Muster 3:  Kaufvertrag über Wirtschaftsgüter (Asset Deal)

Sachverhalt: Das Vertragsmuster regelt einen nicht beurkundungspflichtigen Unternehmenskauf in Form des Erwerbs sämtlicher Einzelwirtschaftsgüter eines Unternehmens inklusive der Firma der Verkäuferin, einen sog. Asset Deal. Sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin sind juristische Personen. Aus Vereinfachungsgründen gehören keine Grundstücke zu den zu erwerbenden Einzelwirtschaftsgütern. Die zum Unternehmen gehörenden Betriebsimmobilien werden durch langfristige Verträge von der Käuferin angemietet. Des Weiteren sieht das Vertragsmuster vor, dass der Betrieb der Verkäuferin gemäß § 613a BGB auf die Käuferin übergeht und die Transaktion beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss. Das Muster regelt sowohl die schuldrechtliche Verpflichtung als auch den dinglichen Vollzug des Unternehmenskaufs.

I.  Vertragstext

Kaufvertrag über Wirtschaftsgüter („Asset Deal“)

zwischen

[Firma, Anschrift, Handelsregisterangaben]

(„Verkäuferin“)

und

[Firma, Anschrift, Handelsregisterangaben]

(„Käuferin“)

(Verkäuferin und Käuferin gemeinsam die „Parteien“)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens

§ 2 Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens

§ 3 Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens

§ 4 Eintritt in Verträge des Unternehmens, Agency-Modell

§ 5 Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

§ 6 Arbeitsverhältnisse

§ 7 Stichtag

§ 8 Kaufpreis

§ 9 Garantien der Verkäuferin

§ 10 Rechtsfolgen

§ 11 Freistellungen

§ 12 Beteiligung an haftungsrelevanten Auseinandersetzungen

§ 13 Steuerfreistellungen

§ 14 Führung des Geschäftsbetriebs bis zum Stichtag

§ 15 Garantien der Käuferin

§ 16 Sonstige Verpflichtungen

§ 17 Wettbewerbsverbot

§ 18 Escrow-Auszahlung

§ 19 Anmeldung beim Bundeskartellamt

§ 20 Geheimhaltung, Presse- und sonstige Mitteilungen

§ 21 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

§ 22 Mitteilungen

§ 23 Kosten

§ 24 Rechtswahl- und Schiedsklausel

§ 25 Schlussbestimmungen

Verzeichnis der Definitionen

Begriff

Definiert in

Absatzverträge

§ 1 Abs. 3

Anlagevermögen

§ 1 Abs. 1

Aufschiebende Bedingungen

§ 7 Abs. 1

Beschaffungsverträge

§ 1 Abs. 3

Bewertungsstichtag

§ 14 Abs. 1

Escrow-Betrag

§ 8 Abs. 3

Finanzanlagevermögen

§ 1 Abs. 1

Finanzbehörde(n)

§ 13 Abs. 1

Finanzierungsverträge

§ 1 Abs. 3

Forderungen

§ 1 Abs. 2

Geschäftsbeziehungen

§ 1 Abs. 3

Haftungsfreigrenze

§ 10 Abs. 3

Haftungshöchstbetrag

§ 10 Abs. 3

Immaterielle Vermögensgegenstände

§ 1 Abs. 1

Jahresabschlüsse

§ 9 Nr. 3

Käuferin

Rubrum

Kaufpreis

§ 8 Abs. 1

Kenntnis der Verkäuferin

§ 10 Abs. 5

Liquide Mittel

§ 1 Abs. 2

Maßgeblicher Schadensfall

§ 10 Abs. 3

Mietverträge

§ 1 Abs. 3

Parteien

Rubrum

Personalkonzessionen

§ 5 Abs. 2

Realkonzessionen

§ 5 Abs. 1

Relevante Auseinandersetzung

§ 12 Abs. 1

Sachanlagevermögen

§ 1 Abs. 1

Sonstige Vermögensgegenstände

§ 1 Abs. 2

Sonstige Verträge

§ 1 Abs. 3

Steuern

§ 13 Abs. 1

Steuerfreistellung

§ 13 Abs. 2

Stichtag

§ 7 Abs. 1

Transaktion

Präambel (C)

Umlaufvermögen

§ 1 Abs. 2

Unternehmen

Präambel (A)

Unterzeichnungstag

§ 9

Verkäufergarantien

§ 9

Verkäuferin

Rubrum

Verkäufer-Informationen

§ 9 Nr. 15

Vertragsangebote

§ 1 Abs. 3

Verträge

§ 1 Abs. 3

Vorräte

§ 1 Abs. 2

Wertpapiere

§ 1 Abs. 2

Wesentliche Verträge

§ 9 Nr. 7

Wettbewerbsverbot

§ 17 Abs. 1

Verzeichnis der Anlagen

Anlage

Inhalt

Anlage 1.1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

Anlage 1.1.2

Sachanlagevermögen

Anlage 1.1.3

Finanzanlagevermögen

Anlage 1.2.1

Vorräte

Anlage 1.2.2

Forderungen

Anlage 1.2.3

Wertpapiere

Anlage 1.2.4

Liquide Mittel

Anlage 1.2.5

Sonstige Vermögensgegenstände

Anlage 1.3.1

Beschaffungsverträge

Anlage 1.3.2

Mietverträge

Anlage 1.3.3

Finanzierungsverträge

Anlage 1.3.4

Absatzverträge

Anlage 1.3.5

Sonstige Verträge

Anlage 1.3.6

Vertragsangebote

Anlage 1.3.7

Geschäftsbeziehungen

Anlage 3

Übernommene Verbindlichkeiten

Anlage 5.1

Realkonzessionen

Anlage 5.2

Personalkonzessionen

Anlage 6.1

Liste der übergehenden Arbeitsverhältnisse

Anlage 6.2

Schreiben nach § 613a Abs. 5 BGB

Anlage 9.4.1

Liste der Einzelwirtschaftsgüter, die mit Drittrechten belastetet sind

Anlage 9.4.2

Liste der Einzelwirtschaftsgüter, bzgl. derer die Verkäuferin nicht über das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum verfügt

Anlage 9.5

Liste der Einzelwirtschaftsgüter, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht ohne Einschränkung genutzt werden können

Anlage 9.6

Liste der von Dritten angegriffenen Immateriellen Vermögensgegenständen (insbesondere Schutzrechte und Urheberrechte)

Anlage 9.7

Wesentliche Verträge

Anlage 9.8.1

Liste der Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Anlage 9.8.2

Übersicht über sämtliche anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Pensionszusagen sowie betrieblichen Übungen und Gesamtzusagen

Anlage 9.8.3

Langfriste Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung

Anlage 9.9

Liste der betrieblichen Anlagen

Anlage 9.10.1

Liste der im Rahmen des Unternehmens genutzten Grundstücke

Anlage 9.10.2

Grundstücksbelastungen

Anlage 9.12.1

Rechtsstreitigkeiten

Anlage 9.12.2

Drohende Rechtsstreitigkeiten

Anlage 9.15.1

Hinterlegungsvertrag

Anlage 9.15.2

Antworten im Rahmen des Q&A-Prozesses

Anlage 9.15.3

Protokoll der Managementpräsentation

Anlage 14.8

Liste von variablen Vergütungen, Boni oder anderen Zuwendung an Mitarbeiter und Organe des Unternehmens

Anlage 16.2

Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen der Verkäuferin an die Käuferin auf den Gebieten Personalverwaltung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Anlage 16.3

Beratervertrag

Anlage 16.4

Anlage 16.6

Pachtvertrag

Gemeinsame Handelsregisteranmeldung

Präambel

(A) Unternehmensgegenstand der Verkäuferin ist […] („Unternehmen“).

(B) Die Käuferin ist […].

(C) Die Verkäuferin beabsichtigt, das Unternehmen im Wege der Veräußerung sämtlicher Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens an die Käuferin zu verkaufen und zu übertragen, mit Ausnahme der Betriebsimmobilien. Die Käuferin beabsichtigt, das Unternehmen im Wege des Erwerbs sämtlicher Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens von der Verkäuferin zu kaufen und zu übernehmen, mit Ausnahme der Betriebsimmobilien (insgesamt „Transaktion“).

(D) Die Betriebsimmobilien sollen langfristig von der Verkäuferin an die Käuferin vermietet werden.

(E) Eine Liquidation der Verkäuferin durch ihre Gesellschafter nach der Durchführung der Transaktion ist nicht geplant.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens

(1) Die Verkäuferin verkauft der dies annehmenden Käuferin sämtliche zum Unternehmen gehörenden und in den Anlagen 1.1.1 bis 1.1.3 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter des Anlagevermögens i. S. d. § 266 Abs. 2 A. HGB, einschließlich der nicht bilanzierungspflichtigen Wirtschaftsgüter („Anlagevermögen“). Das Anlagevermögen gliedert sich in die in

Anlage 1.1.1

aufgelisteten immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere die Firma, die Geschäftsbezeichnungen, die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken und Urheberrechte), Domains, das Know-how und die Lizenzen („Immaterielle Vermögensgegenstände“);

Anlage 1.1.2

aufgelisteten Sachanlagen („Sachanlagevermögen“);

Anlage 1.1.3

aufgelisteten Finanzanlagen („Finanzanlagevermögen“).

Die Grundstücke der Verkäuferin werden nicht veräußert.

(2) Die Verkäuferin verkauft der dies annehmenden Käuferin sämtliche zum Unternehmen gehörenden und in den Anlagen 1.2.1 bis 1.2.3 aufgelisteten Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, einschließlich nicht bilanzierungspflichtiger Wirtschaftsgüter („Umlaufvermögen“) jedoch ohne die Barmittel und Wertpapiere. Das Umlaufvermögen gliedert sich in die in

Anlage 1.2.1

aufgelisteten Vorräte, insbesondere die Lagerbestände und die Halbfertig- und Fertigprodukte („Vorräte“);

Anlage 1.2.2

aufgelisteten Forderungen („Forderungen“);

Anlage 1.2.3

aufgelisteten sonstigen Vermögensgegenstände („sonstige Vermögensgegenstände“);

Anlage 1.2.4

aufgelisteten erhaltenen Anzahlungen („erhaltenen Anzahlungen“).

(3) Die Verkäuferin verkauft der dies annehmenden Käuferin sämtliche zum Unternehmen gehörenden und in den Anlagen 1.2.1 bis 1.2.5 aufgelisteten Barmittel und Wertpapiere des Umlaufvermögens („Barmittel“). Die Barmittel gliedern sich in die in

Anlage 1.3.1

aufgelisteten Wertpapiere („Wertpapiere“);

Anlage 1.3.2

aufgelisteten Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks („Liquide Mittel“).

(4) Die Verkäuferin überträgt der dies annehmenden Käuferin sämtliche zum Unternehmen gehörenden und in den Anlagen 1.4.1 bis 1.4.5 aufgelisteten Finanzverbindlichkeiten („Barmittel“). Die Barmittel gliedern sich in die

Anlage 1.4.1

aufgelisteten Bankdarlehen („Bankdarlehen“);

Anlage 1.4.2

aufgelisteten Derivate zur Zinssicherung („Derivate“).

(5) Die Verkäuferin verkauft der dies annehmenden Käuferin sämtliche zum Unternehmen gehörenden und in den Anlagen 1.5.1 bis 1.5.7 aufgelisteten Verträge, Vertragsangebote der Verkäuferin und Geschäftsbeziehungen („Verträge“). Die Verträge gliedern sich in die in

Anlage 1.5.1

aufgelisteten Lieferantenverträge, Dienstverträge und Zulieferverträge („Beschaffungsverträge“);

Anlage 1.5.2

aufgelisteten Miet- und Pachtverträge („Mietverträge“);

Anlage 1.5.3

aufgelisteten Kreditverträge, Leasingverträge und sonstigen Finanzierungsverträge („Finanzierungsverträge“);

Anlage 1.5.4

aufgelisteten Kunden-, Liefer- und Rahmenverträge („Absatzverträge“);

Anlage 1.5.5

aufgelisteten Versicherungsverträge, Ver- und Entsorgungsverträge (Strom, Wasser, Abfall usw.) sowie sonstigen Verträge („Sonstige Verträge“);

Anlage 1.5.6

aufgelisteten Vertragsangebote der Verkäuferin („Vertragsangebote“);

Anlage 1.5.7

aufgelisteten Geschäftsbeziehungen („Geschäftsbeziehungen“).

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die sich nicht aus den Verträgen ergeben, wird in § 3 geregelt.

(4) Die in den Anlagen 1.1.1 bis 1.4.7 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens im Zeitraum von der Erstellung der Anlagen bis zum Stichtag veräußert oder dem Unternehmen auf andere Weise entzogen wurden, sind vom Verkauf ausgeschlossen. Die Einzelwirtschaftsgüter, die dem Unternehmen im Zeitraum von der Erstellung der Anlagen bis zum Stichtag im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens zugegangen sind, sind vom Verkauf erfasst.

§ 2
Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens

(1) Die Verkäuferin tritt an die dies annehmende Käuferin die Immateriellen Vermögensgegenstände, das Finanzanlagevermögen, die Forderungen, die Wertpapiere und die Liquiden Mittel (soweit es sich um Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten handelt) zum Stichtag ab.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum am Sachanlagevermögen, an den Vorräten und den Liquiden Mitteln (soweit es sich um Kassenbestände und Schecks handelt) zum Stichtag auf die Käuferin übergeht.

(3) Die Verkäuferin verschafft der Käuferin den Besitz am Sachanlagevermögen, an den Vorräten und den Liquiden Mitteln (soweit es sich um Kassenbestände und Schecks handelt) zum Stichtag. Soweit die Käuferin zum Stichtag an einzelnen Gegenständen des Sachanlagevermögens und der Vorräte keinen Besitz erhält, werden diese Vermögensgegenstände von diesem Zeitpunkt an von der Verkäuferin für die Käuferin unentgeltlich verwahrt. Soweit sich einzelne Gegenstände des Sachanlagevermögens und der Vorräte zum Stichtag im Besitz Dritter befinden, tritt die Verkäuferin der Käuferin ihren jeweiligen Herausgabeanspruch ab.

(4) Soweit an einzelnen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens zum Stichtag Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter bestehen oder diese Gegenstände an Dritte sicherungsübereignet sind, überträgt die Verkäuferin der Käuferin zum Stichtag das jeweilige Anwartschaftsrecht.

(5) Soweit ein Einzelwirtschaftsgut des Unternehmens in den Anlagen 1.1.1 bis 1.3.7 nicht aufgelistet ist, obgleich das jeweilige Einzelwirtschaftsgut in einer dieser Anlagen hätte aufgelistet werden müssen (vergessene oder übersehene Einzelwirtschaftsgüter), hat die Käuferin gegenüber der Verkäuferin einen Anspruch auf Übertragung dieses Einzelwirtschaftsguts. Der Wert eines solchen Einzelwirtschaftsguts ist mit dem Kaufpreis abgegolten.

(6) Soweit ein Einzelwirtschaftsgut in den Anlagen 1.1.1 bis 1.3.7 aufgelistet ist, das nicht zum Unternehmen gehört, hat die Verkäuferin gegenüber der Käuferin einen Anspruch auf Übertragung dieses Einzelwirtschaftsguts. Der Wert eines solchen Einzelwirtschaftsguts wird nicht entgolten.

§ 3
Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens

(1) Die Käuferin übernimmt von der Verkäuferin zum Stichtag im Wege der befreienden Schuldübernahme die in Anlage 3 aufgelisteten Verbindlichkeiten der Verkäuferin.

(2) Außer den in Anlage 3 aufgelisteten Verbindlichkeiten übernimmt die Käuferin keine Verbindlichkeiten oder anderweitigen Verpflichtungen der Verkäuferin, es sei denn, in diesem Vertrag ist etwas anderes ausdrücklich geregelt.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 4
Eintritt in Verträge des Unternehmens, Agency-Modell

(1) Die Käuferin tritt in die Verträge zum Stichtag ein. Die Verkäuferin tritt alle Ansprüche aus den Verträgen zum Stichtag an die dies annehmende Käuferin ab. Die Käuferin übernimmt sämtliche Verpflichtungen aus den Verträgen im Wege der befreienden Schuldübernahme zum Stichtag.

(2) Soweit für die Übernahme der Verträge, der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Ansprüche die Zustimmung Dritter notwendig ist, werden die Parteien alles Erforderliche tun, um die Zustimmung zu erhalten.

(3) Bis die Zustimmung vorliegt, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, als ob die Zustimmung zum Stichtag vorgelegen hätte, insbesondere wird die Käuferin die Verkäuferin von sämtlichen Verpflichtungen aus den Verträgen freistellen und die Verkäuferin wird die an sie nach dem Stichtag geleisteten Zahlungen an die Käuferin abführen. Bis zur Zustimmung wird die Verkäuferin im Außenverhältnis Vertragspartei des jeweiligen Vertrags bleiben und im Innenverhältnis den Vertrag für Rechnung der Käuferin halten. Die Verkäuferin wird die Käuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die sich aus einer Pflichtverletzung der Verkäuferin bei der Erfüllung der Verträge durch die Verkäuferin ergeben.

(4) Liegt die Zustimmung nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Stichtag nicht vor, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Käuferin stehen gegenüber der Verkäuferin keine Ansprüche zu, die sich aus einer solchen Kündigung ergeben. Des Weiteren stehen der Käuferin gegenüber der Verkäuferin keine Ansprüche zu, sollte ein Dritter einen Vertrag aufgrund der Vertragsübertragung kündigen.

§ 5
Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

(1) Die in Anlage 5.1 aufgelisteten sachbezogenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse („Realkonzessionen“) werden durch die Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens nicht berührt. Die Käuferin kann von den Realkonzessionen nach dem Stichtag weiter Gebrauch machen. Die Käuferin wird die nötigen Anzeigen und Anmeldungen im Hinblick auf die Realkonzessionen nach dem Stichtag vornehmen.

(2) Von den in Anlage 5.2 aufgelisteten personenbezogenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnissen („Personalkonzessionen“) kann die Käuferin keinen Gebrauch machen.

§ 6
Arbeitsverhältnisse

(1) Die in Anlage 6.1 anonymisiert aufgelisteten Arbeitsverhältnisse des Unternehmens gehen gemäß § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten zum Stichtag auf die Käuferin über. Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB bleibt unberührt.

(2) Die Parteien werden nach Unterzeichnung dieses Vertrags unverzüglich die in Anlage 6.1 anonymisiert aufgelisteten Arbeitnehmer in Textform gemäß § 613a Abs. 5 BGB mit dem in Anlage 6.2 beigefügten Schreiben von dem geplanten Betriebsübergang unterrichten und auf ihr Recht hinweisen, dem gesetzlichen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtungsschrift nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen. Die Unterrichtungsschrift gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat die Aufforderung zu enthalten, auf einem beigefügten Vordruck den Empfang der Unterrichtungsschrift zu bestätigen und zu erklären, ob dem Übergang zugestimmt oder widersprochen wird.

(3) Sollten Arbeitnehmer dem Betriebsübergang fristgemäß widersprechen, werden die Parteien sich bemühen, den Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die Käuferin dennoch zu bewirken. Die Käuferin hat keine weiteren Verpflichtungen in Bezug auf widersprechende Arbeitnehmer.

(4) Die bis zum Stichtag bestehenden Verpflichtungen aus der Zusage betrieblicher Altersversorgung gehen mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Käuferin über.

(5) Die Verkäuferin trägt die Gehälter, inklusive Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer und sonstiger Nebenkosten, Bonus- und Leistungsprämien, Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge sowie zeitanteiliger Urlaubs- und Weihnachtsgeldbeträge, die sich auf den Zeitraum vor dem Stichtag beziehen, auch wenn diese nach dem Stichtag fällig werden. Die Verkäuferin stellt die Käuferin zum Fälligkeitszeitpunkt der genannten Leistungen von dem auf sie entfallenden anteiligen Zahlungsanspruch nach Erbringung eines geeigneten Nachweises frei.

§ 7
Stichtag

(1) Sämtliche in diesem Vertrag geregelten Abtretungen, Übereignungen, Schuld- und Vertragsübernahmen erfolgen unter den folgenden „Aufschiebenden Bedingungen

1. der vollständigen Zahlung des Kaufpreises,

2. der Kartellrechtsfreigabe,

3. […],

frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Aufschiebenden Bedingungen sämtlich eingetreten sind („Stichtag“).

(2) Zum Stichtag werden die Verkäuferin und die Käuferin gemeinsam sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag aktualisieren. Die Aktualisierung der Anlagen zum Stichtag erfolgt durch eine gemeinsame Inventur innerhalb von […] Werktagen ab dem Stichtag.

(3) Sollten die aktualisierten Anlagen zeigen, dass die Verkäuferin gegen ihre Verpflichtungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zum Stichtag gemäß § 14 verstoßen hat, so steht der Käuferin innerhalb von 14 Tagen nach der Aktualisierung der Anlagen das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten. Tritt die Käuferin aufgrund eines Verstoßes der Verkäuferin gegen ihre Verpflichtungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zum Stichtag gemäß § 14 zurück, hat die Verkäuferin der Käuferin sämtliche Kosten und Auslagen zu erstatten, die der Käuferin im Zusammenhang mit der Vorbereitung, den Verhandlungen und dem Abschluss dieses Vertrags entstanden sind. Für Einwände gegen die aktualisierten Anlagen gilt § 24 (Schiedsklausel). Im Falle eines Rücktritts gelten die §§ 20 bis 25 fort.

(4) Darüber hinaus steht der Käuferin innerhalb von 14 Tagen nach der Aktualisierung der Anlagen das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die aktualisierten Anlagen zeigen, dass das Unternehmen seit dem Bewertungsstichtag eine erheblich negative Entwicklung erfahren hat. Eine erheblich negative Entwicklung hat das Unternehmen erfahren,

1. wenn die Einzelwirtschaftsgüter des Anlagevermögens um mehr als […] % an Wert verloren haben,

2. wenn mehr als […] % der Absatzverträge gekündigt wurden,

3. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin beantragt oder erfolgt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Verkäuferin verpflichtet wäre, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, oder

4. wenn aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Verkäuferin in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang durch die Käuferin untersagt oder derart eingeschränkt wird, dass der Käuferin die Fortsetzung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Parteien werden alles ihnen rechtlich und wirtschaftlich Zumutbare unternehmen, um die aufschiebenden Bedingungen unverzüglich herbeizuführen. Des Weiteren werden die Parteien alles ihnen rechtlich und wirtschaftlich Zumutbare unternehmen, um diesen Vertrag auch im Übrigen durchzuführen, insbesondere alle Erklärungen abgeben und Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Zustimmung Dritter für die Verträge zu erhalten, die immateriellen Vermögensgegenstände umzuschreiben und ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse zu erlangen.

(6) Jede Partei wird die jeweils andere Partei unmittelbar nach Kenntniserlangung in schriftlicher Form von allen Umständen unterrichten, die darauf hindeuten, dass die Durchführung dieses Vertrags gefährdet sein könnte oder dass sich die Erfüllung einer Pflicht aus diesem Vertrag verzögern könnte.

(7) Soweit die Aufschiebenden Bedingungen bis zum [Datum] nicht sämtlich eingetreten sind, sind die Parteien berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Tritt die Verkäuferin von dem Vertrag zurück und ist der Nichteintritt einer Aufschiebenden Bedingung von der Käuferin zu vertreten, schuldet die Käuferin der Verkäuferin Schadensersatz bis zur Höhe des Kaufpreises.

§ 8
Kaufpreis

(1) Der Kaufpreis („Kaufpreis“) für die gemäß § 2 Abs. 1 verkauften Vermögensgegenstände und Schulden berechnet sich wie folgt:

1. Anlagevermögen („Anlagevermögen“) der gemäß Anlage 8.1.1 festgelegten Kaufpreise für das Anlagevermögen entsprechend der Anlagen 1.1.1 bis 1.1.3;

2. zuzüglich der Summe des gemäß Anlage 8.1.2 ermittelten Umlaufvermögens der Zielgesellschaft („Umlaufvermögens“) entsprechend der Anlagen 1.2.1 bis 1.2.3;

3. zuzüglich der Summe der gemäß Anlage 8.1.3 ermittelten Barmittel der Zielgesellschaft („Barmittel“);

3. abzüglich der Summe der gemäß Anlage 8.1.4 ermittelten Finanzverbindlichkeiten der Zielgesellschaft („Finanzverbindlichkeiten“).

Die vorstehenden Positionen sind jeweils mit den Beträgen anzusetzen, mit denen sie im Stichtagsabschluss ausgewiesen sind. Eine Beispielsrechnung für die Berechnung des Kaufpreises ist als Anlage 8.1 beigefügt.

(2) Die Parteien schätzen den Kaufpreis nach Maßgabe der Berechnungsmethodik in Absatz 1 per Stichtag auf einen Betrag von […] („vorläufiger Kaufpreis“).

(3) Die Käuferin wird zur Absicherung ihrer möglichen Ansprüche aus diesem Vertrag einen Teilbetrag in Höhe von [10] % des vorläufigen Kaufpreises vorübergehend auf einem Treuhandkonto einbehalten („Sicherheitseinbehalt“). Zu diesem Zweck werden die Parteien mit [Name] („Treuhänder“) den im Entwurf als Anlage 3.2.3 beigefügten Treuhandvertrag abschließen („Treuhandvertrag“).

(4) Der vorläufige Kaufpreis wird mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zur Zahlung fällig, frühestens jedoch am geplanten Vollzugstag.

(5) Bei Fälligkeit des vorläufigen Kaufpreises ist

1. der Sicherheitseinbehalt auf das Treuhandkonto zu zahlen;

2. der vorläufige Kaufpreis abzüglich des Sicherheitseinbehalts auf das Verkäuferkonto zu zahlen.

(6) Die Käuferin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn

1. die Fälligkeitsvoraussetzungen des Absatzes 4 nicht bis spätestens zum [Datum] eingetreten sind oder

2. sich die Verhältnisse in Bezug auf die Zielgesellschaft seit dem Beurkundungstag bis zum Vollzugstag entsprechend der nachfolgend in § 7 Abs. 4 genannten Kriterien wesentlich nachteilig verändert haben („wesentlich nachteilige Veränderung“).

(7) Die Verkäuferin wird eine mögliche Option zur Umsatzsteuer nicht ausüben. Soweit es sich bei diesem Unternehmenskauf – entgegen der Ansicht der Parteien – um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt, schuldet die Käuferin zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer. In diesem Fall wird die Verkäuferin eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung an die Käuferin ausstellen.

(8) Ab Fälligkeit sind geschuldete Beträge in Höhe von 6 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Verzug beginnt mit der Fälligkeit, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.

(9) Sämtliche mit Überweisungen verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Partei, die die Überweisung beauftragt.

§ 9
Garantien der Verkäuferin

Die Verkäuferin garantiert der Käuferin in der Form eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden Angaben am Tag der allseitigen Unterzeichnung dieses Vertrags („Unterzeichnungstag“) und zum Stichtag, soweit nicht nachstehend ein anderer Bezugspunkt bestimmt ist, vollständig und zutreffend sind („Verkäufergarantien“). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verkäufergarantien weder Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB noch Garantien für die Beschaffenheit einer Sache i. S. d. § 443 BGB darstellen. § 444 BGB findet keine Anwendung.

1. Die Ausführungen in der Präambel (A) über das Unternehmen sind zutreffend.

2. Die Verkäuferin ist weder insolvent noch ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin gestellt worden noch droht der Eintritt eines Insolvenzgrundes.

3. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Verkäuferin für die Geschäftsjahre […] („Jahresabschlüsse“) sind unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie unter Wahrung der Bilanzierungs- und Bewertungskontinuität erstellt.

4. Die Verkäuferin hat das Recht, über das Anlage- und das Umlaufvermögen frei zu verfügen, ohne dazu die Zustimmung Dritter zu benötigen oder durch eine solche Verfügung die Rechte Dritter zu verletzen, mit Ausnahme der in Anlage 9.4.1 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter. Die Verkäuferin verfügt über das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Anlage- und Umlaufvermögen, mit Ausnahme der in Anlage 9.4.2 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter. Die der Käuferin nach § 2 Abs. 3 zustehenden Herausgabeansprüche sind frei von jeglichen Einreden oder Einwendungen.

5. Das Anlage- und das Umlaufvermögen und die Verträge sind ausreichend, um den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen. Die Einzelwirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens befinden sich in einem der betriebsgewöhnlichen Nutzung entsprechenden voll gebrauchsfähigen Betriebs- und Erhaltungszustand und können für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ohne Einschränkung genutzt werden, mit Ausnahme der in Anlage 9.5 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter.

6. Die Nutzung der Immateriellen Vermögensgegenstände greift nicht in Rechte Dritter ein. Kein von der Verkäuferin genutzter Immaterieller Vermögensgegenstand, insbesondere Schutzrecht oder Urheberrecht, ist von Dritten angegriffen worden, mit Ausnahme der in Anlage 9.6 aufgelisteten Immateriellen Vermögensgegenstände.

7. Nach Kenntnis der Verkäuferin sind die in Anlage 9.7 aufgelisteten „Wesentlichen Verträge“ in vollem Umfang wirksam und in Kraft. Nach Kenntnis der Verkäuferin ist keiner der Wesentlichen Verträge angefochten, gekündigt oder in anderer Weise beendet, noch ist eine Anfechtung, Kündigung oder sonstige Beendigung gegenüber der Verkäuferin erklärt oder angedroht worden. Weder die Verkäuferin noch – nach Kenntnis der Verkäuferin – ihre jeweiligen Vertragspartner haben gegen wesentliche Bestimmungen eines Wesentlichen Vertrags verstoßen oder befinden sich mit der Erfüllung von wesentlichen Vertragspflichten in Verzug.

8. Die Auflistung der Arbeitnehmerverhältnisse in Anlage 6.1 mit Angabe des Betriebseintritts, des Arbeitsentgelts, der Qualifikation und des Schwerbehindertenstatus ist vollständig und zutreffend.

Keiner der in der Anlage 6.1 als wichtig gekennzeichneten Arbeitnehmer hat die Absicht, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, zu erkennen gegeben. Es bestehen keine Arbeitsrechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme der in Anlage 9.8.1 aufgelisteten Arbeitsrechtsstreitigkeiten.

Anlage 9.8.2 enthält eine Übersicht über sämtliche anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Pensionszusagen sowie betrieblichen Übungen und Gesamtzusagen.

Bis auf die in Anlage 9.8.3 aufgelisteten Verbindlichkeiten bestehen keine langfristigen Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung, insbesondere keine über den Stichtag hinaus wirksamen Pensionszusagen gegenüber den übertragenen Arbeitnehmern.

Die im Hinblick auf die Arbeitnehmer vor dem Stichtag fälligen Zahlungen für Löhne, für Lohnsteuer und für Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen sind ordnungsgemäß ermittelt, abgerechnet und gezahlt bzw. abgeführt.

9. Die in Anlage 9.9 aufgelisteten betrieblichen Anlagen sind nach Kenntnis der Verkäuferin unter Beachtung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften errichtet worden.

10. Die in Anlage 9.10.1 aufgelisteten im Rahmen des Unternehmens genutzten Grundstücke sind nach Kenntnis der Verkäuferin frei von Belastungen des Erdreiches, des Grundwassers, der Luft oder sonstigen Umweltverschmutzungen, auf deren Beseitigung die Käuferin in Anspruch genommen werden könnte, mit Ausnahme der in Anlage 9.10.2 aufgelisteten Grundstücksbelastungen. Auch der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Unternehmens bringt keine Belastung des Erdreiches, des Wassers oder der Luft mit sich, auf deren Unterlassung die Käuferin in Anspruch genommen werden könnte.

11. Der Verkäuferin wurden zu keinem Zeitpunkt öffentliche Beihilfen gleich welcher Art gewährt, insbesondere hat sie keine öffentlichen Zuschüsse oder Zulagen erhalten.

12. Bis auf die in Anlage 9.12.1 aufgelisteten Rechtsstreitigkeiten ist die Verkäuferin nicht Partei eines Rechtsstreits. Nach Kenntnis der Verkäuferin droht kein Rechtsstreit, der sich auf das Unternehmen bezieht, mit Ausnahme der in Anlage 9.12.2 beschriebenen Sachverhalte.

13. Die Verkäuferin hat alle steuerlichen und abgaberechtlichen Erklärungen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen stets ordnungsgemäß erfüllt, alle Steueran- bzw. ‑voranmeldungen und/oder -erklärungen ordnungsgemäß erstellt und rechtzeitig abgegeben, alle sonstigen gesetzlichen Anmelde- und Abgabepflichten stets beachtet und alle Steuern einschließlich Steuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben und alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen bei Fälligkeit stets vollständig gezahlt.

14. Sämtliche in den Anlagen 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.2.1 aufgelisteten Einzelwirtschaftsgüter befinden sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

15. Sämtliche der Käuferin und ihren Beratern seitens der Verkäuferin bis zum [Datum] zur Verfügung gestellten Informationen

a) im elektronischen Datenraum (Die Dokumente des Datenraums sind auf einer vom Datenraumprovider zertifizierten DVD beim Notar […] bis zum Ende der Verjährungsfrist gemäß dem als Anlage 9.15.1 beigefügten Hinterlegungsvertrag hinterlegt. Jede Partei hat das Recht, auf eigene Kosten, eine Kopie der Datenraum-DVD anzufordern. Der Notar haftet weder für einen Datenverlust noch für den Verlust der DVD. Am Ende der Verjährungsfrist übersendet der Notar die DVD an die Käuferin.),

b) im Q&A-Prozess, dessen Antworten der Verkäuferin als Anlage 9.15.2 beigefügt sind,

c) im Informationsmemorandum über das Unternehmen vom [Datum],

d) in der Managementpräsentation, deren Protokoll als Anlage 9.15.3 beigefügt ist,

(„Verkäufer-Informationen“) sind zutreffend und nicht lückenhaft im Hinblick auf wesentliche Informationen. Unbeschadet der in § 9 Nr. 1 bis 13 und 15 Satz 1 abgegebenen Verkäufergarantien akzeptiert die Käuferin, dass die Verkäuferin mit den in § 9 Nr. 15 Satz 1 aufgelisteten Informationen keinerlei Gewährleistungen oder Garantien zu Prognosen, Gewinnen, Cashflows und der zukünftigen Finanzlage des Unternehmens abgibt.

§ 10
Rechtsfolgen

(1) Sollten die Verkäufergarantien unzutreffend sein, hat die Verkäuferin die Käuferin, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens bis vier Wochen ab Zugang eines entsprechenden Verlangens der Käuferin, so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verkäufergarantien zutreffend wären (Naturalrestitution). Soweit die Verkäuferin innerhalb der gesetzten Frist den vertragsgemäßen Zustand nicht herstellt oder soweit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht möglich ist, kann die Käuferin von der Verkäuferin Schadensersatz in Geld gemäß §§ 249 ff BGB verlangen. § 442 BGB sowie § 377 HGB finden keine Anwendung. Wegen desselben Schadens kann die Verkäuferin auch bei Verletzung mehrerer Garantien nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2) Der Käuferin stehen bei einer unzutreffenden Verkäufergarantie ausschließlich die in diesem Vertrag bestimmten Ansprüche zu. Alle anderen Ansprüche, insbesondere aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts in Verbindung mit dem gesetzlichen Mängelhaftungsrecht, Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, sind bei einer unzutreffenden Verkäufergarantie ausgeschlossen, soweit solche Ansprüche nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens der Verkäuferin geltend gemacht werden. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist keine Partei berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch nicht im Wege der Geltendmachung eines sog. großen Schadensersatzes. Nicht ausgeschlossen sind die Rechte nach §§ 123, 823 und 826 BGB.

(3) Die Verkäuferin haftet bei einer unzutreffenden Verkäufergarantie nur dann, wenn der Schaden im Einzelfall einen Betrag von […] (in Worten: […] Euro) übersteigt („Maßgeblicher Schadensfall“) und die Summe der einzelnen Maßgeblichen Schadensfälle den Betrag von […] (in Worten: […] Euro) („Haftungsfreigrenze“) übersteigt. Wird die Haftungsfreigrenze überschritten, so ist stets der gesamte Schaden zu ersetzen. Der Höchstbetrag für Zahlungsansprüche aufgrund einer unzutreffenden Verkäufergarantie ist insgesamt auf […] (in Worten: […] Euro) begrenzt („Haftungshöchstbetrag“). Die Haftung der Verkäuferin ist bei den Verkäufergarantien gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht auf den Haftungshöchstbetrag begrenzt.

(4) Ansprüche der Käuferin aufgrund von unzutreffenden Verkäufergarantien unterliegen einer am Stichtag beginnenden Verjährungsfrist von zwei Jahren. Abweichend von dem Vorstehenden gilt für Rechtsmängel der verkauften Einzelwirtschaftsgüter eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. § 203 BGB findet keine Anwendung.

(5) Soweit eine Verkäufergarantie nur nach „Kenntnis der Verkäuferin“ abgegeben wird, kommt es auf die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis der Verkäuferin zum Unterzeichnungstag an. Die Verkäuferin hat sich die Kenntnis und die fahrlässige Unkenntnis ihrer Gesellschafter, ihrer Geschäftsführung und ihrer Prokuristen sowie des Herrn […] und der Frau […] zurechnen zu lassen.

(6) Eine Haftung der Verkäuferin aufgrund einer unzutreffenden Verkäufergarantie ist ausgeschlossen, soweit mit den Verkäufer-Informationen ein Verstoß gegen eine Verkäufergarantie offengelegt wurde.

§ 11
Freistellungen

(1) Soweit Verbindlichkeiten der Verkäuferin auf die Käuferin übergehen, die nicht in Anlage 3 aufgelistet sind oder gemäß § 4 auf die Käuferin übergehen, wird die Käuferin die Verkäuferin von der Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten freistellen, dies gilt insbesondere für Ansprüche gegen die Käuferin unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB.

(2) § 10 findet keine Anwendung.

§ 12
Beteiligung an haftungsrelevanten
Auseinandersetzungen

(1) Die Verkäuferin ist von der Käuferin unverzüglich über sämtliche ihre Haftung gegenüber der Käuferin nach diesem Vertrag möglicherweise begründenden, gegen die Käuferin gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche sowie über den Fortgang der Angelegenheit unverzüglich und vollständig unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zu unterrichten. Die Käuferin hat dieselbe Verpflichtung, falls sie für die Haftung der Verkäuferin relevante Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht (die Ansprüche gemäß Satz 1 und 2 jeweils eine „Relevante Auseinandersetzung“). Die Parteien werden bei Relevanten Auseinandersetzungen vertrauensvoll zusammenarbeiten und gegenseitig Informationen austauschen, um zu verhindern, dass die Relevanten Auseinandersetzungen zur Verletzung einer Verkäufergarantie führen.

(2) Über Einsprüche bzw. Widersprüche gegen Verwaltungsakte, Klagen, Klagerücknahmen, Verzichte, Anerkenntnisse, Vergleiche oder die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln oder -behelfen in Relevanten Auseinandersetzungen muss die Käuferin die Verkäuferin vorab informieren. Die Käuferin wird diese Maßnahmen nicht vornehmen, soweit sich die Verkäuferin zur Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten verpflichtet.

(3) Verletzt die Käuferin ihre in dieser Vorschrift geregelten Pflichten zur Beteiligung der Verkäuferin an Relevanten Auseinandersetzungen, hat sie gegen die Verkäuferin einen Anspruch wegen Verletzung einer der in diesem Vertrag abgegebenen Garantiezusagen mit der Maßgabe, dass der Anspruch nur in Höhe desjenigen Betrags, welcher der Käuferin auch bei Beachtung ihrer in dieser Vorschrift niedergelegten Pflicht zur Beteiligung der Verkäuferin als Schaden entstanden wäre, besteht.

(4) Sämtliche Kosten, die der Käuferin im Zusammenhang mit der Führung von Relevanten Auseinandersetzungen unter Beachtung der in dieser Vorschrift niedergelegten Verpflichtungen entstehen, trägt allein die Verkäuferin.

§ 13
Steuerfreistellungen

(1) Steuern“ im Sinne dieses Vertrags sind alle von einer zuständigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde oder einer entsprechenden ausländischen Behörde (nachfolgend als „Finanzbehörde(n)“ bezeichnet) erhobenen Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 und 3 AO oder entsprechender Regelungen eines ausländischen Rechts, zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen (wie z. B. Zinsen, Kosten, Steuerzuschläge) i. S. v. § 3 Abs. 4 AO oder entsprechenden Regelungen eines ausländischen Rechts, sowie Haftungsverbindlichkeiten für vorstehend genannte Steuern.

(2) Die Verkäuferin stellt die Käuferin von Haftungsverpflichtungen der Käuferin nach § 75 AO frei („Steuerfreistellung“).

(3) Die Freistellungsansprüche für Steuern gemäß Absatz 1 verjähren nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Haftungsbescheids für die betreffenden Steuern, steuerlichen Nebenleistungen, Sozialabgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, der nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder eines Vorläufigkeitsvermerks steht, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1.

(4) Die Vertragsparteien werden in allen steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens, welche Zeiträume vor dem Stichtag betreffen, in angemessenem Umfang zusammenarbeiten. Die Verkäuferin wird der Käuferin und ihren Beratern sämtliche insoweit relevanten Bücher, Unterlagen und Informationen zugänglich machen und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren.

(5) Die Regelung in diesem § 13 zu den Steuersachverhalten ist abschließend, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist.

§ 14
Führung des Geschäftsbetriebs bis zum Stichtag

(1) Die Verkäuferin garantiert der Käuferin in der Form eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass ab dem Stichtag der Unternehmensbewertung, dem [Datum] („Bewertungsstichtag“), bis zum Stichtag das Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nach den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftspraxis und im Wesentlichen in der gleichen Weise wie zuvor geführt wurde und wird und keine Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs vorgenommen wurden und werden, insbesondere wurde und wird

1. kein Wesentlicher Vertrag geändert, gekündigt oder aufgehoben oder ein ähnlicher Vertrag abgeschlossen;

2. kein wesentlicher Einzelvermögensgegenstand des Anlagevermögens veräußert;

3. über keinen wesentlichen Einzelvermögensgegenstand des Anlagevermögens verfügt;

4. über das Umlaufvermögen nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs verfügt;

5. keine Zahlungsverbindlichkeit durch neue Verträge begründet, die höher als […] p. a. sind;

6. keine Handlungen vorgenommen, die entgegen bisheriger Geschäftspraxis die Fälligkeit von Steuer- oder sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens auf Zeiträume nach dem Stichtag verschieben, soweit solche Verbindlichkeiten nach diesem Vertrag von der Käuferin übernommen werden;

7. kein derzeit leitender Mitarbeiter oder kein Organmitglied des Unternehmens direkt oder indirekt zum Ausscheiden aus dem Unternehmen veranlasst oder ihm für diesen Fall ein Vorteil versprochen oder gewährt;

8. keine variable Vergütung, Boni oder andere Zuwendung an Mitarbeiter und Organe des Unternehmens gewährt, es sei denn, diese ist in Anlage 14.8 aufgeführt;

9. keine Änderung der bestehenden Anstellungs- oder Dienstverträge mit Mitarbeitern oder Organmitgliedern des Unternehmens vereinbart und keine Zusage, insbesondere hinsichtlich Abfindungen für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern oder Organmitgliedern des Unternehmens, gemacht;

10. keine Änderung im Zahlungs- und Inkassoverhalten vorgenommen;

11. keine Schuld oder Verbindlichkeit erlassen;

12. keine Schenkung vorgenommen;

13. kein Vertrag mit Gesellschaftern der Verkäuferin oder ihr nahe stehenden Personen geschlossen oder gekündigt, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes ausdrücklich regelt.

(2) Für jeden Fall des Verstoßes der Verkäuferin gegen das in § 14 Abs. 1 geregelte Garantieversprechen wird die Verkäuferin die Käuferin so stellen, wie die Käuferin stünde, wenn die Verkäuferin nicht gegen das in § 14 Abs. 1 geregelte Garantieversprechen verstoßen hätte, oder zumindest, nach der Wahl der Käuferin, wird die Verkäuferin der Käuferin den Schaden in Geld ersetzen, den die Käuferin durch die Verletzung des in § 14 Abs. 1 geregelten Garantieversprechens erlitten hat.

(3) Der Käuferin und ihren Beratern wird während der üblichen Geschäftszeiten zwischen dem Unterzeichnungstag und dem Stichtag Zugang zu allen Räumlichkeiten und Unterlagen des Unternehmens gewährt, sofern die Käuferin oder ihre Berater die Verkäuferin über jeden Besuch rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage vorher, informieren.

§ 15
Garantien der Käuferin

Die Käuferin garantiert der Verkäuferin zum Unterzeichnungstag und zum Stichtag i. S. e. selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB Folgendes:

1. Die Käuferin ist nach dem Recht […] ordnungsgemäß errichtet und besteht wirksam. Die Käuferin ist nicht insolvent und es droht auch keine Insolvenz der Käuferin.

2. Die Käuferin verfügt über die erforderlichen finanziellen Mittel, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

3. Die Käuferin verfügt über alle erforderlichen internen und externen Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen, die für die Durchführung dieses Vertrags auf Seiten der Käuferin erforderlich sind.

Soweit sich eine der von der Käuferin übernommenen Garantien als unzutreffend oder unvollständig erweist, ist sie verpflichtet, die der Verkäuferin daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 16
Sonstige Verpflichtungen

(1) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die in Anlage 1.1.1 genannten gewerblichen Schutzrechte nach dem Stichtag in keinem Land mehr zu benutzen.

(2) Mit Wirkung zum Stichtag werden die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen der Verkäuferin an die Käuferin auf den Gebieten Personalverwaltung, Buchhaltung und Informationstechnologie schließen, der im Wesentlichen den Inhalt laut Anlage 16.2 hat.

(3) Die Käuferin und […] werden unmittelbar nach dem Stichtag den in Anlage 16.3 beigefügten Beratervertrag abschließen.

(4) Die Käuferin und die Verkäuferin werden unmittelbar nach dem Stichtag den in Anlage 16.4 beigefügten Pachtvertrag über Betriebsgrundstücke abschließen.

(5) Die Käuferin wird für die Verkäuferin sämtliche Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens, soweit sie nicht gemäß den Regelungen dieses Vertrags auf die Käuferin übertragen werden, gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwahren und der Verkäuferin und ihren Beratern zugänglich machen, dies gilt insbesondere auch für die Bücher, Unterlagen und Informationen, die für die in Anlage 9.12.1 aufgelisteten Rechtsstreitigkeiten relevant sind. Die Kosten hierfür trägt die Verkäuferin. Soweit Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens gemäß den Regelungen dieses Vertrags auf die Käuferin übertragen werden, wird der Verkäuferin ein entsprechendes Recht zur kostenpflichtigen Einsichtnahme gewährt.

(6) Die Verkäuferin wird unverzüglich nach dem Stichtag unter der Firma […] firmieren und eine entsprechende Umfirmierung unverzüglich nach dem Stichtag beim Handelsregister anmelden. Der Übergang des Handelsgeschäfts mit dem Recht der Käuferin zur Fortführung der Firma der Verkäuferin und der von § 25 Abs. 1 HGB abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien wird von den Parteien gemeinsam gemäß § 25 Abs. 2 HGB entsprechend der in Anlage 16.6 beigefügten Anmeldung zum Handelsregister der Käuferin unmittelbar nach dem Stichtag angemeldet.

§ 17
Wettbewerbsverbot

(1) Die Verkäuferin wird für die Dauer von […] Jahren ab dem Stichtag im Gebiet der […] jede Betätigung unterlassen, mit der sie unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu der Käuferin treten würde, insbesondere wird die Verkäuferin kein anderes Unternehmen, das mit dem gegenwärtigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb steht, gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder es beraten. Ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot ist der Erwerb von Aktien von bis zu 10 % an börsennotierten Gesellschaften. („Wettbewerbsverbot“)

(2) Verletzt die Verkäuferin das Wettbewerbsverbot und setzt sie diese Verletzung trotz Abmahnung durch die Käuferin fort, so hat die Verkäuferin der Käuferin eine Vertragsstrafe in Höhe von […] (in Worten: […] Euro) zu zahlen. Dauert die Verletzungshandlung an, hat die Verkäuferin für jeden weiteren Monat der Verletzung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von […] (in Worten: […] Euro) zu zahlen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Das Recht der Käuferin, einen weiteren Schaden geltend zu machen und Unterlassung des verbotenen Handelns zu fordern, bleibt unberührt. In diesem Falle werden Vertragsstrafen auf einen solchen Schaden angerechnet.

§ 18
Escrow-Auszahlung

(1) Zur Sicherung der Ansprüche der Käuferin aufgrund von unzutreffenden Verkäufergarantien hat die Käuferin als Teil des Kaufpreises den Escrow-Betrag auf das Notaranderkonto geleistet.

(2) Für den Fall, dass die Verkäuferin der Käuferin aufgrund einer unzutreffenden Verkäufergarantie Schadensersatz leisten muss, wird diese Schadensersatzleistung aus dem Escrow-Betrag bedient. Soweit der Escrow-Betrag zur Bedienung dieser Schadensersatzleistung dient, werden die Parteien den Notar gemeinsam schriftlich über die Auszahlung des Escrow-Betrags benachrichtigen.

(3) Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 wird die Hälfte des Escrow-Betrags an die Verkäuferin ausgezahlt, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits Auszahlungen an die Käuferin erfolgt sind. In diesem Fall reduziert sich die Auszahlung des Escrow-Betrags an die Verkäuferin um den Betrag, der bereits an die Käuferin ausgezahlt wurde.

(4) Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 wird der bis dahin nicht an die Käuferin oder Verkäuferin geleistete Escrow-Betrag an die Verkäuferin ausgezahlt.

(5) Mögliche Zinsen für den Escrow-Betrag stehen der Verkäuferin zu.

§ 19
Anmeldung beim Bundeskartellamt

(1) Die Käuferin wird auf eigene Kosten und in Abstimmung mit der Verkäuferin den Erwerb des Unternehmens unverzüglich nach dem Unterzeichnungstag beim Bundeskartellamt anmelden sowie die nach den einschlägigen kartellrechtlichen Vorschriften zu diesem Zweck erforderlichen Angaben und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und richtig machen.

(2) Wird die Erteilung der Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde vom Eintritt oder der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen seitens der Käuferin abhängig gemacht, ist die Käuferin verpflichtet, diese Bedingungen oder Auflagen zu befolgen, es sei denn, die Bedingungen oder Auflagen sind für die Käuferin wirtschaftlich nicht zumutbar.

(3) Soweit die zuständige Kartellbehörde den in diesem Vertrag vereinbarten Zusammenschluss untersagt, ist die Käuferin auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, Rechtsmittel gegen die Untersagung einzulegen. Die Verkäuferin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst Rechtsmittel einzulegen oder sich an dem von der Käuferin eingeleiteten Rechtsmittelverfahren zu beteiligen.

§ 20
Geheimhaltung, Presse- und sonstige Mitteilungen

(1) Die Verkäuferin wird ihre Kenntnisse über das Unternehmen, soweit die betreffenden Umstände nicht öffentlich bekannt sind oder gesetzliche Offenlegungsvorschriften bestehen, geheim halten und solche vertraulichen Informationen nicht für sich selbst oder andere benutzen.

(2) Die Parteien haben die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrags übereinander und die jeweiligen verbundenen Unternehmen erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln.

(3) Presseerklärungen oder ähnliche Verlautbarungen in Bezug auf die mit diesem Vertrag geregelten Rechtsgeschäfte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich erforderliche Mitteilungen, insbesondere an Börsenaufsichtsbehörden.

§ 21
Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

(1) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen der Parteien an mit ihnen i. S. v. § 15 AktG verbundene Unternehmen, sofern sich das verbundene Unternehmen als Abtretungsempfänger dem vorgenannten Abtretungsverbot unterworfen hat.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit vom Aufrechnungsgegner anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 22
Mitteilungen

(1) Sämtliche Mitteilungen nach diesem Vertrag sind schriftlich und in deutscher Sprache wie folgt zu adressieren:

1. an die Verkäuferin:

[Kontaktdaten der Verkäuferin]

mit einer Kopie an:

[Kontaktdaten des Rechtsberaters der Verkäuferin]

2. an die Käuferin:

[Kontaktdaten der Käuferin]

mit einer Kopie an:

[Kontaktdaten des Rechtsberaters der Käuferin]

(2) Der Schriftform für Mitteilungen genügt die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein, Boten mit Empfangsbestätigung, Telefax mit Sendebericht oder E‑Mail mit Zugangsbestätigung.

§ 23
Kosten

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, insbesondere die jeweiligen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Hinterlegung der Datenraum-DVD tragen die Parteien je zur Hälfte.

§ 24
Rechtswahl- und Schiedsklausel

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Gültigkeit dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ort des Schiedsverfahrens ist […]. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

§ 25
Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag enthält zusammen mit seinen Anlagen alle Vereinbarungen und Erklärungen der Parteien in Bezug auf den Erwerb der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens sowie alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Alle zwischen den Parteien vor dem Abschluss dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrags überholt und werden hierdurch ersetzt. Die Überschriften der Paragrafen, Absätze und Anlagen in diesem Vertrag dienen allein der Übersichtlichkeit und sind für die Auslegung des Vertrags nicht zu berücksichtigen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, soweit nicht aufgrund zwingenden Gesetzes notarielle Form zu beachten ist. Die Schriftform für von einer Partei gegenüber der anderen abzugebende Erklärungen wird auch durch Abgabe der Erklärung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

(3) Alle Überschriften dieses Vertrags dienen alleine der Übersichtlichkeit und sind für die Auslegung nicht zu berücksichtigen. Soweit Begriffe im Singular definiert sind, gilt diese Definition auch für den Plural des Begriffs und umgekehrt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag unvollständig sein sollte.