F.  Depotvertrag

Muster:  Depotvertrag

Depotvertrag
zwischen
[…]
– nachstehend „Depotgeber“ genannt –
und
[…]
– nachstehend „Depositär“ genannt –
Präambel

Der Depotgeber ist seit den 1970er Jahren auf dem Gebiet der [Branche des Depotgebers einfügen] mit hochwertigen Produkten international tätig. Die Marke „[Marke des Depotgebers einfügen]“ steht für Prestige, Qualität sowie hohe Exklusivität. Durch ständige Weiter­entwicklung der Produkte gewährleistet der Depotgeber, dass das Produktsortiment stets auf dem neuesten Entwicklungsstand ist.

Um den hohen Ansprüchen und Erwartungen der Endverbraucher gerecht zu werden, wird das Produktsortiment des Depotgebers nur in entsprechendem Ambiente präsentiert. Durch das Anbieten von qualifizierter und persönlicher Beratung wird das Vertrauen des Endverbrauchers in das Produktsortiment zusätzlich gestärkt.

Das Prestige und die exklusive Qualität der Produkte erfordert, dass die Produkte nur über ein selektives Vertriebssystem autorisierter Depositäre vertrieben werden, die die Qualitätsansprüche sowie bestimmte Kriterien erfüllen.

Der Depositär ist Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts und möchte von der Möglichkeit Gebrauch machen, ebenfalls das hochwertige Produktsortiment des Depotgebers unter Einsatz von qualifizierten Beratern zu vertreiben. Der Depositär wird das Produktsortiment des Depotgebers in einem entsprechenden Verkaufsumfeld präsentieren und gegenüber anderen Produkten optisch abgrenzen und hervorheben.

Infolgedessen wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Zulassung des Depositärs zum Vertrieb der in Anlage 1 bezeichneten Produkte (nachfolgend „Vertragsprodukte“ genannt).

(2) Die Zulassung des Depositärs zum selektiven Vertriebssystem des Depotgebers sowie der Fortbestand dieser Zulassung stehen unter dem Vorbehalt, dass der Depositär die Autorisierungsvoraussetzungen dieses Vertrages ständig erfüllt.

(3) Die Zulassung zum Vertrieb der Vertragsprodukte erfolgt nur für die in der Anlage 2 genannte Verkaufsstelle des Depositärs (nachfolgend „Depot“ genannt). Etwaige anderweitige Verkaufsstellen des Depositärs bedürfen der gesonderten Autorisierung.

(4) Der autorisierte Depositär verpflichtet sich, keine Wiederverkäufer, seien es Groß- oder Einzelhändler, außerhalb des Vertriebssystems des Depotgebers zu beliefern oder von solchen zu beziehen. Der Depotgeber hingegen verpflichtet sich, die Ver­­tragsprodukte nur an Händler zu vertreiben, die sämtlichen Anforderungen dieses Vertrages entsprechen („geschlossenes Vertriebssystem“). Ergänzend wird auf § 8 und § 10 verwiesen.

§ 2
Rechtliche Stellung des Depositärs

Der Depositär ist wirtschaftlich und rechtlich ein selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Er ist zur Vertretung des Depotgebers nicht berechtigt. Der Depositär erfüllt sämtliche Pflichten, die das Depot mit sich bringt, auf eigene Kosten.

§ 3
Allgemeine Pflichten des Depositärs

(1) Der Depositär ist verpflichtet, die Interessen des Depotgebers zu wahren und nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, das Image oder die Marktstellung des Depotgebers zu gefährden oder dem Depotgeber Schaden zuzufügen.

(2) Der Depositär stellt sicher, dass die Kunden im Zusammenhang mit dem Depot so beraten und bedient werden, wie dies den Ansprüchen und Bedürfnissen der Endverbraucher entspricht.

(3) Sofern der Depotgeber hinsichtlich des Vertriebes der Vertragsprodukte oder deren Werbung Weisungen erteilt oder Richtlinien erlässt, wird der Depositär diese beachten und einhalten.

(4) Der Depositär vertreibt die Vertragsprodukte nur mittels des autorisierten Depots und verpflichtet sich, sie nur in ihrer Originalaufmachung an die Kunden zu verkaufen.

(5) Sofern die autorisierte Verkaufsstelle in wesentlicher Weise verändert wird, z. B. Änderung der Platzierung der Vertragsprodukte im Depot, muss der Depotgeber davon innerhalb von drei Wochen in Kenntnis gesetzt werden, damit dieser entscheiden kann, ob die Autorisierungsvoraussetzungen des Depositärs weiterhin erfüllt sind.

(6) Sollte es zu einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen des Depositärs kommen, z. B. Änderungen in den Beteiligungs- oder Geschäftsleitungsverhältnissen oder Inhaberwechsel, wird der Depositär den Depotgeber von den beabsich­tigten Änderungen frühzeitig unterrichten. In diesem Fall wird der Depotgeber überprüfen, ob die Autorisierungsvoraussetzungen noch erfüllt sind und ggf. den Rechtsnachfolger auf die Einhaltung des Depotvertrages verpflichten.

(7) Sofern der Depositär beabsichtigt, die Vertragsprodukte über das Internet zu vertreiben, muss er zuvor mit dem Depotgeber eine Internet-Zusatzvereinbarung abschließen. In dieser sind die Kriterien, die der Depositär im Rahmen seines Internet­auftritts zu erfüllen hat, festgelegt.

(8) Sämtliche Diebstähle sind dem Depotgeber zu melden. Der Depositär ist verpflichtet, den Diebstahlsbericht sowie eine Liste der entwendeten Vertragsprodukte dem Depotgeber zu übersenden.

(9) Der Depotgeber ist im Rahmen seiner allgemeinen Vertriebspolitik berechtigt, einzelne Vertragsprodukte zu ändern oder aus dem Produktsortiment herauszunehmen. Rechte kann der Depositär daraus nicht ableiten. Durch Änderungen dürfen wesentliche Elemente des Depotvertrages nicht berührt werden. Bereits erfolgte Bestellungen des Depositärs bleiben von den Änderungen unberührt.

(10) Sofern der Depotgeber Folge- und Ergänzungsprodukte der bisherigen Vertragsprodukte herstellt, wird er diese dem Depositär zur Aufnahme als Vertragsprodukte zu den Bedingungen dieses Depotvertrages anbieten.

(11) Der Depositär ist verpflichtet, die Autorisierungsvoraussetzungen im Rahmen des Vertriebs und Verkaufs der Vertragsprodukte ständig zu erfüllen. Der Depotgeber ist berechtigt, das Depot auf die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Der Depositär wird hieran mitwirken und dem Depotgeber jede vertrags- und sachbezogene Auskunft erteilen sowie alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

§ 4
Erscheinungsbild des Depots

(1) Der Depositär hat das Depot so einzurichten und zu gestalten, dass die Vertragsprodukte stets ansprechend präsentiert werden.

(2) Sofern sich das Depot in einem Verkaufsraum befindet, in dem nicht nur Produkte aus dem Bereich [die vom Depotgeber vertriebene Produktgruppe einfügen] angeboten werden, so muss der Depositär auf eine ausreichende optische Trennung der verschiedenen Produktbereiche achten. Die Vertragsprodukte dürfen nicht von Produktbereichen umgeben sein, die durch ihre räumliche Nähe dem Image der Marke „[Marke des Depotgebers einfügen]“ schaden könnten und deren Präsentation beeinträchtigen.

(3) Der Depositär hat im Hinblick auf die Präsentation der Vertragsprodukte das Depot in einem gepflegten und untadeligen Zustand zu halten, damit dieses jederzeit dem Ansehen des Depot­gebers angemessen ist. Einrichtung, Dekoration, Beleuchtung sowie Schaufenster haben dem Image der Marke des Depotgebers zu entsprechen. Die Vertragsprodukte sollen angemessen zur Geltung gebracht werden.

(4) Das Depot soll die Grundlage für eine persönliche und informative Beratung der Kund­schaft bieten, damit Endverbraucher mit gehobenen Ansprüchen befriedigt werden.

(5) Das Depot ist so einzurichten, dass Werbematerialien des Depotgebers verwendet bzw. angebracht werden können.

§ 5
Kundenberatung; Fachliche Qualifikation des Depositärs

(1) Der Depositär muss über ein für das Depot und die Anzahl der Vertragsprodukte ausreichendes Verkaufspersonal verfügen. Das Verkaufspersonal muss die Kunden informativ, fachlich fundiert und qualitativ beraten sowie die Vertragsprodukte angemessen vorführen können.

(2) Der Depositär verpflichtet sich, dem Depotgeber Unterlagen und Aufzeichnungen im Hinblick auf die Einhaltung der für die Kundenberatung notwendigen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Der Depotgeber wird diese nach Maßgabe der folgenden Kriterien überprüfen: Anzahl des Personals im Bereich Verkauf und Kundenservice, Ausbildung des Verkaufspersonals sowie […].

(3) Der Depositär und sein Verkaufspersonal nehmen an den vom Depotgeber angebotenen Einweisungen und Schulungen teil. Gleiches gilt für Einweisungen und Schulungen, die von dem Depotgeber zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. wegen einer Erweiterung des Produktsortiments) anberaumt werden. Die Kosten für diese Einweisungen und Schulungen trägt der Depotgeber.

(4) Verkaufspersonal, das der Depositär später einstellt, ist ebenfalls einer Einweisung seitens des Depotgebers zu unterziehen. Die Kosten für diese zusätzliche Einweisung trägt der Depositär.

(5) Hinsichtlich sämtlicher Einweisungen und Schulungen gilt, dass der Depositär die etwaigen mit der Teilnahme verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Arbeitsentgelte seiner Mitarbeiter trägt.

§ 6
Werbung

(1) Sämtliche Werbemaßnahmen, die der Depositär durchführt, müssen im Einklang mit den Richtlinien stehen. Der Depositär wird in und außerhalb der Verkaufsstelle keine Werbung mit der Marke des Depotgebers betreiben, wenn diese Werbung nicht mit dem Image des Depotgebers, dem allgemeinen Prestige der Marke und der Qualität der Vertragsprodukte vereinbar ist.

(2) Der Depositär wird im angemessenen Umfang Werbung an seinem Standort be­treiben und geplante Werbemaßnahmen mit dem Depotgeber stets vorher abstimmen.

(3) Der Depotgeber wird den Depositär bei seinen Bemühungen für den Verkauf der Vertragsprodukte durch Überlassung von Werbematerialien wie Prospekte, Aufsteller oder Plakate etc. unterstützen. Das Werbematerial bleibt Eigentum des De­potgebers und darf ausschließlich für die Präsentation der Vertragsprodukte verwendet werden. Es ist nach Beendigung dieses Vertrages unverzüglich zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurde.

(4) Der Depositär wird für die Aufmachung der Vertragsprodukte die Werbematerialen des Depotgebers verwenden und diese an hervorgehobener Stelle am Depot anbringen, damit die Kunden diese zuvörderst wahrnehmen.

(5) Sofern der Depotgeber Werbeveranstaltungen konzipiert und durchführt, wird der Depositär an diesen teilnehmen und mitwirken.

§ 7
Sortiment; Lager

(1) Der Depositär hat das Verkaufsprogramm so vollständig, wie es für die Größe des Depots angemessen ist, zu präsentieren.

(2) Der Depositär muss ein angemessenes Lager für einen repräsentativen Querschnitt aus dem jeweiligen Verkaufsprogramm führen, wobei sich die Angemessenheit nach der Größe des Geschäfts, seiner örtlichen Verhältnisse und seiner Absatzmög­lichkeiten bestimmt, und nicht vorhandene Vertragsprodukte bei Kundenbestellungen unverzüglich beschaffen.

(3) Die Vertragsprodukte müssen unter angemessenen Bedingungen aufbewahrt und gelagert werden, damit die Unversehrtheit der Vertragsprodukte garantiert ist. Sofern der Depotgeber Richtlinien oder Hinweise zur Lagerung oder Haltbarkeit der Vertragsprodukte herausgibt, wird der Depositär diese beachten.

§ 8
Bezug der Vertragsprodukte

(1) Der Depositär ist verpflichtet, die in dem Depot angebotenen Vertragsprodukte bei dem Depotgeber zu beziehen. Die Bestellung und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt auf der Grundlage einzelner noch abzuschließender Kaufverträge, für welche die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Depotgebers in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Im Falle einer Änderung der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen wird der Depositär mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksam­werden vom Depotgeber informiert. Die derzeit geltenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Depositärs werden nicht anerkannt. Auch die vorbehaltlose Ausführung eines Kaufvertrages in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Depositärs stellt keine Zustimmung des Depotgebers zu deren Geltung dar.

(2) Darüber hinaus ist der Depositär berechtigt, die Vertragsprodukte von anderen autorisierten Groß- oder Einzelhändler, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, zu beziehen. Der Depositär wird sich jedoch vor Bezug der Vertragsprodukte von einem anderen Händler vergewissern, ob es sich um einen autorisierten Händler handelt und im Zweifelsfall beim Depotgeber nachfragen. Zudem wird der Depositär ein Jahr die Rechnung für dementsprechende Käufe aufbewahren. Der Depotgeber kann Einsicht in die Belege verlangen, aber nur, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, der Depositär würde von nicht zugelassenen Händlern Produkte beziehen.

§ 9
Keine Preisbindung

Der Depotgeber verpflichtet sich, sich in keiner Weise in die Preispolitik des Depositärs einzumischen, der die Verkaufspreise seiner Vertragsprodukte selbst festsetzt. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Depotgeber ist jedoch berechtigt, Höchstpreise vorzugeben. In diesem Fall ist der Depositär zur Einhaltung verpflichtet; eine Unterschreitung bleibt ihm allerdings gestattet. Wenn der Depotgeber bestimmte Preise bewirbt, handelt es sich stets um unverbindliche Preisempfehlungen.

§ 10
Verkauf der Vertragsprodukte

(1) Der Depositär verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nur in der hiermit autorisierten Verkaufsstelle und nur in ihrer Originalverpackung ausschließlich an Endver­braucher zu verkaufen. Unberührt bleibt die Regelung des Absatzes 2.

(2) Der Depositär ist berechtigt, die Vertragsprodukte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes an alle Wiederverkäufer, seien es Groß- oder Einzelhändler, zu liefern, die vom Depotgeber zum Vertriebssystem zugelassen worden sind. Der Depositär wird sich jedoch vor Lieferung an einen anderen Wiederverkäufer vergewissern, ob es sich um einen autorisierten Händler handelt und im Zweifelsfall beim Depotgeber nachfragen. Bei Weiterverkäufen hat der Depositär ein Jahr die Rechnung für dementsprechende Lieferungen aufzubewahren. Der Depotgeber kann Einsicht in die Belege verlangen, aber nur, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, der Depositär würde Händler außerhalb des Vertriebssystems beliefern.

(3) Der Depositär unterlässt es, die Vertragsprodukte in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu exportieren oder an andere Wiederverkäufer zu liefern, die nicht zum Vertriebssystem zugelassen sind.

§ 11
Kein Konkurrenzverbot

Der autorisierte Depositär kann ähnliche Artikel wie die Vertragsprodukte bei konkurrierenden Herstellern beziehen.

§ 12
Schutzrechte

(1) Der Depositär erkennt an, dass sämtliche Schutzrechte an den Vertragsprodukten, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Firmenrechte oder sonstige Kennzeichen und Know-how, dem Depotgeber zustehen.

(2) Der Depositär ist nicht berechtigt, Marken, Handelsnamen oder sonstige Zeichen des Depotgebers in seinen Firmennamen zu übernehmen und/oder in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Marke und die sonstigen geschützten Zeichen des Depotgebers darf der Depositär lediglich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten aus diesem Depotvertrag, insbesondere für den Verkauf der Vertragsprodukte, verwenden. Demgemäß unterlässt der Depositär auch Regis­trierung, Inhaberschaft und/oder Nutzung von Domain-Namen, die die vorgenannten Kennzeichen enthalten. Der Depositär unterlässt auch die Registrierung und/oder Nutzung konkurrierender Marken; dies gilt auch für Marken, die einem der Schutzrechte verwechslungsfähig sind.

(3) Der Depositär unterrichtet den Depotgeber unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung der Schutzrechte. Der Depotgeber wird die Rechte nach seinem Ermessen schützen. In allen Fällen ist es dem pflichtgemäßen und dem Sinn des Depotvert5rages entsprechenden Ermessen des Depotgebers überlassen, ob er gegen Rechtsverletzungen seitens Dritter einschreiten will oder nicht. Das berechtigte Interesse des Depositärs muss bei einer Entscheidung vom Depotgeber be­rücksichtigt werden. Der Depositär unterstützt den Depotgeber bei der Verteidi­gung der Schutzrechte durch Informationen.

(4) Der Depositär verpflichtet sich, die Schutzrechte nicht selbst anzugreifen, nicht durch Dritte angreifen zu lassen und/oder Dritte nicht beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.

§ 13
Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Der Depositär ist verpflichtet, den Inhalt dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Depotgebers, die ihm während seiner Tätigkeit vom Depotgeber als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln. Er wird dafür Sorge tragen, dass diese Verpflichtung auch durch seine Mitarbeiter eingehalten wird. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrages.

(2) Sofern dem Depositär Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge anvertraut worden sind, hat er diese unverzüglich nach der auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, an den Depotgeber zurückzugeben.

§ 14
Vertragsdauer

(1) Der Depotvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15
Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jeder Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragverhältnis dermaßen nachhaltig gestört ist, dass dem Kündigungs­berechtigten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

(2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Depotgeber gilt insbesondere, wenn:

(a) der Depositär durch die Art und Weise der Präsentation der Vertragsprodukte oder deren Verkauf das allgemeine Prestige der Marke des Depotgebers schädigt;

(b) der Depositär die Vertragsprodukte unter Verstoß gegen die Warenbezugsbindung von nicht autorisierten Händlern bezieht;

(c) der Depositär die Vertragsprodukte an einen nicht autorisierten Händler weiterverkauft;

(d) der Depositär die Autorisierungsvoraussetzungen nach diesem Vertrag nicht mehr erfüllt; eine Kündigung kann in diesem Fall erfolgen, wenn der Depositär zuvor mit einer Frist von sechs Wochen erfolglos aufgefordert worden ist, die Einhaltung der Autorisierungsvoraussetzungen wieder sicher­zu­stel­len;

(e) der Depositär gegen die Geheimhaltungspflichten verstößt;

(f) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Depositärs eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(g) der Depositär die Schutzrechte gefährdet oder verletzt.

(3) Sofern die fristlose Kündigung dieses Vertrages durch den Depotgeber darauf beruht, dass ein wichtiger Grund gem. Abs. 2 lit. a, b oder c vorliegt, ist der Depositär nicht berechtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung die erneute Zulassung zum Vertrieb der Vertragsprodukte des Depotgebers zu verlangen.

§ 16
Nachvertragliche Pflichten

(1) Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Depositär nicht mehr berechtigt, die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen des Depotgebers zu nutzen. Er ist nicht mehr berechtigt, die Vertragsprodukte zu verkaufen und Verpackungen zu verwenden, die mit der Marke des Depotgebers gekennzeichnet sind.

(2) Der Depositär wird innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages sämtliche vom Depotgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Richtlinien, Werbematerialien und sonstige Gegenstände zurückgeben, wenn und soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht oder an Kunden weitergegeben wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten und/oder rechtkräftig festgestellten Forderungen möglich.

(3) Der Depotgeber ist berechtigt und verpflichtet, diejenigen Vertragsprodukte, die mit seiner Marke gekennzeichnet sind, von dem Depositär zu dem zum Zeit­punkt des Erwerbs gültigen Händlereinkaufspreises zurückzunehmen. Dies gilt nicht für Ver­trags­­pro­duk­te, die sich nicht in einem unbenutzten, unbeschädigten und origi­nal­­ver­packten Zustand befinden und/oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum ab­gelaufen ist.

§ 17
Schlussbestimmungen

(1) Wenn Bestimmungen dieses Depotvertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, die die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerforder­nis aufhebt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts.

(4) Erfüllungsort ist der Sitz des Depotgebers.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Depotvertrag, im Zusammenhang mit seinem Zustandekommen, seiner Durchführung, seiner Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Depotgebers. Der Depotgeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren auch am Sitz des Depositärs anhängig zu machen.

 

Ort, Datum: […] […]
Depotgeber

 

Ort, Datum: […] […]
Depositär

 

Anlagen

Anlage 1 Vertragsprodukte

Anlage 2 Verkaufsstelle

Anlage 3 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen