Muster 4:  Master-Franchisevertrag

Master-Franchisevertrag
zwischen
[…]
– nachstehend „Franchisegeber“ genannt –
und
[…]
– nachstehend „Master-Franchisenehmer“ oder „Master“ genannt –
Präambel

Der Franchisegeber hat ein modernes Interior Design Konzept („Studio-Konzept“) mit einem Mix aus verschiedenen Möbeln konzipiert, die von ihm entworfen, entwickelt und anschließend von ihm und/oder anderen Unternehmen in Deutschland hergestellt werden. Der Franchisegeber verfügt über erprobtes Know-how hinsichtlich der Eröffnung und Führung von nach modernen Grundsätzen funktionierenden Fachgeschäften für den Vertrieb der Möbel des Studio-Konzepts, das auf eigenen Erkenntnissen bzw. Erkenntnissen seiner Gesellschafter beruht. Das Know-how und seine Anwendung bei der Betriebsführung werden auch als „Franchisekonzept“ bezeichnet. Der Franchisegeber hat sich entschlossen, das Franchisekonzept für den Aufbau eines Vertriebsnetzwerks von selbstständigen Partnern zu nutzen („Franchisesystem“) und diesen Partnern die Nutzung des Franchisekonzepts zu ermöglichen.

Der Master möchte das Franchisekonzept in dem Vertragsgebiet nutzen, um ein eigenes „Unter-Franchisesystem“ aufzubauen. Die Vertragspartner vereinbaren deshalb eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass der Master-Franchise­nehmer in dem Vertragsgebiet als Unter-Franchisegeber auftritt und dabei die Systemvorgaben des Franchisekonzepts einhält.

Das Franchisekonzept ist durch ein einheitliches Marketingkonzept und ein einheit­liches Erscheinungsbild der Systembetriebe geprägt. Marke, Logo und Geschäftsbezeichnungen werden in einheitlicher Farb- und Formgebung auf Werbeträgern, Geschäftspapieren und im Rahmen der Marketingmaßnahmen hervorgehoben. Typisch für das Franchisesystem sind die Organisation der Systembetriebe, die Qualität der Produkte und Dienstleistungen sowie die Ausbildung des Beratungs- und Verkaufspersonals. Die Vertragspar­tner sind sich einig, dass alle Systemvorgaben, die auf eine Erzielung des einheit­lichen Erscheinungsbildes und der Qualität gerichtet sind, eingehalten werden müssen.

Der Master ist in die Möglichkeiten und Anforderungen des Franchisesystems eingeweiht worden, er hat sich eingehend auch über die wirtschaftlichen Grundlagen informiert und ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch seine Einbeziehung in das Franchise­­system die sich aus dem Markt im Vertragsgebiet ergebenden Chancen nutzen lassen.

1. Abschnitt:
Grundlagen der Zusammenarbeit
§ 1
Einräumung der Master-Franchise

1.1 Das Franchisesystem ist gekennzeichnet durch

1.1.1 ein Nutzungsrecht aller Systembetriebe an der beim HABM eingetragenen Gemeinschaftsmarke und an der bei der W.I.P.O./O.M.P.I. eingetragenen internationalen Marke „Home4U“ sowie weitere Markenregistrierungen für einzelne Staaten und Staatengruppen (vgl. Anlage 1). Diese Registrierungen sind teilweise noch nicht abgeschlossen;

1.1.2 die Nutzungsrechte an Urheberrechten für Werbetexte, Broschüren, Logos und Gestaltungen, soweit diese Bestandteil der Systemvorgaben sind, sowie die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Home4U“;

1.1.3 Geschmacksmuster für einzelne Möbel;

1.1.4 das Recht zum Vertrieb des Vertragswaren-Sortiments, das bei den Systemlieferanten bestellt und an die Unter-Franchisenehmer weiter vertrieben werden muss;

1.1.5 die systemtypischen Dienstleistungen, die detailliert in dem Master-Fran­chise­hand­buch beschrieben sind;

1.1.6 das für das Franchisesystem typische Know-how auf dem jeweiligen Stand der Ent­wicklung („Know-how“);

1.1.7 das Marketingkonzept, das sich aus dem Master-Franchisehandbuch ergibt.

1.2 Der Franchisegeber überträgt dem Master hiermit das Recht und zugleich die Pflicht (die „Master-Franchise“),

1.2.1 die in § 1.1 bezeichneten Rechte („Vertragsrechte“) in dem Umfang, in dem sie jeweils von dem Franchisegeber als typisch bezeichnet worden und in dem vorliegenden Vertrag geregelt sind, zu verwenden;

1.2.2 im Vertragsgebiet Unter-Franchisen an selbstständige Betreiber von System­betrieben („Unter-Franchisenehmer“) zu vergeben, dabei die Unter-Ver­gabe­­richtlinien gem. § 11.4 zu beachten und in dem Vertragsgebiet als Unter-Franchisegeber ein Unter-Franchisesystem aufzubauen;

1.2.3 die Vertragswaren zu erwerben und an die Unter-Franchisenehmer weiter zu veräußern;

1.2.4 den Aufbau des Unter-Franchisesystems und damit den Absatz der Vertragswaren im Vertragsgebiet nach besten Kräften zu fördern.

Der Master ist – auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages – nicht berechtigt, selbst einen Systembetrieb zu führen. Dem Master-Franchisenehmer ist es auch nicht gestattet, an sich selbst und/oder an ein Unternehmen, an dem er selbst mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, eine Unter-Franchise zu vergeben. Ein eventueller Systembetrieb des Masters kann, wenn beide Vertragspartner dies wünschen, in einem separaten Franchisevertrag vereinbart werden. Das ist jedenfalls im Hinblick auf den notwendigen Pilotbetrieb geplant.

1.3 Der Master ist nicht berechtigt, den Namensbestandteil „Home4U“ in seinen Firmennamen zu übernehmen. Er ist nicht berechtigt, diesen Namensbestandteil in das für ihn zuständige Handels- oder Firmenregister einzutragen. Es ist ihm nicht gestattet, die Vertragsrechte für andere Zwecke zu verwenden, als in dem vorliegenden Vertrag vorgesehen. Der Master unterlässt es, Marken und Schutzrechte einzutragen und eintragen zu lassen, die mit den Vertragsrechten verwechselt werden könnten und/oder den Vertragsrechten ähnlich sind. Dies gilt auch für Internet-Domänen.

Der Franchisegeber wird die Internet-Domäne www.home4u.at registrieren und dem Master für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Nutzung überlassen.

1.4 Bei dem Aufbau und dem Ausbau des Unter-Franchisesystems in dem Vertragsgebiet werden die Vertragspartner eng zusammenarbeiten und sich bemühen, gemeinsam ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen.

1.5 Die Rechte werden dem Master persönlich gewährt, die Pflichten werden von dem Master persönlich erfüllt.

1.6 Für Änderungen gelten die folgenden Bestimmungen:

1.6.1 Der Franchisegeber kann das Master-Franchisehandbuch, die Grundsätze und Richtlinien und das Home4U-Know-how jederzeit unter Berücksichti­gung von Treu und Glauben ändern und/oder ergänzen. Der Franchisegeber kann auch die Vertragsprodukte und die damit zusammenhängenden Dienst­leistungen des Franchisesystems unter Wahrung der Interessen des Master-Franchisenehmers und nach rechtzeitiger Information ändern. Rechte kann der Master-Franchisenehmer aus solchen Änderungen nicht ableiten.

1.6.2 Wenn der Franchisegeber die Systemvorgaben (insbesondere die in § 1.1 genannten Rechte, Marke, Geschmacksmuster, Gestaltungen, Logos, Namen und Bezeichnungen und/oder das Master-Franchisehandbuch) ändert und sich daraus die Notwendigkeit zur Anpassung der Systembetriebe ergibt, wird der Master dafür Sorge tragen, dass die Unter-Franchisenehmer die Systembetriebe anpassen. Er wird einen entsprechenden Änderungsvorbehalt mit den Unter-Franchisenehmern vertraglich vereinbaren.

§ 2
Vertragsgebiet, Gebietsentwicklungsplan

2.1 Die Master-Franchise gilt für das aus Anlage 2 ersichtliche Gebiet („Vertragsgebiet“). Der Franchisegeber wird keinem Dritten in dem Vertragsgebiet eine Master-Franchise oder eine Einzel-Franchise erteilen (mit Ausnahme der Einzel-Fran­chi­se­verträge für eigene regionale Franchisebetriebe des Master-Franchise­nehmers). Der Master wird außerhalb des Vertragsgebietes keine Unter-Franchisen vergeben.

2.2 Die Vertragspartner haben sich darüber verständigt, welche Zahl von Systembetrieben in dem Vertragsgebiet innerhalb von welchen Zwischenzeiträumen eröffnet werden soll („Gebietsent­wicklungsplan“). Der Gebietsentwicklungsplan ist als Anlage 3 beigefügt.

Für den Gebietsentwicklungsplan gelten folgende Regelungen:

2.2.1 Der Gebietsentwicklungsplan kann nur von beiden Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Die Vertragspartner werden sich einmal pro Kalenderjahr, spätestens jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres, am Sitz des Franchisegebers treffen, um über die Planerreichung zu sprechen. Gegebenenfalls werden die Vertragspartner dann, wenn beide einver­standen sind, Anpassungen des Gebietsentwicklungsplans vornehmen.

2.2.2 Wenn der Master den Gebietsentwicklungsplan unterschreitet (maßgeblich ist die Nichterreichung der Zahl an Neueröffnungen zu dem Stichtag des letzten Tages eines Planungszeitraums), hat er die Möglichkeit, die Plan­erreichung in einem „Nachholzeitraum“ von 20 Wochen zu bewerkstelligen. Die Vertragspartner werden dann beratschlagen, welche Maßnahmen der Master ergreifen kann, um die Planerreichung nachzuholen. Wenn die Planerreichung auch innerhalb des Nachholzeitraums nicht erreicht wird, steht dem Franchisegeber ein „Sonderkündigungsrecht“ zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten schriftlich ausgeübt werden, nachdem der Nachholzeitraum verstrichen ist. Das Sonderkündigungsrecht beendet den vorliegenden Vertrag mit einer Auslauffrist von weiteren zwei Monaten.

§ 3
Anpassungen des Franchisekonzepts an das Vertragsgebiet

3.1 Der Franchisegeber überlässt dem Master das Franchisekonzept in einer Form, die für den deutschen Markt entwickelt wurde. Master-Franchisehandbuch, Richtlinien, Marketingkonzept, Werbe- und Marketingvorlagen und -unterlagen, Dokumentationen und Musterverträge sind in deutscher Sprache abgefasst.

3.2 Vor diesem Hintergrund wird Folgendes vereinbart:

3.2.1 Es ist die Aufgabe des Masters, die eventuellen sprachlichen Anpassungen an das Vertragsgebiet auf eigene Kosten durchzuführen. Der Master wird dem Franchisegeber unverzüglich Kopien aller Übersetzungen in Druck- und Datenform überlassen. Weitere Einzelheiten sind in § 6 geregelt.

3.2.2 Die Vertragspartner werden besprechen, ob weitere Anpassungen im Hinblick auf kulturelle Besonderheiten, Kundengewohnheiten und/oder abwei­chende Marktgegebenheiten im Vertragsgebiet vorzunehmen sind. Die Ent­scheidung, ob solche Anpassungen durchgeführt werden, liegt bei dem Fran­chisegeber (der Master wird den Franchisegeber allerdings beraten). Der Mas­ter ist nicht berechtigt, nicht genehmigte Anpassungen vorzunehmen; das gilt vor allem für das Master-Franchisehandbuch. Wenn Anpassungen durchgeführt werden sollen, hat der Master dies auf eigene Kos­ten vorzunehmen.

3.3 Der Franchisegeber erhält ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen Urheberrechten und allen Schutzrechten, die im Zusammenhang mit diesen Anpassungen zugunsten des Masters entstehen (dies gilt auch für Nutzungsrechte an Nutzungsrechten). Für die Dauer des Vertragsverhältnisses erteilt der Franchisegeber dem Master eine Rücklizenz i. S. v. § 1.2. Die Rücklizenz gehört ebenfalls zu den Vertragsrechten i. S. v. § 1.1.

§ 4
Schutz und Verteidigung der Vertragsrechte

4.1 Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich gegenseitig über Änderungen und Verbesserungen des Vertragsgegenstandes sowie über etwaig auftretende Probleme und deren Lösung. Die Vertragspartner beraten und unterstützen sich bei der Nutzung und bei der Verteidigung der Vertragsrechte.

4.2 Der Master unterrichtet den Franchisegeber unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung der Vertragsrechte. Der Franchisegeber wird diese Rechte nach seinem Ermessen schützen. Beide Vertragspartner gewähren sich dabei gegenseitige Hilfe, Unterstützung und Beratung. Der Franchisegeber hat das Recht, auch dann gegen die Handlungen eines Dritten einzuschreiten, wenn sich diese Handlungen ausschließlich auf das Vertragsgebiet beziehen.

Wenn sich der Franchisegeber nicht für ein Einschreiten entscheidet, hat der Master das Recht, selbst gegen den Rechtsverletzer vorzugehen, wenn die Verletzung allein das Vertragsgebiet betrifft. Der Abschluss von Vergleichen über Vertragsrechte, die Rücknahme von Klagen, die Abgabe von Erledigungserklärungen und von sonstigen Rechtsverzichten, die im Zusammenhang mit Vertragsrechten stehen, bedürfen der vorherigen und schriftlichen Zustimmung seitens des Franchisegebers.

4.3 Der Master verpflichtet sich, die Vertragsrechte weder selbst anzugreifen noch durch Dritte angreifen zu lassen oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.

4.4 Wenn die Schutzrechtserteilung auf ein Vertragsrecht versagt wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertragsrecht für nichtig erklärt wird, beschränkt wird oder erlischt. Der Franchisegeber wird, wenn diese Umstände erhebliche Auswirkungen auf die Gewinnerwartung des Masters haben, binnen angemessener Frist einen Ersatz für das Vertragsrecht anbieten.

§ 5
Übertragung des Know-how

5.1 Der Franchisegeber wird dem Master-Franchisenehmer sein gesamtes Know-how für den Aufbau eines Franchisesystems mit Unter-Franchisenehmern, die ihrerseits regionale Franchisebetriebe betreiben, zur Verfügung stellen.

5.2 Dem Master-Franchisenehmer wird das Know-how zum Aufbau des Home4U-Franchise­systems vor allem durch Schulungen, in gemeinsamen Besprechungen und laufenden Beratungsleistungen vermittelt. Darüber hinaus erhält der Master das Master-Franchise­handbuch in deutscher Sprache. Die Einzelheiten sind in § 6 geregelt.

5.3 Schulungen für die Unter-Franchisenehmer und deren Personal werden nach Wahl des Franchisegebers entweder von dem Franchisegeber durchgeführt oder der Master erhält das Know-how, um selbst Schulungen für seine Unter-Franchise­nehmer anzubieten und durchzuführen.

§ 6
Master-Franchisehandbuch und Systemvorgaben für Systembetriebe

6.1 Der Franchisegeber hat Richtlinien und Grundsätze entwickelt, die den Vertragspartnern zur Wahrung des guten Rufes, zur Festigung der Marktstellung und zur Steigerung der Bedeutung der Marke dienen. In den Richtlinien und Grundsätzen wird auch dargestellt, wie ein Systembetrieb zu errichten, zu gestalten und zu führen ist, damit ein einheitliches Auftreten am Markt erreicht wird („Systemvorgaben“). Außerdem ist in dem Master-Franchisehandbuch das Know-how für die Errichtung eines Franchisesystems und für die Unter-Franchise­nehmer dargestellt. Das Master-Franchisehandbuch ist in deutscher Sprache abgefasst.

6.2 Der Master wird sicherstellen, dass Systemvorgaben, Richtlinien und Grundsätze von seinen Unter-Franchisenehmern stets genau beachtet und befolgt werden. Er wird die Systemvorgaben, soweit sie auf ihn zutreffen, auch selbst beachten.

6.3 Die Aushändigung des Master-Franchisehandbuchs an den Master erfolgt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist (vgl. Anlagen 10 und 11). Der Master hat während der Vertragsverhandlungen bereits Einblick in das Master-Franchisehandbuch gehabt. Es steht ihm bis zur Aushändigung zur Einsichtnahme zur Verfügung.

6.4 Der Franchisegeber behält sich des Weiteren vor, dem Master-Franchisenehmer das Master-Franchisehandbuch sowie Änderungen und/oder Ergänzungen des Master-Franchisehandbuchs per Datenfernübertragung zu übermitteln und/oder das Master-Franchisehandbuch in das Intranet des Home4U-Franchisesystems einzustellen. In diesem Fall bedeutet „Aushändigung“ eine Zugänglichmachung mittels Passwortvergabe. Bei einem Online-Handbuch ist es dem Franchisenehmer aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, das Master-Franchisehandbuch ganz oder teilweise auszu­drucken.

6.5 Das Master-Franchisehandbuch bleibt stets im Eigentum des Franchisegebers und wird dem Master nur für die Dauer des Master-Franchisevertrages überlassen. Der Inhalt des Master-Franchisehandbuchs ist außerdem das „geistige Eigentum“ des Franchisegebers und unterliegt strengster Geheimhaltung.

6.6 Der Master ist bei der Festlegung seiner Preise frei und wird die gleiche Freiheit auch seinen Unter-Franchisenehmern einräumen. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Franchisegeber kann Kalkulationsempfehlungen herausgeben, die marktgerechte Preise und betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten widerspiegeln.

§ 7
Marketing und Werbung

7.1 Marketing und Werbung im Vertragsgebiet werden nach den folgenden Grund­sätzen durchgeführt:

7.1.1 Der Franchisegeber ist zuständig für das Marketingkonzept, d. h. für die Entwicklung von Marketing- und Werbevorgaben und Systemvorgaben, die sich auf das Marketing beziehen. Er stellt außerdem Werbevorlagen (z. B. Broschüren) in deutscher Sprache zur Verfügung, die dem Marketingkonzept entsprechen.

7.1.2 Der Master übernimmt das überregionale Marketing und die Werbemaßnahmen in dem Vertragsgebiet und die dortige PR-Arbeit. Der Umfang ist davon abhängig, wie viele Systembetriebe in dem Vertragsgebiet bereits eröffnet haben.

7.2 Der Master legt den Unter-Franchisenehmern die Pflicht auf, regionale Marketing- und Werbe­maßnahmen in dem jeweiligen Einzugsgebiet des Systembetriebes durchzuführen. Dabei verpflichtet er die Unter-Franchisenehmer, bei sämt­lichen Marketing- und Werbemaßnahmen die Systemvorgaben zu beachten, von den Werbe­mustern nicht abzuweichen und einen angemessenen Teil des Nettoumsatzes (d. h. Nettoumsatz des jeweiligen Unter-Franchisenehmers) für Werbung aufzuwenden.

2. Abschnitt:
Leistungen des Franchisegebers
§ 8
Leistungen des Franchisegebers

8.1 Hauptpflicht des Franchisegebers ist die Einräumung der Master-Franchise.

8.2 Darüber hinaus erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen:

– Informations- und Erfahrungsaustausch;

– Übertragung des Know-how in dem vereinbarten Umfang;

– Beratung bei dem Aufbau des Unter-Franchisesystems (jeweils auf Anfrage; diese Leistung soll dem Master nicht aufgedrängt werden);

– Zugang zu der Belieferung durch die Systemlieferanten;

– Gebietsschutz in dem vereinbarten Umfang;

– Sortimentspolitik, Zurverfügungstellung eines Bestellmanagements;

– Internetdomäne für das Vertragsgebiet, Nutzungsrecht für diese Domäne und Verlinkung mit der Home4U-Homepage des Franchisegebers;

– Weiterentwicklung des Waren- und Dienstleistungssortiments (bei Bedarf und nach Ermessen des Franchisegebers);

– Weiterentwicklung des Franchisekonzepts (bei Bedarf und nach Ermessen des Franchisegebers);

8.3 Weitere Leistungen des Franchisegebers sind beispielsweise in den §§ 4.2, 5.1 bis 5.3, 6.1, 6.3 und 7.1.1 geregelt.

8.4 Der Franchisegeber leitet dem Master-Franchisenehmer die Kommunikationsdaten von Personen weiter, die sich für die Übernahme einer neuen Unter-Fran­chise in dem Vertragsgebiet interessieren.

8.5 Der Franchisegeber kann sich Dritter bedienen, um die Leistungen zu erbringen.

8.6 Die Leistungen des Franchisegebers bedürfen zu ihrer Erbringung regelmäßig einer Entgegennahme und Mitwirkung des Masters. Der Franchisegeber wird von der Leistungsverpflichtung frei, wenn und solange der Master die Leistung nicht entgegennimmt bzw. an der Leistungserbringung nicht mitwirkt.

3. Abschnitt:
Gegenleistungen des Master-Franchisenehmers
§ 9
Gebührenzahlung

9.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des Know-how betreffend den Aufbau des Unter-Franchisesystems, für die Durchführung von Schulungen, für die Übergabe des Master-Franchisehandbuchs und für die Beratungs- und Unterstützungs­leistungen bis zu dem Tag der Eröffnung des ersten Unter-Franchisebe­triebes zahlt der Master an den Franchisegeber einmalig eine Vergütung in Höhe von […] („Eintrittsgebühr“). Die Eintrittsgebühr ist einmalig nach Unterzeich­nung des Master-Franchisevertrages zahlbar und fällig.

9.2 Diese Einmalzahlung stellt die Gegenleistung für die Systemeingliederung dar und ist deshalb nicht rückzahlbar, wenn der Master-Franchisevertrag vorzeitig endet. Wenn dem Master-Franchisenehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und er seine auf Abschluss dieses Master-Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist wirksam widerruft, gelten für die Rück­erstattung der Eintrittsgebühr die gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs.

9.3 Wenn der Master-Franchisenehmer (auf der Grundlage eines in diesem Fall zwischen den Vertragspartnern gesondert abzuschließenden Einzel-Franchisevertra­ges) selbst einen Home4U-Franchisebetrieb in dem Vertragsgebiet eröffnet, gilt Folgendes: Die in dem Einzel-Franchisevertrag vereinbarte „Eintrittsgebühr“ wird um einen Betrag in Höhe von […] ermäßigt. Bei dieser Ermäßigung handelt sich um eine „Gutschrift“ auf die geleistete Einmalzahlung i. S. v. § 9.1. Wenn der Master-Franchisenehmer in dem Vertragsgebiet mehrere Home4U-Franchise­betriebe selbst eröffnet, erfolgt die Ermäßigung der „Eintrittsgebühren“ bei jedem Einzel-Franchisevertrag, allerdings maximal viermal.

9.4 Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen (insbesondere für die Lizenzleistungen) zahlt der Master-Franchisenehmer an den Franchisegeber eine kalendermo­nat­­liche Vergütung („Master-Franchisegebühr“). Die Master-Franchise­gebühr beläuft sich netto auf […] % der Nettoumsätze der Unter-Franchise­nehmer in dem betreffenden Monat, mindestens […] netto. Die Master-Franchisegebühr ist jeweils am 20. Werktag des Folgemonats zahlbar und fällig.

9.5 Als Gegenleistung für die sonstigen Leistungen des Franchisegebers während des laufenden Vertragsverhältnisses zahlt der Master an den Franchisegeber einen Anteil in Höhe von […] % netto an den Netto-Eintritts- oder Einstiegsgebühren, die der Master bei Abschluss eines Unter-Franchisevertrages mit einem Unter-Fran­chisenehmer vereinnahmt, („Supportgebühr“). Dies gilt nicht für Vertragsverlängerungen mit Unter-Franchisenehmern. Die Supportgebühr ist binnen einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung des jeweiligen Unter-Franchisever­trages zahlbar und fällig.

9.6 Die Vertragspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass die in den §§ 9.1, 9.4 und 9.5 genannten Nettogebühren nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn sich diese Einschätzung der Vertragspartner als unzutreffend erweist und ein rechtskräftiger Bescheid der deutschen und/oder der nationalen Finanzverwaltung des Masters ergeht, demzufolge die Gebühren (ganz oder teilweise) der Umsatzsteuer unterliegen, ist der Master-Franchisenehmer unverzüglich zur Nachzahlung der auf die Nettogebühren angefallenen Umsatzsteuer an den Franchisegeber verpflichtet. Der Franchisegeber wird dem Master-Franchisenehmer dazu eine entsprechende Rechnung ausstellen.

9.7 Der Master-Franchisenehmer erteilt dem Franchisegeber eine Einzugsermächtigung betreffend die automatische Einziehung der Master-Franchisegebühren, der Supportgebühren und der Kaufpreisforderungen seitens des Franchisegebers. Der Master hält diese Einzugsermächtigung während der Vertragslaufzeit uneingeschränkt aufrecht.

9.8 Wenn der Franchisegeber zusätzliche Leistungen erbringt (d. h. Leistungen, die nicht in diesem Vertrag vereinbart worden sind), kann hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

9.9 Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Franchisegebers sind eine Aufrechnung und/oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine solche Forderung gleich, die der Franchisegeber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten hat.

9.10 Wenn die Berechnung der Master-Franchisegebühr nicht möglich ist, weil der Master-Franchisenehmer gegen eine Berichtspflicht verstoßen hat und/oder der Datenfernzugriff auf das Warenwirtschaftssystem nicht möglich war, ist der Fran­chisegeber berechtigt, die Nettoumsätze der Unter-Franchisenehmer auf der Grund­lage der vorangegangen zwölf Monate zu schätzen und die darauf basierenden Gebühren abzurechnen. Die betreffende Berichtspflicht besteht trotz Schätzung fort. Wenn sich die Schätzung später als nicht zutreffend herausstellt, sind etwaige offene Restbeträge an den Franchisegeber nachzuentrichten bzw. Mehrzahlungen an den Master-Franchisenehmer zurückzuerstatten.

§ 10
Sonstige Gegenleistungen des Master-Franchisenehmers

10.1 Der Master ist wirtschaftlich und rechtlich ein selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Er ist zur Vertretung des Franchisegebers nicht berechtigt. Bei dem Auftreten als selbstständiger Unternehmer im Geschäftsverkehr wird er seine Stellung durch einen Inhaberzusatz kenntlich machen.

10.2 Der Master nutzt die Master-Franchise in vollem Umfang, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er setzt alles daran, das Unter-Franchisesystem schnell, nachhaltig und dauerhaft aufzubauen und den Vertrieb im Vertragsgebiet zu fördern. Die Einzelheiten sind in § 2 geregelt.

10.3 Der Master erbringt folgende Leistungen:

– Vornahme einer etwaigen Anpassung des Home4U-Unter-Franchisesystems an rechtliche oder tatsächliche Vorgaben in dem Vertragsgebiet (zur Anpassung ist der Master-Fran­chise­nehmer nur berechtigt, wenn dies zwingend erforderlich ist, um erhebliche Nachteile zu vermeiden und nur nach vorheriger Einwilligung durch den Franchisegeber).

– Akquisition von regional tätigen Unter-Franchisenehmern; Führung von Vertragsverhandlungen mit Interessenten im Vertragsgebiet bis hin zum Abschluss eines Unter-Fran­chisevertrages gem. dem Franchisekonzept. Die Unter-Fran­chiseverträge müssen den aus § 11.4 ersichtlichen Mindeststandards entsprechen.

– Beratung und Unterstützung der Unter-Franchisenehmer bei der Standort­suche und Standortwahl sowie der Finanzierung.

– Beratung und Unterstützung der Unter-Franchisenehmer bei der Eröffnung von deren Unter-Franchisebetrieben.

– Beratung der Unter-Franchisenehmer, und zwar nicht nur im Vorfeld der Eröffnung, sondern auch anlässlich der Eröffnung und während des laufenden Geschäftsbetriebes.

– Belieferung der Unter-Franchisenehmer mit dem Vertragssortiment. Die Einzelheiten sind in §§ 16 bis 18 geregelt.

– Sicherstellung, dass das Vertragssortiment von den Unter-Franchisenehmern stets vorrätig gehalten und dieses Sortiment ausschließlich bei von dem Franchisegeber benannten Systemlieferanten erworben wird. Die Einzelheiten sind in § 18 geregelt.

– Marktbeobachtung im Vertragsgebiet und Erstattung von Monats- und Quartalsberichten an den Franchisegeber.

– Kontrolle der Unter-Franchisenehmer im Hinblick auf die fristgemäße Einhaltung der Zahlungs- und Berichtspflichten, die ordnungsgemäße Umsetzung des Home4U-Konzeptes und die ordnungsgemäße Erfüllung der Unter-Fran­chiseverträge.

– Besuch eines jeden im Vertragsgebiet gelegenen Systembetriebes mindestens einmal im Quartal (diese Aufgabe können z. B. qualifizierte Mitarbeiter des Masters übernehmen) und entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem Franchisegeber.

– Kontrolle des Abschlusses der notwendigen Versicherungen durch die Unter-Fran­chisenehmer.

– Unterrichtungspflicht gegenüber dem Franchisegeber, wenn Unter-Fran­chise­nehmer, aus welchem Grund auch immer, Ansprüche gegenüber dem Master-Franchisenehmer geltend machen.

10.4 Der Master erfüllt sämtliche Pflichten, die sein Unternehmen mit sich bringt, auf eigene Kosten. Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen holt er auf eigene Kosten ein und trägt dafür Sorge, dass Genehmigungen aufrechterhalten bleiben.

4. Abschnitt:
Schutz und Einheitlichkeit des Systems
§ 11
Mindeststandards für Unter-Franchiseverträge

11.1 Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Master das aus der Anlage 12 ersichtliche Muster für einen Franchisevertrag in Datenform zu überlassen.

11.2 Der Master sollte grundsätzlich mit den Unter-Franchisenehmern nur solche Franchiseverträge („Unter-Franchiseverträge) abschließen, die dem aus der Anlage 12 ersichtlichen Muster entsprechen, wobei nach Einschätzung der Vertragspartner eine Übersetzung in die Sprache des Vertragsgebietes und eine Anpassung an das Recht des Vertragsgebietes sinnvoll sind. Der Master ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden. Allerdings müssen alle Vertragsverhältnisse mit Unter-Franchisenehmern den Standards entsprechen, die aus § 11.4 ersichtlich sind.

11.3 Der Master-Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber jeden Unter-Fran­chisevertrag, den er abschließen will, spätestens zwei Wochen vor Vertragsunterzeichnung zur Überprüfung zukommen zu lassen und dem Franchisegeber eine Kopie jedes abgeschlossenen Unter-Franchisevertrages innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu übersenden. In gleicher Weise ist der Franchisegeber über jede Änderung eines bereits abgeschlossenen Unter-Franchisevertrages zu unterrichten.

Der Master-Franchisenehmer hat den Franchisegeber ebenfalls über jede vorgesehene Änderung des von ihm verwendeten Muster-Franchisevertrages zu unterrichten und ihm die geänderte Version zukommen zu lassen.

11.4 Die Unter-Franchiseverträge müssen die folgenden Mindeststandards enthalten, die auch als „Unter-Vergaberichtlinien“ bezeichnet werden:

11.4.1 Eine Verpflichtung des Unter-Franchisenehmers auf die Einhaltung der Systemvorgaben und der Richtlinien in dem Franchisehandbuch.

11.4.2 Regelungen zum Schutz der Vertragsrechte, die dem Unter-Franchise­nehmer Angriffe auf die Vertragsrechte und die Registrierung verwechselungsfähiger eigener Schutzrechte untersagen.

11.4.3 Eine Verpflichtung des Masters, die Unter-Franchisenehmer durch Schulungen und durch Übergabe eines Franchisehandbuchs in das Know-how einzuweisen.

11.4.4 Ein Geheimhaltungsgebot zum Schutz des Know-how, das nach Möglichkeit durch eine Vertragsstrafe geschützt werden soll.

11.4.5 Ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

11.4.6 Eine Bezugsbindung, die den Unter-Franchisenehmer verpflichtet, die Erstausstattung und Geschäftseinrichtung und die Vertragswaren nur bei den Systemlieferanten zu bestellen.

11.4.7 Die Gestattung zum Bezug eines Fremdsortiments, das aber auf die Produktgruppen Lampen, Geschirr, Bettzeug, Tischdecken und sonstige Wohn­accessoires und auf einen monatlichen Einkauf von nicht mehr als 20 % des Warengesamteinkaufs in dem betreffenden Monat des Unter-Fran­chi­senehmers zu beschränken ist, und dessen Produkte nicht in einem Wider­spruch zu dem Franchisekonzept und/oder zu dem positiven Image von Home4U stehen dürfen.

11.4.8 Eine Verpflichtung des Unter-Franchisenehmers, die Dienstleistungen so zu er­bringen, wie dies in dem Franchisehandbuch geregelt ist.

11.4.9 Das Recht des Masters und des Franchisegebers, Qualitätskontrollen und Kontrollen der Einhaltung der Systemvorgaben durchzuführen.

11.4.10 Ein Eintrittsrecht in den Unter-Franchisevertrag zugunsten des Franchise­­gebers für den Fall, dass der vorliegende Master-Franchisevertrag endet.

11.4.11 Regelungen, die dem Unter-Franchisenehmer die Nutzung der Vertragsrechte versagen, wenn der Unter-Franchisevertrag beendet ist.

11.5 Wenn sich ein Mindeststandard als nach dem Recht des Vertragsgebietes nicht wirksam umsetzen lässt, sollen die Unter-Franchiseverträge dem deutschen Recht unterworfen werden, um die Wirksamkeit zu erreichen.

11.6 Es besteht Einigkeit, dass der Franchisegeber auch an der Handelsspanne verdient. Wenn Lieferanten finanzielle Vorteile im Hinblick auf den Warenbezug in dem Vertragsgebiet gewähren (z. B. Werbekostenzuschüsse, Provisionen, Rückver­gütungen, Kick-backs), stehen diese Vorteile dem Franchisegeber zu und werden nicht an den Master-Franchisenehmer und nicht an die Unter-Franchisenehmer weitergeleitet. Damit sind die Leistungen des Franchise­gebers im Zusammenhang mit dem Lieferantenmanagement und der Aushandlung von reduzierten Einkaufs­konditionen abgegolten.

§ 12
Kontrolle der Unter-Franchisenehmer

12.1 Der Master wird sicherstellen, dass Systemvorgaben, Richtlinien und Grundsätze von seinen Unter-Franchisenehmern stets genau beachtet und befolgt werden. Der Master wird sicherstellen, dass die systemeinheitliche Qualität erreicht wird.

12.2 Zur Erreichung dieser Ziele verpflichtet sich der Master, mindestens einmal pro Kalenderjahr eine eingehende Kontrolle jedes Unter-Franchisenehmers (einschließ­lich Feststellungen der Kundenzufriedenheit durch Befragungen) durchzuführen, eventuelle Beanstandungen dem betreffenden Unter-Franchisenehmer mitzuteilen, den betreffenden Unter-Fran­chise­nehmer in geeigneter Form zu Verbesserungen anzuhalten, den Eintritt der Verbesserungen zeitnah zu kontrollieren und – wenn Verbesserungen innerhalb einer Nachfrist und nach einer Abmahnung nicht eintreten – eine Trennung von dem betreffenden Unter-Franchise­nehmer herbeizuführen.

§ 13
Geheimhaltungspflichten

13.1 Sämtliche auf das Franchisesystem bezogene Informationen, insbesondere Master-Franchise­handbuch, Grundsätze und Richtlinien, Systemvorgaben, schrift­liche An­weisungen, das Know-how und der vorliegende Vertrag („geheime Infor­­ma­tio­nen“) unterliegen der strengsten Geheimhaltung.

13.2 Der Master trifft sämtliche zumutbaren Vorkehrungen, um den Zugang von Dritten (mit Ausnahme der Unter-Franchisenehmer, wenn diese ihrerseits in gleicher Form und im gleichen Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden) zu geheimen Informationen zu verhindern. Schulungsunterlagen dürfen nicht ausgeliehen und nicht kopiert werden. Mitarbeiter des Masters sind unter Vereinbarung angemessener Vertragsstrafen zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflichten.

13.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

13.4 Der Master legt den Unter-Franchisenehmern in gleicher Form und im gleichen Umfang eine Geheimhaltungspflicht auf.

§ 14
Informations- und Berichtspflichten, Einsichts- und Kontrollrechte

14.1 Die Vertragspartner lassen sich gegenseitig alle Informationen zukommen, die für die Durchführung des vorliegenden Vertrages von Bedeutung sind.

14.2 Der Master ist verpflichtet, den Franchisegeber über jeden geplanten Systembetrieb in dem Vertragsgebiet spätestens einen Monat vor der Betriebseröffnung zu infor­mieren. Bei der Auswahl der Standorte wird der Master die Systemvorgaben beachten.

14.3 Der Master-Franchisenehmer lässt dem Franchisegeber in jedem Kalendermonat, spätestens bis zum 20. Werktag des Folgemonats, einen Bericht zukommen, der die Gewinn- und Verlustrechnung sämtlicher Unter-Franchisenehmer, die Franchisegebühren-Zahlungen sämt­licher Unter-Franchisenehmer, die Gewinn- und Verlustrechnung des Master-Franchise­nehmers und ggf. besondere Statistiken beinhaltet, die von dem Franchisegeber für sämt­liche Home4U-Geschäftsbetriebe in allen Ländern einheitlich angefordert werden („Monats­berichte“). Einzelheiten können in dem Master-Franchisehandbuch geregelt werden.

14.4 Der Master-Franchisenehmer leitet dem Franchisegeber über jedes Quartal, spätes­tens am 10. Tag des nachfolgenden Quartals für das vorangegangene Quartal, schriftlich Berichte zu („Quartalsberichte“), die, jeweils bezogen auf den Berichtszeit­raum, die folgenden Informationen umfassen:

– Ereignisse im Vertragsgebiet, die wesentlichen Einfluss auf die Durchführung des vorliegenden Vertrages haben können.

– Zahl der Unter-Franchisenehmer und Veränderungen dieser Zahl.

– Im Fall von irregulärem Ausscheiden von Unter-Franchisenehmern: Darstellung des Sachverhalts.

– Zu jedem Unter-Franchisenehmer: Informationen und Einschätzung betreffend dessen Erfolg und Motivation.

– Detailinformationen über eventuelle Schwierigkeiten mit Unter-Franchise­nehmern und über eventuelle Streitigkeiten mit Unter-Franchisenehmern bzw. ehemaligen Unter-Fran­chisenehmern.

– Detailinformationen über eventuelle Wettbewerbsaktivitäten im Vertragsgebiet und über eventuelle Streitigkeiten mit Wettbewerbern.

– Detailinformationen über Marketing- und Werbemaßnahmen im Vertragsgebiet.

14.5 Der Master-Franchisenehmer legt die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Summen- und Saldenliste des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 31. 3. des Folgejahres vor, damit eine Kontrolle der von dem Master-Franchise­nehmer auf Grundlage der Monatsberichte geleisteten Gebühren erfolgen kann. Gleiches gilt auch für Businesspläne und Kalkulationen, die auf Systembetriebe und/oder auf das Unter-Franchisesystem bezogen sind. Für den Fall, dass der Master-Fran­chisenehmer die Bilanz und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung auch nach einer Mahnung mit Nachfristsetzung nicht vorlegt, ist der Franchisegeber berechtigt, eine freie Schätzung der Gebührengrundlagen (unter Berücksichtigung von Treu und Glauben) vorzunehmen und etwaige Mehrgebühren nachzufordern.

14.6 Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Franchisesystems und zum Schutz des Know-how ist der Franchisegeber berechtigt (nur nach vorangegangener angemessener Ankündigung) Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Masters zu nehmen, soweit diese Geschäftsunterlagen in Zusammenhang mit dem Franchise­system stehen. Der Franchisegeber ist berechtigt, dieses Kontroll- und Einsichtsrecht durch von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte (z. B. Wir­tschaftsprüfer) ausüben zu lassen oder sich bei der Einsichtnahme durch solche Dritte begleiten zu lassen.Werden bei einer Überprüfung vom Master-Fran­chisenehmer zu vertretende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so gehen die Kosten der Einsicht zu Lasten des Master-Franchisenehmers.

14.7 Der Franchisegeber ist im Verhältnis zu dem Master-Franchisenehmer auch berechtigt, die Geschäftsbetriebe von Unter-Franchisenehmern zu betreten, zu besichtigen und dort Feststellungen zu treffen. Der Master-Franchisenehmer wird gegenüber den Unter-Fran­chisenehmern in jeder rechtmäßigen Form darauf hinwirken, dass diese die Überprüfungen durch den Franchisegeber dulden. Der Fran­chise­geber wird dem Master-Franchisenehmer über das Ergebnis berichten.

14.8 Der Franchisegeber ist berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die Erfahrungen sämt­licher Master-Franchisepartner aus verschiedenen Ländern sowie die von diesen mitgeteilten Daten zu bündeln und allen Master-Franchisepartnern in anonymisierter Form im Wege eines Betriebsvergleichs zur Verfügung zu stellen.

14.9 Der Master ist damit einverstanden, dass im Rahmen des vorliegenden Vertrages Daten über sein Unternehmen, seine Person und über die das Vertragsverhältnis maßgeblichen Umstände erhoben, verarbeitet, genutzt und/oder gespeichert werden. Er gestattet dem Franchisegeber insbesondere, diese an Dritte (z. B. Steuerberater des Franchisegebers) zu übermitteln, wenn und soweit dadurch nicht offen­kundig die Interessen des Masters verletzt werden.

§ 15
Wettbewerbsverbote

15.1 Der Master wird sich während der Laufzeit dieses Vertrages an einem Unternehmen, das mit dem Franchisesystem und/oder mit dem Franchisegeber in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht („Wettbewerbsunternehmen“) nicht mittel­bar und/oder nicht unmittelbar beteiligen. Er wird kein Wettbewerbsunternehmen führen, erwerben, errichten, beraten, unterstützen, finanzieren und/oder fördern. Er wird nicht für ein Wettbewerbsunternehmen tätig sein, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Der Master wird auch keine Waren vertreiben, die mit den Vertragswaren in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Das Wettbewerbsverbot gilt innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes.

15.2 Die Regelungen des § 15.1 gelten auch nach Beendigung des Master-Franchise­vertrages für einen Zeitraum von zwölf Monaten innerhalb des Vertragsgebietes.

5. Abschnitt:
Warenvertrieb
§ 16
Organisation des Warenvertriebs, Importbestimmungen

16.1 Der Vertrieb des Vertragswaren-Sortiments wird so organisiert, dass die Systemlieferanten den Master beliefern, der die Waren als Importeur von den Systemlieferanten bezieht. Der Master ist seinerseits verantwortlich für die pünktliche und zu­verlässige Belieferung der Systembetriebe seiner Unter-Franchisenehmer. Wenn diese Belieferung der Systembetriebe in dem Unternehmen des Masters eine Lager­haltung erfordert, hat der Master in angemessenem Umfang ein Lager mit Vertrags­waren vorzuhalten. Der Franchisegeber kann eine Richtlinie erlassen, aus der sich ein Mindestlagerbestand ergibt.

16.2 Die Beachtung der Importbestimmungen in dem Vertragsland einschließlich der Erlangung und Aufrechterhaltung etwaiger behördlicher bzw. staatlicher Genehmigungen ist Aufgabe des Masters. Diese Aufgabe führt er auf eigene Rechnung durch.

§ 17
Systemlieferanten

17.1 Die gegenwärtigen Systemlieferanten sind aus der Anlage 5 ersichtlich. Der Franchise­geber kann jederzeit andere bzw. einen oder mehrere zusätzliche Systemliefer­anten benennen, wenn Qualität und Lieferbereitschaft sichergestellt bleiben. Er kann die Liste auch dahingehend streichen, dass Bestellungen nur bei dem Fran­chisegeber gestattet sind. Aus Änderungen, Ergänzungen und Streichungen der Liste kann der Master-Franchisenehmer keine Rechte herleiten. Neubestellungen bei einem Lieferanten, der nicht mehr als Systemlieferant gelistet ist, sind dem Master nicht mehr gestattet.

17.2 Lieferschwierigkeiten aller Art, die von einem Systemlieferanten verursacht werden, stellen für die Vertragspartner „höhere Gewalt“ dar und sind keine Pflichtverletzung des Franchisegebers; der Franchisegeber wird sich in solchen Fällen bei dem System­lieferanten für Besserung einsetzen.

§ 18
Vertragssortiment und Ergänzungssortiment, Bezugsbindung

18.1 Hinsichtlich der Warenarten wird zwischen dem Vertragssortiment und einem Er­g­änzungssortiment differenziert. Der Master-Franchisenehmer unterlässt den Verkauf von Waren an die Unter-Franchisenehmer, die nicht dem Vertrags- oder Ergänzungssortiment angehören und/oder die nicht im Einklang mit den Richt­linien stehen.

18.2 Für das Vertragssortiment gelten die folgenden Regelungen:

18.2.1 Das bei Beginn des Vertragsverhältnisses maßgebliche Vertragssortiment ist aus der Anlage 6 ersichtlich.

18.2.2 Der Master ist verpflichtet, das Vertragssortiment ausschließlich von den Systemlieferanten zu erwerben. Eine Ausnahme ist in § 18.4 geregelt.

18.2.3 Der Vertrieb von Waren/Produkten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Vertragssortiment stehen, ist dem Master nicht gestattet. Jede Form von Möbeln stellt ein Konkurrenzprodukt dar.

18.2.4 Der Master verpflichtet seinerseits die Unter-Franchisenehmer, das Vertrags­­sortiment nur bei ihm zu beziehen und keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben (mit Ausnahme des Ergänzungssortiments).

18.3 Für das Ergänzungssortiment gelten die folgenden Regelungen:

18.3.1 Der Master ist berechtigt, ein Ergänzungssortiment zu vertreiben. Das Er­gän­zungssortiment muss den Produktgruppen Lampen, Geschirr, Bettzeug, Tischdecken und sonstigen Wohnaccessoires zuzuordnen sein. Das Ergän­zungssortiment muss aus Produkten mit hoher Qualität bestehen und darf nicht geeignet sein, das positive Image und den guten Ruf des Fran­chise­systems zu beeinträchtigen.

18.3.2 Der jährliche Ergänzungssortiments-Einkauf des Masters darf nicht mehr als 20 % seines jährlichen Warengesamteinkaufs darstellen (maßgeblich für die Bemessung ist der Einkaufswert).

18.3.3 Der Franchisegeber kann eine Liste von Lieferanten herausgeben, bei denen der Master-Franchisenehmer seinen Bedarf an dem Ergänzungssortiment decken kann. Wenn eine solche Liste herausgegeben wird, ist der Kauf des Ergänzungssortiments bei Lieferanten, die nicht auf der Liste stehen, nicht gestattet.

18.4 Durch die vorstehenden Regelungen wird ein Warenbezug des Masters von Seiten anderer Home4U-Franchisepartner und eine Warenveräußerung an andere Home4U- Franchisepartner nicht untersagt (dies gilt z. B. auch für einen Rückerwerb von den Unter-Franchisenehmern des Masters).

18.5 Wenn der Franchisegeber ein elektronisches Warenwirtschaftssystem einführt, ist der Master zur Nutzung und Teilnahme verpflichtet. Die erforderlichen technischen Einrichtungen in seinem Unternehmen (z. B. ein elektronisches Kassensystem, Geräte zur Datenfernübertragung) hat der Master auf eigene Kosten anzuschaffen und zu betreiben.

6. Abschnitt:
Beendigung und Abwicklung
§ 19
Vertragsdauer, ordentliche Kündigung

19.1 Der vorliegende Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und wird für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich (ggf. auch wiederholt) um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor dem Ende eines Laufzeitzeitraums gekündigt wird.

Die Vertragspartner haben deshalb eine über fünf Jahre hinausgehende Vertragsdauer vereinbart, weil sie davon ausgehen, dass sich die Investition des Masters erst bei einer Laufzeit von zehn Jahren amortisiert.

19.2 Abgesehen von den genannten Beendigungszeitpunkten ist die ordentliche Kündi­gung ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

19.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19.4 Der Franchisegeber ist berechtigt, während der letzten sechs Monate der vertraglich vereinbarten Restlaufzeit einen neuen Master-Franchisenehmer in dem Vertragsgebiet einzusetzen, wenn zwischen den Vertragspartnern bis zu diesem Zeitpunkt kein neuer Master-Fran­chisevertrag abgeschlossen worden ist.

19.5 Wenn der Master eine natürliche Person ist, endet der vorliegende Vertrag auch mit dem Ableben des Masters. Der Franchisegeber ist bereit, mit den Erben über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln, wenn die Erben dies wünschen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

19.6 Eine Beendigung des vorliegenden Vertrages hat keine Auswirkungen auf den Bestand anderer Franchiseverträge, die eventuell auch zwischen den Vertragspartnern bestehen.

§ 20
Kündigung aus wichtigem Grund

20.1 Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fort­setzung des Vertragsverhältnisses vollkommen unzumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbesondere (beispielhafte Aufzählung):

20.1.1 Schwerwiegende oder nachhaltige Verstöße gegen Systemvorgaben und/oder eine Schädigung des Rufs der Marke seitens des Masters.

20.1.2 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. Einem „Insolvenzverfahren“ steht jede andere Form des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gleich.

20.1.3 Die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des anderen Ver­tragspartners. Der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung stehen ver­­gleichbare Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht des Vertragsgebietes gleich.

20.1.4 Eine rechtskräftige Verurteilung des anderen Vertragspartners (bzw. bei einer juristischen Person: die rechtskräftige Verurteilung der vertretungsberech­tigten Organe) wegen eines Eigentumsdelikts, Vermögensdelikts und/oder wegen eines Verbrechens.

20.1.5 Die Verletzung des Wettbewerbsverbots und/oder des Geheimhaltungsgebots seitens des Masters.

20.1.6 Die Verletzung der Warenbezugsbindung seitens des Masters bzw. der Ver­kauf von vertragswidrigen Fremdprodukten.

20.1.7 Zahlungsverzug des Masters in drei aufeinander folgenden Fällen um jeweils mehr als 14 Tage trotz jeweils schriftlicher Zahlungserinnerung.

20.2 Die Vertragspartner beabsichtigen eine dauerhafte partnerschaftliche Zusammenarbeit. Aus diesem Grund soll einer Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, wenn der wichtige Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht.

20.3 Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von der Kündigungstatsache erstmals Kenntnis erlangt hat.

§ 21
Übergang der Unter-Franchiseverträge,
Folgen der Vertragsbeendigung

21.1 Für den Fall der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, wird im Hinblick auf die Unter-Franchiseverträge Folgendes vereinbart:

21.1.1 Es besteht Einigkeit, dass mit der Beendigung des Master-Franchise­ver­tra­ges die von dem Master-Franchisenehmer mit den Unter-Fran­chise­neh­mern ab­geschlossenen Unter-Franchiseverträge nicht automatisch beendet werden.

21.1.2 Der Master ist verpflichtet, unverzüglich nach besten Kräften darauf hinzu­wirken, jede notwendige Handlung vorzunehmen und jede notwendige Erklärung abzugeben, dass/damit der Franchisegeber auf Seiten des Masters in die Unter-Franchiseverträge eintreten und die Unter-Franchise­ver­träge fortsetzen kann. Gleiches gilt für den Eintritt eines Dritten, den der Franchise­geber für diesen Zweck benennt.

21.1.3 Der Master wird alles unterlassen, was geeignet ist, um eine Fortführung der Unter-Franchiseverträge durch den Franchisegeber zu verhindern und/oder zu beeinträchtigen.

21.1.4 Der Master-Franchisenehmer erteilt dem Franchisegeber bereits heute die unwiderrufliche Vollmacht, bei der Beendigung des Master-Franchise­ver­tra­ges alle notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Übergang der Unter-Franchiseverträge auf den Franchisegeber erforderlich sind.

21.1.5 Gegenüber diesen Pflichten ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Masters nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestell­ten Forderungen statthaft.

21.2 Für den Fall der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist der Master ver­pflichtet, die nachfolgenden Pflichten („nachvertragliche Pflichten“) unverzüglich zu erfüllen. Gegenüber den nachvertraglichen Pflichten sind die Geltend­machung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder die Aufrechnung nur mit anerkannten und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Einer anerkannten Forderung steht eine solche Forderung gleich, die der Franchisegeber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bestritten hat. Gleiches gilt, soweit es um Heraus­gabepflichten geht, für die Ausübung von Pfandrechten.

21.2.1 Der Master ist nicht mehr berechtigt, die Vertragsrechte zu nutzen (das gilt insbesondere für die Marke, die Geschäftsbezeichnung, Nutzungsrechte an Urheberrechten für Designs, Ausstattungen und Werbegestaltungen sowie für das Know-how).

21.2.2 Der Master entfernt unverzüglich jeden Hinweis auf das Franchisesystem bzw. auf die Vertragsrechte aus seinem Unternehmen und unterlässt zukünftig solche Hinweise. Er ist außerdem verpflichtet, Eintragungen in Verzeichnissen in der nächst erreichbaren Ausgabe zu ändern und die Veranlassung dieser Änderung nachzuweisen.

21.2.3 Der Master ist verpflichtet, unverzüglich im Internet nach Informationen und Eintragungen zu suchen, die den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen seinem Unternehmen und dem Franchisesystem entstehen lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen und Eintragungen unverzüglich gelöscht werden.

21.2.4 Der Master ist verpflichtet, sämtliche im Eigentum des Franchisegebers steh­en­­­den Unterlagen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere das Master-Fran­chise­hand­buch, Richtlinien und Schulungsunterlagen. Sonstige Unter­lagen, aus denen Rückschlüsse auf das Know-how gezogen werden können, sind unverzüglich zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.

21.2.5 Sämtliche offenen Zahlungsforderungen sind sofort fällig.

21.2.6 Die Vertragspartner werden das Vertragsverhältnis partnerschaftlich abwickeln und sich bemühen, Nachteile für den anderen Vertragspartner nach besten Möglichkeiten zu vermeiden.

21.2.7 Eventuell bei dem Master noch vorhandene Vertragswaren darf dieser in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung noch an die Systembetriebe in dem Vertragsgebiet veräußern.

21.3 Nach Beendigung des vorliegenden Vertrages ist der Franchisegeber berechtigt, das Unternehmen des Masters („Kaufgegenstand“) vom Master im Kaufwege in Form eines „Asset Deal“ zu übernehmen. Im Hinblick darauf wird Folgendes vereinbart:

21.3.1 Der Kaufvertrag über den Kaufgegenstand kommt zu den nachstehenden Konditionen zustande, wenn der Franchisegeber eine Kaufoption schrift­lich ausübt. Die Kaufoption muss spätestens drei Wochen nach Beendigung des vorliegenden Vertrages ausgeübt werden.

21.3.2 Gegenstand des Kaufes ist das Unternehmen des Masters, das den vorliegen­den Vertrag erfüllt hat (d. h. im Eigentum des Masters stehende Ausstattungs­­gegenstände, insbesondere Warenvorräte und Kundenliste), die Mit­wirkung bei dem Eintritt in Dauerschuldverhältnisse (vorbehaltlich der Zu­stimmung der Dritten; insbesondere Eintritt in Mietvertrag, Leasingverträge, Versicherungsverträge, Arbeitsverträge und Unter-Franchise­ver­träge) und die Möglichkeit zur Übernahme des laufenden Betriebes. Nach Aus­übung der Kaufoption wird das Unternehmen unverzüglich übergeben.

21.3.3 Als Kaufpreis wird der Wert des Master-Unternehmens vereinbart, der mit der Methode „Discounted Cash Flow“ zu ermitteln ist. Wenn sich die Vertragspartner nicht auf einen Betrag verständigen können, wird dieser durch einen Schiedsgutachter ermittelt. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, zu diesem Zweck den Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV) anzurufen und um Benennung der Person des Schiedsgutachters zu bitten. Der vom DFV benannte Schiedsgutachter legt anschließend den Kaufpreis nach den o. g. Regeln für die Vertragspartner verbindlich fest. Die Kosten des Schieds­gutachters tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Der Kaufpreis ist anschließend in vier gleichen Raten zu bezahlen, die jeweils am 3. Werktag eines jeden Quartalsanfangs (Januar, April, Juli, Oktober) zahlbar und fällig sind, erstmals an dem Quartalsanfang, der auf die Festlegung des Kaufpreises folgt.

21.3.4 Um die Übernahme des Unternehmens zu ermöglichen, wird der Master alles in seinen Kräften Stehende tun, um dem Franchisegeber den Einritt in die Dauerschuldverhältnisse zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Sollte dies nicht möglich sein, reduziert sich der Kaufpreis entsprechend. Wenn sich die Vertragspartner über die Reduktion nicht einigen können, gilt das Schiedsgutachterverfahren gem. § 21.3.3 entsprechend. Stichtag für die Abgrenzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten ist der Tag der Übergabe des Unternehmens.

7. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 22
Haftungsfragen, höhere Gewalt

22.1 Da der Master bereits bei Abschluss dieses Vertrages als selbstständiger Un­terneh­mer tätig war, ist er selbst in der Lage, die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages verbunden sind, zu beurteilen. Der Master betreibt sein Unternehmen (einschließlich der Führung des Unter-Franchisesystems) auf eigene Rechnung und eigene Gefahr. Der Franchise­geber haftet nicht für die Rentabilität und hat diesbezüglich keine Zusagen gemacht. Der Master hatte vor Unterzeichnung des Vertrages Gelegenheit, die wirt­schaftlichen Chancen und Risiken durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen überprüfen zu lassen.

22.2 Der Master ist verpflichtet, jeden Unter-Franchisenehmer-Anwärter vor Abschluss des Unter-Franchisevertrages vollständig und richtig über die Chancen und Risiken des Vertragsverhältnisses und über das Home4U-Franchisesystem zu informieren. Der Master wird diesbezüglich auch die Ethikgrundsätze des „World Franchise Council“ gem. Anlage 7 beachten.

22.3 Der Master stellt sicher, dass der Franchisegeber nicht wegen Ansprüchen von Dritten (vor allem nicht wegen Ansprüchen der Unter-Franchisenehmer) herange­zogen wird, die im Zusammenhang mit seinem Unternehmen und/oder mit einem Systembetrieb des Unter-Franchisesystems und/oder mit der Tätigkeit des Masters entstehen. Der Master stellt den Franchisegeber von sämtlichen derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für sämtliche Kosten, die im Falle einer solchen Inanspruchnahme zur Wahrung der Rechte des Franchisegebers entstehen. Diese Freistellung gilt nicht, wenn und soweit die Inanspruchnahme auf der Verletzung vertraglicher und/oder gesetzlicher Pflichten seitens des Franchisegebers beruht.

22.4 Der Franchisegeber haftet für sich und für seine Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Wenn Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrages erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten), haftet der Franchisegeber auch für son­stige Fahrlässigkeit. Die Haftung bei nicht grober Fahrlässigkeit geht allerdings nicht über den Schaden hinaus, der angesichts der jeweiligen vereinbarten Leistungen typischerweise vorhersehbar war.

22.5 Der Franchisegeber haftet unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Franchisegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge­hilfen beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffen­heit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegen­stand eintreten, haftet der Franchisegeber allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeits­ga­rantie erfasst ist.

22.6 Wenn die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Volksaufstand, Staatsnotstand, Streik und anderen Ereignisse von vergleichbarer Tragweite) nicht erbracht werden kann, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Der Vertragspartner, der durch höhere Gewalt an der Erfüllung gehindert ist, muss dies dem anderen Vertragspartner un­verzüglich mitteilen. Ebenso muss er später den Wegfall des Hindernisses unver­züglich mitteilen und die geschuldete Leistung nachholen.

§ 23
Übertragbarkeit, Master als Kapitalgesellschaft, Change in Control

23.1 Der Master kann die Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Franchisegebers auf Dritte übertragen. Dies gilt auch für eine Abtretung einzelner Rechte, für eine Verpachtung, Verpfändung und/oder eine sonstige Verfügung.

23.2 Die Vergabe von Unter-Master-Franchisen ist dem Master nicht gestattet.

23.3 Wenn auf Seiten des Masters eine Kapitalgesellschaft Vertragspartner ist, gilt Folgendes:

23.3.1 Die hinter der Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Personen haben, soweit der Franchisegeber dies wünscht, die aus der Anlage 8 ersichtliche persönliche Verpflichtung und Bürgschaftserklärung unterzeichnet.

23.3.2 Wenn ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchisegebers ein oder mehrere Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft auf Personen über­tragen werden, die nicht in der Anlage 8 verzeichnet sind („Fremdbeteiligte“) und/oder wenn Fremdbeteiligte in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar, direkt oder indirekt an der Kapitalgesellschaft und/oder an deren Ergebnis beteiligt werden und/oder neue Organe (insbesondere Geschäftsführer oder Vorstände) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchisegebers be­stellt werden, liegt eine Pflichtverletzung vor. Unbeschadet seiner anderweitigen Rechte steht dem Franchisegeber in diesem Fall ein „Sonder­kündigungsrecht“ zu. Durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechts wird der Master-Franchisevertrag mit einer Auslauffrist von zwei Monaten beendet.

23.3.3 Der Franchisegeber wird seine schriftliche Zustimmung i. S. v. § 23.3.2 nur aus sachlichem Grund verweigern. Ein sachlicher Grund ist insbesondere der Umstand, dass ein neuer Gesellschafter bzw. ein neues Organ nicht den Anforderungen entspricht, die der Franchisegeber allgemein an Eignung, Befähigung und Persönlichkeit von neuen Home4U-Master-Franchise­nehmern stellt. Der Franchisegeber kann die Erteilung der Zustimmung von einer Überprüfung und einer persönlichen Vorstellung der betreffenden Personen abhängig machen.

23.3.4 Der Master-Franchisenehmer ist verpflichtet, jede Veränderung in der Beteiligungs- oder Organstruktur gegenüber dem Franchisegeber unverzüglich (bereits im Stadium der Planung) schriftlich anzuzeigen.

23.3.5 Das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft aufgrund des Ablebens eines Gesellschaf­ters auf Fremdbeteiligte (d. h. hier: auf Erben) übergehen. Der Franchisegeber wird das Sonderkündigungsrecht allerdings nicht ausüben, wenn entweder

– eine Fortsetzung des Master-Franchisevertrages mit den Erben stattfindet oder

– neben der Kapitalgesellschaft noch eine „überlebende“ natürliche Person Vertragspartner auf Seiten des Franchisenehmers ist und

– sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters (insbesondere die Erben, die nicht persönlich Vertragspartner werden) unverzüglich eine Erklärung i. S. d. Anlage 8 abgeben.

§ 24
Vertragsstrafen

24.1 Wenn der Master schuldhaft gegen eine oder mehrere der in § 24.2 genannten Vertragspflichten verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine von dem Franchise­geber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht geprüft wird.

24.2 Es besteht Einigkeit, dass die nachfolgend genannten Strafbeträge für die genannten Vertragsverletzungen im Fall der erstmaligen Verletzung als in der Regel angemessen anzusehen sind, wobei im Einzelfall allein die Schwere der Verletzung maßgeblich ist (Richtschnur):

24.2.1 Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot: 50.000  (fünfzigtausend). Dies gilt auch für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

24.2.2 Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot: 50.000  (fünfzigtausend).

24.2.3 Verkauf von vertragswidrigen Waren: 10.000  (zehntausend).

24.2.4 Verstoß gegen eine nachvertragliche Pflicht: 20.000  (zwanzigtausend).

24.2.5 Schuldhafte Vereitelung der Übernahme der Unter-Franchiseverträge durch den Master: 20.000  (zwanzigtausend).

24.3 Wenn der Master auch einen Franchisevertrag für einen eigenen Systembetrieb mit dem Franchisegeber abgeschlossen hat und auch dort Vertragsstrafen vereinbart worden sind, ist die vorstehende Regelung vorrangig, soweit es um die gleichen Pflichtverletzungen geht.

24.4 Wenn bei Dauerverstößen nach der Festsetzung der Vertragsstrafe der Verstoß nicht unverzüglich eingestellt wird, kann eine neue Vertragsstrafe festgesetzt werden.

24.5 Unabhängig von der Vertragsstrafe steht dem Franchisegeber weiterhin das Recht zu, den Franchisevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder Unterlassung, Schadensersatz (auf den eine etwaige Vertragsstrafe anzurechnen ist) und/oder Auskunft zu verlangen.

§ 25
Schlichtungsverfahren, Schiedsvereinbarung

25.1 Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichts mindestens zwei Monate ernsthaft um eine Einigung zu bemühen. Die Anrufung eines Schiedsgerichts vor Durchführung und vor Beendigung der Schlichtung ist nicht zulässig.

25.2 Wenn die in § 25.1 vorgesehene Schlichtung ergebnislos beendet ist, besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, seiner Anbahnung, seiner Durchführung und/oder seiner Been­digung unter Ausschluss der ordent­lichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Der Schiedsvertrag liegt dem Franchisevertrag als wesentlicher Bestandteil bei (Anlage 9).

25.3 Die Regelungen in §§ 25.1 und 25.2 gelten nicht für den Fall des Eilrechtsschutzes (einstweilige Verfügungen oder Anordnungen).

§ 26
Widerrufsbelehrung

26.1 Der Master ist über ein ihm etwaig zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht gesondert belehrt worden. Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 10 und 11.

26.2 Es besteht Einigkeit, dass die Widerrufsbelehrung nicht die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts darstellt. Es ist der ausdrückliche Wunsch beider Vertragspartner, dass ein vertragliches Rücktritts- bzw. Widerrufs­recht nicht besteht. Ein Widerrufsrecht besteht also nur dann, wenn die entsprechen­den gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 27
Allgemeine Schlussbestimmungen,
anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

27.1 Wenn Bestimmungen des Vertrages nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführ­bare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, welche die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

27.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerforder­­nis aufhebt.

27.3 Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden vereinbarte Rechte und Pflichten weder geändert oder aufgehoben, noch werden neue Rechte und Pflichten begründet.

27.4 Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften des Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

27.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht).

27.6 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

27.7 Internationaler und nationaler Gerichtsstand ist der Sitz des Franchisegebers.

27.8 Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle vertragsbezogenen Mitteilungen zwischen den Vertragspartnern haben in deutscher Sprache zu erfolgen.

27.9 Die Regelungen der §§ 25, 27.1 bis 27.8 gelten auch für die Einzelkaufverträge zwischen den Vertragspartnern.

 

Datenschutzrechtliche Einwilligung

Ich willige als Master-Franchisenehmer ein, dass Daten über meine Person, mein Unternehmen und über die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Umstände für Verwaltungs­­zwecke und insbesondere zum Zweck der Auswertung, der Erstellung von Betriebsvergleichen, Con­trollingauswertungen und Benchmarking sowie der Ausübung von Kontroll­rechten durch den Franchisegeber elektronisch aufgezeichnet, verarbeitet und genutzt werden. Soweit erforderlich und soweit offenkundig nicht meine Interessen verletzt werden, können Daten an Dritte übermittelt werden, insbesondere zur Datenverarbeitung, zur Erstellung von Betriebsver­gleichen, zu Zwecken der vorvertraglichen Aufklärung von Master-Franchise-In­tere­ssenten und zur Beurteilung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleister.

 

Ort, Datum: […] […]
Franchisegeber

 

Ort, Datum: […] […]
Master-Franchisenehmer

 

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Darstellung der Marke

Anlage 2 Vertragsgebiet

Anlage 3 Gebietsentwicklungsplan

Anlage 4 Garantieerklärungen (gesondert unterzeichnet)

Anlage 5 Systemlieferanten

Anlage 6 Vertragswaren-Sortiment

Anlage 7 Ethikgrundsätze des World Franchise Council

Anlage 8 Persönliche Verpflichtung und Bürgschaftserklärung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 9 Schiedsvereinbarung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 10 Widerrufsbelehrung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 11 Quittung über Widerrufsbelehrung (gesondert unterzeichnet)

Anlage 12 Muster für einen Unter-Franchisevertrag