Muster 3:  Marken-Franchisevertrag Systemgastronomie

Marken-Franchisevertrag Systemgastronomie
zwischen
[…]
(„Franchisegeber“)
und
[…]
(„Franchisenehmer“)
Präambel

Der Franchisegeber hat ein Konzept für ein asiatisch-pazifisches Burger Restaurant ent­wickelt und in mehreren Pilotrestaurants in Hamburg getestet („Franchisekonzept“). Der Franchisegeber nutzt das Franchisekonzept nicht allein in seinen eigenen Restaurants, sondern auch für den Aufbau eines Netzwerks („Franchisesystem“) von selbstständigen Restaurantbetreibern, die das Franchisekonzept in ihren Systemrestaurants anwenden, unter der Marke „PACIFIC BURGER“ auftreten, ein einheitliches Marketingkonzept nutzen und auf diese Weise das Markenerlebnis für die Gäste an sämtlichen Standorten identisch reproduzieren.

Der Franchisenehmer hat sich entschlossen, ein Systemrestaurant selbstständig zu eröffnen und zu führen. Die Vertragspartner werden als selbstständige Unternehmen in ver­­trauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Marketingpolitik zu betreiben und ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Der Franchisenehmer hat die Aufgabe, als lokaler Markenbotschafter die Bekanntheit der Marke dadurch zu steigern, dass er das Markenerlebnis für die Gäste exakt so reproduziert, wie dies dem Franchisekonzept entspricht. Durch das Zusammenwirken sämtlicher Systemrestaurants wird auf diese Weise die Marke im Bewusstsein der Gäste einheitlich aufgeladen, was wiederum auf den Erfolg jedes einzelnen Systemrestaurants zurückwirkt.

Typisch für das Franchisesystem sind das einheitliche Markenerlebnis, die Organisation der Systemrestaurants, die Qualität der Speisen und Getränke, die Ausbildung der Mitarbeiter und das Marketingkonzept. Die Vertragspartner sind sich einig, dass alle Richtlinien, die auf die Erzielung des einheitlichen Markenerlebnisses und des Marktauftritts ausgerichtet sind, eingehalten werden müssen.

Der Franchisenehmer ist in die Möglichkeiten und Anforderungen, unternehmerischen Chancen und Risiken des Franchisesystems eingeweiht worden. Er hat sich auch über die wirtschaftlichen Grundlagen informiert und ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch seine Einbeziehung in das Franchisesystem die sich aus dem Markt ergebenden Chancen nutzen lassen.

§ 1
Vertragsrechte; Vergabe der Franchise; Vertragsgegentand

1.1 Das Franchisesystem ist gekennzeichnet durch die folgenden „Vertragsrechte“:

1.1.1 ein Nutzungsrecht an der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nummer […] registrierten Wortmarke „PACIFIC BURGER“ gem. Anlage 1;

1.1.2 Nutzungsrechte an Urheberrechten für Ausstattungs- und Werbegestaltungen, Designs, Werbetexten und Werbebildern, Broschüren, Logos und Ge­staltungen, soweit diese Bestandteil der Richtlinien sind;

1.1.3 Nutzungsrechte an Urheberrechten für die systemtypische Gestaltung der Innen- und Außenbereiche der Systemrestaurants, der systemspezifischen Möbel und Ausstattungen, des Barbereichs, soweit diese Bestandteil der Richtlinien sind;

1.1.4 Nutzungsrechte an den Urheberrechten für das Lichtkonzept;

1.1.5 Nutzungsrechten an den systemtypischen Speisen und an den Urheberrechten für die Rezepte und Speisekarten;0

1.1.6 ein Recht zur Vermarktung des Speisen- und Getränkeangebots und den Zugang zur Belieferung seitens der Systemlieferanten;

1.1.7 ein Recht nur Nutzung des für das Franchisesystem typischen Know-how auf dem jeweiligen Stand der Entwick­lung.

1.2 Der Franchisegeber überträgt dem Franchisenehmer hiermit das nicht-aus­schließ­liche und nicht-übertragbare Recht und zugleich die Pflicht (die „Franchiselizenz“)

1.2.1 während der Laufzeit dieses Vertrages ein eigenes Systemrestaurant gem. dem Franchisekonzept (das „Franchiserestaurant“) zu führen und dabei die Richtlinien des Franchisegebers und die Bestimmungen dieses Vertrages zu beachten;

1.2.2 im Zusammenhang mit dem Franchiserestaurant die Vertragsrechte zu nutzen und bei der Nutzung die Richtlinien des Franchisegebers zu beachten;

1.2.3 im Franchiserestaurant die systemtypischen Speisen und Getränke anzubieten und zu vermarkten;

1.2.4 die Bekanntheit der Marke im Einzugsbereich dadurch zu steigern, dass in dem Franchiserestaurant das Markenerlebnis für die Gäste exakt so reprodu­ziert wird, wie dies dem Franchisekonzept entspricht.

1.3 Das Ladengeschäft des Franchiserestaurants befindet sich unter der Anschrift, die in der Anlage 2 genannt ist („Standort“).

1.4 Die Franchiselizenz bezieht sich ausschließlich auf den Standort. Die Marken­nutzung für andere Zwecke und an anderen Orten unterlässt der Franchisenehmer. Dies gilt insbesondere auch für eine Nutzung der Marke im Zusammenhang mit eigenen Internetauftritten des Franchisenehmers, z. B. in sozialen Netzwerken; diese Zwecke sind ausdrücklich nicht von der Markenlizenz erfasst. Der Franchisegeber kann in einer Richtlinie regeln, wie die PACIFIC BURGER Franchise­par­t­ner in sozialen Netzwerken in Erscheinung treten.

1.5 Als „Eröffnungstag“ ist das Datum vorgesehen, das in der Anlage 2 genannt ist. Der Franchisenehmer muss das Franchiserestaurant spätestens an dem Eröffnungs­­tag für den regulären Gästeverkehr geöffnet haben.

1.6 Die Rechte werden dem Franchisenehmer persönlich gewährt, die Pflichten werden vom Franchisenehmer persönlich unter Einsatz seiner Mitarbeiter erfüllt.

1.7 Mit dem Ziel, das Franchisekonzept im Laufe der Jahre ggf. an veränderte Marktbedingungen und an eventuell veränderte Gästeerwartungen anzupassen, kann der Franchisegeber Betriebshandbuch und Richtlinien, Vertragsrechte, das Speisen- und Getränkeangebot und/oder das Marketingkonzept nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ändern und ergänzen. Rechte kann der Franchisenehmer aus solchen Änderungen und Ergänzungen nicht ableiten. Wenn der Franchisegeber Änderungen oder Ergänzungen vornimmt und dies Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Systemrestaurants oder auf das Markenerlebnis hat, wird der Franchisenehmer sein Franchiserestaurant entsprechend anpas­sen. Bei derartigen Änderungen wird der Franchisegeber auf die Belange des Franchise­nehmers Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls – wenn die Anpassung des Fran­chiserestaurants ausnahmsweise mit nennenswerten Investitionen verbunden wäre – angemessene Umstellungsfristen gewähren.

1.8 Dieser Vertrag gewährt dem Franchisenehmer kein Recht zur Eröffnung und Füh­rung weiterer Restaurants und keinen Anspruch auf den Abschluss weiterer Franchiseverträge.

1.9 Gebietsschutz ist nicht vereinbart.

§ 2
Leistungen des Franchisegebers

2.1 Hauptpflicht des Franchisegebers ist die Vergabe der Franchiselizenz während der Laufzeit dieses Vertrages.

2.2 Bis zur Eröffnung des Franchiserestaurants er­bringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen („Aufbauleistungen“):

– Unterstützung bei dem Restaurantaufbau, insbesondere durch die Benennung von Innenarchitekten, Systembauhandwerkern und Lieferanten, die dann von dem Franchisenehmer zu beauftragen sind (§ 7.2);

– Franchisenehmer-Einführungsschulung (§ 5.2.1);

– Restauranttraining für den Franchisenehmer und dessen Anfangsbestand an Mitarbeitern (§ 5.2.2);

– Zugänglichmachung des Betriebshandbuchs (§ 4);

– Abnahme des Franchiserestaurants im Rahmen der Erlangung der notwendigen Betriebsgenehmigung (§ 7.5);

– Konzept für Eröffnungsfeier und Eröffnungsmarketing.

2.3 Nach der Eröffnung des Franchiserestaurants erbringt der Franchisegeber folgende Leistungen („Unterstützungsleistungen“):

– Markenlizenz; Nutzungsrechte an den Vertragsrechten (§ 1.2);

– Anwesenheit eines Eröffnungsteams im Umfang von mindestens einem Tag in den ersten Wochen nach Eröffnung, um die Mitarbeiter des Franchisenehmers ergänzend zu trainieren und anzuleiten;

– Markt- und Wettbewerbsbeobachtung;

– Entwicklung neuer Speisen und Dienstleistungen (wenn der Franchisegeber Bedarf aufgrund der Ergebnisse der Markt- und Wettbewerbsbeobachtung erkennt);

– Weiterentwicklung des Marketingkonzepts (von Zeit zu Zeit, wenn und soweit der Franchisegeber Bedarf erkennt);

– Regelmäßige Entwicklung von Specials;

– Informations- und Erfahrungsaustausch in einer Jahrestagung;

– Fortbildung durch Pflicht- und Ergänzungsschulungen; eventuelles neues Know-how soll dabei ebenfalls vermittelt werden;

– Sortimentspolitik;

– Markenpolitik; Markenpflege;

– Lieferantenmanagement;

– Betrieb der Website des Franchisesystems; Nennung des Franchiserestaurants im Rahmen dieser Website;

– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (§ 6.1);

– Organisation und Management der Werbe-Co-Op (§ 6.2);

– Benchmarking;

– Beratung bei der Betriebsführung (auf Anforderung), insbesondere bei dem Auftreten von Schwierigkeiten.

2.4 Wenn der Franchisegeber zusätzlich Leistungen aus dem Bereich Bauplanung, Bau- und Planungsmanagement erbringt, sind diese Leistungen nicht in der Eintrittsgebühr enthalten, sondern sind separat zu bezahlen.

2.5 Der Franchisegeber kann sich Dritter bedienen, um seine Pflichten zu erfüllen.

2.6 Die Leistungen des Franchisegebers bedürfen zu ihrer Erbringung regelmäßig einer Entgegennahme und aktiven Mitwirkung des Franchisenehmers. Der Franchisegeber wird von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn und solange der Franchise­­nehmer die Leistung nicht entgegennimmt bzw. an der Leistungserbringung nicht mitwirkt.

§ 3
Stellung und allgemeine Pflichten des Franchisenehmers

3.1 Der Franchisenehmer ist wirtschaftlich und rechtlich ein selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Er ist zur Vertretung des Franchisegebers nicht berechtigt. Bei dem Auftreten als selbst­ständiger Gastronom wird er seine Stellung durch einen Inhaberzusatz kenntlich machen.

3.2 Der Franchisenehmer nutzt die Franchise in vollem Umfang, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Einsatz seiner unternehmerischen Leistungskraft.

3.3 Der Franchisenehmer eröffnet das Franchiserestaurant und hält es für die Dauer des Franchisevertrages uneingeschränkt aufrecht. Er bietet im Franchiserestaurant die Speisen, Getränke und Dienstleistungen gem. der Richtlinien an.

3.4 Aufgabe des Franchisenehmers ist, die Bekanntheit der Marke am Standort durch seine Betriebsführung zu steigern und die Marke gem. dem Markenversprechen dadurch aufzuladen, dass er in dem Franchiserestaurant das Markenerlebnis für die Gäste exakt so reproduziert, wie es dem Franchisekonzept entspricht.

3.5 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den Qualitätsstandard des Franchisekonzepts in dem Franchiserestaurant aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf den guten Ruf des Franchisekonzepts und auf die Qualität nachteilig auswirken könnte. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen, zu schulen bzw. schulen zu lassen und fortlaufend zu kontrollieren.

3.6 Der Franchisenehmer gibt die aus der Anlage 3 ersichtlichen Zusicherungen ab.

3.7 Der Franchisenehmer erfüllt die Pflichten, die das Franchiserestaurant mit sich bringt, auf eigene Kosten. Notwendige behördliche Genehmigungen holt der Fran­chisenehmer auf eigene Kosten ein und trägt dafür Sorge, dass Genehmigungen aufrechterhalten bleiben.

§ 4
Richtlinien; Betriebshandbuch

4.1 Der Franchisegeber hat Richtlinien entwickelt, die den Vertragspartnern zur Erreichung eines einheitlichen Marktauftritts und Markenerlebnisses, zur Vereinheit­lichung des Erscheinungsbildes der Systemrestaurants, zum Aufbau der Marke, zur Sicherung der Qualität und der Lebensmittelsicherheit und zur Festigung der Markt­stellung dienen. Die wichtigsten Richtlinien sind im Betriebshandbuch zusammen­gefasst. Außerdem sind in dem Betriebshandbuch wesentliche Teile des Know-hows dargestellt.

4.2 Der Franchisenehmer wird die Richtlinien stets genau beachten und befolgen.

4.3 Die Aushändigung des Betriebshandbuchs erfolgt erst nach dem Ablauf der etwaigen gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 24). Der Franchisenehmer hat bereits während der Vertragsverhandlungen Einblick in das Betriebshandbuch erhalten. Es steht ihm bis zur Aushändigung jederzeit zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Franchisegebers zur Verfügung.

4.4 Das Betriebshandbuch bleibt im Eigentum des Franchisegebers. Der Inhalt ist das „geistige Eigentum“ des Franchisegebers und unterliegt strengster Geheimhaltung.

4.5 Betriebshandbuch im Sinne dieses Vertrages sind auch eventuelle weitere Handbücher und Richtliniensammlungen; Regelugen, die sich auf das Betriebshandbuch beziehen, gelten auch für die weiteren Dokumente.

4.6 Der Franchisegeber behält sich vor, dem Franchisenehmer das Betriebshandbuch sowie Änderungen und Ergänzungen per Datenfernübertragung zu übermitteln bzw. als Online-Handbuch in einem Intranet bereitzustellen. In diesem Fall bedeutet „Aushändigung“ Zugänglichmachung mittels Passwortvergabe. Der Franchisenehmer unterlässt bei Online-Handbüchern das Ausdrucken und Kopieren von Inhalten und stellt sicher, dass das Passwort keinem Dritten zugänglich gemacht wird.

4.7 Verbindliche Richtlinien betreffen niemals die Verkaufspreise. Der Franchisenehmer ist bei der Festlegung der Verkaufspreise frei. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Franchisegeber ist allerdings berechtigt, Höchstpreise vorzugeben; in diesem Fall ist der Franchisenehmer zur Einhaltung verpflichtet; eine Unterschreitung bleibt ihm stets gestattet. Wenn der Franchisegeber bestimmte Preise gegenüber Gästen und Öffentlichkeit bewirbt, handelt es sich um unverbindliche Preisempfeh­lungen.

§ 5
Schulungen; Training; Erfahrungsaustausch

5.1 Das Know-how wird auch in Schulungen und Trainingsmaßnahmen vermittelt.

5.2 Es werden folgende Schulungen, Trainingsmaßnahmen und Tagungen (gemeinsam „Veranstaltungen“ genannt) unterschieden, für die die nachfolgende Kostentragung und die nachfolgenden Teilnahmepflichten gelten:

5.2.1 Franchisenehmer-Einführungsschulung: Diese Schulungsmaßnahme soll es dem Franchisenehmer ermöglichen, die Methoden des Franchisekonzepts auf kaufmännischem, administrativem und warentechnischem Gebiet zu erlernen. Die Kosten der Einführungsschulung sind, mit der in § 5.3 geregelten Ausnahme, mit der Eintrittsgebühr abgegolten. Der Franchisenehmer ist zur Teilnahme verpflichtet.

5.2.2 Anfängliches Restauranttraining: Der Franchisenehmer und seine bei Beginn der Zusammenarbeit vorhandenen Mitarbeiter (maximal 12 Personen) erhalten ein Restauranttraining. Die Kosten des anfänglichen Restauranttrai­nings sind, mit der in § 5.3 geregelten Ausnahme, mit der Eintrittsgebühr abgegolten. Der Franchisenehmer ist zur Teilnahme verpflichtet und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter teilnehmen.

5.2.3 Restauranttraining für nachrückende Mitarbeiter: Der Franchisenehmer ist verpflichtet, jeden Mitarbeiter vor dessen erstmaligem Einsatz in einem Restauranttraining ausbilden zu lassen. Dieses Restauranttraining ist grund­­sätzlich beim Franchisegeber durchzuführen; nach anhaltender Einhaltung der Richtlinien und bei Vorhandensein von geeignetem Schulungs­personal im Franchiserestaurant kann der Franchisegeber diese Aufgabe allerdings auch dem Franchisenehmer selbst übertragen. Die Kosten des Restaurant­trainings für nachrückende Mitarbeiter trägt der Franchisenehmer.

5.2.4 Pflichtschulungen: Wenn der Franchisegeber eine zusätzliche Schulung oder eine Trainingsmaßnahme im laufenden Vertragsverhältnis als „Pflicht­­schulung“ einstuft, ist der Franchisenehmer zur Teilnahme verpflichtet; wenn es sich um eine Maßnahme für Mitarbeiter handelt, ist er verpflichtet, seine Mitarbeiter zu entsenden. Die Kosten der Pflichtschulungen sind, mit der in § 5.3 geregelten Ausnahme, mit der Franchisegebühr abgegolten.

5.2.5 Freiwillige Ergänzungsschulungen: Der Franchisegeber kann zusätzliche, für den Franchisenehmer freiwillige Schulungsangebote unterbreiten. Die Kosten der Ergänzungsschulungen im Fall einer Teilnahme ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

5.2.6 Jahrestagung: Der Franchisegeber führt, im Regelfall einmal pro Kalender­jahr, eine Jahrestagung durch, auf der ein Informations- und Erfahrungsaus­tausch stattfindet. Die Jahrestagung kann ausgesetzt werden, bis mindestens zehn Franchisenehmer zu dem Franchisesystem gehören. Der Fran­chise­nehmer ist zur Teilnahme verpflichtet. Die Kosten sind, mit der in § 5.3 ge­re­gelten Ausnahme, mit der Franchisegebühr abgegolten.

5.3 Hinsichtlich sämtlicher Veranstaltungen gilt, dass der Franchisenehmer die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für sich und seine Mitarbeiter trägt. Gleiches gilt für die Gehälter der Mitarbeiter während der Veranstaltung.

5.4 Der Veranstaltungsort wird von dem Franchisegeber festgelegt. Das Restauranttraining findet grundsätzlich in einem Systemrestaurant statt, das der Franchisegeber dafür benennt. Auch das Franchiserestaurant kann zum Trainingsrestaurant erklärt werden, wenn die in § 5.2.3 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

5.5 Wenn eine Veranstaltung mit einer Teilnahmepflicht verbunden ist, darf die Teilnah­me des Franchisenehmers nur aus wichtigem Grund unterbleiben. Der wichtige Grund ist durch Einreichung schriftlicher Belege nachzuweisen.

§ 6
Marketing; Werbung; Werbe-Co-Op; Marktforschung

6.1 Marketing und Werbung wird arbeitsteilig durchgeführt:

6.1.1 Der Franchisegeber ist zuständig für das Marketingkonzept.

6.1.2 Der Franchisegeber ist zuständig für die Entwicklung von Marketing- und Werbevorgaben und Richtlinien, die sich auf das Marketing beziehen.

6.1.3 Der Franchisegeber führt überregionale Marketing- und Werbemaßnahmen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch, die aus dem Marketingpool finan­ziert werden.

6.1.4 Der Franchisenehmer führt lokale Marketing- und Werbemaßnahmen an dem Standort durch.

6.2 Wenn in dem Land, in dem der Standort liegt, mehr als 10 PACIFIC BURGER Systemrestaurants vorhanden sind, wird der Franchisegeber eine Werbekooperations­­gemeinschaft ins Leben rufen („Werbe-Co-Op“). Der Franchisenehmer ist dann während der Laufzeit dieses Vertrages zur Teilnahme an der Werbe Co-Op verpflichtet. In der Werbe-Co-Op werden die Marketingbeiträge sämtlicher teilnehmen­der PACIFIC BURGER Franchisepartner gesammelt, verwaltet und nach dem Ermessen des Franchisegebers verwendet; die Finanzmittel dürfen allerdings nur für Image- und Kundenwerbung, Marketing und Marketingmaßnahmen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Dazu gehören auch die Bezahlung von Agenturen, Textern, Werbedesignern, Journalisten und Presseberatern, die Her­stellung von Werbemitteln sowie die Bezahlung von Gehältern an Mitarbeiter des Franchisegebers und/oder Mitarbeiter der Werbe-Co-Op, wenn und soweit diese Mitarbeiter Tätigkeiten im vorstehend genannten Sinn ausüben. Im Rah­men der Werbe-Co-Op kann der Franchisegeber ein Advisory Board (§ 14) einrichten, in dem ein oder mehrere aus dem Kreis der PACIFIC BURGER Franchise­partner gewählte Vertreter bei der Planung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken. Die Einzelheiten zum Advisory Board können von dem Franchise­geber in einer Richt­linie geregelt werden. Wenn der Franchisegeber Werbe- und Marketingmaßnahmen vorfinanziert, weil die Finanzmittel der Werbe-Co-Op nicht ergiebig sind, kann er sich die verauslagten Beträge später von der Werbe-Co-Op erstatten lassen. Bis zu der Einrichtung der Werbe-Co-Op werden die von den PACIFIC BURGER Franchisepartnern gezahlten Marketingbeiträge von dem Franchisegeber auf einem separaten Konto gesammelt; die vorstehenden Regeln zur Verwendung der Finanzmittel gelten dafür entsprechend.

6.3 Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich, dass überregionale Marketing- und Werbemaßnahmen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf den Umfang begrenzt sind, der sich aus den gesammelten Finanzmitteln ergibt.

6.4 Anfragen von Journalisten leitet der Franchisenehmer stets an den Franchisegeber weiter, um eine einheitliche und widerspruchsfreie Öffentlichkeitsarbeit zu erreichen. Dies gilt vor allem in Krisensituationen oder wenn eine kritische Berichterstattung über die Marke zu erwarten ist.

6.5 Lokale Marketing- und Werbemaßnahmen führt der Franchise­nehmer stets nur in Übereinstimmung mit den Richtlinien durch. Er ist verpflichtet, mindestens 1 % seines kalendermonatlichen Nettoumsatzes darauf zu verwenden. Wenn der Franchisenehmer eine Maßnahme durchführen will, die nicht in jeder Hinsicht den Richtlinien entspricht, ist er verpflichtet, den Franchisegeber um vorherige schrift­­liche Einwilligung zu bitten; die Werbemaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung vorliegt.

6.6 Der Franchisenehmer nimmt an den systemeinheitlichen Marketingaktionen (z. B. Kundenkartensysteme) und Marktforschungsaktionen (z. B. Gästebefragungen) teil, wenn und soweit diese von dem Franchisegeber vorgegeben werden. Informationen, die im Rahmen solcher Aktionen gewonnen werden, übermittelt der Franchiseneh­mer jeweils unverzüglich an den Franchisegeber. Die Einzel­heiten können in einer Richtlinie geregelt werden. Für den Umgang mit personen­be­zogenen Daten der Gäste gilt die Regelung des § 10.4. Die Möglichkeit des Franchisenehmers, seine Verkaufspreise frei zu gestalten, darf durch Marketing­aktionen in keinem Fall beeinträchtigt werden.

§ 7
Aufbau und Ausstattung des Franchiserestaurants

7.1 Das Franchiserestaurant ist gem. den Richtlinien auf Kosten des Franchise­neh­mers aufzubauen, auszustatten, einzurichten und für die Dauer des Franchise­ver­trages im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Einzelheiten sind in dem Betriebshand­buch geregelt.

7.2 Der Aufbau des Franchiserestaurants erfolgt mit Innenarchitekten und Bauhandwerkern, die der Franchisegeber dafür benennt. Der Franchisenehmer beauftragt diese Anbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Wenn der Franchisegeber in diesem Zusammenhang auf Wunsch des Franchisenehmers Management-, Planungs- und Organisationsleistungen erbringt, sind diese nicht in der Eintrittsgebühr enthalten und separat zu vergüten.

7.3 Die Ausstattung des Franchiserestaurants, einschließlich Möbel, Küchenausstattung, Küchenzubehör, Werbeausstattungen und elektronisches Kassensystem, kauft und erwirbt der Franchisenehmer bei den Lieferanten, die ihm der Franchise­geber dafür benennt. Dies ist notwendig, um eine Einheitlichkeit der Systemres­taurants und eine gleich bleibende Qualität zu erreichen.

7.4 Der Franchisenehmer darf den Standort des Franchiserestaurants nur mit schriftlicher und vorheriger Einwilligung des Franchisegebers verlegen. Eine Verlegung kommt nur innerhalb der Stadt in Betracht, in der der Standort liegt. Der Franchisegeber ist verpflichtet, die Einwilligung zu erteilen, wenn der neue Stand­ort dem Franchisekonzept entspricht, Nachteile für das Franchiserestaurant nicht zu befürchten sind, durch die Verlegung Interessen anderer Systemrestaurants nicht beeinträchtigt werden und kein sachlicher Grund dagegen spricht.

7.5 Vor der erstmaligen Eröffnung des Franchiserestaurants findet eine Prüfung seitens des Franchisegebers statt, um festzustellen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind. Die in den §§ 11.5 bis 11.8 geregelten Kontrollrechte gelten im Rahmen dieser Prüfung entsprechend, wobei eine Vorankündigung im Hinblick auf den Zeitdruck entbehrlich ist. Bei Einhaltung der Richtlinien ist die „Betriebsgenehmigung“ unverzüglich zu erteilen. Falls es an den Voraussetzungen fehlt, wird der Franchisenehmer unverzüglich den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Ohne Betriebsgenehmigung darf das Restaurant nicht für den regulären Gästeverkehr geöffnet werden.

7.6 Der Franchisenehmer hat alle Ausstattungsgegenstände, die untauglich, unansehnlich, beschädigt, durch Verschleiß imageschädlich geworden und untergegangen sind, jeweils unverzüglich zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Schönheitsreparaturen an Decken, Böden, Wänden, Türen, Sanitäreinrichtungen und sonstigen zu dem Mietobjekt gehörenden Teilen. Die Vertragspartner gegen davon aus, dass regelmäßig alle fünf Vertragsjahre eine Generalüberholung des Franchiserestaurants mit dem Austausch von Ausstattungsgegenständen erforderlich ist.

§ 8
Standortsicherung

Die Vertragspartner haben im Vorfeld des Vertragsabschlusses eine Regelung getroffen, die dem Franchisegeber den Eintritt in den Mietvertrag ermöglicht, wenn der Franchisevertrag beendet ist. Ergänzend gelten die folgenden Regelungen:

8.1 WENN der Franchisenehmer die Betriebsräume von dem Franchisegeber angemietet hat, führt eine Beendigung des Franchisevertrages zur Beendigung des Mietvertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung).

8.2 WENN der Franchisenehmer die Betriebsräume von einem Dritten angemietet hat, steht dem Franchisegeber bei Beendigung des Franchisevertrages (als Alternative zu dem Recht, als neuer Mieter in den Mietvertrag einzutreten, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart worden ist) das Recht zu, die Betriebsräume als Untermieter von dem Franchisenehmer zu übernehmen. Der Untermietvertrag mit dem Franchisenehmer kommt zu den Bedingungen des Hauptmietvertrages zustande, wenn diese Option von dem Franchisegeber schriftlich ausübt wird. Der Untermieter hat dann das Recht, den Mietzins und die Mietsicherheit direkt an den Hauptvermieter zu leisten.

8.3 Die Vertragspartner haben in § 17.5 zusätzlich eine Betriebskaufoption vereinbart, die es dem Franchisenehmer ermöglichen soll, seinen aufgebauten Unternehmens­wert bei einer Beendigung des Franchisevertrages zu realisieren.

§ 9
Einkauf, Lagerung und Verkauf von Produkten

9.1 In dem Franchiserestaurant dürfen nur solche Speisen, Getränke und Dienstleistungen angeboten werden, die den Richtlinien des Franchisegebers (Speisekarte und Specials) entsprechen. Das Anbieten anderer Produkte ist zu unterlassen.

9.2 Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sämtliche Speisen, Getränke, Waren, Rohstoffe, Grundstoffe und Zutaten („Produkte“) ausschließlich bei Lieferanten zu kaufen, die der Fran­chisegeber schriftlich autorisiert und gelistet hat („Systemlieferanten“). Von diesem Grundsatz werden in den nachfolgenden Absätzen Ausnahmen zugelassen.

9.3 Der Franchisegeber kann die Liste der Systemlieferanten jederzeit ändern, ergänzen oder verkleinern, wenn Qualität und Lieferbereitschaft sichergestellt bleiben. Rechte kann der Franchisenehmer aus solchen Änderungen nicht herleiten. Liefersicherheit und Lebensmittel­sicherheit haben bei der Entscheidung des Franchisegebers über die Systemlieferanten stets Priorität. Der Franchisegeber kann auch selbst Systemlieferant sein.

9.4 Der Franchisenehmer stellt in dem Franchiserestaurant und bei der Lagerung stets eine unun­terbrochene Kühlkette sicher und beachtet sämtliche gesetzlichen und in den Richtlinien festgelegten Regeln zur Lebensmittelsicherheit und Hygiene.

9.5 Der Franchisenehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen und Voraussetzungen berechtigt, Produkte auch bei Lieferanten seiner Wahl, die keine Systemlieferanten sind („Fremdlieferanten“), zu beziehen:

9.5.1 Die von Fremdlieferanten bezogenen Produkte dürfen nur den Produktgruppen nicht-alkoholische Getränke, Salat und Gemüse zugeordnet sein.

9.5.2 Der Bezug von Fremdlieferanten darf in dem Franchiserestaurant monatlich nicht mehr als 20 % des gesamten Produkteinkaufs in dem betreffenden Monat darstellen; maßgeblich für die Bemessung ist der Einstandspreis.

9.5.3 Die von Fremdlieferanten bezogenen Produkte müssen hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Lebensmittelsicherheit mit den Produkten vergleich­bar sein, die von den Systemlieferanten angeboten werden.

9.5.4 Vor dem erstmaligen Bezug von einem Fremdlieferanten bedarf es hinsicht­lich des betreffenden Fremdlieferanten einer „Fremdlieferanten-Genehm­i­gung“ seitens des Franchisegebers. Der Franchisenehmer stellt dazu auf seine Kosten dem Franchisegeber Produktproben des betreffenden Fremdlieferanten zu Verfügung. Die Fremdlieferanten-Genehmigung ist zu erteilen, wenn Qualität, Beschaffenheit und Lebensmittel­sicherheit der Produkte vergleichbar sind und kein sachlicher Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fremdlieferanten besteht; andernfalls kann die Fremdlieferanten-Ge­neh­migung versagt werden. Bei Wegfall einer vorstehend genannten Voraussetzung ist der Fran­chisegeber verpflichtet, die Fremdlieferanten-Genehmigung zu entziehen. Den Bezug von Produkten von einem Fremdlieferanten, der nicht geneh­migt ist, unterlässt der Franchisenehmer.

9.5.5 Es wird klargestellt, dass § 9.1 uneingeschränkt auch im Hinblick auf Produkte von Fremdlieferanten gilt.

9.6 Querlieferungen zwischen dem Franchisenehmer und den anderen Franchisepartnern werden durch § 9.2 und § 9.5 nicht untersagt.

9.7 Lieferschwierigkeiten, die von einem Systemlieferanten verursacht werden, stellen für die Vertragspartner höhere Gewalt dar; dies gilt nicht, wenn und soweit die Lieferschwierig­keiten von dem Franchisegeber als Systemlieferant selbst zu vertreten sind. Der Franchisegeber wird sich in einem solchen Fall für schnelle Besserung einsetzen und, wenn Besserung nicht eintritt, einen Ersatz für den betreffenden Fremdlieferanten stellen.

9.8 Es besteht Einigkeit, dass das Gesamtvolumen der Bezugsbindung gem. § 9.2 einen Betrag in Höhe von 75.000 netto (Barzahlungspreis im Sinne von § 512 BGB) in jedem Kalenderjahr übersteigen wird.

9.9 Wenn Lieferanten finanzielle Vorteile im Hinblick auf den Warenbezug seitens des Franchisenehmers gewähren (z. B. Werbekostenzuschüsse, Rückvergütungen), stehen diese Vorteile dem Franchisegeber zu, der sie allerdings nach seinem Ermessen der Werbe-Co-Op zur Verfügung stellen kann.

§ 10
Elektronisches Kassensystem; Datenaustausch; Datenschutz

10.1 Der Franchisenehmer nutzt auf eigene Kosten das elektronische Kassensystem, das der Franchisegeber einheitlich vorgibt. Sämtliche Abrechnungen und Buchungen sind ausschließlich über das Kassensystem auszuführen. Der Franchisenehmer weist seine Mitarbeiter entsprechend an und führt laufend Kontrollen durch, um marken­schädigende Schwarzumsätze zu vermeiden. Der Franchisenehmer ermöglicht dem Franchisegeber den jederzeitigen Datenfernzugriff und das Auslesen der Kassendaten und unterlässt jede Handlung, die den Franchisegeber in diesen Möglichkeiten beschränkt. Der Datenfernzugriff auf Kundendaten ist nicht gestattet. Die Einzelheiten können in einer Richtlinie geregelt werden.

10.2 Die ausgelesenen Daten dienen dem Franchisegeber zur Berechnung seiner Vergütung sowie für Benchmarking und Sortimentspolitik. Der Franchisenehmer erteilt hiermit seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der ausgelesenen Daten für diese Zwecke.

10.3 Wenn der Franchisegeber ein Intranet für den zusätzlichen Datenaustausch einführt, ist der Franchisenehmer zur Teilnahme und zur Anschaffung der erforder­lichen Hardware (EDV, sicherer Internetzugang) verpflichtet. Im Intranet kann das Betriebshandbuch als Online-Handbuch bereitgestellt werden. Die Einzelheiten können in einer Richtlinie geregelt werden.

10.4 Falls auch personenbezogene Daten von Gästen erfasst, verarbeitet, ausgetauscht und genutzt werden sollen (z. B. Kundenkartensysteme), beachten die Vertragspartner die Datenschutzbestimmungen. Im Zusammenhang mit der Erfassung der Daten holt der Franchisenehmer die datenschutzrechtliche Einwilligung der Gäste und nutzt dafür ein Muster, das der Franchisegeber in Form einer Richtlinie vorgibt. Jede Handlung, die gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, ist zu unterlassen.

§ 11
Buchhaltung; Informations- und Berichtspflichten; Kontrollrechte

11.1 Der Franchisenehmer richtet seine Buchhaltung gem. den Richtlinien zum Kontenplan und Kontenrahmen ein.

11.2 Der Franchisenehmer lässt dem Franchisegeber monatlich, spätestens am 3. Tag des Folgemonats, einen Bericht zukommen, der Umsatzzahlen, eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie statistische Informationen zum Franchiserestaurant beinhaltet, die der Franchisegeber von allen PACIFIC BURGER Franchisepartnern anfordert („Monatsbericht“). Einzelheiten zum Monatsbericht können im Betriebs­handbuch geregelt werden.

11.3 Der Franchisenehmer legt dem Franchisegeber Kopien der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Summen- und Saldenliste des abgelaufenen Geschäfts­jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres vor, damit eine Kontrolle der vom Franchise­nehmer auf Grundlage der Monatsberichte geleisteten Vergütungen erfolgen kann.

11.4 Der Franchisegeber kann dem Franchisenehmer eine Steuerberatungskanzlei bzw. ein Buchhaltungsbüro („Systemsteuerberater“) benennen; der Franchisenehmer ist dann verpflichtet, den Systemsteuerberater mit der Buchhaltung, der Lohnbuchhal­tung, den Umsatzsteuervoranmeldungen und mit der Erstellung der Jahres­­ab­schlüsse für das Franchiserestaurant zu beauftragen. Für die Laufzeit dieses Vertrages erteilt der Franchisenehmer dem Systemsteuerberater die Anweisung, die Beri­chts­pflichten gem. §§ 11.2 und 11.3 unmittelbar an den Franchisegeber zu erfüllen und entbindet den Systemsteuerberater insoweit von dessen Schweigepflicht.

11.5 Der Franchisegeber ist berechtigt, das Franchiserestaurant (einschließlich des Lagers und der Büro- und Nebenräume) während der Öffnungszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Richtlinien zu kontrollieren und vertragsbezogene Feststellungen zu treffen (Store Checks, Mystery Shopping etc.).

11.6 Der Franchisegeber ist berechtigt, nach einer Vorankündigung von mindestens 10 Tagen die Geschäftsunterlagen des Franchisenehmers einzusehen, soweit sie mit dem Franchiserestaurant in Zusammenhang stehen und auf eigene Kosten Kopien und Abschriften anzufertigen. Zu diesem Zweck ist der Franchisegeber berechtigt, die Büroräume zu betreten.

11.7 Der Franchisenehmer unterlässt jede Handlung, die geeignet ist, die Ausübung der Kontrollrechte gem. §§ 11.5 und 11.6 zu behindern und duldet insbesondere das Betreten der Räume.

11.8 Der Franchisegeber kann die Kontrollrechte gem. §§ 11.5 und 11.6 durch Mitarbeiter und Beauftragte (z. B. vereidigte Buchprüfer) ausüben oder sich durch solche Personen begleiten lassen.

11.9 Der Franchisegeber ist berechtigt, die aus dem elektronischen Kassensystem, aus den Monatsberichten und den Kontrollrechten gewonnenen Informationen in anony­mer Form in das Benchmarking einfließen zu lassen.

§ 12
Vergütungen und Beiträge

12.1 Als einmalige Gegenleistung für die Aufbauleistungen zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber eine Vergütung in Höhe von 30.000  zzgl. gesetzliche MwSt. („Eintrittsgebühr“). Die Eintrittsgebühr ist nach Unterzeichnung des Franchisevertrages zahlbar und fällig.

12.2 Die Eintrittsgebühr stellt die Gegenleistung für die Aufbauleistungen dar, die von dem Franchisegeber vor der Eröffnung des Franchiserestaurants erbracht werden. Deshalb sind diese Zahlungen nicht rückzahlbar, wenn der Franchisevertrag nach der Restauranteröffnung vorzeitig beendet wird.

12.3 Als Gegenleistung für die Unterstützungsleistungen und die Nutzung der Vertragsrechte zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber eine kalendermonatliche Vergütung in Höhe von 6,0 % seines Nettoumsatzes in dem betreffenden Monat, jeweils zzgl. gesetzliche MwSt. („Franchisegebühr“). Die Franchisegebühr ist jeweils am 5. Tag des Folgemonates zahlbar und fällig.

12.4 Der Franchisenehmer zahlt an den Franchisegeber einen monatlichen Beitrag zur Finanzierung überregionaler Marketing- und Werbemaßnahmen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 1,0 % seines kalendermonatlichen Nettoumsatzes, zzgl. gesetzliche MwSt. („Marketingbeitrag“). Der Marketingbeitrag ist jeweils zugleich mit der Franchisegebühr fällig.

12.5 Nettoumsatz des Franchisenehmers sind alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dem Franchiserestaurant erwirtschafteten Umsätze des Franchisenehmers, einschließlich der Umsätze aus dem Verkauf von Produkten von Fremdlieferanten, jeweils ohne die in den Umsätzen enthaltene gesetzliche Umsatzsteuer. Bei kostenlos herausgegebenen Speisen und/oder Getränken wird der Nettobetrag, der mit diesen Produkten erzielt worden wäre, zu dem Nettoumsatz hinzugerechnet. Wenn im Fall einer Betriebsschließung der Franchisenehmer von einer Versicherung Ersatz für den entgangenen Umsatz oder Gewinn erhält, werden diese Einnahmen als Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages behandelt.

12.6 Wenn die Berechnung der Franchisegebühr und des Marketingbeitrags nicht möglich ist, weil der Franchisenehmer gegen eine Berichtspflicht verstoßen hat und/oder der Datenfernzugriff auf das Kassensystem nicht möglich war, ist der Franchisegeber berechtigt, den Nettoumsatz nach Treu und Glauben zu schätzen und die darauf basierenden Vergütungen und Beiträge abzurechnen. Wenn sich die Schätzung später als nicht zutreffend herausstellt, sind Mehrzahlungen zu erstatten oder Fehlbeträge nachzuentrichten.

12.7 Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Franchisegebers ist eine Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit anerkannten und/oder rechts­kräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine solche Forderung gleich, die der Franchisegeber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten hat.

12.8 Der Franchisenehmer erteilt dem Franchisegeber eine Einzugsermächtigung zur automatischen Abbuchung von Franchisegebühr, Marketingbeitrag und eventuellen Kaufpreisansprüchen aus Warenbelieferung. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die Einzugsermächtigung während der Laufzeit dieses Vertrages aufrechtzuerhalten.

12.9 Wenn der Franchisegeber Leistungen erbringt, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind, kann dafür eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden.

§ 13
Schutz von Franchisesystem und Vertragsrechten

13.1 Sämtliche auf das Franchisesystem bezogene Informationen, insbesondere Richtlinien und Betriebshandbuch, schriftliche Anweisungen, Know-how, Inhalt der Schulungen und Schulungsunterlagen, der Inhalt dieses Vertrages sowie die sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchisegebers („geheime Informa­tionen“) unterliegen der strengsten Geheimhaltung. Der Franchisenehmer unterlässt jede Offenlegung der geheimen Informationen gegenüber Dritten und trifft alle zumutbaren Vorkehrungen, um den Zugang Dritter zu geheimen Informationen zu verhindern. Betriebshandbuch und Schulungsunterlagen dürfen nicht ausgeliehen und nicht kopiert werden. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages.

13.2 Der Franchisenehmer unterlässt es, sich während der Dauer dieses Vertrages an einem Unternehmen, das mit dem Franchisegeber und/oder einem PACIFIC BURGER Franchisepartner in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht („Wettbewerbsunternehmen“) mittelbar und/oder unmittelbar, direkt und/oder indirekt zu beteiligen. Er unterlässt es, ein Wettbewerbsunternehmen zu führen, zu erwerben, zu errichten, zu gründen, zu beraten, zu unterstützen, zu finanzieren und/oder anderweitig zu fördern. Er wird nicht für ein Wettbewerbsunter­nehmen tätig sein, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Es wird klargestellt, dass Wettbe­werbs­unter­nehmen im Sinne dieser Bestimmung nur solche Gastrono­mie­be­triebe sind, die asiatische Elemente oder Elemente der Burger-Gastro­nomie in ihren Produ­kten enthalten.

13.3 Die Regelung des § 13.2 gilt auch nach Beendigung des Franchisevertrages für einen Zeitraum von sechs Monaten innerhalb der Stadt, in der der Standort liegt.

13.4 Der Franchisenehmer unterrichtet den Franchisegeber unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung der Vertragsrechte. Der Franchisegeber wird die Rechte nach seinem Ermessen schützen. In allen Fällen ist es dem pflichtgemäßen und dem Sinn des Franchisevertrages entsprechenden Ermessen des Franchisegebers überlassen, ob er gegen Rechtsverletzungen seitens Dritter einschreiten will oder nicht. Das berechtigte Interesse des Franchisenehmers muss bei einer Entscheidung vom Franchisegeber berücksichtigt werden. Der Franchisenehmer unterstützt den Franchisenehmer bei der Verteidigung der Vertragsrechte durch Informationen.

13.5 Der Franchisenehmer verpflichtet sich, die Vertragsrechte nicht selbst anzugreifen, nicht durch Dritte angreifen zu lassen und/oder Dritte nicht beim Angriff in irgend­einer Form zu unterstützen.

13.6 Der Franchisenehmer ist nicht berechtigt, den Begriff „PACIFIC BURGER“ in seinen Firmennamen zu übernehmen und/oder diesen Begriff in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Marke wird der Franchisenehmer lediglich zur Kennzeich­nung seiner geschäftlichen Tätigkeit als Franchisenehmer des Franchisesystems nutzen.

13.7 Der Franchisenehmer unterlässt Registrierung, Inhaberschaft und/oder Nutzung von Internetdomänen, die den Begriff „PACIFIC BURGER“ enthalten. Der Fran­­­chisenehmer unterlässt die Registrierung und/oder Nutzung konkurrierender Marken; dies gilt auch für Marken, die mit einem der Vertragsrechte verwechselungs­fähig sind.

13.8 Wenn die Marke gelöscht, beschränkt oder für nichtig erklärt wird, bleibt dies ohne Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Vertrages. Gleiches gilt, wenn dem Franchisegeber die Benutzung der Marke untersagt werden sollte. Der Franchisegeber wird in diesem Fall unverzüglich einen gleichwertigen Ersatz stellen.

13.9 Beide Vertragspartner unterlassen es, die Mitarbeiter von anderen Systemrestaurants gezielt zu Abwerbezwecken zu kontaktieren und/oder anzustellen und/oder anderweitig zu beschäftigen; das Verbot gilt auch, wenn dies mittelbar oder indirekt geschieht. Die Regelung gilt nicht mehr, wenn ein Mitarbeiter seit mehr als drei Monaten nicht mehr in den Diensten des anderen Systemrestaurants steht.

§ 14
Advisory Board

Der Franchisegeber kann für bestimmte Länder, in denen das Franchisesystem tätig ist, ein Advisory Board ins Leben rufen, in das die Franchisepartner aus diesen Ländern dann einen oder mehrere Vertreter entsenden. Nach der erstmaligen Einrichtung des Advisory Board steht dem Franchisenehmer ein aktives und passives Wahlrecht zu. Das Advisory Board berät den Franchisegeber insbesondere in Fragen des Marketing und der Werbe-Co-Op. Die Einzelheiten, vor allem zu Wahlverfahren, Zusammensetzung, Organisation und eventuellen Unterausschüssen des Advisory Board, regelt der Franchise­geber erforderlichenfalls in einer Richtlinie.

§ 15
Versicherungsschutz für das Franchiserestaurant

Zur Sicherung des Fortbestandes des Franchiserestaurants hat der Franchise­neh­mer auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Sachversicherung (einschließlich Feuer- und Wasserschadenversicherung) und eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit angemessenen Deckungssummen abzuschließen. Auf Verlangen des Franchise­gebers ist der Bestand der Versicherungen durch Vorlage von Kopien der Policen und Rechnun­­gen nachzuweisen. Zur Bündelung der Einkaufsmacht und Aushandlung von Rabatten kann der Franchisegeber eine Rahmenvereinbarung mit einem Versicherungs­an­bie­ter abschließen; in diesem Fall ist der Franchisenehmer verpflichtet, seinen Versicherungs­schutz von diesem Anbieter zu beziehen.

§ 16
Haftungsfragen; Höhere Gewalt

16.1 Der Franchisenehmer stellt sicher, dass der Franchisegeber nicht wegen Ansprüchen von Dritten herangezogen wird, die im Zusammenhang mit dem Franchiserestaurant entstehen. Der Franchisenehmer stellt den Franchisegeber von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für die Kosten, die im Falle einer solchen Inanspruchnahme zur Wahrung der Rechte des Franchisegebers entstehen. Die Freistellung gilt nicht, wenn und soweit die Inanspruchnahme auf der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Franchisegebers beruht.

16.2 Der Franchisegeber haftet für sich und für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ergänzende Regelungen zu dieser Haftungsbegrenzung:

Wenn Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht (Kardinalpflichten), haftet der Franchisegeber auch für sonstige Fahrlässigkeit. Die Haftung bei nicht grober Fahrlässigkeit geht allerdings keinesfalls über den Schaden hinaus, der angesichts der jeweiligen vereinbarten Leistungen typischerweise vorhersehbar war.

Der Franchisegeber haftet unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen dieser garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet der Fran­chisegeber allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

16.3 Der Franchisenehmer betreibt das Franchiserestaurant auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Der Franchisegeber haftet nicht für Erfolg und Rentabilität und hat diesbezüglich keine Zusagen gemacht.

16.4 Wenn die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Volksaufstand, Staatsnotstand, Streik und andere Ereignisse von vergleichbarer Tragweite) nicht erbracht werden kann, stellt dies keine Vertrags­verletzung dar.

§ 17
Verkauf von Franchiselizenz und Franchiserestaurant

17.1 Eine Verfügung über die Franchiselizenz oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht sowie die Vergabe von Unterlizenzen sind dem Franchisenehmer nicht gestattet. Im Hinblick auf die Betriebsführungspflicht gilt dies auch für eine Verfügung über das Franchiserestaurant und/oder wesentliche Betriebsmittel, wenn keine Ersatzbeschaffung erfolgt.

17.2 Es ist das gemeinsame Anliegen, die Handelbarkeit mit Systemrestaurants innerhalb des Franchisesystems (d.h. zwischen vorhandenen Franchisepartnern) zu ermöglichen, wenn die in diesem Vertrag geregelten Voraussetzungen vorliegen. Die Vertragspartner werden deshalb in besonderem Maße vertrauensvoll zusammenarbeiten, wenn der Franchisenehmer das Systemrestaurant eines anderen Franchisepartners übernehmen oder sein Franchiserestaurant an einen vorhandenen Franchisepartner verkaufen möchte. Dazu sollen die Instrumente dieses § 17 genutzt werden, wenn und soweit die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen.

17.3 Wenn der Franchisenehmer das Franchiserestaurant verkaufen will, setzt dies voraus, dass der potentielle Erwerber mit dem Franchisegeber einen neuen Franchisevertrag abschließt. Der Franchisegeber ist nicht verpflichtet, einer solchen Auswechselung des Vertragspartners zuzustimmen. Der Franchisegeber wird seine Einwilligung allerdings wohlwollend prüfen, WENN a) der Franchisenehmer ihn sehr frühzeitig schriftlich über seine Verkaufspläne informiert; b) ausführliche und detail­lierte schriftliche Informationen über die Person des potentiellen Erwerbers zur Verfügung stellt; c) die Konditionen des geplanten Verkaufs schriftlich mitteilt; d) der potentielle Erwerber sämtliche fachlichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen erfüllt, die der Franchisegeber generell an neue Franchisepartner stellt; e) der potentielle Erwerber verbindlich erklärt, dass er einen neuen Franchise­vertrag unterzeichnen wird; und f) kein sachlicher Grund gegen eine Auswechslung des Vertragspartners spricht.

17.4 Wenn der Franchisegeber den Erwerber an den Franchisenehmer vermittelt und der Kauf zustande kommt, steht dem Franchisegeber eine Vermittlungsprovision in Höhe von pauschal 5.000 zzgl. gesetzlicher MwSt. zu.

17.5 Im Fall einer Beendigung des Franchisevertrages ist der Franchisegeber oder ein von dem Franchisegeber benannter Nachfolger berechtigt, das Franchiserestaurant vom Franchisenehmer im Kaufwege zu übernehmen. Für diese „Kaufoption“ und den Kauf gelten die folgenden Voraussetzungen und Regeln:

– Der Kauf des Franchiserestaurants kommt zu den nachfolgenden Konditionen zustande, wenn der Franchisegeber oder ein vom Franchisegeber benannter Nachfolger die Kaufoption schriftlich ausübt. Des Abschlusses eines separaten Kaufvertrages bedarf es nicht.

– Die Kaufoption muss spätestens zwei Monate nach Beendigung des Franchise­vertrages ausgeübt werden.

– Gegenstand des Kaufs ist das Franchiserestaurant (d.h. die im Eigentum des Franchisenehmers stehenden und zum Franchiserestaurant gehörenden Ausstattungsgegenstände, Küchenausstattung und Küchengeräte, Möbel, technische Einrichtungen, Maschinen, Warenvorräte, Dekorationen, Einbauten, elek­­trische Einrichtung und Beleuchtung sowie Werbeausstattungen), die Mitwirkung des Franchisenehmers bei dem Eintritt in die zu dem Restaurant gehörenden Dauerschuldverhältnisse (vorbehaltlich der Zustimmung der Dritten; ins­besondere Eintritt in Mietvertrag, Leasingverträge, Versicherungsverträge, Arbeits­ver­träge) und die Möglichkeit zur Übernahme des laufenden Restaurantbetriebes. Nach Ausübung der Kaufoption wird das Franchiserestaurant unverzüglich an den Käufer übergeben.

– Als Kaufpreis wird der Unternehmenswert des Franchiserestaurants vereinbart, der sich im Zweifel aus dem 2,5-fachen jährlichen EBITDA ergibt; wenn der Zeitwert der Betriebsausstattung höher ist, ist dieser Zeitwert maßgeblich. Wenn sich die Vertragspartner nicht unverzüglich auf den Betrag verständigen können, wird dieser durch einen Schiedsgutachter ermittelt. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, zu diesem Zweck die für den Sitz des Franchisegebers zuständige IHK anzurufen und um die Benennung der Person des Schiedsgutachters zu bitten. Der von der vorstehenden IHK benannte Schiedsgutachter legt anschließend den Kaufpreis nach den Regeln dieses § 17.5 verbindlich fest. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Der Kaufpreis ist in zwei gleichen Raten zu bezahlen, die jeweils am 3. Werktag eines jeden Halbjahresanfangs (3. Januar; 3. Juli) zahlbar und fällig sind, erstmals an dem Halbjahresanfang, der auf die Einigung bzw. auf die Festlegung des Kaufpreises folgt.

– Wenn die Übernahme eines Dauerschuldverhältnisses oder mehrerer Dauerschuldverhältnisse nicht möglich ist, reduziert sich der Kaufpreis entsprechend.

– Die Vertragspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um einen Betriebsübergang gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt.

– Stichtag für die Abgrenzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten ist der Tag der Übergabe des Franchiserestaurants.

17.6 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte steht dem Franchisegeber in jedem Verkaufsfall des Franchiserestaurants ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der §§ 463 ff. BGB zu.

§ 18
Gesellschaft oder Personengruppe auf Seiten des Franchisenehmers

18.1 Franchisenehmer ist und bleibt stets die natürliche Person oder Gruppe von natür­lichen Personen, die den Franchisevertrag unterzeichnet hat.

18.2 Wenn der Franchisenehmer aus einer Personengruppe besteht, haften diese Perso­nen für die Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Rechte aus diesem Vertrag können die Personen aus der Gruppe nur gemeinsam ausüben. Für den Zugang einer Willenserklärung seitens des Franchisegebers genügt der Zugang bei einer der Personen aus der Gruppe, die sich mit der Unterzeichnung dieses Vertrages insoweit wechselseitig Empfangsvollmacht geben.

18.3 Es ist dem Franchisenehmer nicht gestattet, das Franchiserestaurant in Form einer Personengesellschaft zu führen, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugleich auch persönlich den Franchisevertrag unterzeichnet haben; wenn Letzteres der Fall ist, gilt wiederum die Regelung des § 18.2.

18.4 Der Franchisenehmer hat die Möglichkeit, das Franchiserestaurant faktisch durch eine Kapitalgesellschaft führen zu lassen, wobei er stets persönlich Vertragspartner bleibt. Voraussetzung ist, dass a) der Franchisenehmer der alleinige Gesellschafter ist; b) der Franchisenehmer das alleinige vertretungsberechtigte Organ ist; c) keine Person, die nicht Franchisenehmer ist, an der Gesellschaft mittelbar oder indirekt beteiligt ist; und d) die Kapitalgesellschaft eine Vereinbarung mit dem Franchisegeber abschließt, die sie zur faktischen Nutzung der Franchiselizenz berechtigt, soweit dies zur Führung des Restaurants erforderlich ist und sich zu­gleich verpflichtet, für die Pflichten zusätzlich zu dem Franchisenehmer zu haften. Der Franchisenehmer ist dann verpflichtet, die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft an Dritte oder andere Formen der mittelbaren oder indirekten Beteiligung Dritter zu unterlassen. Der Franchisenehmer haftet für das Handeln und Unterlassen der Kapitelgesellschaft nach den Regeln der Haftung für Erfüllungsgehilfen. Falls eine der vorstehend genannten Voraussetzungen wegfällt, ist der Fran­chisegeber berechtigt, die Kapitalgesellschaft wieder von der faktischen Nutzung der Franchiselizenz auszuschließen; der Franchisenehmer stellt dann unverzüglich sicher, dass die Kapitelgesellschaft nicht mehr im Zusammenhang mit dem Franchise­restaurant in Erscheinung tritt.

18.5 Bei dem in § 18.4 vorgesehenen Abschluss der Vereinbarung mit der Kapitalgesellschaft kann auf Wunsch des Franchisegebers auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft dem Franchisevertrag auf Franchisenehmerseite als zusätzlicher Vertrags­partner beitritt; in diesem Fall bleibt der Franchisenehmer uneingeschränkt auch persönlich der Vertragspartner des Franchisegebers. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend; der Ausschluss der Kapitalgesellschaft aus der Nutzung der Franchiselizenz wird in diesem Fall dadurch bewerkstelligt, dass die Kapital­gesellschaft aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet.

§ 19
Vertragslaufzeit; Neuabschlussoption; Kündigung

19.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung seitens des Franchisegebers. Während dieser Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

19.2 Unter der Bedingung, dass

– der Franchisevertrag nicht zuvor von einem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt und/oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig beendet wurde und

– der Franchisenehmer während der Laufzeit keine Pflichtverletzung begangen und das Franchiserestaurant im Einklang mit den Richtlinien geführt hat,

unterbreitet der Franchisegeber dem Franchisenehmer bereits hiermit ein einmaliges und unwiderrufliches Angebot auf den Abschluss eines neuen Franchisevertrages mit einer weiteren Laufzeit von zehn Jahren (gerechnet ab dem Ende der Laufzeit dieses Vertrages) mit denjenigen Vertragskonditionen, die der Franchisegeber zu diesem Zeitpunkt allgemein neuen Franchisepartnern anbietet; der Franchisenehmer ist dann von einer erneuten Eintrittsgebühr befreit. Dieses Angebot kann der Franchisenehmer erstmals 36 Monate und spätestens 12 Monate vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Franchisegeber annehmen.

19.3 Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung unzumutbar ist. Es gilt § 314 BGB. Wichtige Gründe sind insbesondere (beispielhafte Aufzählung):

– Schwerwiegende oder nachhaltige Verstöße gegen Richtlinien und/oder eine Schädigung des Rufs der Marke seitens des Franchisenehmers.

– Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse.

– Die Abgabe einer „eidesstattlichen Offenbarungsversicherung“ des anderen Ver­trags­part­ners oder der Erlass eines Haftbefehls wegen der Nichtabgabe.

– Die Nichteröffnung des Franchiserestaurants innerhalb von zwei Monaten nach dem Eröffnungstag und/oder die Betriebseinstellung während eines Zeitraums von mehr als drei Tagen.

– Die Verletzung des Wettbewerbsverbots und/oder des Geheimhaltungsgebots seitens des Franchisenehmers.

– Die Verletzung der Warenbezugsbindung durch den Franchisenehmer bzw. der Verkauf von vertragswidrigen Produkten.

– Zahlungsverzug des Franchisenehmers in drei aufeinanderfolgenden Fällen um jeweils mehr als 14 Tage oder Zahlungsverzug von insgesamt mehr als 60 Tagen.

– Schwarzumsätze oder andere Formen der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Franchiserestaurant oder das vorsätzliche Verschweigen von Umsätzen gegenüber dem Franchisegeber.

– Die Gefährdung der Lebensmittelsicherheit, wenn dieser Sachverhalt dem Fran­chise­neh­mer zuzurechnen sind.

19.4 Ergänzende Regelungen zur außerordentlichen Kündigung: Einer solchen Kündigung soll eine Abmahnung vorausgehen, wenn der wichtige Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag besteht. Ziel der Vertragspartner ist eine jahrzehntelange Zusammenarbeit, die von gegenseitigem Vertrauen und Fairness geprägt ist; deshalb soll jeder Vertragspartner bei Begehung einer Pflichtverletzung ausreichend Möglichkeit erhalten, für Besserung und Abhilfe zu sorgen.

19.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 20
Erbfall auf Seiten des Franchisenehmers

Im Hinblick auf die persönlichen Investitionspflichten eines Franchisepartners geht man im deutschen Recht zum Schutz der Erben davon aus, dass ein Franchisevertrag endet, wenn der Franchisepartner verstirbt. Aus Klarstellungsgründen vereinbaren die Vertragspartner dies hiermit für den Fall des Ablebens des Franchisenehmers (in dem Fall, dass eine Gruppe von Personen Franchisepartner geworden ist, gilt dies nur für den Fall des Ablebens der letzten Person aus dieser Gruppe). Die Erben des Franchisepartners sollen die Möglichkeit haben, die aufgebauten Werte nach Vertragsbeendigung nutzbar zu machen. WENN zwischen den Erben Einigkeit besteht, das Franchiserestaurant weiter zu führen, gelten die §§ 17.2 und 17.3 entsprechend; bei einem Neuabschluss des Franchisevertrages müssen die Erben keine Eintrittsgebühr bezahlen. WENN die Erben das Franchiserestaurant nicht weiter führen möchten oder zwischen den Erben keine Einigkeit besteht oder die Voraussetzungen entsprechend § 17.3 nicht vorliegen oder sich der Franchisegeber und die Erben nicht auf den Neuabschluss einigen, wird sich der Franchisegeber (wenn die Erben dies wünschen) bemühen, einen Nachfolger zu finden, der das Franchiserestaurant zu den Konditionen des § 17.5 von den Erben kauft; gelingt dies innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall nicht, enden diese Bemühungen und dieser Vertrag wird abgewickelt. In allen anderen Fällen wird dieser Vertrag unverzüglich abgewickelt.

§ 21
Pflichten nach Vertragsbeendigung

Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages ist der Franchisenehmer verpflichtet, die in diesem § 21 geregelten „nachvertraglichen Pflichten“ unverzüglich zu erfüllen; gegenüber den nachvertrag­lichen Pflichten ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit anerkannten und/
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich:

21.1 Der Franchisenehmer unterlässt die Nutzung sämtlicher Vertragsrechte, insbesondere die Nutzung der Marke und des Logos.

21.2 Der Franchisenehmer unterlässt zukünftig die Nutzung von Schutzrechten, Logos, Design und Gestaltungen, die mit einem der Vertragsrechte verwechselungsfähig sind.

21.3 Wenn es nicht zur Ausübung der Kaufoption oder zu einer anderweitigen Übernahme innerhalb des Franchisesystems kommt, hat der Franchisenehmer das Res­taurant so umzubauen, zu dekorieren und zu verändern, dass die Verwechslungsgefahr mit einem Systemrestaurant ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch für die Farbgebung und die Werbegestaltungen.

21.4 Wenn es zur Ausübung der Mietoption kommt, hat der Franchisenehmer die Mietfläche unverzüglich herauszugeben.

21.5 Der Franchisenehmer entfernt im Zusammenhang mit seinem Unternehmen jeden Hinweis auf das Franchisesystem bzw. auf die Vertragsrechte und unterlässt zukünftig solche Hinweise. Hinweise auf das Franchisesystem bzw. auf die Vertragsrechte in Verzeichnissen (z. B. gelbe Seiten, Restaurantführer, Internetverzeichnisse) sind von dem Franchisenehmer zum nächst erreichbaren Zeitpunkt zu ändern.

21.6 Der Franchisenehmer gibt sämtliche in dem Eigentum des Franchisegebers stehende Sachen an den Franchisegeber heraus. Dies gilt insbesondere für das Betriebs­hand­buch und sonstige Richtlinien und Schulungsunterlagen.

21.7 Der Franchisenehmer unterlässt die Be­nutzung von Te­­lefonnummern, die während der letzten 24 Monate vor der Vertragsbeendigung in einem Zu­sammenhang mit dem Franchiserestaurant genutzt wurden. Auf Wunsch des Franchisegebers wirkt er an einer Übertragung dieser Telefonnummern auf einen Nachfolger mit.

21.8 Beide Vertragspartner werden sich auch nach Vertragsbeendigung fair verhalten und deshalb falsche oder negative wertende Äußerungen über den anderen Vertrags­partner unterlassen.


§ 22
Vertragsstrafe

22.1 Wenn der Franchisenehmer schuldhaft gegen eine oder gegen mehrere der in § 22.2 genannten Pflichten verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft wird.

22.2 Es besteht Einigkeit, dass die nachfolgend genannten Strafbeträge für die genannten Pflichtverletzungen im Fall der erstmaligen Verletzung als in der Regel angemessen anzusehen sind, wobei im Einzelfall allein die Schwere der Verletzung maßgeblich ist (Richtschnur):

22.2.1

Verstoß gegen Geheimhaltungsgebot

§ 13.1

Strafbetrag 50.000

22.2.2

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

§ 13.2

Strafbetrag 25.000

22.2.3

Verkauf von vertragswidrigen Waren

§ 9

Strafbetrag 5.000

22.2.4

Nichteinhaltung von Richtlinien

§ 4.2

Strafbetrag 2.500

22.2.5

Verstoß gegen Markenschutzpflichten

§ 13.5

Strafbetrag 25.000

22.2.6

Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

§ 13.3

Strafbetrag 25.000

22.2.7

Behinderung von Kontrollrechten

§ 11.7

Strafbetrag 5.000

22.2.8

Verstoß gegen nachvertragliche Pflichten

§ 21

Strafbetrag 10.000



22.3 Wenn bei Dauerverstößen nach der Festsetzung der Vertragsstrafe der Verstoß nicht unverzüglich eingestellt wird, kann eine neue Vertragsstrafe festgesetzt werden.

22.4 Unabhängig von der Vertragsstrafe steht dem Franchisegeber weiterhin das Recht zu, den Fran­chisevertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und/oder Unterlassung, Schadensersatz (auf den eine etwaige Vertragsstrafe anzurechnen ist) und/oder Auskunft zu verlangen.

§ 23
Schlichtung von Streitigkeiten

Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichts zwei Monate ernsthaft um eine Einigung zu bemühen (Schlichtung). Dieser Zeitraum beginnt mit der schriftlichen Aufforderung des ersten Vertragspartners an den zweiten Vertragspartner, die Schlichtung durchzuführen. Die Schlichtung gilt als beendet, wenn dieser Zeitraum ohne die Einigung in den betreffenden Streitfragen verstrichen ist, wenn der zweite Vertragspartner die Schlichtung ausdrücklich ablehnt oder wenn der zweite Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen auf die schriftliche Aufforderung nicht regiert. Die Anrufung eines Gerichts vor Durchführung und vor Beendigung der Schlichtung ist nicht zulässig. Das gilt nicht für den einstweiligen Rechtsschutz und nicht für die Geltendmachung von vertraglichen Zahlungsansprüchen des Franchisegebers.

§ 24
Belehrung über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht

24.1 Der Franchisenehmer ist über ein ihm etwaig zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht gesondert belehrt worden. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5.

24.2 Es besteht Einigkeit, dass die Widerrufsbelehrung NICHT die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts darstellt. Es ist der AUSDRÜCK­LICHE WUNSCH beider Vertragspartner, dass ein vertragliches Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht nicht besteht. Ein Widerrufsrecht besteht also nur dann, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 25
Schlussbestimmungen

25.1 Wenn Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurch­führbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, die die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

25.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerforder­nis aufhebt.

25.3 Durch von diesem Vertrag abweichendes Verhalten werden vereinbarte Rechte und Pflichten weder geändert oder aufgehoben, noch werden neue Rechte und Pflichten begründet.

25.4 Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

25.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht).

25.6 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

25.7 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Franchisevertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Franchisegebers. Der Franchisegeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Franchisenehmers anhängig zu machen.