Muster 1a:  GmbH-Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag (käuferfreundlich)

Sachverhalt: Das Muster 1a betrifft die Veräußerung eines Unternehmens der Zielgesellschaft in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege des sog. Share Deals durch beurkundungspflichtigen Verkauf und Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile durch einen einzigen Verkäufer an nur einen Käufer. Die Regelungen des Kaufvertrags sind tendenziell käuferfreundlich ausgestaltet. Das Vertragsmuster enthält einen Anpassungsmechanismus für den Kaufpreis auf der Grundlage eines auf den Stichtag des dinglichen Vollzugs der Transaktion aufzustellenden Stichtagsabschlusses (Closing Accounts). Zur Sicherung etwaiger Garantieansprüche der Käuferin ist im Muster ein temporärer Sicherheitseinbehalt eines Teilbetrags des vorläufigen Kaufpreises auf einem Treuhandkonto vorgesehen. Des Weiteren wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die Zielgesellschaft im Wesentlichen einen „Stand-alone“-Charakter hat, d. h., dass insbesondere keine unternehmensvertraglichen oder gesellschafterdarlehensmäßigen Verbindungen zum Verkäufer bestehen. Weiterhin soll die Zielgesellschaft keine Auslandsbeteiligungen haben. Die Transaktion als solche soll der Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen. Die für den Geschäftsbetrieb genutzten Immobilien stehen teilweise im Eigentum der Zielgesellschaft, teilweise werden diese von Dritten gemietet.

I.  Vertragstext

UR-Nr. […]/[…]
Verhandelt in [Ort] am [Datum]
Vor dem Notar [Name]
mit Amtssitz in [Ort],
erschienen heute:

1. Herr [Name], geb. am [Datum], [Beruf], deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft (alternativ: geschäftsansässig) [Adresse] (der „Erschienene zu 1)“), handelnd nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der [Käufer] GmbH mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] (alternativ: namens der [Käufer] GmbH als rechtsgeschäftlicher Vertreter aufgrund Vollmacht vom [Datum]. Die Vollmacht wird dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Die vorgenannte Vollmacht wurde von [Name] unterzeichnet. Der Notar bestätigt aufgrund seiner heutigen Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts […] (HRB […]), dass der Unterzeichner der Vollmacht als zur Einzelvertretung befugter Geschäftsführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war);

2. Herr [Name], geb. am [Datum], [Beruf], deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft (alternativ: geschäftsansässig) [Adresse] (der „Erschienene zu 2)“), handelnd nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der [Verkäufer] GmbH mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] (alternativ: namens der [Verkäufer] GmbH als rechtsgeschäftlicher Vertreter aufgrund Vollmacht vom [Datum]. Die Vollmacht wird dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Die vorgenannte Vollmacht wurde von [Name] unterzeichnet. Der Notar bestätigt aufgrund seiner heutigen Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts […] (HRB […]), dass der Unterzeichner der Vollmacht als zur Einzelvertretung befugter Geschäftsführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war).

Die Erschienenen wiesen sich zur Gewissheit des beurkundenden Notars durch Vorlage ihrer gültigen Bundespersonalausweise aus und stimmten der Fertigung von Ausweiskopien durch den beurkundenden Notar zu.

Der beurkundende Notar fragte die Erschienenen nach einer Vorbefassung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG im Zusammenhang mit dem im Folgenden vorgesehenen Verkauf und der damit zusammenhängenden Übertragung. Eine solche Vorbefassung wurde von den Erschienenen verneint.

Die Anlagen zu dieser Niederschrift sind in einer Bezugsurkunde vom [Datum] festgestellt worden (UR-Nr. […]/[…] des beurkundenden Notars, nachfolgend die „Bezugsurkunde“). Die Bezugsurkunde lag im Original vor. Die Erschienenen erklärten, dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt ist und sie auf ein Vorlesen und die Beifügung zu dieser Niederschrift verzichten. Die Erschienenen genehmigen vorsorglich weiterhin in ihrem Namen bzw. im Namen der von ihnen vertretenen Personen und vertretenen Gesellschaften den gesamten Inhalt der Bezugsurkunde. Soweit vorstehend auf Anlagen Bezug genommen wird, entsprechen die Nummerierungen denjenigen in der Bezugsurkunde.

Dies vorausgeschickt, baten die Erschienenen, handelnd wie angegeben, den beurkundenden Notar sodann um Beurkundung des Folgenden:

Anteilskauf- und -abtretungsvertrag

Z-GmbH [Firma der Zielgesellschaft]

zwischen

[Name oder Firma des Verkäufers]

(Verkäufer)

und

[Name oder Firma der Käuferin]

(Käuferin)

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Definitionen

Verzeichnis der Anlagen

Präambel

§ 1 Kaufgegenstand; Stichtag

§ 2 Verkauf der Z-Anteile

§ 3 Abtretung der Z-Anteile; aufschiebende Bedingungen

§ 4 Kaufpreis; Zahlung des Kaufpreises; Rücktrittsrecht der Käuferin

§ 5 Stichtagsabschluss

§ 6 Freigabe der Transaktion durch das Bundeskartellamt

§ 7 Vollzug/Vollzugshandlungen

§ 8 Verkäufergarantien

§ 9 Rechtsfolgen von Garantieverletzungen; Verjährung

§ 10 Freistellung von Sanierungskosten

§ 11 Steuerfreistellung

§ 12 Beteiligung des Verkäufers an haftungsrelevanten Auseinandersetzungen

§ 13 Fortführung der Zielgesellschaft bis zum Vollzugstag; sonstige Pflichten des Verkäufers

§ 14 Wettbewerbsverbot; Abwerbeverbot

§ 15 Geheimhaltung, Presse- und sonstige Mitteilungen

§ 16 Abtretungsverbot; Aufrechnung

§ 17 Mitteilungen

§ 18 Kosten

§ 19 Rechtswahl; Schiedsklausel

§ 20 Schlussbestimmungen

Verzeichnis der Definitionen

Begriff

Definiert in

[…]-IP

§ 8 Nr. 9.1

Angehörige

§ 8 Nr. 8.1.11

Bankarbeitstag

§ 4 Abs. 11

Barmittel

§ 4 Abs. 1 Nr. 2

Beihilfen

§ 8 Nr. 12.3

Beurkundungstag

Präambel, Buchst. (D)

Bezugsurkunde

Notarielle Eingangsformel

Change of Control

§ 8 Nr. 8.3

Finanzbehörde

§ 11 Abs. 1

Finanzverbindlichkeiten

§ 4 Abs. 1 Nr. 3

Geplanter Vollzugstag

§ 7 Abs. 1

Gewerbliche Schutzrechte

§ 8 Nr. 9.1

Haftungsfreigrenze

§ 9 Abs. 3

Haftungshöchstbetrag

§ 9 Abs. 4

Immobiliareigentum

§ 8 Nr. 3.1

Jahresabschluss […]

§ 8 Nr. 2.2

Jahresabschlüsse

§ 8 Nr. 2.1

Käuferkonto

§ 4 Abs. 12

Kaufpreis

§ 4 Abs. 1

Kaufpreisanpassung

§ 4 Abs. 10

Know-how

§ 8 Nr. 9.7

Maßgeblicher Schadensfall

§ 9 Abs. 3

Mietimmobilien

§ 8 Nr. 3.3

Mitteilungen

§ 17

Nahe stehende Personen

§ 8 Nr. 8.1.11

Naturalrestitution

§ 9 Abs. 1

Nettoumlaufvermögen

§ 4 Abs. 1 Nr. 4

Qualifizierter Garantieanspruch

§ 9 Abs. 3

Relevante Auseinandersetzung

§ 12 Abs. 1

Sanierungsverantwortliche Person

§ 10 Abs. 1

Sicherheitseinbehalt

§ 4 Abs. 3

Steuerbehörde

§ 11 Abs. 1

Steuererklärungen

§ 11 Abs. 2

Steuern

§ 11 Abs. 1

Stichtag

§ 1 Abs. 3

Stichtagsabschluss

§ 5 Abs. 1 Nr. 2

Subventionen

§ 8 Nr. 12.2

Transaktion

Präambel, Buchst. (D)

Treuhänder

§ 4 Abs. 3

Treuhandkonto

§ 4 Abs. 12

Treuhandvertrag

§ 4 Abs. 3

Unternehmenspreis

§ 4 Abs. 1 Nr. 1

Verkäufergarantie, Verkäufergarantien

§ 8 Satz 1

Verkäufer-Gesellschaften

Präambel, Buchst. (A)

Verkäuferkonto

§ 4 Abs. 12

Versicherungen

§ 8 Nr. 7.1

Vollzug

§ 3 Abs. 3

Vollzugshandlungen

§ 7 Abs. 2

Vollzugstag

§ 3 Abs. 3

Vorläufige Berechnungen

§ 5 Abs. 2

Vorläufige Kaufpreisberechnung

§ 5 Abs. 2

Vorläufige Stichtagsaufstellung

§ 5 Abs. 1 Nr. 3

Vorläufiger Kaufpreis

§ 4 Abs. 2

Vorläufiger Stichtagsabschluss

§ 5 Abs. 1 Nr. 2

Wesentlich Nachteilige Veränderung

§ 4 Abs. 6 Nr. 2

Wesentliche Verträge, Wesentlicher Vertrag

§ 8 Nr. 8.1

Z-Anteile

§ 1 Abs. 1

Z-GmbH

Präambel, Buchst. (A)

Zielgesellschaft

Präambel, Buchst. (A)

Zusammenschluss

§ 6 Abs. 1

Zusammenschlussvorhaben

§ 6 Abs. 1

Verzeichnis der Anlagen

Anlage

Inhalt

Anlage 2.2

Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Anlage 2.3

Zustimmungserklärung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB

Anlage 3.2.3

Treuhandvertrag

Anlage 4.1

Beispielsrechnung für die Berechnung des Kaufpreises

Anlage 4.1.2

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Anlage 4.1.3

Barmittel

Anlage 4.1.4

Finanzverbindlichkeiten

Anlage 4.1.5

Nettoumlaufvermögen

Anlage 5.1

Inhalt des Stichtagsabschlusses

Anlage 5.2

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Anlage 7.2.4

Entwurf der Vollzugsbestätigung

Anlage 8.1.5

Rechte Dritter

Anlage 8.1.6

Beteiligungen an anderen Gesellschaften

Anlage 8.1.7

Chronologischer Handelsregisterauszug

Anlage 8.3.1

Immobiliareigentum

Anlage 8.3.3

Mietimmobilien

Anlage 8.4.1

Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens

Anlage 8.5

Top-10-Kunden und -Lieferanten

Anlage 8.6

Bankkonten

Anlage 8.7.1

Versicherungen

Anlage 8.7.3

Versicherungsfälle

Anlage 8.8.1

Wesentliche Verträge

Anlage 8.8.3

Wesentliche Verträge mit Change of Control-Klauseln

Anlage 8.9.1

[…]-IP

Anlage 8.10.1

Organmitglieder und Arbeitnehmer

Anlage 8.10.2

Freie Mitarbeiter

Anlage 8.10.3

Anstellungsverträge

Anlage 8.10.8

Mitarbeiter mit Altersteilzeitverträgen

Anlage 8.10.9

Direktversicherungen

Anlage 8.10.10

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichsvereinbarungen, Sozialpläne und betriebliche Übungen

Anlage 8.10.12

Vertretungsberechtigte Personen

Anlage 8.11.4

Ausländische Betriebsstätten

Anlage 8.12.2

Subventionen

Anlage 8.12.3

Beihilfen

Anlage 8.13.1

Produkthaftungs-/Gewährleistungsfälle

Anlage 8.14

Gerichtliche und behördliche Verfahren

Anlage 8.16.1

Mustervertrag und Liste Vertragshändler Inland

Anlage 8.16.2

Mustervertrag und Liste Vertragshändler Ausland

Präambel

(A) Der Verkäufer ist der alleinige Gesellschafter der Z-GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] („Zielgesellschaft“). Gegenstand des Unternehmens der Zielgesellschaft ist […]. Alle sonstigen direkt oder indirekt durch den Verkäufer gehaltenen Gesellschaften mit Ausnahme der Zielgesellschaft werden nachfolgend als „Verkäufer-Gesellschaften“ bezeichnet.

(B) Das Stammkapital der Zielgesellschaft beträgt […] . Im Einzelnen stellt sich die Anteilsstruktur der Zielgesellschaft wie folgt dar:

Nr. des Geschäftsanteils

Gesellschafter

Nennbetrag des Geschäftsanteils

[1]

Verkäufer

[…]

[2]

Verkäufer

[…]

(C) Die Käuferin ist eine Gesellschaft der […]-Gruppe. Gegenstand des Unternehmens der Käuferin ist […].

(D) Der Verkäufer beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft an die Käuferin zu veräußern. Die Käuferin beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend die „Transaktion“). Der Tag der Beurkundung dieses Vertrags wird nachfolgend als „Beurkundungstag“ bezeichnet.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Kaufgegenstand; Stichtag

(1) Kaufgegenstand sind die in der Präambel unter (B) bezeichneten Geschäftsanteile des Verkäufers an der Zielgesellschaft, wobei sich die Parteien einig sind, dass der Kaufgegenstand, unabhängig von den Angaben zu der Anzahl, laufenden Nummerierung und den jeweiligen Nennbeträgen der Geschäftsanteile, sämtliche Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft umfassen soll („Z-Anteile“).

(2) Der Kaufgegenstand umfasst alle mit den Z-Anteilen verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts für alle Gewinne des laufenden Geschäftsjahres [sowie ggf.: und alle nicht ausgeschütteten Gewinne vorangegangener Geschäftsjahre].

(3) „Stichtag“ ist der Vollzugstag, 24:00 Uhr [alternativ: anderes Datum, 24:00 Uhr].

§ 2
Verkauf der Z-Anteile

(1) Der Verkäufer verkauft hiermit die Z-Anteile an die Käuferin. Die Käuferin nimmt diesen Verkauf hiermit an.

(2) Der Verkäufer als der alleinige Gesellschafter der Zielgesellschaft erklärt hiermit gemäß § […] der Satzung die Zustimmung zum Verkauf und zur Abtretung der Z-Anteile an die Käuferin. [Alternativ: Die Gesellschafterversammlung der Zielgesellschaft hat gemäß § […] der Satzung dem Verkauf und der Abtretung der Z-Anteile mit Beschluss vom [Datum] zugestimmt. Eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses ist dieser Urkunde als Anlage 2.2 beigefügt.]

(3) [Der Ehegatte/die Ehegattin] des Verkäufers hat dem Verkauf und der Abtretung der Z-Anteile mit Erklärung vom [Datum] zugestimmt. Eine Kopie der Erklärung ist dieser Urkunde als Anlage 2.3 beigefügt.

§ 3
Abtretung der Z-Anteile; aufschiebende Bedingungen

(1) Der Verkäufer tritt hiermit die Z-Anteile vorbehaltlich des Eintritts der in § 3 Abs. 2 bezeichneten aufschiebenden Bedingungen an die Käuferin ab. Die Käuferin nimmt diese Abtretung hiermit an.

(2) Die Abtretung der Z-Anteile erfolgt aufschiebend bedingt auf den Eintritt der folgenden Bedingungen:

1. Freigabe der Transaktion durch das Bundeskartellamt gemäß § 6;

2. Zustimmung der zuständigen Aufsichtsgremien der Käuferin zum Abschluss dieses Vertrags;

3. Abschluss des im Entwurf als Anlage 3.2.3 beigefügten Treuhandvertrags;

4. Zahlung des Sicherheitseinbehalts auf das Treuhandkonto;

5. Zahlung des vorläufigen Kaufpreises abzüglich des Sicherheitseinbehalts auf das Verkäuferkonto.

(3) Der Zeitpunkt, in dem die Abtretung gemäß Absatz 1 wirksam wird, wird als „Vollzug“ bezeichnet. Der Tag, an dem der Vollzug stattfindet, wird als „Vollzugstag“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses § 3 können die Parteien durch übereinstimmende schriftliche Erklärung auf das Erfordernis des Eintritts einzelner oder sämtlicher der vorstehenden aufschiebenden Bedingungen verzichten. Ferner gelten die vorstehenden aufschiebenden Bedingungen für die Zwecke dieses § 3 als eingetreten, sobald und soweit sich die Parteien den Eintritt gegenseitig schriftlich bestätigt haben.

§ 4
Kaufpreis; Zahlung des Kaufpreises; Rücktrittsrecht der Käuferin

(1) Der Kaufpreis („Kaufpreis“) für die gemäß § 2 Abs. 1 verkauften Z-Anteile berechnet sich wie folgt:

1. […] (in Worten: […] Euro) („Unternehmenspreis“);

2. zuzüglich des Kaufpreises für das gemäß Anlage 4.1.2 zusammengestellten nicht betriebsnotwendigen Vermögens („nicht betriebsnotwendiges Vermögen“) in Höhe von […] (in Worten: […] Euro);

2. zuzüglich der Summe der gemäß Anlage 4.1.3 ermittelten Barmittel der Zielgesellschaft („Barmittel“);

3. abzüglich der Summe der gemäß Anlage 4.1.4 ermittelten Finanzverbindlichkeiten der Zielgesellschaft („Finanzverbindlichkeiten“);

4. zuzüglich bzw. abzüglich des Betrags, um den das gemäß Anlage 4.1.5 ermittelte Nettoumlaufvermögen („Nettoumlaufvermögen“) den Betrag von […] über- bzw. unterschreitet.

Die vorstehenden Positionen sind jeweils mit den Beträgen anzusetzen, mit denen sie im Stichtagsabschluss ausgewiesen sind. Eine Beispielsrechnung für die Berechnung des Kaufpreises ist als Anlage 4.1 beigefügt.

(2) Die Parteien schätzen den Kaufpreis nach Maßgabe der Berechnungsmethodik in Absatz 1 per Stichtag auf einen Betrag von […] („vorläufiger Kaufpreis“).

(3) Die Käuferin wird zur Absicherung ihrer möglichen Ansprüche aus diesem Vertrag einen Teilbetrag in Höhe von [10] % des vorläufigen Kaufpreises vorübergehend auf einem Treuhandkonto einbehalten („Sicherheitseinbehalt“). Zu diesem Zweck werden die Parteien mit [Name] („Treuhänder“) den im Entwurf als Anlage 3.2.3 beigefügten Treuhandvertrag abschließen („Treuhandvertrag“).

(4) Der vorläufige Kaufpreis wird mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zur Zahlung fällig, frühestens jedoch am Geplanten Vollzugstag.

(5) Bei Fälligkeit des vorläufigen Kaufpreises ist

1. der Sicherheitseinbehalt auf das Treuhandkonto zu zahlen;

2. der vorläufige Kaufpreis abzüglich des Sicherheitseinbehalts auf das Verkäuferkonto zu zahlen.

(6) Die Käuferin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn

1. die Fälligkeitsvoraussetzungen des Absatzes 4 nicht bis spätestens zum [Datum] eingetreten sind oder

2. sich die Verhältnisse in Bezug auf die Zielgesellschaft seit dem Beurkundungstag bis zum Vollzugstag entsprechend der nachfolgend in Absatz 7 genannten Kriterien wesentlich nachteilig verändert haben („wesentlich nachteilige Veränderung“).

(7) Eine Wesentlich Nachteilige Veränderung i. S. d. Absatzes 6 Nr. 2 ist ein Ereignis, Umstand oder eine Entwicklung, die allein oder zusammen mit anderen Ereignissen, Umständen oder Entwicklungen

1. sich nachteilig auf die Vermögenswerte, das Eigenkapital, den Betrieb, die Geschäftstätigkeit, die Ertragslage oder die Geschäftsaussichten der Zielgesellschaft auswirken und

2. voraussichtlich zu einer Verringerung des Jahresüberschusses/Bilanzgewinns der Zielgesellschaft vor Zinsen und Steuern (EBIT) von jährlich mindestens [20] % über eine Dauer von mindestens zwei Jahren (laufendes und folgendes Geschäftsjahr) führen.

Ob ein Ereignis, Umstand oder eine Entwicklung vorhersehbar ist, ist nicht relevant. Keine Wesentlich Nachteilige Veränderung sind Ereignisse, Umstände oder Entwicklungen, die

1. die Branche, in der die Zielgesellschaft tätig ist, im Allgemeinen oder

2. die wirtschaftlichen, rechtlichen, regulatorischen oder politischen Verhältnisse, die für die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft relevant sind,

betreffen, jeweils soweit die Zielgesellschaft von einem solchen Ereignis nicht unverhältnismäßig betroffen ist. Ist im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Käuferin zwischen den Parteien streitig, ob die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 genannte betragsmäßige Schwelle erreicht oder überschritten ist, und können sich die Parteien hierüber nicht innerhalb von [30 Tagen] nach Abgabe der Rücktrittserklärung darüber verständigen, so entscheidet über diese Frage abschließend der nach § 5 Abs. 8 dieses Vertrags für Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend den Stichtagsabschluss zu bestellende Wirtschaftsprüfer verbindlich als Schiedsgutachter. Die Kostenregelung des § 5 Abs. 13 gilt in diesem Fall entsprechend.

(8) Das Rücktrittsrecht gemäß Absatz 6 hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer, mit Nachricht an den beurkundenden Notar, zu erfolgen.

(9) Im Falle eines Rücktritts gemäß Absatz 6 entfallen alle Verpflichtungen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag mit Ausnahme der Verpflichtungen aus § 15 (Geheimhaltung, Presse- und sonstige Mitteilungen), § 16 (Abtretungsverbot, Aufrechnung), § 17 (Mitteilungen), § 18 (Kosten), § 19 (Rechtswahl; Schiedsklausel) und § 20 (Schlussbestimmungen).

(10) Für den Fall, dass der Kaufpreis den vorläufigen Kaufpreis (a) übersteigt oder (b) unterschreitet, ist der Differenzbetrag („Kaufpreisanpassung“) im Fall von (a) von der Käuferin an den Verkäufer und im Fall von (b) von dem Verkäufer an die Käuferin zu zahlen.

(11) Die Kaufpreisanpassung gemäß Absatz 10 ist innerhalb von [zehn] Bankarbeitstagen, nachdem die vorläufigen Berechnungen verbindlich geworden sind, zu zahlen. „Bankarbeitstag“ i. S. d. Vertrags ist jeder Tag, an dem die Banken in [Ort] für den Geschäftsverkehr geöffnet haben.

(12) Sämtliche Zahlungen aufgrund dieses Vertrags sind auf das folgende Konto („Verkäuferkonto“) zu leisten:

Kontoinhaber: […]

IBAN: […]

BIC: […]

Name der Bank: […]

Sämtliche Zahlungen an die Käuferin aufgrund dieses Vertrags sind auf das folgende Konto („Käuferkonto“) zu leisten:

Kontoinhaber: […]

IBAN: […]

BIC: […]

Name der Bank: […]

Sämtliche Zahlungen an die Treuhänder aufgrund dieses Vertrags sind auf das folgende Konto („Treuhandkonto“) zu leisten:

Kontoinhaber: […]

IBAN: […]

BIC: […]

Name der Bank: […]

Sämtliche Zahlungen sind per Banküberweisung mit gleichtägiger Gutschrift frei von Kosten und Gebühren zu leisten.

(13) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass für die in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion keine Umsatzsteuer anfällt. Der Verkäufer wird in Bezug auf die in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion nicht gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren.

(14) Sämtliche Zahlungen nach den §§ 8 bis 11 stellen eine Anpassung des Kaufpreises dar. Zahlungen direkt an die Zielgesellschaft gelten als Einlage der Käuferin in das Vermögen der Zielgesellschaft. Die Zahlungen sind von dem Verkäufer, der Käuferin und der Zielgesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, auch für steuerliche Zwecke entsprechend zu behandeln.

§ 5
Stichtagsabschluss

(1) Die Käuferin wird die Geschäftsführung der Zielgesellschaft veranlassen:

1. Unverzüglich nach dem Stichtag eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Daraufhin werden die Gegenstände unverzüglich bewertet und ihre schriftliche Bewertung der Käuferin innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Inventur vorgelegt. Die Gegenstände sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu den niedrigeren beizulegenden Werten unter Berücksichtigung von Alter, Qualität, Gängigkeit, Stand der Technik und anderen den Wert beeinflussenden Faktoren zu bewerten. Die Kosten der Inventur und der Bewertung trägt der Verkäufer. Die körperliche Bestandsaufnahme und Bewertung ist unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Inventur durchzuführen. Die Käuferin ist berechtigt, an der Inventur teilzunehmen oder Personen (Inventurbeobachter) zur Beobachtung der Inventur zu entsenden. Der Inventurbeobachter ist berechtigt, eigene Stichproben bei der Inventur durchzuführen.

2. Zum Stichtag innerhalb eines Abrechnungszeitraumes ist durch den bisherigen Eigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung für den Bezug von Gas, Wasser, Strom zu veranlassen. Die Zählerstände sind entsprechend zu protokollieren.

3. Zeitnah nach dem Stichtag, möglichst bis zum [Datum], einen Stichtagsabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) der Zielgesellschaft auf den Stichtag aufzustellen (der „Stichtagsabschluss“). Der Stichtagsabschluss soll die in Anhang 5.1 enthaltenen Bestandteile haben. Bei dem Stichtagsabschluss handelt es sich um einen Abschluss, der nach Rechnungslegungsgrundsätzen für den Zweck der Kaufpreisabrechnung aufzustellen ist. Dieser Stichtagsabschluss wird von einem durch die Käuferin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Zielgesellschaft [alternativ: der Käuferin/des Verkäufers] nach den Grundsätzen für die Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden (IDW PS 480), geprüft. Diese Prüfung soll bis zum [Datum] abgeschlossen sein. Der Verkäufer wird dafür Sorge tragen, dass sämtliche für die Aufstellung und Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. In der vor Verbindlichwerden gemäß den Absätzen 6, 7 oder 10 bestehenden Fassung wird dieser geprüfte Abschluss als „vorläufiger Stichtagsabschluss“ bezeichnet.

4. Liegt der sich ergebende Stichtag nicht am Monatsende, so soll der Stichtagsabschluss zum Monatsende des Vormonats erstellt werden, wenn der Stichtag in der ersten Hälfte des Monats liegt. Liegt hingegen der Stichtag in der zweiten Hälfte des Monats, so soll der Stichtagsabschluss zum Ende des laufenden Monats erstellt werden.

5. Auf Basis des vorläufigen Stichtagsabschlusses eine jeweils auf den Stichtag bezogene Aufstellung (a) der Barmittel, (b) der Finanzverbindlichkeiten und (c) des Nettoumlaufvermögens anzufertigen (die „vorläufige Stichtagsaufstellung“). Die Definition der (a) Barmittel, (b) der Finanzverbindlichkeiten und (c) des Nettoumlaufvermögens ergeben sich aus Anlage 5.5.

(2) Die Käuferin wird anschließend auf Grundlage der gemäß Absatz 1 angefertigten Dokumentation nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 den Kaufpreis berechnen (die „vorläufige Kaufpreisberechnung“). Die vorläufige Stichtagsaufstellung und die vorläufige Kaufpreisberechnung werden nachfolgend zusammen „vorläufige Berechnungen“ genannt.

(3) Die Käuferin wird den vorläufigen Stichtagsabschluss und die vorläufigen Berechnungen unverzüglich nach Fertigstellung an den Verkäufer übersenden.

(4) Der Stichtagsabschluss ist unter Berücksichtigung der vollständigen Ausschüttung des Zwischenüberschusses, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der folgenden Grundsätze aufzustellen:

1. Der Stichtagsabschluss soll im Einklang mit den in Anlage 5.2 festgehaltenen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt werden. Diese Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze haben unter allen Umständen Vorrang vor den im Weiteren genannten Grundsätzen zur Erstellung des Abschlusses.

2. Nach Maßgabe der Regelung in vorstehender Nr. 1 soll der Stichtagsabschluss unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsgrundsätze, der Rechnungslegungspolitik und der Schätzungstechniken (soweit diese im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung stehen)*0) wie in dem vorherigen Jahresabschluss zum 31. Dezember [letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr] erstellt werden.

3. Nach Maßgabe der Regelungen in vorstehenden Nr. 1 und 2 soll der Stichtagsabschluss unter Berücksichtigung des Handelsgesetzbuchs und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt werden.

(5) Der Verkäufer hat das Recht, den vorläufigen Stichtagsabschluss und die vorläufigen Berechnungen zu überprüfen und durch einen Wirtschaftsprüfer seiner Wahl im Rahmen einer Prüfung nach dem Prüfungsstandard IDW PS 290/480 überprüfen zu lassen, wobei die Prüfung jeweils darauf beschränkt ist, ob die in Absatz 1 und 4 genannten Ableitungen und Grundsätze eingehalten sind. Die Frist zur Überprüfung beträgt [drei] Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem der vorläufige Stichtagsabschluss und die vorläufigen Berechnungen dem Verkäufer zugegangen sind. Alle im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Absatz 5 anfallenden Kosten sind vom Verkäufer zu tragen.

(6) Einwände gegen den vorläufigen Stichtagsabschluss und die vorläufigen Berechnungen hat der Verkäufer innerhalb der [Dreiwochenfrist] des Absatzes 5 schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe gegenüber der Käuferin geltend zu machen. Lässt der Verkäufer diese Frist ohne Geltendmachung von Einwänden verstreichen, sind der vorläufige Stichtagsabschluss, die vorläufigen Berechnungen und der sich daraus ergebende Kaufpreis für ihn verbindlich.

(7) Zeigt der Verkäufer der Käuferin innerhalb der Dreiwochenfrist des Absatzes 5 Einwände gegen den vorläufigen Stichtagsabschluss und/oder die vorläufigen Berechnungen an, werden sich der Verkäufer und die Käuferin bemühen, innerhalb von weiteren [drei] Wochen ab Zugang der Anzeige eine Einigung über die Behandlung der Einwände zu erzielen. Sofern und soweit eine solche Einigung zustande kommt, wird deren Ergebnis für die Zwecke dieses Vertrags in den vorläufigen Stichtagsabschluss und/oder die vorläufigen Berechnungen übernommen, die insoweit zusammen mit dem sich daraus ergebenden Kaufpreis für die Parteien verbindlich werden.

(8) Soweit die Parteien innerhalb der [Dreiwochenfrist] des Absatzes 7 zu keiner Einigung über die Behandlung der Einwände gelangen, haben sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist gemeinsam einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu benennen.

(9) Einigen die Parteien sich nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des Absatzes 8 auf die Ernennung eines Schiedsgutachters, wird der Schiedsgutachter auf Antrag der Käuferin und/oder des Verkäufers durch den Sprecher des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) in Düsseldorf benannt. Der vom IDW zu benennende Schiedsgutachter soll nachweislich über eine hinreichende Erfahrung bei der Beratung im Zusammenhang mit Kaufpreismechanismen und die entsprechende Branchenerfahrung verfügen.

(10) Der Schiedsgutachter prüft hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Punkte, ob die in Absatz 1 und 4 genannten Grundsätze und Ableitungen für die Erstellung des vorläufigen Stichtagsabschlusses und für die vorläufigen Berechnungen eingehalten wurden. Der Schiedsgutachter soll jeder Partei angemessene Gelegenheit geben, ihre Ansichten schriftlich sowie im Rahmen einer oder mehrerer Anhörungen vorzutragen, die in Anwesenheit der Parteien und ihrer Berater abzuhalten sind. Er hat hierzu innerhalb von 30 Bankarbeitstagen nach seiner Ernennung nach Maßgabe der Vereinbarung der Parteien in diesem Vertrag und im Übrigen nach billigem Ermessen ein schriftliches Gutachten zu erstellen, das für die Parteien, vorbehaltlich offensichtlicher mathematischer Unrichtigkeiten, abschließend und verbindlich ist. Der Schiedsgutachter wird die Gründe für seine Entscheidung im Hinblick auf sämtliche Punkte, die zwischen dem Verkäufer und der Käuferin umstritten sind, angeben. Die Käuferin hat das Ergebnis des Gutachtens in den vorläufigen Stichtagsabschluss und/oder die vorläufigen Berechnungen für die Zwecke dieses Vertrags zu übernehmen, die in der so geänderten Fassung für die Parteien verbindlich werden.

(11) Schiedsgutachter kann nur ein qualifizierter Wirtschaftsprüfer sein. Berater oder Abschlussprüfer einer der Parteien oder der mit einer der Parteien verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff AktG kommen nicht für das Amt des Schiedsgutachters in Betracht.

(12) Die Kosten und Auslagen für den Schiedsgutachter und das Schiedsgutachterverfahren werden zunächst von der Käuferin und dem Verkäufer jeweils hälftig verauslagt und getragen. Beide Seiten tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten ihrer Berater selbst, es sei denn, der Schiedsgutachter trifft gemäß Absatz 13 eine abweichende Entscheidung über die Verteilung der Kosten.

(13) Der Schiedsgutachter entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner Entscheidung und der ursprünglichen Standpunkte und Anträge der Parteien entsprechend § 91 ZPO abschließend über die Verteilung seiner Kosten und Auslagen und der Kosten für das Schiedsgutachterverfahren, einschließlich angemessener Gebühren und Auslagen der Parteien für ihre Berater.

(14) Die Käuferin hat dafür zu sorgen, dass der Verkäufer, die gemäß diesem § 5 beteiligten Wirtschaftsprüfer sowie etwaige Schiedsgutachter nach dem Vollzugszeitpunkt alle Informationen und Unterlagen erhalten, die für die Zwecke dieses § 5 erforderlich sind.

(15) Die Parteien müssen weiterhin dafür sorgen, dass der Verkäufer, der gemäß § 5 beteiligte Wirtschaftsprüfer und ein etwaiger Schiedsgutachter uneingeschränkten Zugang zu den Jahresabschlüssen vergangener Jahre der Zielgesellschaft und den zugehörigen Arbeitsunterlagen und Aufzeichnungen erhalten.

§ 6
Freigabe der Transaktion durch das Bundeskartellamt

(1) Die Käuferin wird die Transaktion („Zusammenschluss“ bzw. „Zusammenschlussvorhaben“) im Namen aller Beteiligten unverzüglich beim Bundeskartellamt anmelden.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, der Käuferin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags alle Dokumente, Daten und anderen Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach billigem Ermessen der Käuferin für die Durchführung des Fusionskontrollverfahrens einschließlich eines möglichen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlich sind.

(3) Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die Freigabe des Bundeskartellamtes für das Zusammenschlussvorhaben so schnell wie möglich zu erwirken. Die Käuferin wird nach Können und Vermögen dem Verkäufer vor Stellungnahmen, Auskünften und Erklärungen gegenüber dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(4) Die Käuferin wird den Verkäufer unverzüglich über den Verlauf des Fusionskontrollverfahrens unterrichten und ihm Schriftverkehr mit dem Bundeskartellamt unverzüglich in Kopie zukommen lassen. Sie darf eigene Geschäftsgeheimnisse nach billigem Ermessen unkenntlich machen oder ausschließlich einem externen Rechtsanwalt des Verkäufers von Anwalt zu Anwalt zur Verfügung stellen.

(5) Soweit das Bundeskartellamt den Parteien mitteilt, dass es das Zusammenschlussvorhaben nur unter Bedingungen und Auflagen freizugeben bereit ist, verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben über mögliche Verpflichtungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Käuferin ist nicht verpflichtet, bestehende Aktivitäten oder Vermögenswerte, insbesondere Beteiligungen, zur Abwendung einer Untersagung zur Veräußerung anzubieten.

(6) Wenn das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben untersagt, ist die Käuferin berechtigt, aber nicht verpflichtet, Beschwerde gegen die Untersagung einzulegen. Auf Verlangen und nach näherer Bestimmung der Käuferin wird auch der Verkäufer Beschwerde einlegen und/oder sich an von der Käuferin eingelegten Beschwerdeverfahren beteiligen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde sowie für den Fall, dass die Käuferin gegen Nebenbestimmungen zur Freigabe Beschwerde einlegt.

(7) Die Freigabe durch das Bundeskartellamt gilt als erteilt, wenn

1. das Bundeskartellamt den beabsichtigten Zusammenschluss gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB freigegeben hat oder

2. das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 36 GWB nicht vorliegen oder

3. die Ein-Monats-Frist gemäß § 40 Abs. 1 GWB verstrichen ist, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB mitgeteilt hat oder

4. die viermonatige Untersagungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB verstrichen ist, ohne dass das Bundeskartellamt (i) das Zusammenschlussvorhaben untersagt hat oder (ii) die anmeldenden Unternehmen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GWB einer Fristverlängerung zugestimmt haben oder

5. eine Fristverlängerung nach Nr. 4 abläuft, ohne dass eines der in vorstehendem Nr. 4 genannten Ereignisse eingetreten ist.

(8) Die Gebühren und Auslagen des Bundeskartellamts trägt die Käuferin.

§ 7
Vollzug/Vollzugshandlungen

(1) Die Parteien verpflichten sich, die Transaktion am letzten Tag desjenigen Kalendermonats dinglich zu vollziehen, in dem die letzte der aufschiebenden Bedingungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eingetreten ist oder, falls dieser Bedingungseintritt weniger als [fünf] Bankarbeitstage vor dem Ende des betreffenden Kalendermonats erfolgt, am letzten Tag des auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats („Geplanter Vollzugstag“). Die Parteien können sich einvernehmlich auf einen anderen Geplanten Vollzugstag verständigen.

(2) Die Parteien verpflichten sich, am Geplanten Vollzugstag die folgenden Handlungen („Vollzugshandlungen“) in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge auszuführen, soweit sie nicht schon vorher ausgeführt worden sind:

1. Abschluss des im Entwurf als Anlage 3.2.3 beigefügten Treuhandvertrags durch die darin vorgesehenen Vertragsparteien;

2. die Käuferin zahlt den Sicherheitseinbehalt auf das Treuhandkonto;

3. die Käuferin zahlt den vorläufigen Kaufpreis abzüglich des Sicherheitseinbehalts auf das Verkäuferkonto;

4. Die Parteien unterzeichnen die im Entwurf als Anlage 7.2.4 beigefügte Vollzugsbestätigung, stellen dem beurkundenden Notar eine Kopie der unterzeichneten Vollzugsbestätigung zur Verfügung und bitten ihn, diese Kopie zu Beweiszwecken zu dieser Urkunde zu nehmen.

(3) Unmittelbar nach Erhalt der Kopie der unterzeichneten Vollzugsbestätigung wird der beurkundende Notar gemäß § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 2 GmbHG eine aktualisierte Gesellschafterliste der Zielgesellschaft zum Handelsregister einreichen.

(4) Der Verkäufer bevollmächtigt die Käuferin hiermit unwiderruflich für die Zeit zwischen dem Vollzug und der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister der Zielgesellschaft zur Ausübung sämtlicher mit den Z-Anteilen verbundenen Rechte, insbesondere zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in der Zielgesellschaft und zur Ausübung des Stimmrechts aus den Z-Anteilen zur Fassung von Beschlüssen. Zugleich verzichtet der Verkäufer hiermit unwiderruflich auf die eigene Ausübung dieser Rechte im vorbezeichneten Zeitraum.

§ 8
Verkäufergarantien

Der Verkäufer erklärt hiermit gegenüber der Käuferin in Form selbständiger, verschuldensunabhängiger Garantieversprechen gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die Aussagen gemäß Nr. 1 bis 16 (jeweils einzeln eine „Verkäufergarantie“, zusammen die „Verkäufergarantien“) bei Beurkundung und bei Vollzug vollständig und richtig sind, soweit nicht nachstehend ein anderer Bezugszeitpunkt bestimmt ist. Die Verkäufergarantien stellen weder Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB noch Garantien für die Beschaffenheit der Sache i. S. d. § 443 BGB dar.

1. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse/Verfügungsberechtigung des Verkäufers

1.1 Die in der Präambel getroffenen Aussagen über die Zielgesellschaft und ihre Gesellschafterstruktur treffen zu.

1.2 Die Zielgesellschaft wurde ordnungsgemäß gegründet. Sie hat ihren Geschäftsbetrieb mit der Gründung aufgenommen und seitdem ununterbrochen aufrechterhalten.

1.3 Die Einlagen auf die Z-Anteile sind vollständig erbracht und weder offen noch verdeckt zurückgewährt worden. Die Einlagen sind nicht durch Verluste gemindert oder aufgezehrt worden. Es bestehen keine Nachschusspflichten.

1.4 Der Verkäufer ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der Z-Anteile. Er ist berechtigt, über diese frei zu verfügen, ohne dass hierdurch die Rechte Dritter verletzt werden. Sämtliche zur Übertragung der Geschäftsanteile nach der Satzung oder anderen internen Dokumenten der Gesellschaft erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und/oder sonstigen Maßnahmen sind wirksam getroffen.

1.5 Die Z-Anteile sind frei von Belastungen oder sonstigen Rechten Dritter. Mit Ausnahme der in Anlage 8.1.5 aufgelisteten Rechte, bestehen keine Vorerwerbsrechte, Optionen, Stimmrechtsvereinbarungen oder sonstigen Rechte Dritter im Hinblick auf den Erwerb der Z-Anteile.

1.6 Die Zielgesellschaft hält mit Ausnahme der in Anlage 8.1.6 aufgeführten Beteiligungen keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Sie ist auch nicht zum Erwerb solcher Beteiligungen verpflichtet. Die Zielgesellschaft hat keine Unternehmensverträge i. S. d. §§ 291 ff AktG oder vergleichbare Verträge geschlossen und ist auch nicht zum Abschluss solcher Verträge verpflichtet.

1.7 Alle beim Handelsregister einzureichenden Unterlagen der Zielgesellschaft wurden ordnungsgemäß beim Handelsregister eingereicht. Alle im Handelsregister einzutragenden oder eintragungsfähigen Tatsachen betreffend die Zielgesellschaft sind ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen worden. Die Angaben in dem als Anlage 8.1.7 beigefügten chronologischen Handelsregisterauszug sind vollständig und zutreffend.

1.8 Die Zielgesellschaft hat keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens gestellt. Es bestehen weder Umstände, die den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens erforderlich machen, noch Umstände, die nach anwendbaren Insolvenzvorschriften die Anfechtung dieses Vertrags rechtfertigen. Die Zielgesellschaft ist weder überschuldet noch zahlungsunfähig, noch droht sie zahlungsunfähig zu werden. Die Zielgesellschaft hat ihre Zahlungen nicht eingestellt und auch keine Schuldenbereinigungsabkommen oder ähnliche Vereinbarungen mit Gläubigern angebahnt oder abgeschlossen.

2. Finanzen

2.1 Die Jahresabschlüsse der Zielgesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre […], […] und […] („Jahresabschlüsse“) sind bezogen auf den Tag der jeweiligen Testatserteilung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität, einschließlich der unveränderten Ausübung aller Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte, aufgestellt worden.

2.2 Die Jahresabschlüsse vermitteln jeweils ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft gemäß § 264 HGB. Im Jahresabschluss [letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr] („Jahresabschluss […]“) sind Rückstellungen in ausreichendem Umfang gebildet. Daraus entstehende Verbindlichkeiten können befriedigt werden. Für die Risiken hinsichtlich der Einbringlichkeit der in dem Jahresabschluss […] ausgewiesenen Forderungen wurden in ausreichendem Umfang Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen angesetzt. Für die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens wurden ausreichende Wertberichtigungen für Gängigkeit, Überalterung, Verwertbarkeit oder nicht am Absatzmarkt realisierbare Verkaufspreise (verlustfreie Bewertung) gebildet.

2.3 Es existieren per Stichtag keine Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder sonstigen Risiken der Zielgesellschaft aus Zeiträumen vor dem Stichtag, die nicht im Stichtagsabschluss der Zielgesellschaft ausgewiesen oder durch Rückstellungen gedeckt sind.

2.4 Die im Stichtagsabschluss ausgewiesenen Forderungen der Zielgesellschaft können abzüglich der in diesem Abschluss gebildeten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen in vollem Umfang realisiert werden.

2.5 Seit dem 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres sind außer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs keine stillen Reserven der Zielgesellschaft aufgelöst oder dieser entzogen worden. Weder dem Verkäufer noch den Verkäufergesellschaften wurden von der Zielgesellschaft Vorteile außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses zugewendet (verdeckte Gewinnausschüttungen).

3. Grundstücke

3.1 Anlage 8.3.1 enthält unter Nennung der genauen Adresse, der Grundbuchbezeichnung, der Größe, der Nutzung und etwaiger Belastungen (schuldrechtlich, dinglich und öffentlich-rechtlich) eine richtige und vollständige Aufstellung sämtlicher im Eigentum der Zielgesellschaft stehender Grundstücke oder solcher Grundstücke, an denen die Zielgesellschaft ein Erbbaurecht, ein Dauernutzungsrecht oder ein anderes, vergleichbares Recht zusteht („Immobiliareigentum“). [Alternativ: Die Gesellschaft verfügt über keine eigenen Grundstücke sowie grundstücksgleichen Rechte und ist nicht verpflichtet, solche zu erwerben.]

3.2 Soweit in Anlage 8.3.1 nicht anders offengelegt, ist die Zielgesellschaft rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Immobiliareigentums, und soweit in Anlage 8.3.1 nicht anders bezeichnet, ist das Immobiliareigentum nicht mit Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Wohn- und Nutzungsrechten, Erbbau- oder Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet.

3.3 Anlage 8.3.3 enthält unter Nennung der genauen Adresse, der Größe, der Nutzung, des Vermieters, des Datums des Mietvertrags, des Mietzinses, der Kündigungsfristen und etwaiger Rückbauverpflichtungen eine richtige und vollständige Aufstellung sämtlicher von der Zielgesellschaft gemieteter Immobilien („Mietimmobilien“). Keiner der Mietverträge über die Mietimmobilien kann als Folge des Abschlusses und Vollzuges dieses Vertrags gekündigt werden, ebenso wenig ist deswegen eine Anpassung der Konditionen zum Nachteil der Gesellschaft möglich.

3.4 Mit Ausnahme des Immobiliareigentums und der Mietimmobilien nutzt die Zielgesellschaft gegenwärtig keinen anderen Grundbesitz. Für die ordnungsgemäße Fortführung des Geschäftsbetriebs der Zielgesellschaft in seinem gegenwärtigen Umfang ist auch keine Nutzung weiteren Grundbesitzes notwendig.

3.5 Sowohl das Immobiliareigentum als auch die Mietimmobilien befinden sich in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand und können von der Zielgesellschaft unbeschränkt zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs im gegenwärtigen Umfang genutzt werden. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem Immobiliareigentum und den Mietimmobilien sowie den darauf befindlichen Gebäuden und Aufbauten sind ordnungsgemäß und rechtzeitig sowie unter Beachtung aller maßgeblichen rechtlichen Vorschriften und einschlägigen technischen Standards durchgeführt worden. Die Zielgesellschaft befindet sich nicht im Rückstand mit notwendigen Investitionen. Die gegenwärtige Nutzung des Immobiliareigentums oder der Mietimmobilien und der hierauf befindlichen Gebäude und Aufbauten wird nicht durch Rechtsvorschriften oder etwaige Rechte Dritter eingeschränkt.

3.6 Alle auf dem Immobiliareigentum oder den Mietimmobilien befindlichen genehmigungspflichtigen Bauten, Einrichtungen und Anlagen und ihre derzeitige Nutzung sind bestandskräftig, unbedingt und unbefristet genehmigt. Sie entsprechen den einschlägigen öffentlich-rechtlichen, insbesondere bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken und verstoßen nicht gegen geltendes Recht.

4. Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens

4.1 Anlage 8.4.1 enthält eine vollständige Aufstellung aller im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Zielgesellschaft stehenden Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (einschließlich geringwertiger oder anderweitig vollständig abgeschriebener Vermögensgegenstände).

4.2 Die Zielgesellschaft verfügt über das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an allen in ihrem Geschäftsbetrieb genutzten Gegenständen des Anlagevermögens. Diese Gegenstände sind frei von Rechten Dritter und befinden sich in einem unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Nutzung guten Betriebs- und Erhaltungszustand.

4.3 Abgesehen von branchenüblichen Eigentumsvorbehalten und Vermieterpfandrechten verfügt die Zielgesellschaft über das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an allen in ihrem Geschäftsbetrieb genutzten Gegenständen des Umlaufvermögens und sind diese Gegenstände frei von Rechten Dritter. Diese Gegenstände sind frei von Mängeln. Der Wert des Umlaufvermögens zum Vollzugstag unterschreitet nicht den im Jahresabschluss […] bilanzierten Wert.

4.4 Die gegenwärtig und am Vollzugstag im Eigentum der Zielgesellschaft stehenden oder von ihr genutzten Einrichtungen, Anlagen und Gegenstände sind ausreichend und angemessen für den gegenwärtigen Umfang des Geschäftsbetriebs und können für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ohne Einschränkungen genutzt werden. Es besteht kein Reparaturrückstand.

5. Kunden und Lieferanten

Anlage 8.5 enthält eine vollständige Aufstellung der gemessen am Geschäftsvolumen für das laufende Geschäftsjahr [zehn] größten Kunden und Lieferanten der Zielgesellschaft, jeweils unter Angabe des betreffenden Geschäftsvolumens.

6. Bankkonten

Anlage 8.6 enthält eine vollständige Aufstellung aller Bankkonten der Zielgesellschaft sowie der Zeichnungsberechtigten für die jeweiligen Konten.

7. Versicherungen

7.1 Anlage 8.7.1 enthält unter Nennung des jeweils versicherten Risikos, der Versicherungsgesellschaft, der Deckungssumme und der zu entrichtenden Prämie eine vollständige und zutreffende Aufstellung aller von der Zielgesellschaft als Versicherungsnehmerin und/oder versicherter Person abgeschlossenen Versicherungen („Versicherungen“). Die Versicherungen sind ungekündigt und umfassen sämtliche Pflichtversicherungen. Die Zielgesellschaft hat die jeweiligen Versicherungsprämien stets rechtzeitig und vollständig geleistet und befindet sich auch sonst nicht im Verzug oder im Bruch mit einer Verpflichtung unter den Versicherungen.

7.2 Die Versicherungen decken alle Risiken ab, für die Unternehmen von gleicher Art und Größe wie die Zielgesellschaft üblicherweise Versicherungsschutz abschließen, und zwar in dem für solche Unternehmen üblichen Umfang in Bezug auf versicherte Risiken und Deckungssummen.

7.3 Anlage 8.7.3 enthält eine vollständige Aufstellung aller Ereignisse der letzten [drei] Jahre, welche die Zielgesellschaft zu Leistungen aus den in Anlage 8.7.1 aufgeführten Versicherungen berechtigt haben oder berechtigen oder aufgrund derer solche Leistungen geltend gemacht worden sind.

8. Wesentliche Verträge

8.1 Anlage 8.8.1 enthält eine vollständige Aufstellung aller noch nicht beiderseits (einschließlich Neben-, Nebenleistungs-, bedingten oder künftigen Pflichten) vollständig erfüllten Verträge, die von der Zielgesellschaft ausdrücklich oder stillschweigend, schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form geschlossen worden sind und die mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Kategorien unterfallen (zusammen die „Wesentlichen Verträge“ und einzeln der „Wesentliche Vertrag“), jeweils mit Angaben zu den Vertragspartnern, wesentlichen Vertragsleistungen und -gegenleistungen (insbesondere zur Höhe von Zahlungspflichten), Laufzeit und Kündigungsfristen:

8.1.1 Joint Venture- oder sonstige Kooperationsverträge;

8.1.2 Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, Sachanlagen (mit Ausnahme von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) und Finanzanlagen, deren Wert […] pro Einzelfall übersteigt;

8.1.3 Verträge mit den gemessen am Geschäftsvolumen für das laufende Geschäftsjahr [zehn] größten Kunden und Lieferanten der Zielgesellschaft, deren Wert pro Geschäftsjahr jeweils mindestens […] beträgt;

8.1.4 Darlehens- und sonstige Kreditverträge, die von der Zielgesellschaft als Darlehensgeber oder Darlehensnehmer abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme von Angaben zu im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs vereinbarten Zahlungszielen;

8.1.5 Verträge, die Wettbewerbs- oder Abwerbeverbote enthalten oder in sonstiger Weise die Zielgesellschaft in ihrem freien Handeln auf dem Markt beschränken;

8.1.6 Garantien, Bürgschaften, Schuldübernahmen und ähnliche durch die Zielgesellschaft übernommene Verpflichtungen;

8.1.7 Lizenzverträge, die die Zielgesellschaft als Lizenzgeber oder Lizenznehmer eingegangen ist, soweit die jeweiligen jährlichen Nettolizenzgebühren im Einzelfall […] übersteigen;

8.1.8 Anstellungsverträge, Dienstverträge oder Beraterverträge, nach denen die Zielgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mehr als […] gezahlt hat oder im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zahlen wird;

8.1.9 Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und ähnliche Verträge;

8.1.10 Verträge mit Vertragshändlern oder Handelsvertretern sowie sonstige Vertriebsverträge, die entweder im Fall ihrer Beendigung zu Ausgleichsansprüchen führen können oder deren Kündigungsfrist [zwölf] Monate übersteigt;

8.1.11 Verträge zwischen dem Verkäufer, Angehörigen des Verkäufers i. S. d. § 15 Abgabenordnung („Angehörige“), Verkäufer-Gesellschaften oder dem Verkäufer nahe stehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz („nahe stehende Personen“) einerseits und der Zielgesellschaft andererseits;

8.1.12 sonstige Verträge oder Verpflichtungen der Zielgesellschaft mit einem gegenwärtigen oder künftig geplanten durchschnittlichen jährlichen Wert der Leistungen oder Verpflichtungen der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens […] oder die in sonstiger Weise von wesentlicher Bedeutung für die Zielgesellschaft sind.

8.2 Alle Wesentlichen Verträge sind in vollem Umfang wirksam und in Kraft und begründen wirksame und durchsetzbare Rechte der Zielgesellschaft. Alle Wesentlichen Verträge sind zu marktüblichen Bedingungen geschlossen worden. Kein Wesentlicher Vertrag ist schriftlich oder mündlich angefochten, gekündigt oder anderweitig beendet worden; es ist auch keine Anfechtung, Kündigung oder anderweitige Beendigung eines Wesentlichen Vertrags angekündigt worden. Weder die Zielgesellschaft noch der jeweilige Vertragspartner haben gegen Bestimmungen eines Wesentlichen Vertrags verstoßen oder befinden sich mit der Erfüllung von wesentlichen Vertragspflichten in Verzug.

8.3 Mit Ausnahme der in Anlage 8.8.3 aufgeführten Wesentlichen Verträge geben die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen und ihre Durchführung keinem Vertragspartner der Zielgesellschaft in Bezug auf einen Wesentlichen Vertrag ein Recht zur Kündigung, Abänderung oder zu einer sonstigen inhaltlichen Änderung; es bestehen insoweit auch keine Beendigungs- bzw. Änderungsautomatismen oder Zustimmungsvorbehalte des jeweiligen Vertragspartners („Change of Control“).

9. Gewerbliche Schutzrechte/IT

9.1 Anlage 8.9.1 enthält eine vollständige Aufstellung aller geschäftlichen Bezeichnungen, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Geschmacksmuster, Urheberrechte (einschließlich Rechten an Software und Datenbanken), Leistungsschutzrechte, schutzrechtsfähigen oder geschützten Arbeitsergebnisse, Domains, Websites und sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Schutzrechte mit vergleichbarer Wirkung (zusammen „Gewerbliche Schutzrechte“), die im Eigentum der Zielgesellschaft stehen oder an die Zielgesellschaft lizenziert sind („[…]-IP“). Die Zielgesellschaft hat alle für die Aufrechterhaltung, den Schutz und die Durchsetzung des […]-IP erforderlichen Maßnahmen getroffen.

9.2 Die Zielgesellschaft verfügt über alle Gewerblichen Schutzrechte, die für die Weiterführung ihres gegenwärtigen Geschäftsbetriebs über den Zeitpunkt des Vollzugs hinaus oder für künftig geplante Aktivitäten erforderlich sind.

9.3 Das […]-IP ist frei von Rechten Dritter, insbesondere bestehen keine Lizenzen oder anderen Nutzungsrechte Dritter am […]-IP.

9.4 Das […]-IP ist weder Gegenstand gerichtlicher oder behördlicher Verfahren, in denen die Wirksamkeit des […]-IP bestritten wird und die die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft beeinträchtigen könnten, noch wird das […]-IP von Dritten verletzt.

9.5 Die Zielgesellschaft verletzte und verletzt keine Gewerblichen Schutzrechte Dritter.

9.6 Die Computerhardware, Software und sonstige von der Zielgesellschaft genutzte Informations- und Kommunikationstechnologie steht im Eigentum der Zielgesellschaft bzw. ist ordnungsgemäß an die Zielgesellschaft lizenziert. Sie befindet sich in einem guten Betriebszustand und hat eine den Anforderungen des gegenwärtigen Geschäftsbetriebs der Zielgesellschaft entsprechende Leistungsfähigkeit und Kapazität. Es ist in der Vergangenheit nicht zu Datenverlusten, Störungen oder Ausfällen der Informations- und Kommunikationstechnologie gekommen, die wesentlich nachteilige Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft hatten.

9.7 Die Zielgesellschaft hat Zugang und die uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung sämtlicher Informationen (einschließlich Formeln, Mustern, Listen, technischen Beschreibungen und Zeichnungen), die sich auf den Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft beziehen und nicht allgemein bekannt sind und für die Führung ihres Geschäftsbetriebs und geplante zukünftige Aktivitäten erforderlich sind („Know-how“). Es sind keine Lizenzen oder anderen Nutzungsrechte an dem Know-how gewährt worden.

9.8 Die Zielgesellschaft hat sich datenschutzkonform verhalten und insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder sonstige datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

10. Personal

10.1 Anlage 8.10.1 enthält eine vollständige Aufstellung aller Organmitglieder und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellter, Auszubildender und Teilzeitbeschäftigter) der Zielgesellschaft, jeweils unter Angabe von Position/Tätigkeit, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Geschlecht, Bruttojahresgehalt, Bruttojahresgesamtbezüge (einschließlich sämtlicher Boni und ähnlicher Zusatzleistungen), Gratifikationen, Ansprüchen aus Entgeltumwandlung, nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen, Wochenarbeitszeit und Vertragslaufzeit bzw. -kündigungsfrist. Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sind unter Angabe des Rechtsgrundes (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung) gekennzeichnet.

10.2 Anlage 8.10.2 enthält eine vollständige Aufstellung aller freien Mitarbeiter der Zielgesellschaft, jeweils unter Angabe der Art der Tätigkeit, des Beginns der Tätigkeit und der Art sowie Höhe der Vergütung. Keiner der aktuellen oder ehemaligen freien Mitarbeiter der Zielgesellschaft ist oder war als Arbeitnehmer einzustufen.

10.3 Anlage 8.10.3 enthält vollständige Kopien der Anstellungsverträge aller (a) Organmitglieder, (b) Arbeitnehmer, deren Bruttojahresgesamtbezüge (einschließlich sämtlicher Boni und ähnlicher Zusatzleistungen) den Betrag von […] überschreiten, und (c) freien Mitarbeiter der Zielgesellschaft. Keine dieser Personen hat ihr Vertragsverhältnis mit der Zielgesellschaft gekündigt, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Vertragsverhältnis mit der Zielgesellschaft kündigen werden.

10.4 Die Vertragsbeziehungen mit den Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern der Zielgesellschaft wurden und werden in Übereinstimmung mit allen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen geführt. Die Zielgesellschaft hat die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beachtet und danach fällige Zahlungen entrichtet. Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes wurden durch die Zielgesellschaft sowie ihre unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und Dienstleister eingehalten.

10.5 Keinem Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter der Zielgesellschaft entstehen durch den Abschluss oder Vollzug dieses Vertrags besondere Ansprüche gegenüber der Zielgesellschaft.

10.6 Die Zielgesellschaft ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband.

10.7 Die Zielgesellschaft beschäftigt keine Leiharbeitnehmer.

10.8 Anlage 8.10.8 enthält eine vollständige Aufstellung der Mitarbeiter, mit denen die Zielgesellschaft Altersteilzeitverträge geschlossen hat, einschließlich Informationen zum Zeitpunkt des Eintritts in die Freistellungsphase.

10.9 Mit Ausnahme der in Anlage 8.10.9 aufgeführten Direktversicherungen hat die Zielgesellschaft keine Maßnahmen der betrieblichen Altersvorsorge ergriffen. Die Zielgesellschaft hat sämtliche sie treffenden Verpflichtungen aus diesen Direktversicherungen bei Fälligkeit stets fristgerecht und vollständig erfüllt. Mit Ausnahme der aus diesen Direktversicherungen resultierenden Verbindlichkeiten hat die Zielgesellschaft keine Pensionsverbindlichkeiten.

10.10 Anlage 8.10.10 enthält eine vollständige Aufstellung sämtlicher Tarifverträge, Firmentarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichsvereinbarungen, Sozialpläne und betrieblichen Übungen, die bei der Zielgesellschaft Anwendung finden.

10.11 Die Zielgesellschaft hat keinen Betriebsrat und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher eingerichtet werden soll. Es finden weder Streiks noch andere Arbeitskampfmaßnahmen statt und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Arbeitskampfmaßnahmen bevorstehen.

10.12 Anlage 8.10.12 enthält eine vollständige Aufstellung aller Personen, die zur Vertretung der Zielgesellschaft berechtigt sind, ohne dass dies aus dem Handelsregister ersichtlich ist, jeweils unter Angabe des Rechtsgrundes für die Vertretungsmacht.

11. Steuern

11.1 Die Zielgesellschaft hat alle steuerlichen und abgaberechtlichen Verpflichtungen stets ordnungsgemäß erfüllt. Insbesondere sind alle Steuererklärungen der Zielgesellschaft in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung von deren Auslegung durch die Finanzbehörden ordnungsgemäß erstellt sowie ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden bzw. werden bis zum Vollzugstag ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht werden. Alle den Finanzbehörden gegenüber zu machenden Angaben sind ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt worden bzw. werden bis zum Vollzugstag ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt werden. Bis zum Vollzugstag werden alle Steuern einschließlich der Steuervorauszahlungen sowie alle im Zusammenhang damit angefallenen Nebenleistungen bei Fälligkeit ordnungsgemäß vollständig gezahlt und/oder einbehalten. Es sind keine Ermittlungshandlungen, Außenprüfungen oder sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Steuern der Zielgesellschaft angekündigt, anhängig oder eingeleitet worden und es stehen solche weder bevor noch drohen solche. Steuerliche Melde- und Nachweispflichten wurden stets ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

11.2 Die steuerlichen Bilanzpositionen, insbesondere Steuerforderungen, Steuerrückstellungen und Steuerverbindlichkeiten sind im Stichtagsabschluss vollständig und richtig bzw. ausreichend ausgewiesen.

11.3 Es sind keine Teilwertabschreibungen auf materielle oder immaterielle Wirtschafsgüter der Zielgesellschaft vorgenommen worden.

11.4 Mit Ausnahme der in Anlage 8.11.4 aufgeführten ausländischen Betriebsstätten verfügt die Zielgesellschaft über keine weiteren Betriebsstätten außerhalb Deutschlands.

11.5 Es wurden bei der Zielgesellschaft keine Umstrukturierungen vorgenommen, die zu Steuerverstrickungen oder Sperrfristen geführt haben.

11.6 Alle Transaktionen der Zielgesellschaft mit dem Verkäufer, Angehörigen des Verkäufers, Verkäufer-Gesellschaften oder dem Verkäufer nahe stehenden Personen wurden zu Konditionen vorgenommen, die einem Drittvergleich standhalten. Es hat bei der Zielgesellschaft insbesondere keine Vorgänge gegeben und wird bis zum Vollzugstag keine Vorgänge geben, die als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen sind.

11.7 Die Zielgesellschaft erfüllt die Anforderungen der Finanzverwaltung für den elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung, einschließlich der Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b Einkommensteuergesetz. Die steuerlich relevanten Daten werden getrennt von den nicht steuerlich relevanten Daten gespeichert und archiviert.

11.8 Es sind keine verbindlichen Auskünfte der Finanzbehörden erteilt oder beantragt worden.

12. Öffentliches Recht

12.1 Die Zielgesellschaft hat stets alle wesentlichen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Vorschriften für den Bau und den Betrieb aller von ihr genutzten Gebäude und Anlagen sowie für die Führung ihres Geschäftsbetriebs eingehalten. Alle hierzu erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sind erteilt und bestandskräftig. Keine der Genehmigungen und Erlaubnisse ist widerrufen, zurückgenommen, geändert oder eingeschränkt worden. Es steht kein Widerruf und keine Rücknahme, Änderung oder Einschränkung bevor. Die Berechtigung, den Geschäftsbetrieb auch künftig in Art und Umfang unverändert fortzuführen, wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

12.2 Mit Ausnahme der in Anlage 8.12.2 aufgeführten öffentlichen Zuschüsse hat die Zielgesellschaft keine Subventionen, Fördermittel, Beihilfen oder anderen öffentlichen Zuschüsse („Subventionen“) erhalten. Die Zielgesellschaft ist nicht zur Rückzahlung gewährter Subventionen aufgefordert worden und es sind auch keine Umstände bekannt, die zur Rückforderung gewährter Subventionen führen könnten, insbesondere löst auch die Transaktion keine Rückzahlungsverpflichtung aus. Die Zielgesellschaft hat die ihr gewährten Subventionen entsprechend der Zweckbindungen verwendet sowie alle Auflagen und Bedingungen erfüllt.

12.3 Der Zielgesellschaft wurden außer den in Anlage 8.12.3 genannten keine weiteren staatlichen Beihilfen gleich welcher Art („Beihilfen“), insbesondere keine Zuschüsse oder Zulagen gewährt und sie hat keine weiteren Beihilfen beantragt. Gewährte Beihilfen wurden von der Zielgesellschaft bestimmungs- und fristgemäß verwendet. Alle mit Beihilfen verbundenen Bedingungen und Auflagen wurden erfüllt. Keine der gewährten Beihilfen ist wegen der Veräußerung der Geschäftsanteile gemäß diesem Vertrag, wegen Verstoßes gegen das EU-Beihilferecht oder – mit Ausnahme der Darlehen – aus sonstigen Gründen zurückzugewähren. Gegenüber der Zielgesellschaft und/oder dem Verkäufer sind keine Rückforderungsansprüche für Beihilfen geltend gemacht oder angedroht worden. Die Zielgesellschaft hat keine ausstehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit gewährten Beihilfen. Es bestehen keine Schadensersatz-, Unterlassungs- oder sonstigen Ansprüche Dritter gegen die Zielgesellschaft und/oder die Käuferin im Zusammenhang mit gewährten Beihilfen.

13. Produkthaftung/Produktsicherheit/Gewährleistung

13.1 Mit Ausnahme der in der Anlage 8.13.1 genannten Ansprüche wurden gegenüber der Gesellschaft weder Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die von der Gesellschaft hergestellten oder vertriebenen Produkte geltend gemacht, noch drohen nach bestem Wissen des Verkäufers solche Ansprüche, die nicht durch Rückstellungen im verbindlichen Stichtagsabschluss gedeckt sind. Die Produkte der Gesellschaft entsprechen in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften in Deutschland und [wichtigste Exportmärkte der Zielgesellschaft], insbesondere sämtlichen einschlägigen allgemeinen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie DIN- oder anderen technischen Normen. Die Produkte weisen nach bestem Wissen des Verkäufers keine Serien-, Konstruktions- oder Sicherheitsmängel auf. Der Verkäufer garantiert zudem, dass die Gesellschaft ihren Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten stets ordnungsgemäß nachgekommen ist. Von der Gesellschaft gegenüber Kunden abgegebene Garantie- und Gewährleistungszusagen halten sich in den in der Branche für gleichartige Produkte üblichen Grenzen.

13.2 Die von der Zielgesellschaft abgegebenen Garantie- und Gewährleistungszusagen gegenüber Kunden bzw. Endkunden befinden sich innerhalb des in der Branche für gleichartige Produkte bzw. Leistungen üblichen Rahmens.

14. Gerichtliche und behördliche Verfahren/Compliance

14.1 Mit Ausnahme der in Anlage 8.14 aufgeführten Verfahren ist die Zielgesellschaft weder Partei noch Gegenstand von gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder behördlichen Verfahren. Auch drohen keine solchen Verfahren.

14.2 Der Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft ist stets unter Beachtung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte geführt worden. Die Zielgesellschaft ist und war nicht Partei eines Vertrags, abgestimmten Verhaltens oder sonstigen Verhaltens, welches nach anwendbarem Kartellrecht der Anmeldung oder Registrierung bei einer zuständigen Kartellbehörde bedarf oder gegen anwendbares Kartellrecht verstößt. Es bestehen keine Umstände bei der Zielgesellschaft, die als Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder -annahme oder als nach anwendbarem Recht vergleichbare Tat gewertet werden können.

15. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Das Immobiliareigentum und die Mietimmobilien der Zielgesellschaft sind frei von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).

16. Händlerverträge/Handelsvertreterverträge

Anlage 8.16.1 diesem Vertrag ist der Muster-Händlervertrag beigefügt, den die Gesellschaft mit allen in dieser Anlage ebenfalls aufgelisteten inländischen Vertragshändlern abgeschlossen hat. Anlage 8.16.2 enthält den Mustervertrag für Vertragshändler im Ausland, die in dieser Anlage ebenfalls aufgeführt sind.

17. Fortführung der Geschäfte

Seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres bis zur Beurkundung sind die Geschäfte der Zielgesellschaft ausschließlich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis geführt worden. Insbesondere hat die Zielgesellschaft in diesem Zeitraum:

17.1 keine Gewinne ausgeschüttet, Kapitalmaßnahmen ergriffen, Anteile ausgegeben oder sich zu solchen Maßnahmen verpflichtet;

17.2 keine materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – gleich ob bilanzierungsfähig oder nicht – verkauft, vermietet, verpachtet, übertragen, erworben, sicherungsübereignet oder -abgetreten, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet oder sich hierzu verpflichtet, außer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

17.3 keine Investitionen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs getätigt;

17.4 nichts getan oder unterlassen, das zu einer Erhöhung der Barmittel führt, es sei denn im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

17.5 ihre Vorräte nach Art und Umfang nicht abweichend von der bisherigen Geschäftspraxis angelegt oder unterhalten;

17.6 keine Wesentlichen Verträge abgeschlossen, geändert oder aufgehoben, es sei denn im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

17.7 keine Firmentarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne oder andere Vereinbarungen mit oder Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmervertretern abgeschlossen oder eingegangen.

§ 9
Rechtsfolgen von Garantieverletzungen; Verjährung

(1) Sollte eine Verkäufergarantie gemäß § 8 dieses Vertrags unzutreffend sein, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von [vier Wochen] nach Zugang eines entsprechenden schriftlichen Verlangens der Käuferin, die Käuferin oder, nach Wahl der Käuferin, die Zielgesellschaft so zu stellen, wie sie stünde, wenn die betreffende Garantie zutreffend gewesen wäre („Naturalrestitution“). Soweit der Verkäufer die Naturalrestitution nicht innerhalb der gesetzten Frist bewirkt oder Naturalrestitution nicht möglich ist, kann die Käuferin oder, nach Wahl der Käuferin, die Zielgesellschaft von dem Verkäufer Schadensersatz in Geld gemäß §§ 249 ff BGB verlangen. § 442 BGB und § 377 HGB sowie die ihnen zugrunde liegenden Rechtsgedanken finden keine Anwendung. Wegen desselben Schadens kann der Verkäufer auch bei Verletzung mehrerer Verkäufergarantien nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Berechnung des Schadens der Käuferin sind für den jeweiligen Schadensfall im Jahresabschluss zum [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] ausgewiesene Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie bestehende Versicherungsansprüche und ein etwaiges Mitverschulden der Käuferin gemäß § 254 BGB schadensmindernd zu berücksichtigen. Ist für das schadensstiftende Ereignis keine Einzelrückstellung oder Wertberichtigung gebildet, sind die für Ereignisse dieser Art gebildeten Pauschalrückstellungen schadensmindernd zu berücksichtigen.

(3) Der Verkäufer haftet für die Verletzung von Verkäufergarantien nur dann, wenn

1. der Garantieanspruch im Einzelfall einen Betrag von […] übersteigt („Qualifizierter Garantieanspruch“) und

2. die Summe aller Qualifizierten Garantieansprüche einen Betrag von […] übersteigt („Haftungsfreigrenze“).

Wird die Haftungsfreigrenze überschritten, so ist der gesamte Schaden zu ersetzen. Eine auf einheitlichen Umständen beruhende Serie von gleichgelagerten Garantieansprüchen wird für die Zwecke des Abs. 3 Nr. 1 wertmäßig zusammengerechnet.

(4) Die Haftung des Verkäufers für die Verletzung von Verkäufergarantien ist insgesamt auf einen Haftungshöchstbetrag von […] begrenzt („Haftungshöchstbetrag“). Abweichend von Satz 1 ist die Haftung des Verkäufers für die Verletzung der Verkäufergarantien in § 8 Nr. 1 und § 8 Nr. […] auf einen Betrag in Höhe des Kaufpreises begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 3 und 4 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Käuferin stehen wegen der Verletzung von Verkäufergarantien ausschließlich die in diesem Vertrag bestimmten Ansprüche zu. Alle anderen Ansprüche, insbesondere aus Mängelgewährleistung gemäß §§ 434 ff BGB, Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, sind ausgeschlossen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine Partei berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch nicht im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Nicht ausgeschlossen sind Ansprüche, die wegen vorsätzlichen Verhaltens der verpflichteten Partei geltend gemacht werden, sowie Ansprüche nach §§ 123, 823 und 826 BGB.

(6) Ansprüche der Käuferin wegen der Verletzung von Verkäufergarantien unterliegen einer am Vollzugstag beginnenden Verjährungsfrist von [drei] Jahren. Abweichend hiervon gilt für Ansprüche aus der Verletzung der Verkäufergarantien in § 8 Nr. 1 und Nr. 15 eine Verjährungsfrist von [zehn] Jahren.

(7) Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Verkäufergarantien ist für den Zeitraum gehemmt, in dem die Parteien Verhandlungen über den jeweiligen Anspruch oder die den jeweiligen Anspruch begründenden Umstände führen. Als Verhandlungsbeginn wird der Zugang des schriftlichen Verlangens der Käuferin gemäß vorstehendem Absatz 1 bei dem Verkäufer vereinbart. Die Hemmung endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem einer Partei ein Schreiben zugeht, nach dem die Verhandlungen für beendet erklärt, deren Fortsetzung ausdrücklich verweigert oder die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche vollständig abgelehnt wird.

§ 10
Freistellung von Sanierungskosten

(1) Der Verkäufer stellt die Käuferin, die nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG verantwortlichen Personen und die Zielgesellschaft (jeweils die „Sanierungsverantwortliche Person“) von allen Kosten und Aufwendungen frei, die der Sanierungsverantwortlichen Person im Zusammenhang mit einer Untersuchung, Abwehr oder Sanierung von am Vollzugstag bestehenden Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen an dem Immobiliareigentum oder den Mietimmobilien entstanden sind oder noch entstehen. Dies gilt nicht für Anordnungen zur Vorsorge gemäß § 7 BBodSchG. Wird eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung innerhalb von [zehn] Jahren ab dem Vollzugstag entdeckt, wird vermutet, dass sie am Vollzugstag vorhanden war.

(2) Der Verkäufer ist zur Freistellung nur verpflichtet, wenn und soweit Anordnungen zur Untersuchung, Abwehr oder Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen des Grundstücks und aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen in einem bestandskräftigen oder vollziehbaren Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Behörde getroffen sind.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist auf die Kosten für die i. S. d. Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen beschränkt, insbesondere auf diejenigen Sanierungskosten, die bei Fortführung der bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Immobiliareigentums und der Mietimmobilien entstehen.

(4) Die Freistellungsansprüche nach diesem § 10 verjähren nach Ablauf einer Frist von [zehn] Jahren ab dem Vollzugstag.

§ 11
Steuerfreistellung

(1) „Steuern“ i. S. d. Vertrags sind alle Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge einschließlich Steuerhaftungsbeträgen, Sozialversicherungsbeiträge und andere öffentlich-rechtlichen Abgaben, die von einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde („Steuerbehörde“) oder einem sonstigen Hoheitsträger (zusammen die „Finanzbehörden“) festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden. Als „Steuern“ gelten zudem alle Zahlungen als Haftungsschuldner für Steuern, Zahlungen aus Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerumlageverträgen oder aus vergleichbaren Verträgen oder Steuern betreffende Freistellungsvereinbarungen, ferner alle steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. Zinsen, Kosten und Steuerzuschläge, sowie mit Steuern in Zusammenhang stehende Straf- und Bußgelder, die gesetzlich geschuldet oder von Finanzbehörden auferlegt werden. Als „Steuern“ gelten insbesondere alle Steuern und steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 AO. Latente Steuern stellen keine Steuern i. S. d. vorgenannten Definition dar.

(2) „Steuererklärungen“ i. S. d. Vertrags sind alle Erklärungen, Anmeldungen, Voranmeldungen und sonstigen Unterlagen und Dokumente, die im Zusammenhang mit Steuern bei oder gegenüber den Finanzbehörden einzureichen oder abzugeben sind.

(3) Der Verkäufer stellt die Käuferin und/oder nach deren Wahl die Zielgesellschaft hiermit frei von allen Steuern, die gegen die Zielgesellschaft festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden und den Zeitraum bis zum Stichtag betreffen, und zwar jeweils unabhängig davon, ob der Zeitpunkt oder das Ereignis der Entstehung, einer etwaigen Festsetzung oder der Fälligkeit der Steuer vor, am oder nach dem Stichtag liegt bzw. liegen wird.

(4) Ein Anspruch der Käuferin auf Freistellung gemäß Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Steuer durch Berücksichtigung entsprechender Steuerrückstellungen oder Steuerverbindlichkeiten in den Stichtagsabschluss bei der Berechnung des Kaufpreises zugunsten der Käuferin beachtet wurde.

(5) Die Käuferin hat den Verkäufer über den Beginn einer Außenprüfung oder anderer Verfahren, die zu einem Anspruch nach Absatz 3 führen könnten, zu unterrichten. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Käuferin hat dem Verkäufer Abschriften der Steuererklärungen, die die Zeiträume bis einschließlich zum Stichtag betreffen, zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Verkäufer und die Käuferin sind verpflichtet, sich in den die Zielgesellschaft betreffenden steuerlichen Angelegenheiten (insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Informationen) nach besten Kräften gegenseitig zu unterstützen, soweit es sich hierbei um Steuern für Zeiträume bis zum Stichtag handelt. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärungen für die Zeit bis zum Stichtag.

(7) Von dem Verkäufer nach diesem § 11 zu leistende Zahlungen sind innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach der entsprechenden schriftlichen Zahlungsaufforderung der Käuferin fällig, jedoch nicht vor Ablauf des elftletzten Bankarbeitstages vor der Fälligkeit der Steuern.

(8) Die Ansprüche der Käuferin verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die den Ansprüchen aus der Steuerfreistellung zugrunde liegende Steuerfestsetzung materiell und formell bestandskräftig wird. § 9 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

§ 12
Freistellung von Betriebskostennachzahlungen

(1) Betriebskosten i. S. d. Vertrags sind alle Kosten nach § 2 Abs. 2 BetrKV, die im Zusammenhang mit der Nutzung eigener oder angemieteter Immobilien anfallen.

(2) Der Verkäufer stellt die Käuferin und/oder nach deren Wahl die Zielgesellschaft hiermit frei von allen Betriebskosten, die gegen die Zielgesellschaft festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden und den Zeitraum bis zum Stichtag betreffen, und zwar jeweils unabhängig davon, ob der Zeitpunkt oder das Ereignis der Entstehung einer etwaigen Festsetzung oder der Fälligkeit von Betriebskostennachzahlungen am oder nach dem Stichtag liegt bzw. liegen wird.

(3) Die Käuferin wird entsprechende Überzahlungen von Betriebskostenvorauszahlungen, die den Zeitraum bis zum Stichtag betreffen, unverzüglich an den Verkäufer abführen.

(4) Ein Anspruch der Käuferin auf Freistellung gemäß Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Betriebskosten durch Berücksichtigung entsprechender Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in den Stichtagsabschluss bei der Berechnung des Kaufpreises zugunsten der Käuferin berücksichtigt wurden.

(5) Von dem Verkäufer nach diesem § 11 zu leistende Zahlungen für Betriebskostennachzahlungen sind innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach der entsprechenden schriftlichen Zahlungsaufforderung der Käuferin fällig, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Bankarbeitstagen vor der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung.

§ 13
Beteiligung des Verkäufers an haftungsrelevanten Auseinandersetzungen

(1) Der Verkäufer ist durch die Käuferin unverzüglich und vollständig unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs über sämtliche seine Haftung gegenüber der Käuferin nach diesem Vertrag möglicherweise begründenden, gegen die Zielgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche sowie über den Fortgang der Angelegenheit zu unterrichten. Die Käuferin hat dieselbe Verpflichtung, falls die Zielgesellschaft für die Haftung des Verkäufers relevante Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht (die Ansprüche gemäß Satz 1 und 2 jeweils eine „Relevante Auseinandersetzung“). Der Verkäufer ist berechtigt, sich selbst oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten an der Prüfung und der Führung des im Rahmen einer relevanten Auseinandersetzung stattfindenden Verfahrens zu beteiligen.

(2) Einspruch oder Widerspruch gegen Verwaltungsakte, Klage, Klagerücknahme, Verzicht, Anerkenntnis, Vergleich oder die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln oder -behelfen in Relevanten Auseinandersetzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Auf Verlangen des Verkäufers wird die Käuferin diese Maßnahmen selbst vornehmen bzw. die Zielgesellschaft dazu veranlassen, sie zu ergreifen, soweit der Käuferin bzw. der Zielgesellschaft Prozesskosten, einschließlich Vorschüssen und Sicherheiten, vor deren Fälligkeit gezahlt werden. Die Käuferin wird Relevante Auseinandersetzungen nach Weisung des Verkäufers führen bzw. die Zielgesellschaft dazu veranlassen, gemäß den Instruktionen des Verkäufers zu verfahren. Der Verkäufer kann auch den jeweiligen Prozessbevollmächtigten bestimmen.

(3) Die Käuferin ist zur Beteiligung des Verkäufers gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2 nur verpflichtet, soweit nach ihrem freien Ermessen geschäftliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit die Käuferin den Verkäufer an Relevanten Auseinandersetzungen allerdings nicht gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2 beteiligt, hat sie gegen den Verkäufer einen Anspruch wegen Verletzung einer Verkäufergarantie lediglich mit der Maßgabe, dass der Anspruch nur in Höhe desjenigen Betrags besteht, welcher der Käuferin oder der Zielgesellschaft auch unter Beteiligung des Verkäufers gemäß Absatz 1 und 2 als Schaden entstanden wäre.

(4) Sämtliche Kosten, die der Käuferin oder der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit der Führung von Relevanten Auseinandersetzungen unter Beachtung der in Absatz 1 und 2 niedergelegten Beteiligungsrechte des Verkäufers entstehen, trägt allein der Verkäufer.

§ 14
Fortführung der Zielgesellschaft bis zum Vollzugstag;
sonstige Pflichten des Verkäufers

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte der Zielgesellschaft in der Zeit ab dem Beurkundungstag bis zum Vollzug dieses Vertrags ausschließlich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis geführt werden. Insbesondere hat die Zielgesellschaft in diesem Zeitraum:

1. keine Gewinne auszuschütten, Kapitalmaßnahmen zu ergreifen, Anteile auszugeben oder sich zu solchen Maßnahmen zu verpflichten;

2. keine materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – gleich ob bilanzierungsfähig oder nicht – zu verkaufen, zu vermieten, zu verpachten, zu übertragen, zu erwerben, sicherungszuübereignen oder ‑abzutreten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten oder sich hierzu zu verpflichten, außer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

3. keine Investitionen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs zu tätigen;

4. nichts zu tun oder zu unterlassen, was zu einer Erhöhung der Barmittel führt, es sei denn im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

5. ihre Vorräte nach Art und Umfang nicht abweichend von der bisherigen Geschäftspraxis anzulegen oder zu unterhalten;

6. keine Wesentlichen Verträge abzuschließen, zu ändern oder aufzuheben, es sei denn im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und in Übereinstimmung mit der bisherigen Geschäftspraxis;

7. keine Firmentarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne oder andere Vereinbarungen mit oder Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmervertretern abzuschließen oder einzugehen.

(2) Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer,

1. das in Anlage 8.9.1 aufgeführte […]-IP nach dem Vollzugstag in keinem Land mehr zu benutzen, und steht dafür ein, dass auch die mit ihm verbundenen Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG) dieser Verpflichtung nachkommen;

2. dafür Sorge zu tragen, dass mit Ausnahme der in Anlage 14.2.2 genannten Verträge sämtliche Verträge zwischen dem Verkäufer, den Angehörigen des Verkäufers, Verkäufer-Gesellschaften oder dem Verkäufer nahestehenden Personen einerseits und der Zielgesellschaft andererseits mit Wirkung zum Vollzug dieses Vertrags beendet werden;

3. sicherzustellen, dass bis zum Vollzug dieses Vertrags alle zugunsten der Zielgesellschaft oder ihres Geschäftsbetriebs geschlossenen Versicherungen im Wesentlichen in der gleichen Weise wie zuvor fortbestehen;

4. nach besten Kräften auf den Vollzug dieses Vertrags hinzuwirken und eine Verletzung von Verkäufergarantien zu vermeiden;

5. die Käuferin unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die den Vollzug dieses Vertrags verzögern oder verhindern könnten.

§ 15
Wettbewerbsverbot; Abwerbeverbot

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, für die Dauer von [zwei] Jahren ab dem Vollzugstag innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zielgesellschaft am Vollzugstag jegliche Betätigung zu unterlassen, mit der er unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zur Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft am Vollzugstag treten würde. Insbesondere wird der Verkäufer kein Unternehmen, welches in vorstehendem Sinne im Wettbewerb zur Zielgesellschaft steht, unmittelbar oder mittelbar gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder für ein solches Unternehmen tätig werden. Ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot ist der Erwerb oder das Halten von Anteilen an Konkurrenzunternehmen allein zu Investitionszwecken, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, für die Dauer von [zwei] Jahren ab dem Vollzugstag keinen der Geschäftsführer und leitenden Angestellten der Zielgesellschaft zur Aufnahme einer Tätigkeit für den Verkäufer oder eines seiner verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) zu veranlassen. Insbesondere wird er den Geschäftsführern und leitenden Angestellten der Zielgesellschaft während deren Tätigkeit für die Zielgesellschaft weder aus eigenem Antrieb ein Angebot zum Abschluss eines Anstellungs-, Beratungs- oder Dienstvertrags unterbreiten noch Vorteile für den Fall anbieten, dass sie ihre mit der Zielgesellschaft bestehenden Anstellungsverträge kündigen oder auflösen.

(3) Der Verkäufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass das vorstehende Wettbewerbs- und Abwerbeverbot auch von allen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) beachtet wird. Ausgenommen sind Unternehmen, die aufgrund des Erwerbs von Anteilen an dem Verkäufer durch einen Dritten nach dem Vollzugstag zu verbundenen Unternehmen des Verkäufers werden.

(4) Verletzt der Verkäufer das vorstehende Wettbewerbs- bzw. Abwerbeverbot, so hat er der Käuferin für jeden Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von […] zu zahlen. Dauert die Verletzungshandlung an, hat der Verkäufer für jeden Monat der Verletzung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von […] zu zahlen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Das Recht der Käuferin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen und Unterlassung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt. In diesem Falle werden Vertragsstrafen auf einen solchen Schaden angerechnet.

§ 16
Geheimhaltung, Presse- und sonstige Mitteilungen

(1) Der Verkäufer wird seine Kenntnisse über die Zielgesellschaft und deren Geschäftsbetrieb streng vertraulich behandeln und nicht für sich selbst oder andere benutzen.

(2) Die Parteien haben den Inhalt dieses Vertrags sowie die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrags übereinander und die jeweiligen i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln.

(3) Die vorgenannten Vertraulichkeitspflichten gelten nicht, soweit die betreffenden Umstände bereits öffentlich bekannt sind, nach dem Beurkundungstag ohne Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht durch die betreffende Partei bekannt werden oder gesetzliche Offenlegungs- bzw. Mitteilungspflichten bestehen.

(4) Die Parteien werden Presseerklärungen oder sonstige Verlautbarungen in Bezug auf diesen Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung mit der anderen Partei herausgeben. In Bezug auf gesetzlich erforderliche Offenlegungen bzw. Mitteilungen gilt dies nur, soweit vernünftigerweise möglich.

§ 17
Abtretungsverbot; Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aufgrund dieses Vertrags ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen an mit den Parteien i. S. v. § 15 AktG verbundene Unternehmen.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit vom Aufrechnungsgegner anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 18
Mitteilungen

(1) Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen nach diesem Vertrag („Mitteilungen“) sind wie folgt zu adressieren:

1. an den Verkäufer:

[Kontaktdaten des Verkäufers]

mit einer Kopie zu Informationszwecken an:

[Kontaktdaten des Rechtsberaters des Verkäufers]

2. an die Käuferin:

[Kontaktdaten der Käuferin]

mit einer Kopie zu Informationszwecken an:

[Kontaktdaten des Rechtsberaters der Käuferin]

(2) Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind per Einschreiben mit Rückschein, Kurier mit Empfangsbestätigung, Telefax mit Sendebericht oder E‑Mail mit einer durch das E-Mail-Programm des Versenders generierten Übermittlungsbestätigung zu übermitteln. Bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail gilt die Mitteilung spätestens einen Bankarbeitstag nach der ausweislich des Telefax-Sendeberichts bzw. der Email-Übermittlungsbestätigung erfolgreichen Übermittlung der Mitteilung als zugegangen.

(3) Der Zugang einer Mitteilung bei den Beratern einer Partei ist weder für den Zugang der Mitteilung bei der Partei selbst erforderlich, noch begründet oder ersetzt er den Zugang der Mitteilung bei der Partei selbst.

(4) Die Parteien haben sich über etwaige Änderungen ihrer in Abs. (1) genannten Kontaktdaten unverzüglich per Mitteilung zu informieren. Etwaige Änderungen der Kontaktdaten werden für die jeweils andere Partei [zehn] Bankarbeitstage nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Änderung wirksam.

§ 19
Kosten

Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrags sowie die Gebühren und Auslagen der zuständigen Kartellbehörden trägt die Käuferin. Gleiches gilt für etwaig durch diesen Vertrag ausgelöste Verkehrssteuern. Im Übrigen trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Kosten (einschließlich Beratungskosten) selbst.

§ 20
Rechtswahl; Schiedsklausel

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist […]. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [drei]. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

§ 21
Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag nebst Anlagen enthält eine in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien. Alle vor Abschluss dieses Vertrags zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrags überholt und werden hierdurch ersetzt; Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.

Notarielle Belehrungen

Der beurkundende Notar belehrte die Erschienenen abschließend darüber, dass

der Erwerber eines Geschäftsanteils für die nicht erbrachten Geldeinlagen und die Fehlbeträge nicht vollwertig geleisteter Sacheinlagen des Verkäufers des Geschäftsanteils und aller anderen Gesellschafter unbeschränkt haftet,

der Erwerber eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber erst dann als Gesellschafter gilt, wenn er als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, und er alle vorher von der Gesellschaft gegenüber dem Verkäufer oder von dem Verkäufer gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen muss,

ein Geschäftsanteil nur dann gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden kann, wenn der Verkäufer seit mindestens drei Jahren als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, diese Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist, der Gesellschafterliste kein Widerspruch zugeordnet ist und dem Erwerber die mangelnde Berechtigung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,

durch die Abtretung etwaige Belastungen eines Geschäftsanteils nicht entfallen und ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb von Geschäftsanteilen nicht möglich ist,

ein Vertrag über die Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen bis zum Wirksamwerden der Geschäftsanteilsabtretung für die Parteien unverbindlich bleibt, sollten nicht sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, die ohne den Vertrag nicht getroffen worden wären, richtig und vollständig beurkundet worden sein,

Verkäufer und Käuferin gegenüber den Steuerbehörden anzeigepflichtig sind und Grunderwerbsteuer anfallen kann, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und die Anteilsveräußerung zur Vereinigung von 95 % oder mehr der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder mit ihm verbundener Unternehmen führt,

der Kauf- und Abtretungsvertrag und die Geschäftsanteilsabtretung bis zum Eintritt der für ihr Wirksamwerden vereinbarten aufschiebenden Bedingungen schwebend unwirksam sind und, sollten die Bedingungen nicht eintreten, dauerhaft unwirksam bleiben mit der Folge, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag dann nicht durchgeführt werden kann, die Notarkosten für die Beurkundung aber unabhängig davon entstehen,

der Notar bei Abfassung dieser gesamten Urkunde steuerliche Fragen nicht geprüft hat, worauf er von den Beteiligten ausdrücklich aus entsprechender Bemühung entlassen wird; in diesem Zusammenhang erklärten die Parteien ebenfalls, dass sie jeweils auch rechtlich beraten wurden.

Der beurkundende Notar, sein amtlich bestellter Vertreter und die Notariatsfachangestellten

[Name],

[Name]

sämtlich dienstansässig [Adresse des beurkundenden Notars], werden hiermit je einzeln bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen für die Erschienenen und die Vertretenen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wirksamwerden sowie zur Durchführung und Abwicklung der in dieser Urkunde niedergelegten Geschäftsanteilsveräußerung und -abtretung erforderlich oder zweckmäßig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Erklärungen und Rechtshandlungen nur auf Weisung des beurkundenden Notars oder seines amtlich bestellten Vertreters abgegeben bzw. vorgenommen werden dürfen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Jeder Bevollmächtigte darf – soweit rechtlich möglich – allein auch für alle Beteiligten gleichzeitig handeln. Dem Handelsregister gegenüber ist die Vollmacht unbeschränkt.



0*) Bei dem Klammerzusatz handelt es sich um eine käuferfreundliche Ergänzung.