Muster 2:  Kauf- und Abtretungsvertrag über einen Geschäfts- und einen Kommanditanteil

Sachverhalt: Ausgangspunkt des Musters ist der Verkauf des einzigen Kommanditanteils einer GmbH & Co. KG sowie des einzigen Geschäftsanteils der Komplementär-GmbH. Es handelt sich um ein Familienunternehmen, das an einen industriellen Erwerber veräußert wird. Eine kartell- oder außenwirtschaftsrechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. Der Verkäufer ist alleiniger Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters, der Komplementär-GmbH. Die GmbH & Co. KG besitzt keine weiteren Beteiligungen. Das Betriebsgrundstück wird von einem Dritten langfristig an die KG vermietet. Die Käuferin will die Gesellschaft als GmbH & Co. KG fortführen. Eine Versicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche ist nicht gewollt.

I.  Vertragstext

UR-Nr. […]/[…]
Verhandelt in Köln am [Datum]
Vor [Name des Notars],
Notar mit Amtssitz in Köln,
erschienen heute:

1. Herr [Name], geb. am […], [Beruf], deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft […], […], handelnd im eigenen Namen

und

2. Herr […], geb. am […], [Beruf], deutscher Staatsangehöriger, geschäftsansässig […], handelnd nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K GmbH mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […]

Die Erschienenen wiesen sich dem beurkundenden Notar gegenüber durch ihre gültigen Personalausweise aus (alternativ: sind dem beurkundenden Notar von Person bekannt).

Der beurkundende Notar überzeugte sich von der Vertretungsbefugnis des Erschienenen zu 2) durch Einsichtnahme in das Handelsregister des Amtsgerichts […] vom […] (alternativ: Zum Nachweis ihrer Vertretungsberechtigung/der Vertretungsbefugnis der die jeweiligen Vollmachten zeichnenden Personen legte der Erschienene zu 2) beglaubigte Handelsregisterauszüge der K GmbH vom […] vor, die der beurkundende Notar im Original dieser Urkunde beifügt.)

Der Notar fragte die Erschienenen, ob er oder einer seiner mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Sozien in dieser Angelegenheit bereits vor der Beurkundung tätig waren (Vorbefassung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG). Dies wurde von den Erschienenen verneint.

Der Notar erörterte mit den Erschienenen die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz. Die Erschienenen erklärten nachfolgend auf eigene Rechnung bzw. auf Rechnung der von ihnen Vertretenen und nicht für Dritte zu handeln. Der Erschienene zu 1. erklärte, dass er der wirtschaftlich Berechtigte i. S. v. § 3 Abs. 1 GWG ist. Der Erschienene zu 2. erklärte, dass auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen keine natürliche Person an der K-GmbH (direkt oder indirekt) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt oder die in dieser Urkunde vereinbarte Transaktion oder die ihr zugrundeliegende Geschäftsbeziehung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GWG veranlasst hat.

Die Erschienenen, handelnd wie vorstehend angegeben, baten den unterzeichnenden Notar um Beurkundung des folgenden

Kauf- und Abtretungsvertrags
über einen Geschäfts- und einen Kommanditanteil

zwischen

Herrn […]
– nachfolgend der „Verkäufer“ –

und

K GmbH
– nachfolgend die „Käuferin“ –

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Definitionen

Verzeichnis der Anlagen

Vorbemerkungen

§ 1 Verkauf und Abtretung des Geschäfts- und des Kommanditanteils; aufschiebende Bedingung; Treuhand

§ 2 Kaufpreise; Treuhandkonto; Eigenkapitalgarantie

§ 3 Stichtagsabschlüsse der GmbH und der KG

§ 4 Garantien des Verkäufers

§ 5 Rechtsfolgen von Garantieverletzungen; Verjährung

§ 6 Haftungsfreistellungen

§ 7 Freistellung von Sanierungskosten

§ 8 Steuer- und Abgabenklausel

§ 9 Beteiligung des Verkäufers an haftungsrelevanten Auseinandersetzungen

§ 10 Fortführung der Gesellschaften bis zum Stichtag

§ 11 Wettbewerbsverbot

§ 12 Geheimhaltung; Presse- und sonstige Mitteilungen

§ 13 Angelegenheiten des Verkäufers

§ 14 Abtretungsverbot; Aufrechnung

§ 15 Zustimmung der Gesellschafterversammlungen

§ 16 Mitteilungen

§ 17 Kosten

§ 18 Rechtswahl; Schiedsklausel

§ 19 Schlussbestimmungen

Verzeichnis der Definitionen

Begriff

Definiert in

Anpassungsbetrag

§ 2 Abs. 11

Basiskaufpreis

§ 2 Abs. 1

Beihilfen

§ 4 Abs. 1 Nr. 6

Ein-Monats-Euribor

§ 2 Abs. 12

Finanzbehörden

§ 8 Abs. 1

Garantiertes GmbH-Eigenkapital

§ 2 Abs. 11

Garantiertes KG-Eigenkapital

§ 2 Abs. 11

Gesicherter Anspruch

§ 2 Abs. 5

GmbH

Vorb. Abs. 1a)

GmbH-Basiskaufpreis

§ 2 Abs. 1

GmbH-Stichtagsabschluss

§ 3 Abs. 1

GmbH-Zusatzkaufpreis

§ 2 Abs. 1

Geschäftsanteil

Vorb. Abs. 1a)

Gesellschaften

Vorb. Abs. 2a)

Grundstück

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

Haftungsfreigrenze

§ 5 Abs. 3

Jahresabschlüsse

§ 4 Abs. 1 Nr. 5a)

Käuferin

Vertragsrubrum

KG

Vorb. Abs. 2a)

KG-Basiskaufpreis

§ 2 Abs. 1

KG-Stichtagsabschluss

§ 3 Abs. 1

KG-Zusatzkaufpreis

§ 2 Abs. 1

Kommanditanteil

Vorb. Abs. 2a)

Maßgeblicher Schadensfall

§ 5 Abs. 3

Relevante Auseinandersetzung

§ 9 Abs. 1

Sanierungsverantwortliche Person

§ 7 Abs. 1

Schiedsgutachter

§ 3 Abs. 2

Steuerbehörde

§ 8 Abs. 1

Steuern

§ 8 Abs. 1

Stichtag

§ 1 Abs. 3

Stichtagsabschlüsse

§ 3 Abs. 1

Treuhandkonto

§ 2 Abs. 2 Nr. 2

Umweltgutachter

§ 7 Abs. 1

Verbindliche Stichtagsabschlüsse

§ 3 Abs. 2

Verdeckte Gewinnausschüttungen

§ 4 Abs. 1 Nr. 5b)

Verkäufer

Vertragsrubrum

Verkäuferkonto

§ 2 Abs. 2 Nr. 1

Wichtiger Vertrag

§ 4 Abs. 1 Nr. 4

Wichtigen Verträge

§ 4 Abs. 1 Nr. 4

Zusatzkaufpreise

§ 2 Abs. 1

Verzeichnis der Anlagen

Anlage

Inhalt

Anlage 1.4

Handelsregisteranmeldung

Anlage 2.2.5

Treuhandvertrag

Anlage 2.9

Bankgarantie

Anlage 3.1.1

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Anlage 4.1.1.c.1

aktuelle Satzung der GmbH

Anlage 4.1.1.c.2

aktueller Gesellschaftsvertrag der KG

Anlage 4.1.1.c.3

aktuelle Handelsregisterauszüge der Gesellschaften

Anlage 4.1.1.e

Verträge mit nahe stehenden Personen

Anlage 4.1.2.a

gewerbliche Schutzrechte

Anlage 4.1.2.b

angegriffene gewerbliche Schutzrechte

Anlage 4.1.3.a

Anmerkungen zu KG-Anlagevermögen

Anlage 4.1.3.b

Anmerkungen zu KG-Umlaufvermögen

Anlage 4.1.3.d.1

Anmerkungen zu GmbH-Anlagevermögen

Anlage 4.1.3.d.2

Anmerkungen zu GmbH-Umlaufvermögen

Anlage 4.1.4

Wichtige Verträge

Anlage 4.1.4.2

Wichtige Kunden

Anlage 4.1.5

Jahresabschlüsse

Anlage 4.1.6.a

Beihilfen

Anlage 4.1.6.b

gesellschaftergebundenen Erlaubnisse

Anlage 4.1.6.c

Rechtsverletzungen durch Produkte

Anlage 4.1.6.d

Produkthaftungsansprüche

Anlage 4.1.6.e.1

Versicherungsverträge

Anlage 4.1.6.e.2

Versicherungsfälle

Anlage 4.1.6.f

Rechtsstreitigkeiten

Anlage 4.1.6.g.1

Muster-Händlervertrag (Inland)

Anlage 4.1.6.g.2

Liste der Vertragshändler (Inland)

Anlage 4.1.6.g.3

Muster-Händlervertrag (Ausland)

Anlage 4.1.6.g.4

Liste der Vertragshändler (Ausland)

Anlage 4.1.7.a.1

Mitarbeiter KG

Anlage 4.1.7.a.2

Mitarbeiter GmbH

Anlage 4.1.7.a.3

gekündigte/gekündigt habende Mitarbeiter

Anlage 4.1.7.b.1

Kollektivvereinbarungen

Anlage 4.1.7.b.2

Muster Anstellungsverträge

Anlage 4.1.7.d

Pensionszusagen

Anlage 4.1.7.e

Betriebsräte

Anlage 10.2.1

nicht mehr zu nutzenden Schutzrechte

Anlage 10.2.3

zu übertragende Genehmigungen

Anlage 13.2

Beratervertrag

Anlage 13.3

Einwilligung Ehefrau

Anlage 15.1

Zustimmung der Geschäftsführung

Vorbemerkungen

1. a) Der Verkäufer ist alleiniger Gesellschafter der […] – Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] (die „GmbH“). Der Verkäufer hält den einzigen, voll eingezahlten Geschäftsanteil an der GmbH im Nennbetrag von 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), der in der Gesellschafterliste mit Nr. 1 bezeichnet ist (der „Geschäftsanteil“). Der Notar hat die Gesellschafterliste am Tag der Beurkundung elektronisch eingesehen. Ein Widerspruch ist der Gesellschafterliste nicht zugeordnet. Eine Abschrift der Liste wird zu Informationszwecken zur Urkunde genommen.

   b) Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.

2. a) Im Handelsregister des Amtsgerichts […] ist unter HRA […] die […]-GmbH & Co. KG mit Sitz in […], eingetragen (die „KG“ – die GmbH und die KG gemeinsam die „Gesellschaften“). Die GmbH ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Die GmbH hat weder eine Einlage geleistet, noch ist sie am Vermögen der KG beteiligt. Das im Handelsregister eingetragene Kommanditkapital der KG beträgt […] (in Worten: […] Euro). Der Verkäufer ist der alleinige Kommanditist der KG und an ihr mit einem voll eingezahlten festen, im Handelsregister als Haftsumme eingetragenen Kapitalanteil in gleicher Höhe beteiligt (der „Kommanditanteil“).

   b) Unternehmensgegenstand der KG ist […].

3. Der Verkäufer beabsichtigt, den Geschäfts- sowie den Kommanditanteil an die Käuferin zu veräußern und abzutreten; die Käuferin ist am Erwerb dieser Anteile interessiert.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Verkauf und Abtretung des Geschäfts- und des Kommanditanteils;
aufschiebende Bedingung; Treuhand

(1) Verkauf und Abtretung

Der Verkäufer verkauft und tritt an die annehmende Käuferin ab:

1. Den Geschäftsanteil einschließlich sämtlicher Nebenrechte. Das Gewinnbezugsrecht einschließlich des Rechts auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Vergangenheit geht auf die Käuferin mit Wirkung zum [Beginn des laufenden Geschäftsjahres] über.

2. Den Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit den zu dem Kommanditanteil gehörenden Nebenrechten, einschließlich der auf dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) gebuchten Vermögenseinlage (Hafteinlage) in Höhe von […] (in Worten: […] Euro) sowie den auf dem Kapitalkonto II, dem Verlustvortrags-, dem Rücklagen- sowie dem Privatkonto zum Stichtag gemäß Absatz 3 Satz 1 vorhandenen Salden. Der auf den Kommanditanteil entfallende Anteil am Gewinn und Verlust der KG geht mit Wirkung zum [Beginn des laufenden Geschäftsjahres] auf die Käuferin über.

(2) Aufschiebende Bedingung

Die Abtretungen gemäß Absatz 1 erfolgen unter folgenden Bedingungen:

1. Die Abtretung des Geschäftsanteils steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des GmbH-Basiskaufpreises gemäß § 2 Abs. 1 auf das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannte Konto des Verkäufers und des KG-Basiskaufpreises gemäß § 2 Abs. 1 auf das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannte Treuhandkonto (jedoch jeweils unabhängig von eventuell geschuldeten Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3).

2. Die Übertragung des Kommanditanteils steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Käuferin als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach dem Verkäufer im Handelsregister der KG.

(3) Stichtag/Treuhand

Mit Wirkung zum 1. [nächster Monatserster] [Jahr], 0:00 Uhr (der „Stichtag“), hält der Verkäufer den Kommanditanteil unentgeltlich als Treuhänder für die Käuferin; sollte der Basiskaufpreis gemäß § 2 Abs. 1 zum Stichtag noch nicht ordnungsgemäß gezahlt worden sein, beginnt das Treuhandverhältnis erst mit Gutschrift der Zahlungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, ab Beginn des Treuhandverhältnisses die aus dem Kommanditanteil folgenden Rechte nur noch in Abstimmung mit der Käuferin auszuüben. Der Verkäufer bevollmächtigt die Käuferin ab diesem Zeitpunkt zur Ausübung sämtlicher aus dem Kommanditanteil folgenden Rechte. Dieses Treuhandverhältnis ist auflösend bedingt durch die Eintragung des Ausscheidens des Verkäufers als Kommanditist und des Erwerbs der Kommanditistenstellung durch die Käuferin im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister der KG.

(4) Handelsregisteranmeldung/Anweisung an Notar/Vollmacht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Entwurf als Anlage 1.4 beigefügte Anmeldung zum Handelsregister der KG über das Ausscheiden des Verkäufers als Kommanditist aus der KG und den Eintritt der Käuferin als Kommanditistin kraft Sonderrechtsnachfolge unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrags in notariell beglaubigter Form zu unterschreiben. Sie weisen den Notar an, die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung in Verwahrung zu nehmen. Sie weisen den Notar ferner an, unverzüglich nach vorbehaltloser Gutschrift des KG-Basiskaufpreises (nachfolgend § 2 Abs. 1) auf dem Treuhandkonto gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder der dieser gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 gleichstehenden Bankbestätigung über die Gutschrift des GmbH-Basiskaufpreises auf dem Verkäuferkonto gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 sowohl (i) die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beim Handelsregister der KG als auch (ii) die neue Liste der Gesellschafter der GmbH zur Aufnahme in das Handelsregister der GmbH einzureichen. Der Verkäufer kann – insoweit auch mit Wirkung für den Käufer – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem beurkundenden Notar auf die Zahlung der Kaufpreise als Voraussetzung für die Handelsregisteranmeldung und -einreichung verzichten; ein Verzicht auf die Zahlung des Kaufpreises als solche ist damit nicht verbunden. Die Zahlung etwaiger Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist keine Voraussetzung dafür, die Unterlagen beim Handelsregister einzureichen. Der Verkäufer als Gesellschafter der GmbH erteilt der Käuferin Vollmacht, die Rechte des Verkäufers in der Gesellschafterversammlung der GmbH ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Basiskaufpreises zu vertreten.

§ 2
Kaufpreise; Treuhandkonto; Eigenkapitalgarantie

(1) Kaufpreis

Die Käuferin verpflichtet sich, die Kaufpreise nach diesem § 2 zu zahlen. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt […] (in Worten: […] Euro) (der „GmbH-Basiskaufpreis“), für den Kommanditanteil […] (in Worten: […] Euro) (der „KG-Basiskaufpreis“; gemeinsam mit dem GmbH-Kaufpreis der „Basiskaufpreis“). Der Basiskaufpreis erhöht sich um etwaige Zwischenüberschüsse der KG (der „KG-Zusatzkaufpreis“) und/oder der GmbH (der „GmbH-Zusatzkaufpreis“; gemeinsam die „Zusatzkaufpreise“) für den Zeitraum vom 1. Januar […] bis [Monatsletzter vor Stichtag] […] oder vermindert sich um einen Fehlbetrag der KG für den vorgenannten Zeitraum ausweislich der verbindlichen Stichtagsabschlüsse gemäß nachfolgendem § 3 Abs. 2 sowie um einen etwaigen Anpassungsbetrag gemäß nachfolgendem Absatz 11.

(2) Zahlungsweise/Treuhandkonto/Zahlungsbestätigung

Die Kaufpreise sind von der Käuferin kosten- und spesenfrei durch Überweisung zu zahlen.

1. Der GmbH-Basiskaufpreis ist mit dem Verwendungszweck „GmbH-Basiskaufpreis“ auf das Konto des Verkäufers bei der Bank […], BIC […], IBAN DE[…], oder ein anderes vom Verkäufer der Käuferin spätestens fünf Werktage vorher schriftlich mit Kopie an den beurkundenden Notar mitgeteiltes inländisches Bankkonto (das „Verkäuferkonto“) zu zahlen, eingehend am Monatsletzten vor dem Stichtag.

2. Der KG-Basiskaufpreis ist mit dem Verwendungszweck „KG-Basiskaufpreis“ zum in Nr. 1 bezeichneten Zeitpunkt eingehend auf das Treuhandkonto des beurkundenden Notars bei der Bank […], BIC […], IBAN DE[…] (das „Treuhandkonto“) zu zahlen. Die Kosten für das Treuhandkonto trägt der Verkäufer; etwaige Zinsen auf dem Treuhandkonto stehen dem Verkäufer zu.

3. Ab Fälligkeit sind die geschuldeten Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind unmittelbar auf das Verkäuferkonto bzw. auf das Treuhandkonto zu zahlen.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Eingang des GmbH-Basiskaufpreises gegenüber dem beurkundenden Notar die Zahlung schriftlich zu bestätigen; geht diese Bestätigung nicht binnen fünf Werktagen nach Eingang der Zahlung bei dem beurkundenden Notar ein, ist die Käuferin berechtigt, durch Vorlage einer Bankbestätigung, die die unwiderrufene Überweisung eines Betrags in Höhe des GmbH-Basiskaufpreises mit dem Verwendungszweck „GmbH-Basiskaufpreis“ auf das Verkäuferkonto bestätigt, die Zahlung und den damit verbundenen Bedingungseintritt gegenüber dem beurkundenden Notar und dem Verkäufer nachzuweisen.

5. Die Parteien werden den im Entwurf als Anlage 2.2.5 beigefügten Treuhandvertrag mit dem beurkundenden Notar abschließen.

(3) Zahlungsverzögerung

Der Verkäufer ist – unbeschadet weitergehender Ansprüche nach Gesetz oder diesem Vertrag – berechtigt, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Käuferin zurückzutreten, falls die Käuferin ihren gemäß vorstehendem Absatz 2 fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit vollständig (einschließlich Zinsen) nachgekommen ist.

(4) Auszahlung des Treuhandkontos

Der beurkundende Notar wird unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister der KG […] % des KG-Basiskaufpreises zuzüglich eventuell angefallener Zinsen und abzüglich der bis dahin entstandenen Kosten und Gebühren für das Treuhandkonto auf das Verkäuferkonto oder ein anderes vom Verkäufer dem beurkundenden Notar schriftlich mitgeteiltes inländisches Bankkonto überweisen.

(5) Sicherheitseinbehalt/Abwicklung der Zahlungen vom Treuhandkonto

Der nicht gemäß Absatz 4 auszuzahlende, verbleibende Teil des KG-Basiskaufpreises dient als Sicherheit für die Ansprüche der Käuferin wegen Verletzung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten und Garantiezusagen des Verkäufers oder für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch gemäß nachfolgendem Absatz 10 (je ein „Gesicherter Anspruch“). Der beurkundende Notar wird 50 % dieses Betrags unverzüglich nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach dem Stichtag zuzüglich eventuell angefallener Zinsen und abzüglich Kosten und Gebühren für das Treuhandkonto auf das Verkäuferkonto oder ein anderes ihm vom Verkäufer schriftlich mitgeteiltes inländisches Bankkonto überweisen. Diese Überweisung unterbleibt, falls dem beurkundenden Notar spätestens am Tag vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs des Verkäufers eine schriftliche Mitteilung der Käuferin vorliegt, nach der ein Gesicherter Anspruch gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend gemacht worden ist, und dieser Mitteilung eine Kopie des entsprechenden Schreibens der Käuferin an den Verkäufer einschließlich eines Nachweises über dessen Zugang beim Verkäufer beigefügt ist. Die restlichen 50 % des verbleibenden Teils des KG-Basiskaufpreises wird der beurkundende Notar zuzüglich eventuell angefallener Zinsen und abzüglich Kosten und Gebühren unverzüglich nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach dem Stichtag auf das Verkäuferkonto überweisen, es sei denn, ihm liegt eine Mitteilung entsprechend vorstehendem Satz 3 vor.

(6) Vorgehen bei Geltendmachung von gesichertem Anspruch

Liegt dem beurkundenden Notar im Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlungen vom Treuhandkonto eine Mitteilung der Käuferin gemäß vorstehendem Absatz 5 Satz 3 und/oder 4 vor, überweist der beurkundende Notar – unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ansprüche – hinterlegte Beträge nur auf gleichlautende schriftliche Weisung beider Parteien oder gegen Vorlage einer Ausfertigung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs oder Urteils nach Maßgabe der darin getroffenen Festsetzungen auf das ihm von den Parteien bzw. der berechtigten Partei mitgeteilte Konto. Die bis zum Datum der anderenfalls eingetretenen Fälligkeit eventuell angefallenen Zinsen sowie die Kosten und Gebühren des Treuhandkontos erhält bzw. trägt der Verkäufer.

Für darauf folgende Zeiträume stehen Verkäufer und Käuferin eventuelle Zinsen zu bzw. tragen sie die Kosten und Gebühren des Treuhandkontos nach dem Grade ihres Obsiegens und Unterliegens im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch der Käuferin.

(7) Erweisen sich die gesicherten Ansprüche der Käuferin im Nachhinein zu weniger als […] % des geltend gemachten Betrags als berechtigt, so schuldet die Käuferin dem Verkäufer als pauschalierten Schadensersatz eine Verzinsung des zu Unrecht nicht ausgezahlten Betrags in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Ein-Monats-Euribor, wie in nachfolgendem Absatz 12 definiert; dieselbe Verzinsung ist zu zahlen, wenn und soweit der einzubehaltende Betrag den behaupteten Gesicherten Anspruch (ohne Zinsen) übersteigt. Der Zins berechnet sich vom Datum der sonst eingetretenen Fälligkeit der Auszahlung vom Treuhandkonto bis zum Zeitpunkt, zu dem (i) die Käuferin den ungerechtfertigten Betrag in Schriftform als nicht bestehend anerkennt und den beurkundenden Notar entsprechend zur Auszahlung an den Verkäufer anweist oder (ii) dieser rechtskräftig oder durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut abgewiesen ist. Zu diesem Datum ist der Anspruch des Verkäufers zur Zahlung fällig.

(8) Das Treuhandkonto wird als laufendes Konto geführt, sodass über die hinterlegten Beträge jederzeit verfügt werden kann, sofern die Parteien dem Notar keine andere Weisung übereinstimmend schriftlich erteilen. Der beurkundende Notar wird auf dem Treuhandkonto eingezahlte Beträge nur auf ausdrückliche übereinstimmende schriftliche Weisung der Parteien in der in dieser Weisung genannten Form anlegen.

(9) Bankgarantie

Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, über den auf dem Treuhandkonto hinterlegten Betrag der Käuferin eine unbedingte und unwiderrufliche Bankgarantie gemäß Anlage 2.9 einer deutschen Großbank mit derselben Laufzeit wie die in dieser Urkunde geregelten Hinterlegungsfristen zu übergeben. In diesem Fall wird der beurkundende Notar auf schriftliche Mitteilung des Verkäufers die hinterlegten Beträge (abzüglich Kosten und zuzüglich Zinsen) an ihn freigeben, sobald ihm ein Nachweis über die Übergabe der Bankgarantie an die Käuferin vorliegt.

(10) Zusatzkaufpreis/Rückzahlung/Bilanzgarantie

Die Höhe der weiteren von der Käuferin gemäß Absatz 1 geschuldeten Zusatzkaufpreise entspricht den Überschüssen der Gesellschaften, die in den verbindlichen Stichtagsabschlüssen der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 für das laufende Geschäftsjahr bis zum Stichtag ausgewiesen sind. Ergibt sich für die KG ein Fehlbetrag für diese Periode, ist dieser vom KG-Basiskaufpreis abzuziehen und der Käuferin vom Notar auf schriftliche Aufforderung der Käuferin unter Beifügung einer Kopie des verbindlichen Stichtagsabschlusses durch Überweisung eines entsprechenden Betrags vom Treuhandkonto zu erstatten. Der GmbH-Zusatzkaufpreis ist nur geschuldet, soweit die angenommene Ausschüttung des Überschusses aus dem GmbH-Stichtagsabschluss nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde, insbesondere nicht gegen § 30 GmbHG. Der KG-Zusatzkaufpreis ist, soweit der Überschuss aus dem KG-Stichtagsabschluss betroffen ist, nur geschuldet, soweit aufgrund der Entnahme dieses Betrags der Kapitalanteil des Verkäufers per Stichtag nicht unter den Betrag der Haftsumme sinken würde oder bereits herabgemindert ist.

(11) Der Verkäufer garantiert i. S. e. selbständigen Garantieversprechens nach § 311 Abs. 1 BGB, dass das bilanzielle Eigenkapital der KG i. S. v. § 266 Abs. 3 A, § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB zum Stichtag mindestens […]  (das „Garantierte KG-Eigenkapital“) und der GmbH […]  (das „Garantierte GmbH-Eigenkapital“) beträgt. Sollte das Eigenkapital der KG zum Stichtag ausweislich des verbindlichen Stichtagsabschlusses geringer als das Garantierte KG-Eigenkapital sein, verringert sich der Basiskaufpreis nachträglich um den Fehlbetrag (der „Anpassungsbetrag“).

(12) Die Käuferin hat die Zusatzkaufpreise innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der geprüften und testierten Stichtagsabschlüsse bei der Käuferin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 auf das Verkäuferkonto zu zahlen. Ausgenommen von dieser Fälligkeitsregelung sind diejenigen Beträge, denen die Käuferin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 gegenüber dem Verkäufer widerspricht; diese Beträge sind zehn Tage nach Vorlage der verbindlichen Stichtagsabschlüsse bei der Käuferin zur Zahlung fällig. Weist einer der geprüften und testierten Stichtagsabschlüsse Fehlbeträge aus, gilt die Regelung in vorstehendem Satz 1 entsprechend für die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung der Anpassungsbeträge an die Käuferin, wobei zunächst auf die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Beträge zurückgegriffen werden muss. Ergeben sich höhere Anpassungsbeträge, hat der Verkäufer diese innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage der verbindlichen Stichtagsabschlüsse beim Verkäufer zu zahlen. Sämtliche als Zusatzkaufpreise geschuldeten Beträge sowie eventuelle Beträge gemäß vorstehenden Sätzen 3 oder 5 sind ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, spätestens aber mit Ablauf von drei Monaten nach dem Stichtag, zu verzinsen; das gilt selbst dann, wenn der Stichtagsabschluss noch nicht testiert und/oder nicht verbindlich sein sollte. Der Zinssatz beträgt drei Prozentpunkte über dem Euro-Zinssatz im Inter-Bankenhandel für Monatsgeld, wie er am Tag des Beginns jeder Zinsperiode von Reuters um 11:00 Uhr auf deren Internetseite veröffentlicht wird oder einem an seine Stelle getretenen Nachfolger („Ein-Monats-Euribor“).

§ 3
Stichtagsabschlüsse der GmbH und der KG

(1) Der Verkäufer wird die Zwischenabschlüsse der Gesellschaften (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) für das laufende Geschäftsjahr per Stichtag (§ 1 Abs. 3) (der „KG-Stichtagsabschluss“ bzw. der „GmbH- Stichtagsabschluss“ sowie zusammen die „Stichtagsabschlüsse“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aufstellen, durch den bisherigen Abschlussprüfer der Gesellschaften prüfen und testieren lassen und dem Verkäufer und der Käuferin die geprüften Stichtagsabschlüsse nebst Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sowie eine Aufstellung über die Fortführung der Gesellschafterkonten des Verkäufers per Stichtag bis spätestens 60 Tage nach dem Stichtag übergeben. Die Käuferin wird dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaften den Verkäufer, seine berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater sowie den Abschlussprüfer hierbei umfassend unterstützen und ihnen während der üblichen Geschäftszeiten umfassenden Zugriff auf die relevanten Unterlagen und Systeme der Gesellschaften gewährt wird. Im Rahmen der Aufstellung der Stichtagsabschlüsse ist eine körperliche Bestandsaufnahme des Vermögens der Gesellschaften zum Stichtag durchzuführen. Vertreter der Käuferin und des Verkäufers können an der körperlichen Bestandsaufnahme teilnehmen. Der GmbH-Stichtagsabschluss ist unter Berücksichtigung der vollständigen Ausschüttung des Zwischenüberschusses, der KG-Stichtagsabschluss unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der folgenden Grundsätze aufzustellen:

1. Der Stichtagsabschluss soll im Einklang mit den in Anlage 3.1.1 festgehaltenen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätzen erstellt werden. Diese Bilanzierungsgrundsätze haben unter allen Umständen Vorrang vor den im Weiteren genannten Grundsätzen zur Erstellung des Abschlusses.

2. Unter Berücksichtigung der Regelung in vorstehender Nr. 1 soll der Stichtagsabschluss unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsgrundsätze, der Rechnungslegungspolitik und der Schätzungstechniken (soweit diese im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung stehen*0) wie in dem vorherigen Jahresabschluss zum 31.12. … (Grundsatz der Bilanzkontinuität) erstellt werden.

3. Unter Berücksichtigung der Regelungen in vorstehenden Nr. 1 und 2 sollen die Stichtagsabschlüsse unter Berücksichtigung des Handelsgesetzbuches und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt werden.

Wertaufhellende Ereignisse nach dem Stichtag, die erst nach Beendigung der Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer festgestellt werden können, bleiben für Zwecke der Stichtagsabschlüsse außer Betracht. Die Berichte des Abschlussprüfers der Gesellschaften müssen den Wortlaut eines uneingeschränkten Testats enthalten, welches der Abschlussprüfer erteilen würde, wenn es sich um die Prüfung von Jahresabschlüssen der Gesellschaften handeln würde.

(2) Ein von der Käuferin benannter Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist berechtigt, die Stichtagsabschlüsse einschließlich der Eröffnungsbilanzen der Gesellschaften zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres zu prüfen. Die in den vom bisherigen Abschlussprüfer der Gesellschaften geprüften Stichtagsabschlüssen ausgewiesenen Positionen sind für die Käuferin verbindlich, sofern diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe der geprüften und testierten Stichtagsabschlüsse sowie des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers der Gesellschaften in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Verkäufer widerspricht. In dieser Stellungnahme sind dem Verkäufer Art und Umfang der Beanstandungen mitzuteilen und zu begründen. Falls sich die Parteien nicht binnen weiterer sechs Wochen nach Zugang einer solchen Stellungnahme der Käuferin bei dem Verkäufer über die darin enthaltenen Beanstandungen einigen können, entscheidet auf schriftlichen Antrag einer Partei, sofern sich die Parteien nicht zuvor auf einen Schiedsgutachter einigen konnten, ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf, ernannter unabhängiger Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (der „Schiedsgutachter“) über die streitigen Positionen für beide Parteien verbindlich, wobei er sich bei seiner Entscheidung in dem Rahmen bewegen muss, den die Parteien durch die Stichtagsabschlüsse bzw. ihren begründeten Widerspruch dazu festgelegt haben. In entsprechender Anwendung von §§ 91 ff ZPO entscheidet der Schiedsgutachter auch darüber, welche Partei die Kosten des Schiedsgutachtens trägt. Die nach vorstehenden Bestimmungen für die Parteien maßgeblichen Zwischenbilanzen sind die „verbindlichen Stichtagsabschlüsse“. Die Garantien gemäß § 4 bleiben hiervon unberührt.

(3) Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung der Stichtagsabschlüsse durch den bisherigen Abschlussprüfer der Gesellschaften entstehen, trägt der Verkäufer. Die Kosten des von ihr eingeschalteten Wirtschaftsprüfers trägt die Käuferin.

§ 4
Garantien des Verkäufers

(1) Der Verkäufer garantiert der Käuferin im Sinne selbständiger, verschuldensunabhängiger Garantieversprechen gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden Angaben am heutigen Tag und am Stichtag sowie für die Garantie gemäß Nr. 1 Buchst. f) Satz 1 auch zum Zeitpunkt der Eintragung der Käuferin als Rechtsnachfolgerin des Verkäufers im Handelsregister der KG zutreffend und nicht irreführend sind. Die Parteien sind sich einig, dass die Garantien weder eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB noch eine Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB darstellen.

1. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse

a) Die Ausführungen in den Vorbemerkungen dieses Vertrags in Bezug auf die Gesellschaften sind richtig und hinsichtlich der darin behandelten Sachverhalte vollständig.

b) Die Gesellschaften sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß errichtet und bestehen wirksam fort. Es liegt kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH oder der KG vor. In der Vergangenheit wurde kein Insolvenz- bzw. Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen der Gesellschaften eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaften sind weder überschuldet noch (drohend) zahlungsunfähig. Es bestehen auch keine Umstände, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertigen würden, noch sind solche zu erwarten.

c) Die als Anlage 4.1.1.c.1 beigefügte, derzeit gültige Fassung der Satzung der GmbH datiert vom […], die als Anlage 4.1.1.c.2 beigefügte, derzeit gültige Fassung des Gesellschaftsvertrags der KG vom […]. Die als Anlage 4.1.1.c.3 beigefügten Handelsregisterauszüge der Gesellschaften vom […] sind aktuell. Es sind keine weiteren Anträge zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaften gestellt worden. Weder in der GmbH noch in der KG sind Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden, die zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, aber noch nicht im Register eingetragen sind. Es gibt keine Nebenvereinbarungen, die sich auf die Verfassung und Organisation der GmbH und/oder der KG beziehen.

d) Weder die GmbH noch die KG halten Beteiligungen an anderen Unternehmen; sie sind nicht verpflichtet, solche Beteiligungen zu erwerben.

e) In Bezug auf die Gesellschaften bestehen weder Stimmbindungsverträge noch Unternehmensverträge i. S. d. §§ 291 ff AktG noch Verträge über die Begründung von stillen Gesellschaften oder sonstige Gewinnbeteiligungs- oder -abführungsvereinbarungen. Zwischen der GmbH bzw. der KG und dem Verkäufer oder ihm nahe stehenden Personen i. S. v. § 15 AO oder Gesellschaften, die von dem Verkäufer und/oder seinen Angehörigen einzeln oder gemeinsam (auch mittelbar) beherrscht werden, sowie zwischen der GmbH und der KG untereinander bestehen keine vertraglichen Beziehungen außer den in Anlage 4.1.1.e zu diesem Vertrag aufgeführten.

f) Der Geschäftsanteil und der Kommanditanteil stehen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verkäufers und sind frei von jeglichen Belastungen sowie sonstigen Rechten Dritter, insbesondere Sicherungsrechten, Pfandrechten und Nießbrauchsrechten. Mit Ausnahme der Zustimmung der GmbH bzw. der Gesellschafterversammlung der KG kann der Verkäufer über den Geschäftsanteil sowie den Kommanditanteil ohne die Zustimmung Dritter und ohne dadurch die Rechte Dritter zu verletzen, frei verfügen. Dritten stehen weder direkt noch indirekt Rechte an den mit dem Geschäftsanteil oder dem Kommanditanteil verbundenen Nebenrechten, insbesondere den Stimm- oder Gewinnbezugsrechten, zu. Es existieren keine Optionen, Vorkaufs- oder sonstigen Rechte hinsichtlich des Geschäftsanteils sowie des Kommanditanteils.

g) Der Geschäftsanteil ist voll eingezahlt. Rückzahlungen von Stammeinlagen sind weder offen noch verdeckt erfolgt. Es bestehen keine Nachschusspflichten. Der Verkäufer hat die Kommanditeinlage voll eingezahlt. Die Haftung des Verkäufers als Kommanditist der KG ist durch Entnahmen nicht wieder aufgelebt.

h) Sämtliche zur Übertragung des Geschäftsanteils nach der Satzung oder anderen internen Dokumenten der Gesellschaft erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und/oder sonstigen Maßnahmen sind wirksam getroffen. Dasselbe gilt für sämtliche zur Übertragung des Kommanditanteils nach dem Gesellschaftsvertrag oder anderen internen Dokumenten der Gesellschaft erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und/oder sonstigen Maßnahmen.

2. Gewerbliche Schutzrechte

a) Anlage 4.1.2.a zu diesem Vertrag enthält eine Aufstellung aller in- und ausländischen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster, Topografien und Sortenschutzrechte), Urheberrechte sowie Domains (insgesamt die „Gewerblichen Schutzrechte“), die der KG bzw. der GmbH gehören oder an denen ihnen ein Nutzungsrecht eingeräumt ist, sowie der zugehörigen Lizenzverträge. Die in Anlage 4.1.2.a genannten Gewerblichen Schutzrechte sind zur Führung des aktuellen Geschäftsbetriebs ausreichend. Weitere gewerbliche Schutzrechte werden nach besten Wissen des Verkäufers – auch unter Berücksichtigung geplanter Erweiterungen des Geschäftsbetriebs – nicht benötigt.

b) Die von der KG genutzten Gewerblichen Schutzrechte genießen unbeschränktes Prioritätsrecht in allen Ländern, in denen die KG wesentliche Geschäftsaktivitäten entfaltet. Keine der in Anlage 4.1.2.a aufgeführten Gewerblichen Schutzrechte wurden geändert oder zurückgezogen. Durch die Gewerblichen Schutzrechte oder deren Gebrauch werden nach bestem Wissen des Verkäufers keine Rechte Dritter verletzt. Soweit nicht in Anlage 4.1.2.b aufgeführt, sind von der KG genutzte Gewerbliche Schutzrechte weder von Dritten angegriffen worden, noch droht nach bestem Wissen des Verkäufers ein solcher Angriff oder die Gefahr ihrer Löschung oder Nichtigerklärung. Alle fälligen Register- und Lizenzgebühren sind bezahlt und alle sonst zur Aufrechterhaltung der Gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Maßnahmen sind vollständig und rechtzeitig erfolgt.

3. Vermögensgegenstände

a) Die KG verfügt über das alleinige und unbeschränkte rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an allen in ihrem Geschäftsbetrieb genutzten Gegenständen des im Jahresabschluss zum 31.12. [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] bilanzierten Anlagevermögens zuzüglich etwaiger Zugänge nach dem Bilanzstichtag, soweit nicht etwas anderes in Anlage 4.1.3.a aufgeführt ist. Diese sind mit Ausnahme gesetzlicher Pfandrechte frei von jeglichen Belastungen sowie anderen Rechten Dritter.

b) Die KG verfügt über das alleinige und unbeschränkte Eigentum an allen Gegenständen des im Jahresabschluss zum 31.12. [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] bilanzierten Umlaufvermögens unter Berücksichtigung etwaiger Zu- und Abgänge innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs. Der Wert des Umlaufvermögens zum Stichtag unterschreitet nicht den im Jahresabschluss zum 31.12. [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] bilanzierten Wert. Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind frei von jeglichen Belastungen sowie anderen Rechten Dritter mit Ausnahme von gesetzlichen Pfandrechten oder handelsüblicher, im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vereinbarten Eigentumsvorbehalten und Sicherungsübereignungen für Verbindlichkeiten, die im Jahresabschluss zum 31.12. [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] bilanziert sind, soweit nicht etwas anderes in Anlage 4.1.3.b aufgeführt ist.

c) Die gegenwärtig und zum Stichtag im Eigentum der KG stehenden oder von ihr genutzten Einrichtungen, Anlagen und Gegenstände sind ausreichend und angemessen für den gegenwärtigen Umfang des Geschäftsbetriebs, befinden sich in einem der betriebsgewöhnlichen Nutzung entsprechenden voll gebrauchsfähigen Betriebs- und Erhaltungszustand und können für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG ohne Einschränkungen genutzt werden. Es besteht kein Reparaturrückstand.

d) Buchstaben a–c gelten für die GmbH entsprechend; an die Stelle der Anlagen 4.1.3.a und 4.1.3.b treten insofern die Anlagen 4.1.3.d.1 und 4.1.3.d.2.

4. Vertragsverhältnisse

Anlage 4.1.4 zu diesem Vertrag enthält eine vollständige Aufstellung folgender für den Geschäftsbetrieb der KG oder der GmbH wichtigen (schriftlich, in Textform oder mündlich abgeschlossenen) Verträge und Verpflichtungen der jeweiligen Gesellschaft (jeweils ein „Wichtiger Vertrag“ oder zusammen die „Wichtigen Verträge“), jeweils unter Nennung der Parteien und Bezeichnung und Bezifferung der wesentlichen Rechte bzw. Verpflichtungen:

a) Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, Sachanlagen (mit Ausnahme von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) und Finanzanlagen, deren Wert […] pro Einzelfall übersteigt und bei denen die Leistungspflicht von einer Partei noch nicht erfüllt ist;

b) Pacht-, Miet- oder Leasingverträge (mit Ausnahme von Kfz-Leasingverträgen), soweit deren jährliche Nettoraten […] im Einzelfall übersteigen;

c) Lizenzverträge, die die KG oder die GmbH als Lizenzgeber oder Lizenznehmer eingegangen ist, soweit die jeweiligen jährlichen Nettolizenzgebühren im Einzelfall […] übersteigen;

d) Kredit- und Factoringverträge, die die KG oder die GmbH als Kreditgeber, Kreditnehmer oder Partei des Factoringvertrags eingegangen ist, mit Ausnahme handelsüblicher, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarter Zahlungsziele;

e) Verträge mit inländischen oder ausländischen Vertragshändlern oder Handelsvertretern sowie alle sonstigen Vertriebsverträge, die entweder im Falle ihrer Beendigung zu Ausgleichsansprüchen gegen die KG oder die GmbH führen können oder deren Kündigungsfrist drei Monate übersteigt;

f) Anstellungsverträge, nach denen die KG oder die GmbH im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mehr als […] gezahlt haben oder im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zahlen werden;

g) Verträge mit Beratern, soweit die jährliche (voraussichtliche) Zahllast daraus im Einzelfall […] (netto) übersteigt;

h) Kooperations- oder sonstige Verträge über die Zusammenarbeit der GmbH oder der KG mit Dritten in Bereichen, die für die gegenwärtige oder zukünftige Geschäftstätigkeit der jeweiligen Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, bei denen insbesondere das damit verbundene gegenwärtige oder künftig geplante Umsatzvolumen mindestens […] p. a. beträgt.

i) die Wettbewerbsfreiheit der GmbH oder KG beschränkende Vereinbarungen oder Verpflichtungen;

j) sonstige Verträge oder Verpflichtungen mit einem gegenwärtigen oder künftig geplanten durchschnittlichen jährlichen Wert der Leistungen oder Verpflichtungen der KG oder der GmbH in Höhe von mindestens […] .

Alle Wichtigen Verträge mit den Gesellschaften sind in vollem Umfang wirksam und in Kraft. Kein Wichtiger Vertrag ist schriftlich oder mündlich angefochten, gekündigt oder anderweitig beendet worden; es ist auch keine Anfechtung, Kündigung oder anderweitige Beendigung angekündigt worden bzw. steht nach bestem Wissen des Verkäufers auch nicht bevor. Auch sind – abgesehen von allgemeinen Marktunwägbarkeiten – keine Umstände gegeben, die die Geschäftsbeziehungen zu den wichtigsten Kunden (insbesondere den in Anlage 4.1.4.2 genannten) hinsichtlich Umfang oder Konditionen gefährden könnten oder durch die das Geschäftsergebnis der KG negativ beeinflusst werden könnte. Weder die Gesellschaften noch, nach bestem Wissen des Verkäufers, der jeweilige Vertragspartner haben gegen wesentliche Bestimmungen eines Wichtigen Vertrags verstoßen oder befinden sich mit der Erfüllung von wesentlichen Vertragspflichten in Verzug. Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen und ihre Durchführung werden keiner Partei eines Wichtigen Vertrags ein Recht zur außerordentlichen Kündigung oder Abänderung eines Wichtigen Vertrags geben.

5. Finanzielle Verhältnisse

a) Die als Anlage 4.1.5 beigefügten Jahresabschlüsse der Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre […], […] und […] (die „Jahresabschlüsse“) sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität aufgestellt worden und vermitteln unter Berücksichtigung dessen ein den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen Gesellschaft. In den jeweiligen Jahresabschlüssen der KG und der GmbH für [letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr] sind für Verbindlichkeiten Rückstellungen in ausreichendem Umfang gebildet. Für die Risiken hinsichtlich der Einbringlichkeit der in dem jeweiligen Jahresabschluss für […] ausgewiesenen Forderungen wurden in ausreichendem Umfang Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen angesetzt. Für die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens wurden ausreichende Wertberichtigungen für Gängigkeit, Überalterung, Verwertbarkeit oder nicht am Absatzmarkt realisierbare Verkaufspreise (verlustfreie Bewertung) gebildet.

b) Seit dem 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres sind außer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs keine stillen Reserven der KG oder der GmbH aufgelöst oder entzogen worden. Dem Verkäufer, ihm i. S. v. § 15 AO nahe stehenden Personen oder Gesellschaften wurden von der GmbH oder der KG keine Vorteile irgendwelcher Art zugewendet, die außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung der GmbH gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses liegen („verdeckte Gewinnausschüttungen“) oder im Falle der KG nicht als Privatentnahmen verbucht worden sind.

c) Es existieren per Stichtag keine Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder sonstigen Risiken der KG oder der GmbH, insbesondere keine Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Garantien aus Zeiträumen vor dem Stichtag, die nicht in den verbindlichen Zwischenabschlüssen der Gesellschaften ausgewiesen und durch Rückstellungen gedeckt sind.

d) Die in den verbindlichen Zwischenabschlüssen ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaften können abzüglich der in diesen Abschlüssen gebildeten Einzel- und Pauschalwertberichtigungen nach bestem Wissen des Verkäufers in vollem Umfang realisiert werden.

6. Financial Model

Die Annahmen des von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Financial Model in der Version […] mit dem Dateinamen […].xls und der Dateigröße […] kB sind im Wesentlichen nicht falsch oder unvollständig.

7. Öffentlich-rechtliche Verhältnisse; Produkthaftung; Versicherungen; Rechtsstreitigkeiten; Vertragshändlerverträge

a) Weder der KG noch der GmbH wurden zu irgendeinem Zeitpunkt öffentliche Beihilfen gleich welcher Art gewährt, insbesondere haben sie keine öffentliche Zuschüsse oder Zulagen erhalten.

[Alternative für den Fall, dass an die Gesellschaften öffentliche Zuschüsse, Zulagen oder Beihilfen gewährt wurden:

Weder der KG noch der GmbH wurden – außer den in Anlage 4.1.6.a genannten – irgendwelche öffentlichen Beihilfen gleich welcher Art (nachfolgend „Beihilfen“), insbesondere keine Zuschüsse oder Zulagen gewährt. Gewährte Beihilfen wurden von der jeweiligen Gesellschaft bestimmungs- und fristgemäß verwendet. Alle mit Beihilfen verbundenen Bedingungen und Auflagen wurden erfüllt, sofern und soweit die zuständigen Stellen nicht auf sie verzichtet haben. Keine der gewährten Beihilfen ist wegen der Veräußerung der Geschäftsanteile der Gesellschaften gemäß diesem Vertrag, wegen Verstoßes gegen beihilferechtliche Vorschriften oder – mit Ausnahme der Darlehen – aus sonstigen Gründen zurückzugewähren. Gegenüber den Gesellschaften und/oder dem Verkäufer sind keine Rückforderungsansprüche für Beihilfen geltend gemacht oder angedroht worden. Die Gesellschaften haben keine ausstehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit gewährten Beihilfen. Es bestehen keine Schadensersatz-, Unterlassungs- oder sonstigen Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaften und/oder die Käuferin im Zusammenhang mit gewährten Beihilfen. Die Gesellschaft hat keine weiteren Beihilfen beantragt.]

b) Der KG sind alle behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, die für die Führung und die Fortsetzung ihres gegenwärtigen Geschäftsbetriebs erforderlich oder zweckmäßig sind. Diejenigen Genehmigungen und Erlaubnisse, die einer Übertragung auf die Käuferin bedürfen oder der KG nach dem Gesellschafterwechsel erneut erteilt werden müssen, sind in Anlage 4.1.6.b zu diesem Vertrag abschließend aufgeführt. Nach bestem Wissen des Verkäufers droht weder ein Widerruf oder eine Einschränkung einer Genehmigung oder Erlaubnis, noch steht eine behördliche Untersuchung bevor, die zu einem Widerruf oder einer Einschränkung der Genehmigung oder Erlaubnis mit negativen Folgen für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb der KG führen könnte.

c) Die betrieblichen Anlagen der KG (einschließlich der Gebäude) sind nach bestem Wissen des Verkäufers unter Beachtung aller anwendbaren Rechtsvorschriften und behördlichen Weisungen, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts und des Gewerberechts, errichtet worden. Soweit in Anlage 4.1.6.c nichts anderes aufgeführt ist, verletzen weder ihr Betrieb noch der sonstige gegenwärtige Geschäftsbetrieb der KG, ihre Produkte oder Dienstleistungen jeweils anwendbare Rechtsvorschriften, Rechte dritter Personen oder behördliche Weisungen. Ansprüche dritter Personen gegen die KG aufgrund angeblicher Rechtsverletzungen sind weder erhoben, noch sind nach bestem Wissen des Verkäufers Umstände ersichtlich, die die Geltendmachung solcher Ansprüche erwarten lassen.

d) Mit Ausnahme der in Anlage 4.1.6.d genannten wurden gegenüber den Gesellschaften weder Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die von den Gesellschaften hergestellten oder vertriebenen Produkte geltend gemacht, noch drohen nach bestem Wissen des Verkäufers solche Ansprüche, die nicht durch Rückstellungen in den verbindlichen Zwischenabschlüssen gedeckt sind. Die Produkte der KG entsprechen in jeder Hinsicht den anwendbaren Vorschriften in Deutschland und [wichtigste Exportmärkte der KG], insbesondere sämtlichen einschlägigen allgemeinen Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie DIN- oder anderen technischen Normen. Die Produkte weisen nach bestem Wissen des Verkäufers keine Serien-, Konstruktions- oder Sicherheitsmängel auf. Der Verkäufer garantiert zudem, dass die Gesellschaften ihren Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten stets ordnungsgemäß nachgekommen sind. Von der KG gegenüber Kunden abgegebene Garantie- und Gewährleistungszusagen halten sich in den in der Industrie für gleichartige Produkte üblichen Grenzen.

e) Anlage 4.1.6.e.1 zu diesem Vertrag enthält eine Aufstellung aller von der KG oder der GmbH bzw. zugunsten der KG oder der GmbH oder ihres Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Versicherungen. Der jeweilige Versicherungsnehmer befindet sich nicht im Verzug mit seinen Pflichten aus den Versicherungsverträgen. Der Versicherungsschutz entspricht dem Umfang, der im Rahmen einer pflichtgemäßen Geschäftsführung abgeschlossen wird, und erstreckt sich insbesondere auf die mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiken aus Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechung und Produkthaftung. Alle Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sind gegen übliche Risiken in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes versichert. Anlage 4.1.6.e.2 enthält alle Versicherungsfälle der Gesellschaften der letzten fünf Jahre ab einem Schadenswert von […] .

f) Mit Ausnahme der in Anlage 4.1.6.f zu diesem Vertrag ausdrücklich genannten bestehen keine Rechtsstreitigkeiten, an denen die KG oder die GmbH beteiligt ist. Solche sind auch nicht angedroht.

g) Als Anlage 4.1.6.g.1 zu diesem Vertrag ist der Muster-Händlervertrag beigefügt, den die KG mit allen inländischen Vertragshändlern, die in Anlage 4.1.6.g.2 aufgelistet sind, abgeschlossen hat. Anlage 4.1.6.g.3 enthält den Mustervertrag für Vertragshändler im Ausland, die in Anlage 4.1.6.g.4 aufgeführt sind.

8. Arbeitsrechtliche Verhältnisse

a) Anlage 4.1.7.a.1 und Anlage 4.1.7.a.2 enthalten eine Aufstellung aller von den Gesellschaften am heutigen Tage beschäftigten Mitarbeiter mit Angaben zu den jährlichen Bruttogesamtbezügen, vertraglicher Arbeitszeit, Urlaubsansprüchen, Kündigungsfristen, besonderem Kündigungsschutz, Position, gewährten Arbeitnehmerdarlehen sowie Versorgungszusagen, Tantieme- und ähnlichen Zusatzvereinbarungen. Freie Mitarbeiter und von anderen Unternehmen überlassene Arbeitnehmer sind bei den Gesellschaften nicht tätig. Alle bei Abschluss dieses Vertrags von der KG, der GmbH oder Mitarbeitern gekündigten oder auf einem Zeitpunkt nach Abschluss dieses Vertrags einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnisse sind in Anlage 4.1.7.a.3 aufgeführt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass andere Mitarbeiter ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der KG oder der GmbH kündigen werden.

b) Alle Zahlungen an Arbeitnehmer der Gesellschaften erfolgen auf Grundlage der jeweils gültigen Arbeits- bzw. anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Die derzeit gültigen kollektiven Vereinbarungen sind vollständig in Anlage 4.1.7.b.1 aufgelistet. Anlage 4.1.7.b.2 listet die von der KG und der GmbH verwendeten Anstellungsverträge für gewerbliche und leitende Angestellte abschließend auf. Betriebliche Übungen existieren nicht. Andere außer- oder übertarifliche Leistungen werden nicht gewährt.

c) Die Arbeitsbeziehungen mit den Arbeitnehmern (Voll- und Teilzeitbeschäftigte) wurden und werden in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen, tarifvertraglichen, betrieblich vereinbarten sowie sonstigen anwendbaren Regelungen geführt. Insbesondere haben die Gesellschaften die bestehenden Bestimmungen hinsichtlich Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie sonstiger von den Gesellschaften geschuldeter öffentlich-rechtlicher Abgaben jeder Art stets beachtet, die Steuern und Abgaben bei Fälligkeit stets bezahlt, insbesondere den Arbeitnehmeranteil ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt.

d) Die Gesellschaften gewähren keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere keine über den Stichtag hinaus wirksamen Pensionszusagen gegenüber (auch ehemaligen) Mitarbeitern oder Gesellschaftern, die nicht in Anlage 4.1.7.d vollständig und richtig aufgeführt sind.

e) Sämtliche bei der Gesellschaft bestehenden Betriebsräte sind in Anlage 4.1.7.e aufgeführt. Auf freiwilliger Basis eingeführte Arbeitnehmervertretungen bestehen nicht.

9. Altlasten

Das Betriebsgrundstück der KG (das „Grundstück“) ist nach bestem Wissen des Verkäufers frei von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in der am Stichtag gültigen Fassung.

10. Steuern und Sozialabgaben

a) Die Gesellschaften haben alle steuerlichen Verpflichtungen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen stets ordnungsgemäß erfüllt, alle Steueran- oder -voranmeldungen und/oder Steuererklärungen ordnungsgemäß erstellt und rechtzeitig abgegeben und alle sonstigen bestehenden gesetzlichen Anmelde- und Abgabepflichten stets beachtet.

b) Alle Steuern i. S. v. § 3 AO einschließlich Steuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben und alle im Zusammenhang damit angefallenen Nebenleistungen wurden von den Gesellschaften bei Fälligkeit gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gezahlt und/oder einbehalten.

11. Datenschutz

Die Gesellschaften verarbeiten personenbezogene Daten nach bestem Wissen des Verkäufers in Einklang mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung.

(2) Untersuchungen und Überprüfungen, die von der Käuferin oder Dritten im Auftrag der Käuferin im Hinblick auf die KG oder ihren Geschäftsbetrieb oder die GmbH durchgeführt wurden oder werden, berühren die der Käuferin in diesem Vertrag gewährten Garantien nicht, es sei denn, die Käuferin weiß bei Vertragsschluss um die Unrichtigkeit; positive Kenntnis der von ihr mit der Prüfung betrauten Dritten gilt als Wissen der Käuferin.

(3) Soweit die Garantien nach Absatz 1 nach bestem Wissen des Verkäufers abgegeben werden, kommt es auf das Wissen oder die fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers entweder zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags oder am Stichtag an. Sofern es neben dem Verkäufer weitere organschaftliche Vertreter von GmbH oder KG gibt, sind dem Verkäufer hinsichtlich der vorstehenden Garantien Kenntnis und fahrlässige Unkenntnis dieser organschaftlichen Vertreter zuzurechnen.

(4) Der Verkäufer kann der Käuferin bis zum Stichtag Sachverhalte schriftlich mitteilen, die sich nach dem Tag der Beurkundung dieses Vertrags ereignet haben, die die von dem Verkäufer in dieser Mitteilung benannten Garantien nach Absatz 1 berühren und weder durch das eigene oder dem Verkäufer zurechenbare Verhalten noch durch das Handeln von ihm i. S. v. § 15 AO nahe stehenden Personen verursacht sind. Für das Vorliegen solcher Sachverhalte trägt der Verkäufer die Darlegungs- und die Beweislast. Solche die Haftung des Verkäufers einschränkenden Mitteilungen sind lediglich in Bezug auf die Garantien in Absatz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 zulässig. Weder die Eigenkapitalgarantie gemäß § 2 Abs. 11 noch die Rechte der Käuferin nach § 11 dieses Vertrags werden durch solche Mitteilungen berührt. Soweit solche Mitteilungen Sachverhalte betreffen, die Schadensersatzansprüche der Käuferin oder der KG aufgrund einer sonst entstandenen Garantieverletzung von insgesamt mindestens […]  (in Worten: […] Euro) betreffen, ist die Käuferin berechtigt, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Stichtag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Geleistete Zahlungen sind ab dem Rücktritt mit 3 Prozentpunkten über dem Ein-Monats-Euribor zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen zwischen den Parteien aus diesem Rücktrittsgrund nicht. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines sonst entstandenen Schadens kann jede Partei nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung des Verkäufers die Ernennung eines Schiedsgutachters verlangen, der mangels Einigung der Parteien innerhalb einer weiteren Woche auf schriftlichen Antrag einer Partei vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf, ernannt wird. § 3 Abs. 2 Satz 5 gilt sinngemäß. Bei Einschaltung eines Schiedsgutachters berechnet sich die Frist für den Rücktritt nach vorstehendem Satz 5 ab Vorlage des Schiedsgutachtens bei der Käuferin.

§ 5
Rechtsfolgen von Garantieverletzungen; Verjährung

(1) Sollten eine oder mehrere Garantien des Verkäufers nach § 4 dieses Vertrags ganz oder teilweise unzutreffend sein, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens bis vier Wochen nach Zugang eines entsprechenden Verlangens der Käuferin, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die betreffende Garantie bzw. Garantien zutreffend wären (Naturalrestitution). Soweit der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder soweit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich ist, kann die Käuferin oder, nach Wahl der Käuferin, die KG oder die GmbH von dem Verkäufer Schadensersatz in Geld gemäß §§ 249 ff BGB verlangen, es sei denn, die Käuferin kannte bei Vertragsschluss die Unrichtigkeit oder ein entsprechendes Wissen wird ihr zugerechnet; im Übrigen finden § 442 BGB sowie § 377 HGB keine Anwendung. Wegen desselben Schadens kann der Verkäufer auch bei Verletzung mehrerer Garantien nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Berechnung des Schadens der Käuferin sind für den jeweiligen Schadensfall im Jahresabschluss zum 31.12. [letztes abgelaufenes Geschäftsjahr] gebildete Rückstellungen oder Wertberichtigungen, künftig ersparte Aufwendungen und Versicherungsansprüche schadensmindernd zu berücksichtigen. Ist für das schadenstiftende Ereignis keine Einzelrückstellung oder Wertberichtigung gebildet, sind die für Ereignisse dieser Art gebildeten Pauschalrückstellungen schadensmindernd zu berücksichtigen.

(3) Der Verkäufer haftet wegen einer unrichtigen Garantie nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrags nur dann, wenn der Schaden im Einzelfall einen Betrag von EUR [10.000] übersteigt („Maßgeblicher Schadensfall“) und die Summe der einzelnen maßgeblichen Schadensfälle den Betrag von EUR 100.000 („Haftungsfreigrenze“) übersteigt. Wird die Haftungsfreigrenze überschritten, so ist stets der gesamte Schaden zu ersetzen. Der Höchstbetrag für Zahlungsansprüche aufgrund einer Verletzung der Garantieversprechen in § 4 Abs. 1 beläuft sich auf insgesamt […] (in Worten: […] Euro), im Falle grober Fahrlässigkeit auf […] (in Worten: […] Euro).

(4) Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehendem Absatz 3 gelten nicht bei Vorsatz sowie für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a) und b) und Nr. 4 Buchst. k) dieses Vertrags enthaltenen Garantien des Verkäufers.

(5) Der Käuferin und den Gesellschaften stehen wegen Verletzung der Garantiezusagen oder anderer Vertragsverletzungen des Verkäufers ausschließlich die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Ansprüche zu. Alle anderen Ansprüche, insbesondere aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mängelhaftungsrecht, Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 311a Abs. 2 BGB, sind ausgeschlossen. Soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist keine Partei berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch nicht im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Nicht ausgeschlossen sind Ansprüche, die wegen vorsätzlichen Verhaltens der verpflichteten Partei geltend gemacht werden, sowie Ansprüche aus §§ 123, 823 und 826 BGB.

(6) Ansprüche der Käuferin wegen Garantieverletzungen unterliegen einer am Stichtag beginnenden Verjährungsfrist von zwei Jahren. Abweichend davon gilt für die Garantie des Verkäufers gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, für die Garantien in § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung von Garantieansprüchen ist gehemmt während des Zeitraums, innerhalb dessen die Parteien Verhandlungen über die eine Verletzung von Verkäufergarantien begründenden Umstände führen. Als Verhandlungsbeginn wird der Zugang des schriftlichen Verlangens der Käuferin gemäß vorstehendem Absatz 1 bei dem Verkäufer vereinbart. Die Hemmung endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem einer Partei ein Schreiben zugeht, nach dem die Verhandlungen für beendet erklärt, deren Fortsetzung ausdrücklich verweigert oder die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche vollständig abgelehnt wird. Die Hemmung endet ferner, wenn nach dem Beginn der Verhandlungen auf die letzte schriftliche Äußerung einer Partei binnen zwei Wochen seit Zugang bei der anderen Partei keine schriftliche Erwiderung der anderen Partei zugegangen ist. Die Regelung in § 203 Satz 2 BGB wird abbedungen.

§ 6
Haftungsfreistellungen

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Käuferin gegenüber Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe des Betrags der im Handelsregister der KG für den Verkäufer eingetragenen Haftsumme von jeglicher Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB oder einer sonstigen persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus vom Verkäufer oder den Gesellschaften bis zur wirksamen Übertragung des Kommanditanteils auf die Käuferin ergriffenen Maßnahmen ergibt, es sei denn, die Maßnahme basiert auf Weisung oder Veranlassung der Käuferin.

(2) Die Käuferin verpflichtet sich, den Verkäufer von jeder Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen, die sich daraus ergeben könnte, dass die Einlage nach wirksamer Übertragung des Kommanditanteils zurückgezahlt oder eine der in § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB genannten, haftungsauslösenden Maßnahmen von der Käuferin oder den Gesellschaften durchgeführt werden.

§ 7
Freistellung von Sanierungskosten

(1) Der Verkäufer stellt die Käuferin, die nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG verantwortlichen Personen oder nach Wahl der Käuferin die KG und die GmbH (nachfolgend jeweils die „Sanierungsverantwortliche Person“) von allen Aufwendungen frei, die der Sanierungsverantwortlichen Person im Zusammenhang mit einer Untersuchung, Abwehr oder Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen am Grundstück entstehen. Dies gilt nicht für Anordnungen zur Vorsorge gemäß § 7 BBodSchG. Die Regelungen in § 5 dieses Vertrags bleiben im Hinblick auf andere Ansprüche als die Freistellungsansprüche nach diesem § 7 unberührt.

[Falls ein Verdacht auf Verunreinigung des Grundstücks besteht: Einfügung des folgenden Absatzes 2 mit entsprechender Renummerierung der nachfolgenden Absätze:

Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen i. S. d. Bundes-Bodenschutzgesetzes in der am Stichtag geltenden Fassung werden in dem Gutachten des Herrn/der Firma […], […] [Adresse] (nachfolgend der „Umweltgutachter“) für beide Parteien verbindlich festgestellt. Die Parteien werden den Umweltgutachter unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragen. Die Kosten des Umweltgutachters tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass dem Umweltgutachter alle über das Grundstück verfügbaren Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, er mit den für diese Fragen zuständigen Mitarbeitern des Verkäufers, der KG bzw. der GmbH zu den geschäftsüblichen Zeiten sprechen kann und die betroffenen Mitarbeiter dem Umweltgutachter alle verfügbaren Auskünfte erteilen. Sie werden darauf hinwirken, dass der Umweltgutachter das Grundstück im Rahmen der normalen Geschäftszeiten der Gesellschaften betreten und alle erforderlichen Untersuchungen auf dem Grundstück vornehmen kann, wobei er so weit als möglich auf das Interesse der KG und der GmbH an der ungestörten Fortführung ihres Geschäftsbetriebs Rücksicht nehmen soll. Die Parteien werden den Umweltgutachter verpflichten, sie über seine Besichtigungs- und Untersuchungstermine rechtzeitig zu unterrichten, damit sie oder ihre Vertreter daran teilnehmen können.]

(2) Der Verkäufer ist der freistellungsberechtigten Person nur zur Freistellung verpflichtet, wenn und soweit Anordnungen zur Untersuchung, Abwehr oder Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen des Grundstücks und aller damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen [im Falle des Einschubs des vorstehenden Absatzes: …, wenn und soweit Anordnungen zur Untersuchung, Abwehr oder Sanierung die in dem Gutachten des Umweltgutachters aufgeführten Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen betreffen und] in einem bestandskräftigen oder vollziehbaren Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Behörde getroffen sind.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist auf die Kosten für die i. S. d. Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen beschränkt, insbesondere auf diejenigen Sanierungskosten, die bei Fortführung der bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entstehen.

(4) Die Freistellungsansprüche nach diesem § 7 verjähren nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Stichtag.

§ 8
Steuer- und Abgabenklausel

(1)„Steuern“ im Sinne dieses Vertrags sind alle Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge einschließlich Steuerhaftungsbeträgen, Sozialversicherungsbeiträge und andere öffentlich-rechtlichen Abgaben, die von einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde („Steuerbehörde“) oder einem sonstigen Hoheitsträger (zusammen die „Finanzbehörden“) festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden. Als „Steuern“ gelten zudem alle Zahlungen als Haftungsschuldner für Steuern, Zahlungen aus Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerumlageverträgen oder aus vergleichbaren Verträgen oder Steuern betreffende Freistellungsvereinbarungen, ferner alle steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. Zinsen, Kosten und Steuerzuschläge, sowie mit Steuern in Zusammenhang stehende Straf- und Bußgelder, die gesetzlich geschuldet oder von Finanzbehörden auferlegt werden. Als „Steuern“ gelten insbesondere alle Steuern und steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 AO. Latente Steuern stellen keine Steuern i. S. d. vorgenannten Definition dar.

(2) Der Verkäufer stellt nach Wahl der Käuferin die Käuferin oder die KG beziehungsweise die GmbH von allen Zahlungsverpflichtungen frei, die Steuern betreffen. Diese Verpflichtung betrifft sämtliche vorgenannten Zahlungsverpflichtungen der KG und der GmbH, soweit sich der dieser Pflicht zugrunde liegende Sachverhalt vor dem Stichtag ereignet hat und die verbindlichen Zwischenabschlüsse dafür keine Verbindlichkeit und keine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit oder Rückstellung in nicht ausreichender Höhe enthalten. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich sowohl auf Veranlagungszeiträume, für die bereits Steuer- oder sonstige Abgabenbescheide gegenüber der KG und der GmbH ergangen, aber noch nicht materiell bestandskräftig sind, als auch auf solche Veranlagungszeiträume, für die die KG oder die GmbH noch nicht veranlagt sind. Soweit für Veranlagungszeiträume in der Vergangenheit bereits Steuer- oder sonstige Abgabenbescheide ergangen sind, betrifft die Freistellungsverpflichtung insbesondere Nachzahlungen der Gesellschaften aufgrund von steuerlichen oder sonstige öffentliche Abgaben betreffenden Außenprüfungen.

(3) Auf den Freistellungsanspruch finden die Regelungen in § 5 dieses Vertrags mit Ausnahme der Absätze 3 und 6 Anwendung.

(4) Die Freistellungsansprüche gemäß Absatz 2 verjähren nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach formeller und materieller Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids für die jeweilige Steuer.

§ 9
Beteiligung des Verkäufers an haftungsrelevanten Auseinandersetzungen

(1) Der Verkäufer ist von der Käuferin über sämtliche seine Haftung gegenüber der Käuferin bzw. der KG oder der GmbH nach diesem Vertrag möglicherweise begründenden, gegen die KG oder die GmbH gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche sowie über den Fortgang der Angelegenheit unverzüglich und vollständig unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zu unterrichten. Die Käuferin hat dieselbe Verpflichtung, falls die KG oder die GmbH für die Haftung des Verkäufers eventuell relevante Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht (Ansprüche gemäß Satz 1 und 2 jeweils eine „Relevante Auseinandersetzung“). Der Verkäufer ist berechtigt, sich selbst oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten an der Prüfung und der Führung des im Rahmen der Relevanten Auseinandersetzung stattfindenden Verfahrens zu beteiligen.

(2) Einspruch oder Widerspruch gegen Verwaltungsakte, Klage, Klagerücknahme, Verzicht, Anerkenntnis, Vergleich oder die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln oder -behelfen in Relevanten Auseinandersetzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Auf Verlangen des Verkäufers wird die Käuferin diese Maßnahmen selbst vornehmen bzw. die KG oder die GmbH veranlassen, sie zu ergreifen, sofern der Käuferin bzw. der KG oder der GmbH die entstehenden Prozesskosten, einschließlich Vorschüssen und Sicherheiten, vor deren Fälligkeit gezahlt werden. Die Käuferin wird Relevante Auseinandersetzungen nach Weisung des Verkäufers führen bzw. die KG oder die GmbH veranlassen, gemäß den Instruktionen des Verkäufers zu verfahren. Der Verkäufer kann auch den jeweiligen Prozessbevollmächtigten bestimmen.

(3) Verletzt die Käuferin ihre Pflichten zur Beteiligung des Verkäufers an Relevanten Auseinandersetzungen, ist ihr Anspruch gegen den Verkäufer wegen Verletzung einer in diesem Vertrag abgegebenen Garantiezusage ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruch der Käuferin bzw. der KG oder der GmbH insoweit auch bei Beachtung ihrer Pflicht zur Beteiligung des Verkäufers als Schaden entstanden wäre.

(4) Sämtliche Kosten, die der Käuferin bzw. der KG oder der GmbH im Zusammenhang mit der Führung von Relevanten Auseinandersetzungen unter Beachtung der in dieser Vorschrift niedergelegten Verpflichtungen entstehen, trägt allein der Verkäufer.

§ 10
Fortführung der Gesellschaften bis zum Stichtag

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber der Käuferin, dafür Sorge zu tragen und steht dafür ein, dass ab dem heutigen Tag bis zum Beginn des Treuhandverhältnisses gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1,

1. der Geschäftsbetrieb der KG und der GmbH ausschließlich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, nach den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftspraxis und im Wesentlichen in der gleichen Weise wie zuvor geführt wird;

2. keine Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt werden, insbesondere keine neuen Wichtigen Verträge i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgeschlossen oder bestehende geändert, seitens der Gesellschaften gekündigt oder aufgehoben werden;

3. weder der Gesellschaftsvertrag der KG oder der GmbH gegenüber den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) genannten Fassungen geändert noch sonstige Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Gesellschafterbeschlüsse der KG oder der GmbH, welche die Ausschüttung von in Vorjahren thesaurierten Gewinnen der GmbH oder die Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Transaktion zum Gegenstand haben;

4. keine Gewinnausschüttungen der GmbH in Bezug auf das laufende Geschäftsjahr beschlossen oder vorgenommen werden und keine Entnahme von Gewinnen der KG für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgt;

5. die KG und die GmbH mit ausreichender Liquidität versorgt sind, um alle fälligen Verbindlichkeiten bis zum Stichtag begleichen zu können;

6. keine Handlungen erfolgen werden, die entgegen bisheriger Geschäftspraxis die Fälligkeit von Steuer- oder sonstigen Verbindlichkeiten der KG oder der GmbH auf Zeiträume nach dem Stichtag verschieben;

7. der Käuferin und ihren Beratern während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu allen Räumlichkeiten und Unterlagen der KG und der GmbH gewährt wird, sofern die Käuferin oder ihre Berater den Verkäufer über jeden Besuch rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage vorher informieren;

8. mit Ausnahme von Herrn […] kein derzeit leitender Mitarbeiter oder derzeitiges Organmitglied der KG oder GmbH direkt oder indirekt zum Ausscheiden aus der jeweiligen Gesellschaft veranlasst wird oder für diesen Fall einen Anreiz erhält;

9. variable Vergütungen an Mitarbeiter und Organe der GmbH oder KG nur entsprechend der in der Vergangenheit geübten und der Käuferin bekannten Praxis gewährt werden;

10. mit Ausnahme von Herrn […] keine Änderungen der bestehenden Anstellungs- und Dienstverträge mit Mitarbeitern oder Organmitgliedern der GmbH oder KG getroffen werden und keine Zusagen, insbesondere hinsichtlich Abfindungen für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaften, gemacht werden; es sei denn, der Käufer stimmt vorher schriftlich einem abweichenden Verhalten zu, nachdem er von dem Verkäufer schriftlich auf die Abweichung von diesem § 10 hingewiesen worden ist.

(2) Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer,

1. die in Anlage 10.2.1 genannten Schutzrechte nach dem Stichtag in keinem Land mehr zu benutzen;

2. sicherzustellen, dass für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Stichtag alle zugunsten der KG oder ihres Geschäftsbetriebs geschlossenen Versicherungen im Wesentlichen in der gleichen Weise wie zuvor fortbestehen, sofern nicht die Käuferin oder die Gesellschaften diese ab dem Beginn des Treuhandverhältnisses beenden;

3. die Käuferin und die KG nach besten Kräften dabei zu unterstützen, dass die in Anlage 10.2.3 aufgeführten Genehmigungen auf die Käuferin übertragen oder der KG neu erteilt werden.

§ 11
Wettbewerbsverbot

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Stichtag innerhalb des räumlichen Tätigkeitsgebiets der KG jegliche Betätigung zu unterlassen, mit der er unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zur Geschäftstätigkeit der KG, wie sie am Stichtag ausgeübt wird, treten würde. Der Verkäufer wird insbesondere kein Unternehmen, welches im vorstehenden Sinne im Wettbewerb zur KG steht, unmittelbar oder mittelbar gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder für ein solches Unternehmen tätig werden. Ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot ist

1. der Erwerb von Aktien börsennotierter Gesellschaften in Höhe von höchstens 10 % des jeweiligen Grundkapitals zu Zwecken der Kapitalanlage;

2. der Erwerb eines anderen Unternehmens durch den Verkäufer, das teilweise im Wettbewerb zur Geschäftstätigkeit der KG steht, sofern sich der mit Wettbewerbsprodukten erzielte Umsatz des erworbenen Unternehmens innerhalb eines Jahres nach Erwerb durch den Verkäufer auf weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des erworbenen Unternehmens beläuft.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, während einer Periode von zwei Jahren ab dem Stichtag keine Arbeitnehmer der KG oder der GmbH zur Aufnahme einer Tätigkeit für den Verkäufer oder eine Gesellschaft, an der er oder eine ihm nahe stehende Person i. S. v. § 15 AO beteiligt ist, zu veranlassen, insbesondere dem Geschäftsführer und anderen leitenden Mitarbeitern der KG oder der GmbH während deren Tätigkeit für die KG oder GmbH aus eigenem Antrieb keinen Anstellungs-, Beratungs- oder Dienstvertrag oder sonstige Tätigkeitsangebote zu unterbreiten oder Vorteile für den Fall anzubieten, dass sie ihre mit der KG oder GmbH bestehenden Anstellungsverträge kündigen oder auflösen.

(3) Der Kaufpreis enthält einen angemessenen Ausgleich für das Wettbewerbsverbot gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Bestimmungen der §§ 74 ff HGB finden auf dieses Wettbewerbsverbot keine Anwendung.

(5) Verletzt der Verkäufer das in den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Wettbewerbsverbot und setzt er diese Verletzung trotz Abmahnung durch die Käuferin fort, so hat er der Käuferin für jede Verletzung eine Vertragsstrafe im Betrag von […] (in Worten: […] Euro) zu zahlen. Dauert die Verletzungshandlung an, hat er für jeden weiteren angefangenen Kalendermonat der Verletzung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von […] (in Worten: […] Euro) zu zahlen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Recht der Käuferin, – auch ohne Abmahnung – einen auch weitergehenden Schaden geltend zu machen und Unterlassung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt. In diesem Falle werden Vertragsstrafen auf einen solchen Schaden angerechnet.

§ 12
Geheimhaltung; Presse- und sonstige Mitteilungen

(1) Der Verkäufer wird seine Kenntnisse über die KG oder die GmbH und deren jeweiligen Geschäftsbetrieb, soweit die betreffenden Umstände nicht öffentlich bekannt sind und keine gesetzlichen Offenlegungsvorschriften bestehen, geheim halten und solche vertraulichen Informationen nicht für sich selbst oder andere benutzen.

(2) Die Parteien haben die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrags übereinander und über etwaige verbundene Unternehmen erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln.

(3) Die Parteien werden Presseerklärungen oder ähnliche Verlautbarungen in Bezug auf die mit diesem Vertrag geregelten Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung mit der anderen Partei herausgeben. Ausgenommen sind gesetzlich erforderliche Mitteilungen, insbesondere an Börsenaufsichtsbehörden.

§ 13
Angelegenheiten des Verkäufers

(1) Der Verkäufer wird zum Stichtag sein Amt als Geschäftsführer der GmbH niederlegen; sofern die Basiskaufpreise gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrags zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt wurden, mit dem Eingang der Zahlungen. Die Käuferin verpflichtet sich, ihm für seine Tätigkeit im laufenden Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Zugleich vereinbaren die Parteien, dass der Anstellungsvertrag des Verkäufers mit Wirkung zum Ende der Geschäftsführerstellung aufgehoben wird. Vergütungsansprüche über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen nicht.

(2) Um einen reibungslosen Übergang des Unternehmens der KG auf die Käuferin zu gewährleisten, wird der Verkäufer der KG für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Stichtag als Berater zur Verfügung stehen. Er wird zu diesem Zwecke unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags mit der KG einen Beratervertrag gemäß Anlage 13.2 schließen.

(3) Frau [Ehefrau des Verkäufers] hat mit privatschriftlicher Erklärung vom […], die im Original vorlag und dieser Urkunde als Anlage 13.3 in Abschrift beigefügt ist, i. S. v. § 1365 BGB in die Verfügungen eingewilligt, die der Verkäufer in dieser Urkunde vornimmt.

§ 14
Abtretungsverbot; Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aufgrund dieses Vertrags ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen der Käuferin an mit ihr i. S. v. § 15 AktG verbundene Unternehmen.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit vom Aufrechnungsgegner anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 15
Zustimmung der Gesellschafterversammlungen

(1) Mit der in Anlage 15.1 beigefügten Erklärung der Geschäftsführung vom […] hat die GmbH gemäß § […] der Satzung der Abtretung des Geschäftsanteils sowie gemäß § […] des Gesellschaftsvertrags der KG der Abtretung des Kommanditanteils an die Käuferin zugestimmt. Die GmbH hat in dieser Erklärung auch der Begründung des in § 1 Abs. 3 dieses Vertrags vereinbarten Treuhandverhältnisses zugestimmt. Der Verkäufer ist als Geschäftsführer der GmbH gemäß § […] der GmbH-Satzung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.

(2) Die Käuferin versichert, die Geschäftsführungsbefugnis eventuell betreffende Zustimmungserfordernisse beachtet zu haben.

§ 16
Mitteilungen

(1) Sämtliche Mitteilungen nach diesem Vertrag sind wie folgt zu adressieren, sofern der anderen Partei nicht schriftlich eine neue Adresse mitgeteilt wurde:

1. an den Verkäufer:

[Verkäufer]

[Adresse]

mit einer Kopie an:

[Anwalt]

2. an die Käuferin:

[Käuferin]

z. Hd. Herrn […]

[Adresse]

mit einer Kopie an:

[Anwalt]

(2) Sind Mitteilungen schriftlich zu machen, so ist auch eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail zulässig. In jedem Fall muss eine schriftliche Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein, Bote mit Empfangsbestätigung, Telefax mit Sendebericht oder E-Mail mit Zugangsbestätigung erfolgen.

(3) Der Zugang der Mitteilungen bei demjenigen, dem eine Kopie zu übermitteln ist, ersetzt den Zugang bei dem Adressaten nicht.

(4) Hat eine Partei einen Adresswechsel nicht mitgeteilt, gilt eine an die alte Adresse gerichtete Mitteilung als zugegangen, wenn und sobald mit ihrem Zugang zu rechnen war.

§ 17
Kosten

Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrags trägt die Käuferin. Die übrigen mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere die jeweiligen Anwaltskosten, trägt jede Partei selbst, soweit in diesem Vertrag keine andere Regelung getroffen ist.

§ 18
Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Gültigkeit dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ort des Schiedsverfahrens ist […].

§ 19
Schlussbestimmungen

(1) Diese Urkunde enthält zusammen mit ihren Anlagen alle Vereinbarungen und Erklärungen der vertragschließenden Parteien in Bezug auf den Erwerb und die Abtretung des Geschäfts- und des Kommanditanteils sowie aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrags überholt und werden durch die Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen, soweit nicht aufgrund zwingenden Gesetzes notarielle Form zu beachten ist, der Schriftform.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag unvollständig sein sollte.

(4) Die Gesellschaften haben keinen Grundbesitz.


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Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass

gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG der Erwerber seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft erst dann wirksam ausüben kann, wenn er in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist;

gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG der Erwerber neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner für alle Einlageverpflichtungen auf die Geschäftsanteile, die zur Zeit der Aufnahme des Erwerbers in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste noch nicht erbracht sind, der Gesellschaft gegenüber haftet;

gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich ist, wobei der Erwerb nicht bestehender Geschäftsanteile und der gutgläubige Erwerb im Hinblick auf Lastenfreiheit nicht möglich sind.

Diese Niederschrift einschließlich aller Anlagen wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:

[…]

0*) Der in Klammern eingefügte Zusatz ist nur aus Sicht des Käufers hinzuzufügen.