § 5.4).

5.3.4 Ergänzungsschulungen: Der Franchisegeber wird nach Ermessen und wenn er einen Bedarf erkennt, Ergänzungsschulungen anbieten. Die Teilnahme an den Ergänzungsschulungen ist für den Franchisenehmer freiwillig. Zu Ergänzungsschulungen, zu denen auch Mitarbeiter zugelassen sind, kann der Franchisenehmer seine Mitarbeiter nach eigenem Ermessen entsenden. Die Kosten für die Ergänzungsschulungen trägt der Franchiseneh­mer, wenn er und/oder seine Mitarbeiter teilnehmen (der Preis wird im Zusammenhang mit dem Schulungsangebot mitgeteilt).

5.3.5 Partnertag: Der Partnertag findet einmal pro Kalenderjahr statt. Die Kosten des Partnertages trägt der Franchisegeber (vorbehaltlich § 5.4). Der Franchise­­­nehmer ist zur Teilnahme verpflichtet.

5.4 Hinsichtlich sämtlicher Veranstaltungen gilt, dass der Franchisenehmer die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für sich und seine Mitarbeiter trägt. Gleiches gilt für die Gehälter der Mitarbeiter während der Veranstaltung.

5.5 Der Veranstaltungsort wird von dem Franchisegeber festgelegt. Im Regelfall findet eine Veranstaltung am Sitz des Franchisegebers statt.

5.6 Wenn eine Veranstaltung mit einer Teilnahmepflicht verbunden ist, darf die Teilnahme des Franchisenehmers nur aus wichtigem Grund unterbleiben. Der wichtige Grund ist durch schriftliche Belege nachzuweisen, die dem Franchisegeber unverzüglich nach dem Eintreten des wichtigen Grundes (wenn möglich rechtzeitig vor der Veranstaltung) vorzulegen sind.

5.7 Der Franchisegeber kann Auszahlungen aus dem Marketingpool für lokale Werbe- und Marketingmaßnahmen auch von einer Teilnahme an den Veranstaltungen abhängig machen (§ 6.2).

5.8 Wenn der Franchisenehmer und/oder seine Mitarbeiter Schulungsbedarf in Bereichen haben, die über die Inhalte der von dem Franchisegeber angebotenen Schulungs­maßnahmen hinausgehen, hat der Franchisenehmer für diese Schulungsmaß­nahmen selbst Sorge zu tragen.

§ 6
Marketing; Werbung; Marktforschung

6.1 Marketing und Werbung wird nach den folgenden Grundsätzen durchgeführt:

6.1.1 Der Franchisegeber ist zuständig für das Marketingkonzept.

6.1.2 Der Franchisegeber ist zuständig für die Entwicklung von Marketing- und Werbevorgaben und Systemvorgaben, die sich auf das Marketing beziehen.

6.1.3 Der Franchisegeber ist zuständig für überregionale Marketing- und Werbe­­maß­nahmen sowie für die gesamte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dem Franchisenehmer ist bekannt, dass Art und Umfang dieser Maßnahmen davon abhängig sind, welche finanziellen Mittel in dem Marketingpool zur Verfügung stehen.

6.1.4 Der Franchisenehmer führt lokale Marketing- und Werbemaßnahmen durch.

6.2 Der Franchisegeber führt und verwaltet den „Marketingpool“ des Franchisesystems auf einem separaten Konto. In dem Marketingpool werden sämtliche Marketingbeiträge der maid4U Franchisepartner gesammelt. Die Finanzmittel aus dem Marketingpool werden nach Ermessen und Entscheidung des Franchisegebers ausgegeben und verwendet; die Finanzmittel dürfen allerdings nur für Image- und Kundenwerbung, Marketing und Marketingmaßnahmen sowie Presse- und Öffent­lichkeitsarbeit verwendet werden. Dazu gehören auch die Bezahlung von Agen­turen, Textern, Werbedesignern, Journalisten und Presseberatern, die Herstellung von Werbemitteln sowie die Bezahlung von Gehältern an Mitarbeiter des Franchise­gebers, wenn und soweit diese Mitarbeiter Tätigkeiten im vorstehend genannten Sinn ausüben. Der Franchisegeber kann auch einen Teil des Marketingpools an die maid4U Franchisepartner auszahlen, um lokale Marketing- und Werbemaßnahmen zu unterstützen.

6.3 Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, dass der Franchisegeber nicht verpflichtet ist, die finanziellen Mittel, die innerhalb eines Geschäftsjahres in den Marketingpool eingezahlt worden sind, innerhalb dieses Geschäftsjahres zu ver­brauchen. Der Franchisegeber ist folglich berechtigt, in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden. Wenn der Franchisegeber Marketing- und Werbemaßnahmen vorfinanziert, weil die Finanzmittel im Marketingpool nicht ergiebig sind, kann er die verauslagten Beträge später aus dem Marketingpool entnehmen.

6.4 Die Werbeausstattung (z. B. Briefbögen, Visitenkarten, Broschüren, Flyer, Druck­­stücke) kauft und erwirbt der Franchisenehmer ausschließlich bei dem Franchisegeber und/oder bei den autorisierten Systemlieferanten, die ihm der Franchise­geber dafür benennt. Dies ist notwendig, um eine Einheitlichkeit der Systembetriebe und eine gleichbleibende Qualität zu erreichen.

6.5 Lokale Marketing- und Werbemaßnahmen führt der Franchisenehmer ausschließlich im Vertragsgebiet und stets in Übereinstimmung mit den Systemvorgaben im Franchisehandbuch durch. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, einen angemessenen Teil seines Umsatzes für lokale Marketing- und Werbemaßnahmen zu verwenden. Der Franchisenehmer führt eine angemessene Eröffnungs­werbung durch. Gemäß den Systemvorgaben erfolgen lokale Marketing- und Werbemaßnahmen stets mit einem Inhaberzusatz. Wenn der Franchisenehmer eine Maßnahme durch­führen will, die nicht in jeder Hinsicht den Werbevor­gaben entspricht, ist er verpflichtet, den Franchisegeber um vorherige schriftliche Einwilligung zu bitten; die Werbemaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung vorliegt.

6.6 Der Franchisenehmer nimmt an den systemeinheitlichen Marketingaktionen teil (z. B. „Treuepässe“), wenn diese von dem Franchisegeber konzipiert und vorgegeben werden. Das Recht des Franchisenehmers, seine Verkaufskonditionen und Verkaufspreise frei zu gestalten, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Franchise­nehmer übermittelt zum Zweck der systemeinheitlichen Marketingaktionen seine Kundendaten, wenn er dazu aufgefordert wird. Für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden gilt die Regelung in § 10.5.

6.7 Der Franchisenehmer nimmt an Marktforschungsaktionen (z. B. Gästebefragungen) teil, wenn diese von dem Franchisegeber konzipiert und vorgegeben werden. Informationen, die im Rahmen der Marktforschungsaktionen gewonnen werden, übermittelt der Franchisenehmer jeweils unverzüglich an den Franchisegeber. Die Einzelheiten können von dem Franchisegeber in einer Richtlinie geregelt werden, um eine Vereinheitlichung zu erreichen.

§ 7
Franchisebetrieb, Standort- und Betriebsgenehmigung

7.1 Der Franchisenehmer wählt die Geschäftsräume in repräsentativer Lage. Die repräsentative Lage aller maid4U Systembetriebe ist Konzeptbestandteil. Die Einzel­heiten sind in dem Franchisehandbuch geregelt.

7.2 Der Franchisebetrieb ist nach den Systemvorgaben hinsichtlich des Gebrauchs der Vertragsrechte und der systemtypischen Ausstattungen auf Kosten des Franchisenehmers einzurichten und für die Dauer des Franchisevertrages aufrechtzuerhalten. Die Einzelheiten sind in dem Franchisehandbuch geregelt.

7.3 Die Erstausstattung und Geschäftseinrichtung kauft und erwirbt der Franchisenehmer bei dem Franchisegeber und/oder den Systemlieferanten, die ihm der Fran­chisegeber dafür benennt. Dies ist notwendig, um eine Einheitlichkeit der maid4U Systembetriebe und eine gleichbleibende Qualität zu erreichen. Der Kaufvertrag ist als Anlage 7 beigefügt.

7.4 Der Franchisenehmer darf den Standort des Franchisebetriebes nur mit schrift­licher und vorheriger Einwilligung des Franchisegebers verlegen. Eine Verlegung kommt nur innerhalb des Vertragsgebiets in Betracht. Die Einwilligung wird gegeben, wenn der neue Standort dem Franchisekonzept entspricht, Nachteile für den Franchise­betrieb nicht zu befürchten sind, durch die Verlegung Interessen anderer Systembetriebe nicht beeinträchtigt werden und kein sachlicher Grund dagegen spricht.

7.5 Vor erstmaliger Eröffnung des Franchisebetriebes findet eine Prüfung seitens des Franchisegebers statt. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber sämtliche Betriebsräume und Betriebseinrichtungen (einschließlich aller Neben- und Büroräume) zum Zwecke dieser Prüfung zugänglich zu machen und alle ange­­forderten Auskünfte zu geben. Der Franchisegeber ist zur Einsichtnahme in die Ge­schäftsunterlagen berechtigt. Wenn der Franchisebetrieb den Systemvorgaben ent­spricht, erteilt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die schriftliche Einwilligung zur Öffnung des Franchisebetriebes („Betriebsgenehmigung“). Andern­­falls ist der Franchisenehmer verpflichtet, die Voraussetzungen für den Erhalt einer Betriebs­­ge­neh­migung unverzüglich herzustellen. Ohne eine Betriebsgenehmigung ist der Fran­chisenehmer nicht zur Öffnung und Führung des Franchisebetriebes berechtigt.

7.6 Hinsichtlich des Mietvertrages für den Standort gilt Folgendes:

7.6.1 Wenn der Franchisenehmer die Räume von dem Franchisegeber anmietet: Eine Beendigung des Franchisevertrages führt zu einer zeitgleichen Beendi­gung des Mietvertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung). Der Mietvertrag soll mit dem Franchisevertrag stehen und fallen. Der Franchisenehmer wird das Mietobjekt unverzüglich räumen und an den Franchisegeber herausgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchisenehmer nicht zu, es sei denn, Grundlage des Zurückbehaltungsrechts ist eine anerkannte und/oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

7.6.2 Wenn der Franchisenehmer die Räume von einem Fremdvermieter anmietet: Der Mietvertrag muss in der Weise gestaltet sein, dass der Franchisegeber berechtigt ist, die Nachfolge im Mietverhältnis anzutreten, wenn der Fran­chisevertrag endet. Der Mietvertrag muss mindestens die gleiche Laufzeit wie der Franchisevertrag vorsehen. Bei einer Beendigung des Franchisever­trages hat der Franchisegeber oder ein vom Franchisegeber zu benennender Dritter alternativ auch das Recht (allerdings nicht die Pflicht), das Geschäfts­lokal als Untermieter von dem Franchisenehmer zu übernehmen. Der Untermietvertrag mit dem Franchisenehmer kommt zu den Bedingungen des Hauptmietvertrages zustande, wenn diese Option von dem Franchisegeber schriftlich ausübt wird. Der Untermieter hat dann das Recht, den Mietzins und die Mietsicherheit direkt an den Hauptvermieter zu leisten.

7.7 Reparaturen und/oder Neuanschaffungen, die notwendig sind, um den Franchise­betrieb jederzeit in einem guten, dem Qualitätsimage des Franchisesystems entsprechenden Zustand zu erhalten, hat der Franchisenehmer jeweils unverzüglich vorzunehmen.

§ 8
Waren und Dienstleistungen

8.1 Es wird zwischen Vertragssortiment und Ergänzungssortiment differenziert. Der Franchisenehmer unterlässt in dem maid4U Franchisebetrieb den Verkauf von Waren, die nicht dem Vertrags- oder Ergänzungssortiment angehören und/oder die nicht im Einklang mit den Richtlinien stehen.

8.2 Für den Bezug des Vertragssortiments gelten die folgenden Regelungen:

8.2.1 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sämtliche Waren ausschließlich bei dem Franchisegeber und/oder bei den autorisierten und gelisteten maid4U Vertragslieferanten („Systemlieferanten“) zu kaufen und zu erwerben. Der Bezug von Waren von anderen Lieferanten ist dem Franchisenehmer, vorbehaltlich der Regelung in § 8.3, nicht gestattet.

8.2.2 Der Franchisegeber kann die Liste der Systemlieferanten jederzeit ändern und/oder ergänzen, wenn Qualität und Lieferbereitschaft sichergestellt bleiben. Er kann die Liste auch dahingehend streichen, dass Bestellungen nur bei dem Franchisegeber gestattet sind. Aus Änderungen, Ergänzungen und Streichungen der Liste kann der Franchisenehmer keine Rechte herleiten. Neubestellungen bei Lieferanten, die nicht mehr als System­lieferanten gelistet sind, sind dem Franchisenehmer nicht mehr gestattet.

8.2.3 Lieferschwierigkeiten aller Art, die von einem Systemlieferanten verursacht werden, stellen für die Vertragspartner „höhere Gewalt“ dar und sind keine Pflichtverletzung des Franchisegebers; der Franchisegeber wird sich in solchen Fällen bei dem Systemlieferanten für Besserung einsetzen.

8.2.4 Für sämtliche Lieferungen des Franchisegebers gelten seine jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Form der AGB ist dem Vertrag als Anlage 8 beigefügt. Der Franchisegeber wird von ihm gewünschte Änderungen der AGB dem Franchisenehmer schriftlich mitteilen. Der Franchisenehmer wird diese Änderungen dem Franchisegeber gegenüber unverzüglich schrift­lich anneh­men, soweit durch diese Annahme seine wirtschaftliche und/oder vertrags­rechtliche Stellung nicht erheblich beeinträchtigt wird.

8.3 Für das Ergänzungssortiment gelten die folgenden Regelungen:

8.3.1 Der Franchisenehmer ist berechtigt, ein Ergänzungssortiment zu beziehen und in seinem Franchisebetrieb anzubieten. Der monatliche Ergänzungssortiment-Einkauf des Franchisenehmers darf nicht mehr als 20 % seines Warengesamteinkaufs in dem betreffenden Monat darstellen (maßgeblich für die Bemessung ist der Einkaufswert). Die Ausstellung des Ergänzungssortiments darf nicht mehr als 10 % der Ausstellungsfläche ausmachen.

8.3.2 Das Ergänzungssortiment darf ausschließlich aus den Produktgruppen Uhren, Geschenkpapier, Taschen und/oder Schirme stammen.

8.3.3 Das Ergänzungssortiment kauft der Franchisenehmer nach eigenem Ermessen, allerdings ausschließlich von den Herstellern, die von dem Franchisege­ber dafür autorisiert worden sind („gelistete Hersteller“). Die im Rahmen des Ergänzungssortiments vertriebenen Produkte dürfen nicht in einem Widerspruch zu dem Franchisekonzept und/oder zu dem positiven Image von maid4U stehen. Sie müssen mit dem Bild des Systembetriebes vereinbar sein.

8.4 Durch §§ 8.2 und 8.3 wird ein Erwerb von Waren von Seiten der anderen maid4U Franchisepartner nicht untersagt (Querlieferungen sind erlaubt).

8.5 Die Produkte werden dem Franchisenehmer zu den Preisen aufgrund der jeweils gültigen Preisliste des Franchisegebers geliefert. Der Franchisegeber ist berechtigt, die Preise im Rahmen des § 315 BGB an die jeweiligen Marktverhältnisse anzupassen.

8.6 Es besteht Einigkeit, dass das Gesamtvolumen der Warenbezugsbindung gem. § 8.2 einen Betrag in Höhe von 75.000  netto (Barzahlungspreis) übersteigen wird. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass dieses Volumen bereits im ersten Vertragsjahr überschritten werden wird.

8.7 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, stets eine angemessene Menge von Waren des Vertragssortiments in seinem Franchisebetrieb vorrätig zu halten. Einzelheiten können in dem Franchisehandbuch geregelt werden.

8.8 Der Franchisenehmer bietet in dem Franchisebetrieb die Dienstleistungen an, die in dem Franchisehandbuch beschrieben sind. Dazu gehört die intensive Beratung der Kunden. Dabei wird der Franchisenehmer die Systemvorgaben beachten. Die Dienstleistungen haben die Funktion der Verkaufsförderung für die Waren. Der Franchisegeber kann die Zusammenstellung der Dienstleistungen unter Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vertragspartner und nach rechtzeitiger Vorinfor­mation des Franchisenehmers ändern. Irgendwelche Rechte kann der Franchisenehmer daraus nicht herleiten.

§ 9
Franchisepartner-Beirat

9.1 Die Regelung der §§ 9.2 und 9.3 gilt erst, wenn mindestens 10 maid4U Franchisepartner jeweils einen Systembetrieb eröffnet haben.

9.2 In dem maid4U Franchisesystem wird ein „Franchisepartner-Beirat“ gebildet, dessen Mitglieder teilweise von den Franchisepartnern gewählt und teilweise von dem Franchisegeber entsandt oder ernannt werden. Die Franchisepartner wählen in jedem zweiten Kalenderjahr auf dem Partnertag, der insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Franchisepartner beschlussfähig ist, aus ihrer Mitte ihre Beiratsmitglieder. Der Franchisepartner-Beirat dient zu einem Erfahrungsaustausch im Dienste aller Franchisepartner und berät den Franchisegeber bei über­regionalen Marketingmaßnahmen. Die Beschlüsse des Franchisepartner-Bei­rates haben für den Franchisegeber Empfehlungscharakter; der Franchisegeber wird durch Beschlüsse nicht verpflichtet. Die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder, die Zusammensetzung, Organisation, Wahl und Beschlussfassung des Franchisepartner-Beirats kann ergänzend in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, die der Franchisegeber als Richtlinie herausgibt.

9.3 Dem Franchisenehmer steht während der Laufzeit des Franchisevertrages stets ein aktives Wahlrecht zu. Das passive Wahlrecht (d. h. das Recht, sich wählen zu lassen) endet, wenn das Ende der Laufzeit des Franchisevertrages in die anstehende Amtszeit des Franchisepartner-Beirates fällt.

§ 10
Elektronisches Warenwirtschaftssystem; Intranet; Datenaustausch und -schutz

10.1 Der Franchisegeber hat ein elektronisches Warenwirtschaftssystem eingeführt, zu dessen Nutzung und Teilnahme der Franchisenehmer verpflichtet ist. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, kein eigenes Warenwirtschaftssystem außerhalb des zur Verfügung gestellten Systems anzulegen oder anlegen zu lassen. Die erforderlichen technischen Einrichtungen in dem Franchisebetrieb (z. B. ein elek­tronisches Kassensystem, Geräte zur Datenfernübertragung) sowie die erforder­liche Software hat der Franchisenehmer auf eigene Kosten anzuschaffen und zu betreiben. Die Einzelheiten können in einer Richtlinie geregelt werden.

10.2 Wenn der Lizenzgeber ein Intranet für den zusätzlichen Datenaustausch einführt, ist der Lizenznehmer zur Teilnahme, zur Anschaffung der erforderlichen Hardware (EDV, sicherer Internetzugang), zur Mitwirkung der Pflege einer etwaig dort vorhandenen Datenbank und zur vollständigen Angabe der angeforderten Daten (vor allem Kundennamen und -Adressen) verpflichtet. Im Intranet kann das Fran­chisehandbuch als Online-Handbuch bereitgestellt werden.Die Einzelheiten können in einer Richtlinie geregelt werden.

10.3 Der Franchisenehmer ermöglicht dem Franchisegeber den jederzeitigen Datenfernzugriff und das Auslesen der Kassendaten und unterlässt jede Handlung, die den Franchisegeber in diesen Möglichkeiten beschränkt. Die ausgelesenen Daten dienen dem Franchisegeber zur Berechnung seiner Vergütung sowie für Benchmarking und Sortimentspolitik.

10.4 Der Franchisegeber leistet keine Gewähr dafür, dass Internet- und Intranetplattform sowie Datenbank uneingeschränkt zu jeder Zeit zur Verfügung stehen. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass die Nutzung des Internets mit Störungen verbunden sein kann, die außerhalb der Sphäre des Franchisesystems liegen. Datenverwaltung per Internet kann nicht immer reibungslos ablaufen. Störungen im Internetempfang und/oder vorübergehende Probleme mit Leitungen, Netzknoten und/oder Servern stellen keine Pflichtverletzung dar. Der Franchisegeber wird sich solcher Provider bedienen, die normalerweise eine hohe Zuverlässigkeit anbieten können.

10.5 Falls auch personenbezogene Daten von Kunden erfasst, verarbeitet, ausgetauscht und genutzt werden sollen (z. B. Kundenkartensysteme), beachten die Vertragspartner die Datenschutzbestimmungen. Im Zusammenhang mit der Erfassung der Daten holt der Franchisenehmer die datenschutzrechtliche Einwilligung der Kunden ein (dies geschieht in geeigneter Form, z. B. in Verbindung mit Kundenak­tionen), nutzt dafür ein Muster, das der Franchisegeber in Form einer Richtlinie vorgibt, und übermittelt die freigegebenen Kundendaten. Jede Handlung, die gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, ist zu unterlassen.

§ 11
Buchhaltung; Informations- und Berichtspflichten; Kontrollrechte

11.1 Der Franchisenehmer richtet seine Buchhaltung entsprechend den Systemvorgaben im Franchisehandbuch zum Kontenplan und Kontenrahmen ein.

11.2 Der Franchisenehmer lässt dem Franchisegeber monatlich, spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats, Berichte zukommen, die Umsatzzahlen, Abverkäufe nach Artikeln (Größe, Artikelnummer), Gewinn- und Verlustrechnungen, eine Bestsellerliste sowie statistische Informationen beinhalten, die vom Franchisegeber einheit­lich angefordert werden („Monatsberichte“). Einzelheiten zu den Tages- und Monatsberichten sind im Franchisehandbuch geregelt.

11.3 Der Franchisenehmer legt dem Franchisegeber die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Summen- und Saldenliste des abgelaufenen Geschäfts­jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres vor, damit eine Kontrolle der vom Franchise­nehmer auf Grundlage der Monatsberichte geleisteten Gebühren erfolgen kann. Für den Fall, dass der Franchisenehmer die Bilanz und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht vorlegt, ist der Franchise­geber berechtigt, eine Schätzung der Gebührengrundlagen vorzunehmen und etwaige Mehrgebühren nachzufordern. Zusätzlich besteht auch im Falle einer Schätzung ein Auskunftsrecht des Franchisegebers.

11.4 Der Franchisegeber ist berechtigt, zu jeder Zeit Einblick in die Geschäftsunter­lagen des Franchisebetriebes zu nehmen. Zur Sicherstellung der einheitlichen An­wen­dung des Franchisekonzepts ist der Franchisegeber außerdem berechtigt, den Franchisebetrieb (das Geschäftslokal und sämtliche Nebenräume) zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten und Feststellungen zu treffen. Der Franchisenehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, dabei jede vertrags- und sachbezogene Auskunft zu erteilen. Die vorstehenden Einsichts- und Kontrollrechte kann der Franchisegeber durch Dritte ausüben lassen (z. B. durch Mitarbeiter oder durch Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind) und/oder sich durch solche Dritte begleiten lassen.

11.5 Der Franchisegeber kann Testkunden entsenden, die die systemkonforme Anwendung des Franchisekonzepts überprüfen (Mystery Shopping). Wenn sich in diesem Zusammenhang Verbesserungspotenzial ergibt, wird der Franchisegeber den Franchisenehmer entsprechend informieren.

11.6 Der Franchisegeber hat das Recht, anonyme Betriebsvergleiche zu erstellen, die sämtlichen maid4U Franchisepartnern zur Verfügung stehen. Der Franchisegeber ist berechtigt, die aus dem elektronischen Warenwirtschaftssystem, den Monatsberichten und den Kontrollrechten gewonnenen Informationen in anonymer Form darin einfließen zu lassen.

§ 12
Gebühren

12.1 Als Gegenleistung für die Aufbauleistungen zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber eine Gebühr in Höhe von […] zzgl. gesetzliche MwSt. („Eintritts­gebühr“). Die Eintrittsgebühr ist einmalig nach Unterzeichnung des Franchisevertrages zahlbar und fällig.

12.2 Die Eintrittsgebühr stellt die Gegenleistung für die Aufbauleistungen dar und ist deshalb nicht rückzahlbar, wenn der Franchisevertrag vorzeitig endet. Der Kaufpreis für die Erstausstattung und Geschäftseinrichtung (vgl. Anlage 7) ist von der Eintrittsgebühr nicht umfasst. Wenn dem Franchisenehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und er seine auf Abschluss dieses Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist wirksam widerruft, gelten für die Rückerstattung der Eintrittsgebühr die gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs.

12.3 Als Gegenleistung für die Betreuungsleistungen und die Nutzung der Vertragsrechte zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber eine kalender­monatliche Vergütung in Höhe von […] % seines kalendermonatlichen Nettoumsatzes, mindestens […] , zzgl. gesetzliche MwSt. („Franchisegebühr“). Die Franchisegebühr ist jeweils am 15. Tag des Folgemonates zahlbar und fällig.

12.4 Der Franchisenehmer zahlt an den Franchisegeber einen monatlichen Beitrag zur Finanzierung überregionaler Marketing- und Werbemaßnahmen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von […]% seines kalendermonatlichen Nettoumsatzes zzgl. gesetzliche MwSt. („Marketingbeitrag“). Der Marketingbeitrag ist jeweils zugleich mit der Franchisegebühr fällig.

Die Marketingbeiträge sind keine Vergütung, die dem Franchisegeber zusteht, sondern ein Beitrag zum Marketingpool. Die Einzelheiten sind in § 6.2 geregelt.

12.5 Nettoumsatz des Franchisenehmers sind alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erwirtschafteten Umsätze (tatsächlicher Zufluss) des Franchisenehmers, einschließlich der Umsätze aus dem Verkauf des Ergänzungssortiments, jeweils ohne die in den Umsätzen enthaltene jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

12.6 Der Franchisenehmer erteilt dem Franchisegeber eine Einzugsermächtigung be­treffend die automatische Einziehung der Franchisegebühr des Marketingbeitrags und der Kaufpreisforderungen seitens des Franchisegebers. Der Franchisepartner hält diese Einzugs­ermächtigung während der Vertragslaufzeit uneingeschränkt auf­recht.

12.7 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, auf seinem Konto ausreichend Deckung zu haben, damit Zahlungen eingezogen werden können. Soweit eine Einziehung mangels Deckung nicht eingelöst wird, sind dem Franchisegeber vom Franchisenehmer die damit verbundenen Kosten zu erstatten.

12.8 Wenn der Franchisegeber zusätzliche Leistungen erbringt, kann hierfür eine geson­derte Vergütung vereinbart werden.

12.9 Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Franchisegebers ist eine Aufrechnung und/oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine solche Forderung gleich, die der Franchisegeber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten hat.

12.10 Wenn die Berechnung der Franchisegebühr und des Marketingbeitrags nicht möglich ist, weil der Franchisenehmer gegen eine Berichtspflicht verstoßen hat und/oder der Datenfernzugriff auf das Warenwirtschaftssystem nicht möglich war, ist der Franchisegeber berechtigt, den Nettoumsatz auf der Grundlage der vorangegangen zwölf Monate zu schätzen und die darauf basierenden Vergütungen und Beiträge abzurechnen. Die betreffende Berichtspflicht besteht trotz Schätzung fort. Wenn sich die Schätzung später als nicht zutreffend herausstellt, sind etwaige offene Restbeträge an den Franchisegeber nachzuentrichten bzw. Mehrzahlungen an den Franchisenehmer zurückzuerstatten.

12.11 Es besteht Einigkeit, dass der Franchisegeber auch an der Handelsspanne verdient. Wenn Lieferanten finanzielle Vorteile im Hinblick auf den Warenbezug sei­tens der Franchisepartner gewähren (z. B. Werbekostenzuschüsse, Provisionen, Rück­­vergütungen, Kick-backs), stehen diese Vorteile dem Franchisegeber zu. Damit sind seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Lieferantenmanagement und der Aushandlung von reduzierten Einkaufskonditionen abgegolten.

§ 13
Geheimhaltung

13.1 Sämtliche auf das Franchisesystem bezogene Informationen, insbesondere Franchisehandbuch, Richtlinien, schriftliche Anweisungen, das Know-how, der Inhalt der Schulungen, Schulungsunterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchisegebers und der Franchisevertrag („geheime Informationen“) unterliegen der strengsten Geheimhaltung.

13.2 Der Franchisenehmer unterlässt jede Form der Offenlegung gegenüber Dritten und trifft sämtliche zumutbaren Vorkehrungen, um den Zugang Dritter zu gehei­men Informationen zu verhindern. Franchisehandbuch und Schulungsunterlagen dürfen nicht ausgeliehen und nicht kopiert werden. Mitarbeiter des Franchiseneh­mers sind unter Vereinbarung angemessener Vertragsstrafen zu Verschwiegen­heit und Geheimhaltung zu verpflichten.

13.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

§ 14
Verbesserung der Franchise; Schutz der Vertragsrechte

14.1 Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich gegenseitig über Änderungen und Verbesserungen des Vertragsgegenstandes sowie über etwaig auftretende Prob­leme und deren Lösung. Die Vertragspartner beraten und unterstützen sich bei der Nutzung und bei der Verteidigung der Vertragsrechte.

14.2 Der Franchisenehmer unterrichtet den Franchisegeber unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung der Vertragsrechte. Der Franchisegeber wird diese Rechte nach seinem Ermessen schützen. Beide Vertragspartner gewähren sich dabei Hilfe, Unterstützung und Beratung. In allen Fällen ist es dem pflichtgemäßen und dem Sinn des Franchisevertrages entsprechenden Ermessen des Fran­chise­gebers überlassen, ob er gegen Rechtsverletzungen seitens Dritter einschreiten will oder nicht. Das berechtigte Interesse des Franchisenehmers muss bei einer Entscheidung vom Franchisegeber berücksichtigt werden.

14.3 Der Franchisenehmer verpflichtet sich, die Vertragsrechte nicht selbst anzugreifen, nicht durch Dritte angreifen zu lassen und/oder Dritte nicht beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.

14.4 Wenn ein Vertragsrecht, namentlich die Marke, gelöscht, beschränkt oder für nichtig erklärt wird, bleibt dies ohne Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Franchisevertrages. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass dem Franchisegeber die Benutzung einer Marke untersagt oder versagt werden sollte. Der Franchisegeber wird in diesem Fall innerhalb angemessener Frist einen Ersatz für das betroffene Vertragsrecht stellen.

§ 15
Wettbewerbs- und Abwerbeverbote

15.1 Der Franchisenehmer wird sich während der Dauer des Franchisevertrages an einem Unternehmen, das mit dem Franchisesystem und/oder dem Franchisegeber in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht („Wettbewerbsunterneh­men“) nicht mittelbar und/
oder unmittelbar, nicht direkt und/oder indirekt beteiligen. Er wird kein Wettbewerbsunter­nehmen führen, erwerben, errichten, be­raten, unterstützen, finanzieren und/oder fördern. Er wird nicht für ein Wettbe­werbs­un­ter­nehmen tätig sein, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das Wettbewerbs­verbot gilt innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes.

15.2 Die Regelung des § 15.1 gilt auch nach Beendigung des Franchisevertrages für einen Zeitraum von sechs Monaten innerhalb des ehemaligen Vertragsgebietes.

15.3 Kein Vertragspartner darf einen Mitarbeiter des anderen Vertragspartners und/oder einen Mitarbeiter eines anderen Franchisepartners aktiv ansprechen bzw. mit einem solchen Mitarbeiter zu Abwerbungszwecken in Kontrakt treten, es sei denn, der Mitarbeiter ist bereits seit mehr als sechs Monaten aus den Diensten des anderen Unternehmens ausgeschieden.

§ 16
Versicherungsschutz und Haftungsfragen

16.1 Zur Sicherung des Fortbestandes des Franchisebetriebes hat der Franchisenehmer auf eigene Kosten die nachfolgenden Versicherungen mit den darin jeweils ausgewiesenen Mindestdeckungssummen (soweit angegeben) abzuschließen, dem Fran­­chisegeber den Abschluss dieser Versicherungen bis spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommen Eröffnungsdatum nachzuweisen und diese Versicherungen für die Dauer des Franchisevertrages aufrechtzuerhalten:

– Betriebshaftpflicht mit einer pauschalen Deckungssumme von mind. 2.000.000 .

– Betriebsunterbrechungsversicherung für die vom Franchisenehmer nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistenden laufenden Zahlungen mit einer Haftzeit von mindestens zwölf Monaten ab Eintritt des Schadensereignisses.

– Sachversicherung (einschließlich Feuer- und Wasserschadenversicherung) für die Betriebs­ausstattung.

Der Franchisegeber kann eine Empfehlung für ein Versicherungsunternehmen und/oder einen Versicherungsmakler aussprechen, damit der Franchisenehmer dort in den Genuss von ausgehandelten Sonderkonditionen kommt.

16.2 Der Franchisenehmer stellt sicher, dass der Franchisegeber nicht wegen Ansprüchen Dritter herangezogen wird, die im Zusammenhang mit dem Franchisebetrieb entstehen. Der Franchise­nehmer stellt den Franchisegeber von sämtlichen Ansprü­chen frei, die Dritte im Zusammen­hang mit dem Franchisebetrieb und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber geltend machen. Dies gilt auch für sämtliche Kosten, die im Falle einer solchen Inanspruchnahme zur Wahrung der Rechte des Franchisegebers entstehen. Die Freistellung gilt nicht, wenn und soweit die Inanspruchnahme auf der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Franchisegebers beruht.

16.3 Der Franchisenehmer betreibt den Franchisebetrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr. Der Franchisegeber haftet nicht für die Rentabilität des Franchisebetriebes und hat diesbezüglich keine Zusagen gemacht. Der Franchisenehmer hatte vor Unterzeichnung des Franchisevertrages Gelegenheit, die wirtschaft­lichen Chancen und Risiken des Franchisebetriebes durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen überprüfen zu lassen.

16.4 Der Franchisegeber haftet für sich und für seine Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wenn Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Franchisevertrages erst ermöglicht (Kardinalpflichten), haftet der Franchisegeber auch für sonstige Fahrlässigkeit. Die Haftung bei nicht grober Fahrlässigkeit geht allerdings keinesfalls über den Schaden hinaus, der angesichts der jeweiligen vereinbarten Leistungen typischerweise vorhersehbar war.

16.5 Der Franchisegeber haftet unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegen­stand eintreten, haftet der Franchisegeber allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeits­garantie erfasst ist.

16.6 Wenn die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Volksaufstand, Staatsnotstand, Streik und andere Ereignisse von vergleichbarer Tragweite) nicht erbracht werden kann, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Der Vertragspartner, der durch höhere Gewalt an der Erfüllung gehindert ist, muss dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Ebenso muss er später den Wegfall des Hindernisses unverzüglich mitteilen und die geschuldete Leistung nachholen.

§ 17
Übertragung der Franchise; Verkauf des Franchisebetriebes

17.1 Eine Verfügung über die Franchise und/oder einzelne Rechte aus dem Franchisevertrag in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht sowie die Vergabe von Unter-Franchisen sind dem Franchisenehmer nicht gestattet. Im Hinblick auf die Betriebsführungspflicht gilt dies auch für eine Verfügung über den Franchisebetrieb und/oder über wesentliche Betriebsteile und/oder über wesentliche Betriebs­mittel, wenn keine Ersatzbeschaffung erfolgt.

17.2 Wenn der Franchisenehmer den Franchisebetrieb verkaufen will, setzt dies voraus, dass der potentielle Erwerber mit dem Franchisegeber einen Franchisevertrag abschließt bzw. in den Franchisevertrag eintritt. Der Franchisegeber ist nicht verpflichtet, der Auswechselung des Vertragspartners zuzustimmen. Er wird die erforderliche schriftliche Einwilligung nur erteilen, wenn der Nachfolger sämtliche per­sönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt, die der Franchise­­geber allgemein an neue Franchisepartner stellt und wenn kein sachlicher Grund gegen die Auswechselung des Vertragspartners spricht.

17.3 Unbeschadet dieser sonstigen Rechte steht dem Franchisegeber in jedem Verkaufsfall des vom Franchisenehmer betriebenen Geschäfts ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der §§ 463 ff. BGB zu. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die Verkaufs­absicht dem Franchisegeber schriftlich durch eingeschriebenen Brief per Rück­schein anzuzeigen. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zugang des Schreibens an, hat der Franchisegeber dann eine Entscheidung über den Ankauf zu treffen.

17.4 Nach Beendigung des Franchisevertrages ist der Franchisegeber berechtigt, den Franchisebetrieb von dem Franchisenehmer im Kaufwege zu übernehmen. Im Hin­blick darauf wird Folgendes vereinbart:

17.4.1 Der Kaufvertrag über den Franchisebetrieb kommt zu den nachstehenden Konditionen zustande, wenn der Franchisegeber eine Kaufoption schriftlich ausübt. Die Kaufop­tion muss spätestens zwei Monate nach Beendigung des Franchisevertrages ausgeübt werden.

17.4.3 Als Kaufpreis wird der Unternehmenswert des Franchisebetriebes vereinbart, der mit der Methode „Discounted Cash Flow“ zu ermitteln ist. Wenn sich die Vertragspartner nicht auf einen Betrag verständigen können, wird dieser durch einen Schiedsgutachter ermittelt. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, zu diesem Zweck die am Sitz des Franchisegebers zuständige IHK anzurufen und um Benennung der Person des Schiedsgutachters zu bitten (der Schiedsgutachter darf in keinerlei persönlicher oder vertraglicher Beziehung zu einem der Vertragspartner stehen). Der von der IHK benannte Schiedsgutachter legt anschließend den Kaufpreis nach den o. g. Regeln für die Vertragspartner verbindlich fest. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Der Kaufpreis ist in vier gleichen Raten zu bezahlen, die jeweils am 3. Werktag eines jeden Quartalsanfangs (Januar, April, Juli, Okto­ber) zahlbar und fällig sind, erst­mals an dem Quartalsanfang, der auf die Übergabe des Franchisebetriebes folgt.

17.4.4 Um die Übernahme des Betriebes zu ermöglichen, wird der Franchisenehmer alles in seinen Kräften Stehende tun, um dem Franchisegeber den Eintritt in Dauerschuldverhältnisse zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit dem Franchisebetrieb stehen (Mietvertrag, Leasingverträge, Versicherung­s­­­verträge, Arbeitsverträge). Sollte dies nicht möglich sein, reduziert sich der Kaufpreis entsprechend. Eine ergänzende Regelung zum Miet­vertrag ist in dem Franchisevertrag enthalten. Die Vertragspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um einen Betriebsübergang gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Stichtag für die Abgrenzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten ist der Tag der Übergabe des Franchisebetriebes.

17.5 Um den Franchisenehmer besser betreuen zu können, kann der Franchisegeber seine Rechte und Pflichten auf einen Dritten übertragen (z. B. „Master-Fran­chi­se­nehmer“). Der Auswechse­lung des Vertragspartners auf Seiten des Franchise­ge­bers stimmt der Franchisenehmer hiermit zu.

§ 18
Vertragsdauer

18.1 Der Franchisevertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung seitens des Franchisegebers. Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

18.2 Unter der Bedingung, dass

– der Franchisevertrag nicht zuvor von einem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt und/oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig beendet wurde und

– der Franchisenehmer während der Laufzeit des vorangegangen Franchisevertrages keine Pflichtverletzung begangen und den Franchisebetrieb im Einklang mit den Richtlinien und Systemvorgaben geführt hat,

unterbreitet der Franchisegeber dem Franchisenehmer bereits hiermit ein einmaliges und unwiderrufliches Angebot auf den Abschluss eines neuen Franchisevertrages mit einer weiteren Vertragslaufzeit von fünf Jahren (gerechnet ab dem in § 18.1 genannten Ende des vorangegangenen Franchisevertrages) mit den Vertragskonditionen, die der Franchisegeber zu diesem Zeitpunkt allgemein neuen Franchisepartnern anbietet; der Franchisenehmer ist allerdings in dem neuen Franchisevertrag von der Eintrittsgebühr befreit. Dieses Angebot kann der Franchisenehmer erstmals ein Jahr und spätestens sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gem. § 18.1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Franchisegeber annehmen. Wenn der Franchisenehmer das Angebot innerhalb dieser Zeit nicht annimmt, ist der Franchisegeber an das Angebot nicht mehr gebunden.

18.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

18.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18.5 In den letzten drei Monaten vor Beendigung des Franchisevertrages hat der Franchisegeber das Recht, im Vertragsgebiet eine zweite Franchise zu vergeben oder selbst mit einem maid4U Systembetrieb tätig zu werden.

18.6 Mit dem Ableben des Franchisenehmers endet der Franchisevertrag. Wenn der Franchisenehmer eine Gruppe von Personen ist, gilt dies nur bei dem Ableben der letzten verbliebenen Person. Der Franchisegeber ist allerdings bereit, mit den Erben über eine Fortsetzung zu verhandeln, wenn die Erben dies wünschen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Entsprechendes gilt im Falle der dauerhaften und vollständigen Berufsunfähigkeit des Franchisenehmers, wenn diese durch einen unabhängigen und als Experten in dem betreffenden Gebiet ausgewiesenen Arzt festgestellt wurde.

§ 19
Kündigung aus wichtigem Grund

19.1 Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Es gilt § 314 BGB.

Wichtige Gründe sind insbesondere (beispielhafte Aufzählung):

19.1.1 Schwerwiegende oder nachhaltige Verstöße gegen Richtlinien (insbesondere Systemvorgaben) und/oder eine Schädigung des Rufs der Marke seitens des Fran­chise­nehmers.

19.1.2 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfah­rens mangels Masse.

19.1.3 Die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des anderen Vertragspartners.

19.1.4 Die Beschlagnahme, Pfändung oder behördliche Unterverschlussnahme wesentlicher Betriebseinrichtungen des Franchisebetriebes, wenn diese Maßnahme länger als 14 Tage andauert.

19.1.5 Die Nichteröffnung des Franchisebetriebes innerhalb von zwei Monaten nach dem Eröffnungstag und/oder die Betriebseinstellung während eines Zeit­raums von mehr als 21 Tagen.

19.1.6 Eine rechtskräftige Verurteilung des anderen Vertragspartners (bzw. bei einer juristischen Person: die rechtskräftige Verurteilung der vertretungs­be­rechtigten Organe) wegen eines Eigentumsdeliktes, Vermögensdeliktes und/oder wegen eines Verbrechens.

19.1.7 Die Verletzung des Wettbewerbsverbots und/oder des Geheimhaltungsgebots seitens des Franchisenehmers.

19.1.8 Die Verletzung der Warenbezugsbindung durch den Franchisenehmer bzw. der Verkauf von vertragswidrigen Fremdprodukten.

19.1.9 Zahlungsverzug des Franchisenehmers in drei aufeinander folgenden Fällen um jeweils mehr als 14 Tage trotz jeweils schriftlicher Zahlungserinnerung.

19.1.10 Eine um mehr als 5 % zu niedrige Angabe betreffend eines Monats- oder Jahresumsatzes seitens des Franchisenehmers.

19.2 Die Vertragspartner beabsichtigen eine dauerhafte partnerschaftliche Zusammenarbeit. Aus diesem Grund soll einer Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, wenn der wichtige Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht.

19.3 Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von der Kündigungstat­sache erstmals Kenntnis erlangt hat.

§ 20
Nachvertragliche Pflichten

20.1 Im Falle einer Beendigung des Franchisevertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Franchisenehmer verpflichtet, die in § 20.2 genannten nachvertraglichen Pflichten unverzüglich zu erfüllen. Gegenüber den nachvertraglichen Pflichten sind die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder die Aufrechnung nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine solche Forderung gleich, die der Franchisegeber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten hat. Gleiches gilt, soweit es um Herausgabepflichten geht, für die Ausübung von Pfandrechten.

20.2 Es gelten die folgenden „nachvertraglichen Pflichten“, die unverzüglich nach der
Be­endigung des Franchisevertrages zu erfüllen sind:

20.2.1 Der Franchisenehmer ist nicht mehr berechtigt, die Vertragsrechte zu nutzen (das gilt insbesondere für die Marke, die Geschäftsbezeichnung, Nutzungsrechte an Urheberrechten für Designs, Ausstattungen und Werbe­ge­stal­­­­tungen sowie für das Know-how). Er ist nicht mehr berechtigt, die unter einer Eigenmarke des Franchisegebers vertriebenen Waren zu ver­kaufen und die systemtypischen Dienstleistungen anzubieten.

20.2.2 Der Franchisenehmer entfernt im Zusammenhang mit seinem Unternehmen jeden Hinweis auf das Franchisesystem bzw. auf die Vertragsrechte und unterlässt zukünftig solche Hinweise. Hinweise auf das Franchise­system bzw. auf die Vertragsrechte in Verzeichnissen (z. B. gelbe Seiten, Internet­-ver­eichnisse) sind von dem Franchisenehmer zum nächst erreich­ba­ren Zeit­u­nkt zu ändern.

20.2.3 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, unverzüglich im Internet nach Infor­mationen und Eintragungen zu suchen, die den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen seinem Betrieb und dem Franchisesystem entstehen lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen und Eintragun­gen unverzüglich gelöscht werden.

20.2.4 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sämtliche im Eigentum des Fran­chi­se­gebers stehenden Unterlagen unverzüglich zurückzugeben, insbeson­dere das Franchisehandbuch, Richtlinien und Schulungsunterlagen. Sonstige Un­terlagen, aus denen Rückschlüsse auf das Know-how gezogen werden können, sind unverzüglich zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.

20.2.5 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, unverzüglich die Benutzung von Te­lefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen zu unterlassen, die während der letzten 24 Monate vor Vertragsbeendigung im Zusammenhang mit dem Franchisebetrieb verwendet wurden. Er ist nach Wahl des Franchisegebers zur Löschung oder zur Übertragung auf den Franchisegeber verpflichtet.

20.3 Sämtliche offenen Zahlungsforderungen beider Vertragspartner sind sofort fällig, wenn der Franchisevertrag beendet ist.

20.5 Der Franchisegeber ist nach Beendigung des Franchisevertrages bereit, in dem Franchisebetrieb vorhandene Vertragswaren zurückzukaufen; dies gilt nicht für Waren des Ergänzungssortiments und nicht für Waren, die älter als sechs Monate und/oder unverkäuflich sind. Hierfür gelten folgende Regelungen:

20.5.1 Kaufpreis ist der Einkaufspreis des Franchisenehmers (abzüglich einer Pauschale für Kosten der Neuetikettierung und Neusortierung in Höhe von 40 % auf den Einkaufspreis).

20.5.2 Der Franchisenehmer ist zur Rückgabe/Rücksendung des Kaufgegenstandes auf eigene Kosten verpflichtet (Vorleistungspflicht).

20.5.3 Wenn der Franchisegeber seine Kaufoption gem. § 17.4 ausübt, kommt der separate Kauf der Vertragswaren nicht in Betracht.

§ 21
Vertragsstrafe

21.1 Wenn der Franchisenehmer schuldhaft gegen eine oder gegen mehrere der in § 21.2 genannten Vertragspflichten verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine von dem Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht geprüft wird.

21.2 Es besteht Einigkeit, dass die nachfolgend genannten Strafbeträge für die genannten Vertragsverletzungen im Fall der erstmaligen Verletzung als in der Regel angemes­sen anzusehen sind, wobei im Einzelfall allein die Schwere der Verletzung maßgeblich ist (Richtschnur):

21.2.1 Verstoß gegen Wettbewerbsverbot oder gegen Abwerbeverbot: 10.000  (zehntausend Euro).

21.2.2 Verstoß gegen Geheimhaltungsgebot: 50.000  (fünfzigtausend Euro).

21.2.3 Verkauf von vertragswidrigen Waren: 10.000  (zehntausend Euro).

21.2.4 Verstoß gegen eine nachvertragliche Pflicht: 20.000  (zwanzigtausend Euro).

21.2.5 Verstoß gegen Richtlinien: 1.000  (eintausend Euro).

21.3 Wenn bei Dauerverstößen nach der Festsetzung der Vertragsstrafe der Verstoß nicht unverzüglich eingestellt wird, kann eine neue Vertragsstrafe festgesetzt werden.

21.4 Unabhängig von der Vertragsstrafe steht dem Franchisegeber weiterhin das Recht zu, den Franchisevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder Unterlassung, Schadensersatz (auf den eine etwaige Vertragsstrafe anzurechnen ist) und/oder Aus­kunft zu verlangen.

§ 22
Schlichtung; Schiedsvertrag

22.1 Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichts mindestens zwei Monate ernsthaft um eine Einigung zu bemühen. Die Anrufung eines Gerichts oder Schiedsgerichts vor Durchführung und vor Beendigung der Schlichtung ist nicht zulässig. Das gilt nicht für den einst­weiligen Rechtsschutz und nicht für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen seitens des Franchisegebers.

22.2 Wenn die in § 22.1 vorgesehene Schlichtung ergebnislos beendet ist, besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Franchiseverhältnis, seiner Anbahnung und/oder seiner Beendigung unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Der Schiedsvertrag liegt dem Franchisevertrag als wesentlicher Bestandteil bei (Anlage 9).

22.3 Abweichend von § 22.2 ist das Schiedsgericht nicht zuständig für die gerichtliche Geltendmachung von Franchisegebühren, Marketingbeiträgen sowie Kaufpreisforderungen seitens des Franchisegebers. Für die Geltendmachung solcher Forderungen seitens des Franchise­gebers ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Die Aufrechnung (nicht allerdings die Widerklage) mit solchen Forderungen ist im Schiedsgerichtsverfahren zulässig.

§ 23
Belehrung über das Widerrufsrecht

23.1 Der Franchisenehmer ist über ein ihm etwaig zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht gesondert belehrt worden. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 5 und 6.

23.2 Es besteht Einigkeit, dass die Widerrufsbelehrung nicht die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts darstellt. Es ist der ausdrückliche Wunsch beider Vertragspartner, dass ein vertragliches Rücktritts- bzw. Widerrufs­recht nicht besteht. Ein Widerrufsrecht besteht also nur dann, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 24
Personengruppe oder Gesellschaft auf Seiten des Franchisenehmers

24.1 Franchisenehmer ist und bleibt stets die natürliche Person oder Gruppe von natür­­lichen Personen, die den Franchisevertrag unterzeichnet hat.

24.2 Wenn auf Seiten des Franchisenehmers mehr als eine Person Vertragspartner ist, gilt Folgendes:

24.2.1 Alle Vertragspartner auf Seiten des Franchisenehmers haften für die Pflichten aus dem Franchisevertrag als Gesamtschuldner.

24.2.2 Für Zugang und Wirksamkeit einer Willenserklärung des Franchisegebers genügt es, wenn sie einer Person auf Seiten des Franchisenehmers zugeht.

24.2.3 Rechte können die Vertragspartner auf Seiten des Franchisenehmers nur gemeinschaftlich ausüben. Willenserklärungen gegenüber dem Franchisege­ber können nur gemeinschaftlich abgegeben werden.

24.2.4 Für den Fall von Pflichtverletzungen auf Seiten des Franchisenehmers gilt, dass diese Pflichtverletzungen allen Vertragspartnern auf Seiten des Franchise­nehmers zugerechnet werden. Daher gilt: Ein nur von Teilen der Personen­gruppe auf Seiten des Franchisenehmers verursachter Kündigungsgrund berechtigt den Franchisegeber zur Kündigung gegenüber allen Personen auf Seiten des Franchisenehmers.

24.2.5 Der Franchisevertrag kann nur insgesamt gekündigt werden. Ein „Heraus­kündigen“ einzelner Vertragspartner ist nicht möglich.

24.2.6 Wenn in diesem Franchisevertrag von „dem Franchisenehmer“ die Rede ist, ist die Personenmehrheit angesprochen.

24.3 Es ist dem Franchisenehmer nicht gestattet, den Franchisebetrieb in Form einer Personen­gesellschaft zu führen, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugleich auch persönlich den Franchisevertrag unterzeichnet haben; wenn Letzteres der Fall ist, gilt die Regelung des § 24.2.

24.4 Der Franchisenehmer hat die Möglichkeit, den Franchisebetrieb faktisch durch eine Kapitalgesellschaft führen zu lassen, wobei er stets persönlich Vertragspartner bleibt. Voraussetzung ist, dass a) der Franchisenehmer der alleinige Gesellschafter ist; b) der Franchisenehmer das alleinige vertretungsberechtigte Organ ist; c) keine Person, die nicht Franchisenehmer ist, an der Gesellschaft mittelbar oder indirekt beteiligt ist; und d) die Kapitalgesellschaft eine Vereinbarung mit dem Franchisegeber abschließt, die sie zur faktischen Nutzung der Franchiselizenz berechtigt, soweit dies zur Führung des Betriebes erforderlich ist, und sich zugleich verpflichtet, für die Pflichten zusätzlich zu dem Franchisenehmer zu haften. Der Franchiseneh­mer ist dann verpflichtet, die Übertragung von Anteilen an der Gesell­schaft an Dritte oder andere Formen der mittelbaren oder indirekten Beteiligung Dritter zu unterlassen. Der Franchisenehmer haftet für das Handeln und Unterlassen der Kapitelgesellschaft Franchisenehmer stellt dann unverzüglich sicher, dass die Ka­pi­telgesellschaft nicht mehr im Zusammenhang mit dem Franchise­betrieb in Erscheinung tritt.

24.5 Geschäftsanteile i. S. d. vorstehenden Regelungen sind, je nach Rechtsform, alle Formen der Kapitalbeteiligung, z. B. auch aktiengleiche Rechte.

§ 25
Schlussbestimmungen

25.1 Wenn Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn der Franchisevertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, welche die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages verein­bart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

25.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerforder­is aufhebt.

Bei Änderungen des Franchisehandbuches ist dem Schriftformerfordernis Genüge getan, wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer die gültige Neufassung bzw. die geänderten Passagen per Briefpost übersendet. Falls das Franchisehandbuch dem Franchisenehmer in Datenform zur Verfügung gestellt wird, genügt ein Hinweis auf die Änderungen in Textform.

25.3 Durch vom Franchisevertrag abweichendes Verhalten werden vereinbarte Rechte und Pflichten weder geändert oder aufgehoben, noch werden neue Rechte und Pflichten begründet.

25.4 Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften des Franchisevertrages dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

25.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht).

25.6 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

25.7 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Franchisevertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwic­k­­lung ist der Sitz des Franchisegebers. Der Franchisegeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Franchisenehmers anhängig zu machen.

25.8 Die Bestimmungen der §§ 22 und 25 gelten auch für Kaufverträge, die im Rahmen des Franchisevertrages abgeschlossen werden.

Datenschutzrechtliche Einwilligung

Ich willige ein, dass Daten über meine Person und über die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Umstände für Verwaltungszwecke und insbesondere zum Zweck der Auswertung, der Erstellung von Betriebsvergleichen, Controllingauswertungen und Benchmarking sowie der Ausübung von Kontrollrechten durch den Franchisegeber elektronisch aufgezeichnet, verarbeitet und genutzt werden. Soweit erforderlich und soweit offenkundig nicht meine Interessen verletzt werden, können Daten an Dritte übermittelt werden, insbe­sondere zur Datenverarbeitung, zur Erstellung von Betriebsvergleichen, zu Zwecken der vorvertraglichen Aufklärung von Franchise-Interessenten und zur Beurteilung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleister.

 

Ort, Datum: […] […]
Franchisegeber

 

Ort, Datum: […] […]
Franchisenehmer

 

Liste der Anlagen

Die nachstehenden Anlagen sind Bestandteil dieses Franchisevertrages:

Anlage 1 Markeninformationen

Anlage 2 Standort, Vertragsgebiet, Gebiete mit Verbot des aktiven Verkaufs

Anlage 3 Vereinbarung über den zu erzielenden Mindestumsatz (gesondert unterzeichnet)

Anlage 4 Zusicherungen des Franchisenehmers (gesondert unterzeichnet)

Anlage 5 Widerrufsbelehrung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 6 Informationen und Quittung über Widerrufsbelehrung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 7 Kaufvertrag Erstausstattung und Geschäftseinrichtung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 8 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Anlage 9 Schiedsvertrag (gesondert unterzeichnet)

Anlage 10 Ehegattenzustimmung (gesondert unterzeichnet)