Muster 6:  Filialcluster Area Development Vertrag

Filialcluster Area Development Vertrag
zwischen
[…]
(„Franchisegeber“)
und
[…]
(„Area Developer“)
Präambel

Der Franchisegeber besitzt langjährige Erfahrung im Fitnessstudiobereich und hat nach mehrjähriger Praxis ein Konzept zum Aufbau und Betrieb von Fitnessstudios entwickelt, das Kunden Zugang zu einem umfassenden Fitnessangebot zu einem günstigen Preis gewährt. Das Know-how und die gesammelten Erfahrungen gibt der Franchise­geber im Wege des Franchisings an selbstständige qualifizierte Franchisepartner weiter. Die Betriebe der Franchisepartner werden nach einheitlichen Regeln geführt und treten am Markt einheitlich unter der Marke „SUPERFIT“ auf.

Der Area Developer möchte nicht nur ein einzelnes SUPERFIT Fitnessstudio eröffnen, sondern sein eigenes Filialsystem von mehreren Fitnessstudios aufbauen und führen. Zu diesem Zweck wird der Area Developer im Laufe mehrerer Jahre eine Reihe von Franchiseverträgen mit dem Franchisegeber abschließen, die entsprechende Zahl von SUPERFIT Fitnessstudios eröffnen und dadurch sowohl für das Franchisesystem als auch im eigenen Interesse ein Filialsystem von mehreren Fitnessstudios aufbauen.

Es wird klargestellt, dass dieser Vertrag den Area Developer nicht berechtigt, eines oder mehrere SUPERFIT Fitnessstudios zu führen. Das Recht zur Eröffnung und Führung der Fitnessstudios wird sich aus den Franchiseverträgen ergeben, die zu gegebener Zeit zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen werden.

§ 1
Entwicklungsplan

1.1 Der Area Developer verpflichtet sich, bis zu den nachstehend genannten spätesten Eröffnungsdaten jeweils ein SUPERFIT Fitnessstudios im Entwicklungsgebiet zu eröffnen und zu führen („Entwicklungsplan“):


Spätester Eröffnungstag

Fitnessstudio Nr. 01


Fitnessstudio Nr. 02


Fitnessstudio Nr. 03


Fitnessstudio Nr. 04




1.2 Maßgeblich für die Einhaltung des spätesten Eröffnungstags ist die Eröffnung des betreffenden SUPERFIT Fitnessstudios für den regulären Kundenverkehr.

§ 2
Anspruch auf Abschluss von Franchiseverträgen

2.1 Die Eröffnung und Führung eines SUPERFIT Fitnessstudios setzen den Abschluss eines diesen Standort betreffenden Franchisevertrages mit dem Franchisegeber voraus. Dieser Vertrag berechtigt den Area Developer nicht zur Eröffnung und Führung dieser Fitnessstudios, sondern regelt nur die Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Filialsystems.

2.2 Der Area Developer hat während der Laufzeit dieses Vertrages einen Anspruch auf Abschluss der aus dem Entwicklungsplan ersichtlichen Zahl von Franchiseverträgen gem. dem Muster, das als Anlage AD1 beigefügt ist; dieser Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass –

2.2.1 durch den von dem Franchisenehmer vorgeschlagenen Standort die Rechte anderer SUPERFIT Franchisepartner nicht verletzt werden,

2.2.2 der Standort für das jeweilige SUPERFIT Fitnessstudio vom Franchise­geber schriftlich freigegeben wurde,

2.2.3 der Mietvertrag für den Standort eine Regelung enthält, wonach der Franchisegeber im Fall der Beendigung des Franchisevertrages und im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages das Recht hat, das Mietobjekt als Mietnachfolger zu übernehmen,

2.2.4 der Area Developer zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Franchise­vertrages seinen Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden Franchiseverträgen nachgekommen ist.

2.3 Wenn der Franchisegeber einen von dem Area Developer vorgeschlagenen Standort nicht freigibt, ändert dies nichts an der fortbestehenden Pflicht des Area Developers zur Einhaltung der spätesten Eröffnungstage. In diesem Fall muss der Area Developer die Standortsuche fortsetzen. Der Franchisegeber darf die Freigabe eines Standortes nicht ohne einen sachlichen Grund verweigern, vgl. § 5.

§ 3
Anspruch auf Hinausschieben von Eröffnungstagen

3.1 Der Area Developer kann hinsichtlich jedes spätesten Eröffnungstags eine Verschiebung um sechs Monate verlangen („Verlängerungsoption“), unter der Voraussetzung, dass er –

3.1.1 außerstande ist, den betreffenden spätesten Eröffnungstag einzuhalten,

3.1.2 die Verlängerungsoption frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem betreffenden spätestens Eröffnungstag schriftlich gegenüber dem Franchisegeber ausübt,

3.1.3 die Nichteinhaltung nicht schuldhaft verursacht hat,

3.1.4 den Franchisegeber spätestens bei der Ausübung der Verlängerungsoption schriftlich und unter Vorlage detaillierter Informationen über die Ursachen der Verzögerung informiert und zugleich darlegt, weshalb er die Verzögerung nicht schuldhaft verursacht hat.

3.2 Bei wirksamer, form- und fristgerechter Ausübung der Verlängerungsoption verschiebt sich das Datum des betreffenden spätestens Eröffnungstags automatisch um sechs Monate. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es dazu nicht. Andernfalls bleibt es bei dem im Entwicklungsplan vereinbarten betreffenden spätesten Eröffnungs­­tag.

§ 4
Entwicklungsgebiet

Dieser Vertrag bezieht sich auf das Entwicklungsgebiet, das in der Anlage AD2 geregelt ist. Außerhalb des Entwicklungsgebietes ist der Area Developer nicht zur Eröffnung und Führung von SUPERFIT Fitnessstudios berechtigt, wenn die Vertragspartner nicht etwas Abweichendes vereinbaren. Für die Dauer dieses Vertrages wird der Franchise­geber in dem Entwicklungsgebiet keinem Dritten ein Franchise gewähren und keinem Dritten ein vergleichbares Entwicklungsrecht einräumen (Entwicklungs-Gebiets­schutz). Etwaige zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages im Entwicklungsgebiet bereits vorhandene Franchiseverträge mit Dritten bzw. SUPERFIT Fitnessstudios stellen keine Verletzung dieser Regelung dar.

§ 5
Standortsuche; Standortfreigabe

Die Suche nach den Standorten für die im Entwicklungsplan vorgesehenen SUPERFIT Fitnessstudios ist die unternehmerische Aufgabe des Area Developers im Rahmen der Erfüllung seiner vereinbarten Entwicklungspflicht. Der Franchisegeber unterstützt den Area Developer durch Informationen zu den Standortkriterien und Immobilien­an­for­de­rungen. Wenn der Area Developer einen Standort vorschlägt, der grundsätzlich geeignet erscheint, führt der Franchisegeber eine Besichtigung der Immobilie durch. Die Standortfreigabe durch den Franchisegeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form und ist zu erteilen, wenn der Standort den Standortkriterien und Immobilien­an­for­derungen entspricht, wenn Nachteile für den Systembetrieb nicht ersichtlich sind und wenn kein sonstiger sachlicher Grund gegen den Standort spricht. Die Ablehnung eines Standortes ist in Textform zu begründen. Wenn der Franchisegeber einen vorgeschlagenen Standort nach Besichtigung freigibt, stellt die Freigabe nicht eine Beurteilung der Erfolgsaussichten für diesen Standort dar.

§ 6
Training im Filialmanagement

Der Franchisegeber wird den Area Developer in einem 14-tägigen Lehrgang mit praktischem Training im Filialmangement unterrichten und ihm dabei die Gelegenheit geben, das SUPERFIT Controllingsystem zu erlernen.

§ 7
Folgen der Nichteinhaltung des Entwicklungsplans

Als Nichteinhaltung des Entwicklungsplans gilt jede Überschreitung eines spätestens Eröffnungstags um mehr als 14 Tage. Wenn der Area Developer den Entwicklungsplan nicht einhält, endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedi­n­gung). Mit der Beendigung erlöschen der Anspruch des Area Developers auf den Abschluss von weiteren Franchiseverträgen, auf die Eröffnung von weiteren SUPERFIT Fitness­studios und der Entwicklungs-Gebietsschutz. Der Bestand der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Franchiseverträge bleibt unberührt. Die weitere Zusammenarbeit der Vertrags­partner ergibt sich dann ausschließlich aus den bestehenden Franchiseverträgen. Darüber hinausgehende Konsequenzen hat die Nichteinhaltung des Entwicklungs­plans nicht. Der Area Developer ist insbesondere nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8
Schutz des Franchisekonzepts

8.1 Sämtliche auf das Franchisesystem bezogene Informationen, insbesondere die Richt­linien und das Handbuch, das Know-how, der Inhalt der Schulungen und die Schu­lungs­unterlagen, der Inhalt dieses Vertrages sowie die Geschäfts- und Betriebs­­ge­­heim­nisse des Fran­chise­gebers („geheime Informationen”) unter­liegen der streng­­­s­­­ten Geheimhaltung. Der Area Developer unterlässt jede Offenlegung der ge­heimen In­for­ma­tionen gegenüber Dritten und trifft alle zumutbaren Vorkehr­ungen, um den Zugang Dritter zu geheimen Informationen zu ver­hindern. Hand­buch und Schu­lungs­unterlagen dürfen nicht ausgeliehen und nicht kopiert werden. Diese Pflichten gelten auch nach der Beendigung dieses Vertrages.

8.2 Der Area Developer unterlässt es, sich während der Dauer dieses Vertrages an einem Un­ternehmen, das mit dem Franchisegeber und/oder mit einem SUPERFIT Fran­­chisepartner in einem direkten und/oder indirekten Wettbewerb steht („Wett­be­werbs­­unternehmen”) mittelbar und/oder unmittelbar zu beteiligen. Er unterlässt es, ein Wettbewerbsunternehmen zu führen, zu erwerben, zu errichten, zu gründen, zu beraten, zu unterstützen, zu finanzieren und/
oder anderweitig zu fördern. Er wird nicht für ein Wettbewerbsunternehmen tätig sein, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich.

8.3 Etwaige Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverbot im Hinblick auf bestehende Studios des Area Developer bzw. seiner Gesellschafter sind in der Anlage AD3 verein­bart. Für die in dieser Anlage genannten Studios gelten das vorstehende Wettbewerbsverbot und die entsprechende Regelung aus den Franchiseverträgen nicht.

8.4 Der Area Developer ist nicht berechtigt, den Begriff „SUPERFIT“ oder Teile die­ses Begriffs in seinen Firmennamen zu übernehmen bzw. in das Handelsregister eintragen zu lassen. Gleiches gilt für die Registrierung, die Inhaberschaft bzw. die Nut­­zung von Internetdomänen.

8.5 Wenn der Area Developer schuldhaft gegen eine oder gegen mehrere der in §§ 8.1 bis 8.4 genannten Pflichten verstößt, hat er für jede Zuwiderhandlung eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft wird.

§ 9
Area Developer als Kapitalgesellschaft

9.1 Wenn der Area Developer eine Kapitalgesellschaft ist, haben die Gesellschafter und vertretungsberechtigten Organe des Area Developers persönlich die Verpflichtungen gem. Anlage AD4 übernommen.

9.2 Der Area Developer sichert zu, dass die in Anlage AD4 ersichtlichen Personen seine Gesellschafter sind und dass keine weiteren Personen mittelbar oder unmittelbar, direkt oder indirekt an dem Area Developer beteiligt sind; soweit eine solche Beteiligung dem Area Developer womöglich nicht bekannt ist, geben die Gesellschafter in der Anlage AD4 eine entsprechende persönliche Erklärung ab.

§ 10
Vertragslaufzeit; Kündigung; Beendigung

10.1 Dieser Vertrag hat eine feste Laufzeit von zehn Jahren, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung seitens des Franchisegebers. Innerhalb dieser festen Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

10.2 Dieser Vertrag endet bei Nichteinhaltung des Entwicklungsplans (vgl. § 7).

10.3 Dieser Vertrag endet, wenn der Area Developer sämtliche im Entwicklungsplan vereinbarten SUPERFIT Fitnessstudios eröffnet hat (auflösende Bedingung).

10.4 Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungs­­berechtigten die Fortsetzung unzumutbar ist. Es gilt § 314 Bürgerliches Ge­set­z­buch (BGB). Eine außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form.

10.5 Eine Beendigung dieses Vertrages hat keine Auswirkung auf den Bestand und die Geltung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Franchiseverträge.

§ 11
Schlussbestimmungen

11.1 Wenn mehrere Personen diesen Vertrag als Area Developer unterzeichnet haben, haften diese als Gesamtschuldner.

11.2 Wenn Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurch­­führ­baren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungs­weise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, die die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

11.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

11.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis aufhebt.

11.5 Durch von diesem Vertrag abweichendes Verhalten werden vereinbarte Rechte und Pflichten weder geändert oder aufgehoben, noch werden neue Rechte und Pflichten begründet.

11.6 Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

11.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht).

11.8 Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.

11.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Franchisegebers. Der Franchisegeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Area Developers anhängig zu machen.