Muster 5:  Area Development Vertrag

Area Development Vertrag
zwischen
[…]
(„Franchisegeber“)
und
[…]
(„Area Developer“)
Präambel

Der Franchisegeber hat ein umfassendes Dienstleistungskonzept für die erfolgreiche Vermittlung von Arbeitsverhältnissen entwickelt, das die Akquise von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem wirtschaftlichen Ziel, qualifizierte Arbeitnehmer an Arbeitgeber zu vermitteln, zum Gegenstand hat („Franchisekonzept“). Der Franchisegeber hat sich entschieden, das Franchisekonzept selbständigen Partnern auf vertraglicher Grundlage zur Nutzung zu überlassen, um auf diese Weise ein bundesweites Netzwerk von Systembetrieben („Franchisesystem“) zu etablieren.

Der Franchisegeber ist im Rahmen seiner Pflichten ständig bemüht, einerseits das Franchisesystem weiterzuentwickeln und andererseits die Geschäftsbezeichnung „Work4U“ regional zu stärken, um den Erfolg der Franchisenehmer nachhaltig abzusichern. Der Franchisegeber beabsichtigt deshalb, in den, nach Ermessen des Franchisegebers genügend entwickelten Regionen, jeweils einem qualifizierten Franchisenehmer als Area Developer gewisse Aufgaben des Franchisegebers betreffend Gebietsentwicklung und Be­treuung der bestehenden und künftigen Franchisenehmer zu übertragen.

Der Area Developer ist auf der Grundlage eines separaten Franchisevertrages bereits Franchisenehmer in dem Franchisesystem. Neben dieser Tätigkeit möchte er die Aufgabe übernehmen, den weiteren Aufbau des Franchisesystems in einem bestimmten Gebiet aktiv zu unterstützen. In dieser Vereinbarung übernimmt der Area Developer deshalb die Aufgabe, neue Franchisenehmer zu suchen, für das Franchisesystem zu gewinnen, Vertragsabschlüsse mit dem Franchisegeber zu vermitteln und diese Franchise­nehmer anschließend dauerhaft zu betreuen.

Erster Abschnitt:
Aufbau des Franchisesystems im Betreuungsgebiet
§ 1
Vermittlungstätigkeit, Betreuungsgebiet

1.1 Aufgabe des Area Developers ist die Vermittlung von geeigneten Franchisenehmern an den Franchisegeber. Zu diesem Zweck macht der Area Developer in angemessener Form Werbung für die Übernahme von Work4U-Franchisen, knüpft Kontakte zu Interessenten und führt mit diesen persönliche Gespräche. Diese Tätigkeit ist auf das Betreuungsgebiet beschränkt; außerhalb des Gebietes ist die aktive Vermarktung nicht gestattet.

1.2 Der Franchisegeber gewährt dem Area Developer für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung Gebietsschutz („Entwicklungs-Gebietsschutz“) hinsichtlich des in der Anlage genannten Gebietes („Betreuungsgebiet“). Entwicklungs-Gebiets­schutz bedeutet, dass der Franchisegeber in dem Betreuungsgebiet während der Laufzeit dieser Vereinbarung keinen Dritten mit der Vermittlung von Franchiseverträgen für das Betreuungsgebiet beauftragen wird.

1.3 Als Gegenleistung für die Einräumung des Entwicklungs-Gebietsschutzes und die Chance, das darin liegende Provisionsvolumen für sich zu nutzen, zahlt der Area Developer an den Franchisegeber eine Vergütung in Höhe von […] zzgl. der gesetzlichen MwSt. („Gebietsschutzgebühr“).

1.4 Der Franchisegeber generiert mit eigenen Mitteln Anfragen von Franchise-Inte­ressenten (im Folgenden „Leads“ genannt), die an dem Work4U-Franchise­system Interesse zeigen und eventuell für den Erwerb einer Franchise in Frage kommen.

1.5 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass in dem Betreuungsgebiet ein Potenzial für […] Systembetriebe liegt. Dies ist die Zahl potenzieller Vermittlungen durch den Area Developer.

1.6 Der Area Developer darf Pflichten und Aufgaben nicht an Dritte weitergeben. Er ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Franchisegebers abzugeben. Er ist kein Bevollmächtigter des Franchisegebers und wird alles unterlassen, was zu dem irrtümlichen Eindruck einer Bevollmächtigung führen könnte.

§ 2
Gebietsentwicklungsplan

2.1 Der Area Developer verpflichtet sich, bis zum […] die Gesamtzahl von […] Franchisevertrags-Abschlüssen („geplante Systembetriebszahl“) für das Betreuungs­gebiet zu vermitteln und bis zu diesem Zeitpunkt auch – durch Erbringung seiner Aufbaubetreuungsleistungen – die Eröffnung dieser Zahl von Systembetrieben im Betreuungsgebiet zu realisieren („Gebietsentwicklungsplan“).

2.2 Wenn es dem Area Developer nicht gelingt, die geplante Systembetriebszahl inner­halb des in § 2.1 genannten Zeitraums zu erreichen, ist der Entwicklungs-Ge­biets­schutz beendet. Das Vertragsverhältnis wird dann auf nicht-exklusiver Grundlage bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortgesetzt.

§ 3
Vermittlungsprovision, Entstehung, Fälligkeit

3.1 Für die erfolgreiche Vermittlung eines Franchisenehmers an den Franchisegeber erhält der Area Developer eine Vermittlungsprovision in Höhe von […] % der jeweils mit dem Franchisenehmer vereinbarten Eintrittsgebühr, d. h. momentan […] zzgl. gesetzlicher MwSt. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn eine von dem Area Developer vermittelte Person einen Franchisevertrag mit dem Franchise­­geber abgeschlossen hat. Der Anspruch ist zahlbar und fällig, sobald der vermittelte Franchisenehmer die in dem Franchisevertrag vereinbarte „Eintrittsgebühr“ in Höhe von […] zzgl. gesetzlicher MwSt. vollständig an den Franchisegeber entrichtet hat. Eine weitere Voraussetzung für die Fälligkeit ist eine entsprechende Rechnungsstellung seitens des Area Developers.

3.2 Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruches i. S. d. § 3.1 ist, dass der Area Developer für den Vertragsabschluss zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ursächlich geworden ist. Wenn neben dem Area Developer weitere Vermittler und/oder der Franchisegeber für den Vertragsabschluss ursächlich geworden sind, schuldet der Franchisegeber die Provision insgesamt nur einmal (pro Franchisenehmer); es erfolgt dann eine Aufteilung nach Kopfteilen.

3.3 Mit der Provision sind sämtliche Auslagen des Area Developers bezahlt. Daneben besteht kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Kosten und Spesen.

3.4 Der Franchisegeber wird dem Area Developer jederzeit Auskunft über den Neuabschluss von Franchiseverträgen geben, die aus einer Vermittlungsleistung des Area Developers resultieren.

§ 4
Pflichten des Area Developers
im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit

4.1 Dem Area Developer ist bekannt, dass Franchisenehmer generell nicht mit unrichtigen oder irreführenden Informationen angeworben werden dürfen. Ein derartiges Verhalten kann zur Haftung führen. Im Hinblick auf diese Gefahren ist der Area Developer verpflichtet, unrichtige und/oder irreführende Informationserteilungen zu unterlassen. Er ist verpflichtet, das Franchisesystem nicht „reklamehaft“ anzupreisen. Der Area Developer wird zur Anwerbung nur solche Unterlagen verwenden, die ihm vom Franchisegeber zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Wenn es im Verlauf der Zusammenarbeit Neuauflagen solcher Unterlagen gibt, ist die Verwendung von älteren Versionen unverzüglich einzustellen.

4.2 Der Area Developer ist selbst auch Franchisenehmer des Franchisesystems. Sein eigener Franchisebetrieb dient ebenfalls zur Durchführung der Akquisitionstätigkeiten und zur Wahrnehmung der in § 5.1 genannten Betreuungsaufgaben. In diesem Franchisebetrieb werden insbesondere etwaige Interessenten für eine Franchise im Betreuungsgebiet eingeladen, Informationsveranstaltungen durchgeführt und dieser Franchisebetrieb als „Musterbetrieb“ im Betreuungsgebiet geführt. Die Räum­lichkeiten sind derart zu gestalten, dass dort Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden können. Soweit der Area Developer noch keinen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, dies zu tun.

4.3 Wenn der Franchisegeber dem Area Developer den Lead eines Interessenten verschafft, der als Franchisenehmer vermittelt werden könnte, ist der Area Developer verpflichtet, diesen Kontakt innerhalb von zwei Werktagen aufzunehmen.

4.4 Wenn der Franchisegeber an Messen oder anderen Vermarktungsveranstaltungen teilnimmt, ist der Area Developer in angemessenem Umfang zur Unterstützung (in Form einer Teilnahme) verpflichtet. Er erhält dabei die Geschäftschance, Kontakte zu knüpfen und Vermittlungen zu erzielen. Die mit der Unterstützung und Teilnahme verbundenen Auslagen, Kosten und Spesen sind mit den Vermittlungsprovisionen abgegolten.

4.5 Der Area Developer berichtet einmal pro Kalendermonat in schriftlicher Form („Monatsbericht“) über den Stand und den Umfang seiner Vermittlungstätigkeit und über den Stand der angebahnten Vermittlungen. Wenn der Franchisegeber für die Monatsberichte einen Vordruck oder eine Internet-Eingabemaske zur Verfügung stellt, wird der Area Developer diese Berichtsform nutzen.

4.6 Die Unterzeichnung von vermittelten Franchiseverträgen erfolgt wahlweise (nach der Wahl des Franchisegebers) in der Systemzentrale des Franchisegebers oder in den Geschäftsräumen des Area Developers. Vor der Unterzeichnung des Franchise­­vertrages durch den neuen Franchisenehmer ist ein Gesprächstermin mit der System­­zentrale durchzuführen.

Zweiter Abschnitt:
Die Betreuung der Franchisenehmer
§ 5
Franchisebetreuung

5.1 Der Area Developer übernimmt auch die Betreuung der Franchisenehmer, die von ihm vermittelt worden sind und/oder deren Systembetrieb sich in dem Be­treu­ungs­gebiet befindet („betreute Franchisenehmer“). Dabei hat der Area Developer folgende Aufgaben:

5.1.1 Durchführung der vollständigen Einführungsschulung des Franchisenehmers und seiner Mitarbeiter am Geschäftssitz und in dem Systembetrieb des Area Developers.

5.1.2 Mindestens einmal pro Vierteljahr ein persönlicher Besuch in den Betrieben der betreuten Franchisenehmer nach vorheriger Terminabsprache; Führung eines Betreuungs­gespräches mit jedem betreuten Franchisenehmer mit dem Ziel der Ermittlung von Problemen, Anliegen und etwaigem Verbesserungsbedarf; Abfassung und Übersendung eines schriftlichen Besuchsberichts innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Besuchstermin.

5.1.3 Mindestens einmal pro Jahr ein persönlicher Überraschungsbesuch in den Betrieben der betreuten Franchisenehmer (mit dem Ziel der Überprüfung der Bücher, der Feststellung von etwaigem Verbesserungsbedarf und der Kontrolle der Einhaltung der im Franchisehandbuch beschriebenen Qualitätsstandards, des Marktauftritts, des Zustands der Betriebsstätte und der vertragsgemäßen Nutzung der übertragenen gewerblichen Schutzrechte); Abfassung und Übersendung eines schriftlichen Besuchsberichts innerhalb von sieben Tagen nach dem Besuchstermin.

5.1.4 Hilfe zur laufenden Betriebsführung der betreuten Franchisenehmer durch individuelle Beratungen in Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber.

5.1.5 Durchführung von systemspezifischen Schulungen und Trainingsmöglichkeiten (im Franchisebetrieb des Area Developers) für die betreuten Franchisenehmer. Schulungen und Einweisungen weiterer Franchisenehmer, deren Systembetriebe außerhalb des Betreuungsgebietes liegen, werden durch den Franchisegeber gesondert vergütet; die Vertragspartner werden sich dann jeweils auf diese gesonderte Vergütung verständigen.

5.1.6 Entwicklung und Durchführung von Marketing-, PR-, und Werbemaßnahmen in dem Betreuungsgebiet; Erstellung von Arbeitshilfen für Werbe­maßnahmen in dem Betreuungsgebiet. Vor Durchführung einer Maßnahme, die nicht exakt den Systemvorgaben des Franchisegebers entspricht, holt der Area Developer stets die Zustimmung des Franchisegebers ein. Dem Franchisegeber steht in allen Fällen ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an Entwürfen, Mustern, Texten, Gestaltungen, Slogans, Werbeträgern und Maßnahmen zu, die der Area Developer entwickelt und/oder entwickeln lässt; der Franchisegeber ist berechtigt, den Fran­chisenehmern außerhalb des Betreuungsgebietes eben­falls die Nutzung zu ge­statten, also Unter-Nutzungsrechte einzuräumen.

5.1.7 Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches und von Schulungen der betreuten Franchisenehmer.

5.1.8 Monatliche Vorlage von Betriebsvergleichen auf der von dem Franchisegeber vorgegebenen Basis der einheitlichen Kontenrahmen, sobald der dritte Systembetrieb in dem Betreuungsgebiet eröffnet wurde.

5.1.9 Unverzügliche Weiterleitung von telefonischen Anfragen und Hinweisen eines betreuten Franchisenehmers.

§ 6
Aufbaubetreuung, Standortentwicklung

Die Einweisung der betreuten Franchisenehmer nach Vertragsunterzeichnung wird in eigener Verantwortung seitens des Area Developers geplant und durchgeführt. Alle zu eröffnenden Systembetriebe akquiriert der Area Developer in eigener Person (Standortsuche, Standortplanung, Eröffnungsmanagement, Beratung und Unterstützung des be­treffenden Franchisenehmers, Mietvertragsmanagement) und begleitet die Geschäftseröffnung an den bestätigten Standorten. Der Area Developer stellt sicher, dass nur solche Standorte eröffnet werden, die von dem Franchisegeber vorher genehmigt worden sind.

§ 7
Betreuungsvergütung

7.1 Für die Betreuungsleistungen erhält der Area Developer von dem Franchisegeber eine Vergütung in Höhe von […] % der jeweils von dem Franchisenehmer an den Franchisegeber zu zahlenden Franchisegebühr, d. h. momentan […] % des Brutto-Umsatzes des Franchisenehmers, jeweils zzgl. gesetzlicher MwSt („Betreuungsvergütung“).

7.2 Die Betreuungsvergütung entsteht, wenn und soweit der Franchisegeber von den betreffenden Franchisenehmern die Franchisegebühr für den betreffenden Monat in voller Höhe erhalten hat. Die Betreuungsvergütung ist dann innerhalb von zehn Tagen nach dem Zahlungseingang der Franchisegebühr bei dem Franchisegeber und nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig.

Klarstellend wird vereinbart, dass die Betreuungsvergütung hinsichtlich solcher Franchisenehmer nicht entsteht, welche die Franchisegebühr für den betreffenden Monat nicht bezahlt haben. Wenn es zu Nichtzahlungen seitens der betreffenden Franchisenehmer kommt, informiert der Franchisegeber den Area Developer über den Stand der Beitreibung; der Franchisegeber ist allerdings zu einer gerichtlichen Beitreibung von Franchisegebühren nicht verpflichtet.

7.3 Zu den Brutto-Umsätzen zählen alle Umsätze, die ein Franchisenehmer unmittelbar oder mittelbar durch den Franchisebetrieb realisiert und die gegenüber der Finanzverwaltung als umsatzsteuerpflichtige Umsätze erklärt werden.

3. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit
§ 8
Wettbewerbsverbote, Geheimhaltungspflichten

8.1 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird der Area Developer keine vergleichbare Tätigkeit für ein Unternehmen, das mit dem Franchisesystem und/oder dem Franchisegeber in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht („Wettbewerbsunternehmen“), ausüben. Er wird kein Wettbewerbsunternehmen führen, gründen, erwerben, finanzieren, unterstützen und/oder fördern. Er wird sich an einem Wettbewerbsunternehmen nicht mittelbar und/oder unmittelbar, nicht direkt und/oder indirekt beteiligen. Dies gilt innerhalb und außerhalb des Betreuungsgebietes.

8.2 Der Area Developer ist nicht berechtigt, Leads, die von dem Franchisegeber generiert und an ihn weitergeleitet worden sind, anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass der jeweilige Lead nicht zu einem Vertragsabschluss als Work4U-Franchisenehmer führen wird.

8.3 Der Area Developer wird sämtliche Informationen über den Franchisegeber und/oder über das Franchisesystem, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erfährt, sowie sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchisegebers streng geheim halten. Der Area Developer wird seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Pflicht zur Geheimhaltung auferlegen und durch angemessene Vertragsstrafen absichern. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

8.4 Wenn der Area Developer schuldhaft gegen eine der in §§ 8.1, 8.2 und/oder 8.3 geregelten Pflichten verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine von dem Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht geprüft wird.

§ 9
Klarstellungen

9.1 Der Franchisegeber ist nicht verpflichtet, einen Interessenten als Franchisenehmer zu akzeptieren. Allerdings wird der Franchisegeber einen Interessenten, den der Area Developer vermittelt hat, nicht willkürlich ablehnen.

9.2 Voraussetzung für die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist die Vermittlung des Franchisenehmers. Vertragsabschlüsse, für die der Area Developer nicht ursächlich geworden ist, lösen keinen Provisionsanspruch aus. Dies gilt auch für Vertragsabschlüsse in dem Betreuungsgebiet, für die der Area Developer nicht ursächlich geworden ist.

§ 10
Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung

10.1 Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung seitens des Franchisegebers.

10.2 Innerhalb dieser Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Danach verlängert sich diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Es gilt dafür § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

10.4 Eine Beendigung dieser Vereinbarung hat keine Auswirkung auf den Bestand des Franchisevertrages, der zwischen den Vertragspartnern besteht. Der Franchisevertrag läuft (entsprechend der darin vereinbarten Laufzeit) bei Beendigung dieser Vereinbarung vollkommen unabhängig weiter. Entsprechendes gilt, wenn die Vertragspartner mehrere Franchiseverträge miteinander abgeschlossen haben.

10.5 Diese Vereinbarung endet allerdings, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung), wenn der zwischen den Vertragspartnern ebenfalls bestehende Franchisevertrag bzw. bei mehreren Franchiseverträgen der letzte noch bestehende Franchisevertrag endet.

§ 11
Schlussbestimmungen

11.1 Wenn Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirk­samen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, welche die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

11.3 Diese Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, jeder Vertragspartner erhält eine Vertragsausfertigung.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

11.6 Gerichtsstand ist der Sitz des Franchisegebers.



Ort, Datum: […] […]
Franchisegeber



Ort, Datum: […] […]
Area Developer