Muster 1:  Satzung einer börsennotierten Gesellschaft/SE

I.       Mustertext

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Die Gesellschaft führt die Firma [...] AG.

Alternativ bei SE:

 

(1) Die Gesellschaft führt die Firma [...] SE

 

(2) Sie hat ihren Sitz in [...].

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Errichtung der Gesell­schaft bis zum 31.12. [...] bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

 

(1) Die Gesellschaft führt eine Gruppe von Gesellschaften, die sich im We­sentlichen mit [...] vor allem unter der eingetragenen Marke [...] sowie der Vor­nahme sämtlicher damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte befasst. Sie kann diese Gesellschaften leiten und sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie kann auf den genannten Gebieten auch selbst tätig werden.

Alternativ:

 

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung, und der Vertrieb von [...], einschließlich der Erbringung aller dazugehörigen Dienstleistungen.

 

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, er­werben, veräußern und sich an ihnen beteiligen sowie Unternehmensverträge jeder Art abschließen. Dies gilt insbesondere für sol­che, die auf den in Absatz 1 genannten Gebieten tätig sind.

§ 3

Bekanntmachungen

 

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bun­des­an­zeiger.

 

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

 

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 10 000 000 (in Worten: zehn Millionen Euro) und ist ein­geteilt in 10 000 000 (in Worten: zehn Millio­nen) nennbetragslose Stückaktien.

 

(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch für neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, sofern der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft.

Alternativ bei Namensaktien:

 

(2) Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch für neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, sofern der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft.

 

Eintragungen im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. In der Mitteilung ist offenzulegen, ob die Aktien demjenigen gehören, in dessen Namen die Eintragung begehrt wird. Eintragungen im Aktienregister erfolgen auf den Namen desjenigen, dem die Aktien gehören. Wer von einem oder mehreren Aktionären ermächtigt ist, im eigenen Namen deren Aktionärsrechte auszuüben, kann jedoch als Legitimationsaktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen werden – allerdings nur für Bestände bis zur Gesamthöhe von maximal [1,5 %] des eingetragenen Grundkapitals pro Legitimationsaktionär. Für Zwecke dieser Regelung gelten Rechtsträger, (die i. S. d. §§ 15 ff. AktG miteinander verbunden sind oder deren Stimmrechte nach §§ 21, 22 WpHG zusammengerechnet werden), als ein Legitimationsaktionär.

 

Bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits bestehende Eintragungen bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

 

Ebenfalls unberührt bleiben Eintragungen des depotführenden Instituts als Platzhalter ohne Stimmrecht auf Verlangen der Gesellschaft; sie zählen für die [1,5 %]-Schwelle nicht mit.

 

(3) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungs­schei­ne wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, so­weit nicht die Verbriefung nach börsen­recht­li­chen Regeln erforderlich ist. Es können Sammelurkunden über die Aktien aus­ge­stellt werden.

 

(4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien ab­weichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

Alternativ:

 

(5) Bei Gründung der Gesellschaft haben die nachstehend genannten Gründer die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der [...] GmbH, [...], eingetragen im Han­delsregister des Amtsgerichts [...] unter HRB [...], als Sacheinlagen der Gesell­schaft gegen die Gewährung von [...] Aktien übertragen. Der Wert der als Sachein­lage ein­zubringenden GmbH-Geschäftsanteile an der [...] GmbH wird in die Kapitalrück­lagen der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt, soweit er zum Zeitpunkt der Einbringung den auf die hierfür gewährten Aktien entfallen­den an­teiligen Betrag des Grundkapitals übersteigt.

III.

Vorstand

§ 5

Zusammensetzung und Geschäftsordnung

 

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernennen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Alternativ bei SE:

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren bestellt. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernennen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

 

(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstands­mitglieder eine Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern regelt. Die Geschäftsordnung und Geschäfts­verteilung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, falls nicht der Auf­sichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

Alternativ bei SE:

 

(5) Der Vorstand bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats

a)   zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein Wert von […] überschritten wird,

b)   zur Aufgabe bestehender und Aufnahme neuer Geschäftszweige und

c)   zur Emission von Anleihen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten.

 

Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus weitere Arten von Geschäften oder bestimmten Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 6

Vertretung der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor­standsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Der Auf­sichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern gestatten, allgemein oder im Einzelfall im Namen der Gesellschaft mit sich selbst als Vertreter eines Drit­ten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

IV.

Aufsichtsrat

§ 7

Zusammensetzung, Amtszeit, Amtsniederlegung

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

Alternative Mitbestimmung nach DrittelbG:

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier Mitglieder von der Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden.

Alternative Mitbestimmung nach dem MitbestG:

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.

Alternativ bei SE:

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Davon werden zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer gewählt. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Wahl der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Gesellschaft (SE–Beteiligungsgesetz) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung, sondern gem. dem vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt.

 

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder wer­den für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäfts­jahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäfts­jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptver­sammlung kann für von den Aktionä­ren gewählte Mitglieder bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausge­schiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausge­schiedenen Mitglieds.

Alternativ bei SE:

 

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Bestellung endet jedoch spätestens nach Ablauf von sechs Jahren seit der Bestellung.

 

(3) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichts­ratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die in der bei der Wahl festzulegenden Weise Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden.

Alternative Mitbestimmung:

 

(3) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichts­ratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die in der bei der Wahl festzulegenden Weise Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Die Wahl der Ersatzmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt nach dem DrittelbG/MitbestG.

 

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vor­sitzenden des Aufsichtsrats und an den Vorstand zu richtende schriftliche Er­klärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen niederlegen. Aus wich­tigem Grund kann die Niederle­gung mit sofortiger Wirkung erfolgen.

 

(5) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahl­vorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8

Vorsitzender und Stellvertreter

 

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne be­sondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzen­den und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellver­treters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.

Alternativ Mitbestimmung nach MitbestG:

 

(1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 9

Einberufung und Beschlussfassung

 

(1) Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens zweimal im Kalenderhalb­jahr statt. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerech­net. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und münd­lich oder fernmündlich einberufen.

 

(2) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Be­schlüsse zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig bekannt ge­geben worden sind, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied der Ab­stimmung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall in­nerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist Gele­genheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widerspro­chen hat.

 

(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder per E-Mail übermittelte Stimmabgaben oder Stimmabgaben mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, insbe­sondere per Videokonferenz, zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Auf­sichts­rats besteht nicht.

 

(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie hierzu in Textform ermächtigt sind.

 

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, an der Be­schluss­fassung teilnehmen.

Alternativ Mitbestimmung nach dem MitbestG:

 

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.

 

Ein Aufsichtsratsmitglied nimmt auch dann an der Abstimmung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Auf­sichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch Vertreter nach § 9 Abs. 4 schriftliche Stimmabgaben überrei­chen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist in Textform, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben, insbesondere auch per Videozuschaltung oder per Telefonkonferenz, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht; ein Widerspruch kann jedoch nicht erhoben werden, wenn das abwesende und die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder untereinander im Wege allseitigen und gleichzeitigem Sehens oder Hörens in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.

 

(6) Die Beschlüsse bedürfen, soweit im Gesetz nicht zwingend ande­res bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er­gibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so muss der Auf­sichts­rat auf Verlangen eines seiner Mitglieder unmittelbar im Anschluss an die ers­te Abstimmung eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durch­füh­ren. Ergibt sich auch bei dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Das Gleiche gilt, wenn der Auf­sichts­rats­vorsitzende gem. § 108 Abs. 3 AktG schriftliche Stimmabgaben über­reichen lässt. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

 

(7) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassun­gen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Auf­sichtsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Auf­sichtsrats unverzüglich zuzuleiten.

 

(8) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erfor­derlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, soweit der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt.

§ 10

Geschäftsordnung und Änderungen der Satzungsfassung

 

(1) Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestim­mungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.   

 

(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

Alternativ bei SE:

 

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

 

§ 11

Vergütung des Aufsichtsrats

 

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen

a)   eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von [...] je Geschäftsjahr mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie

b)   eine erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von [...] je Prozent Gewinn­anteil, der nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über [...] % des Grundkapitals der Gesellschaft hinaus an die Aktionäre aus­geschüttet wird,

Alternativ:

 

sowie

c)   eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von [...] je [...] Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Ge­sellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft („EBT“), das im Durch­schnitt der letzten drei Geschäftsjahre ein EBT von [...] übersteigt. Diese Ver­gütung wird erstmalig zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am [...] endende Ge­schäftsjahr entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt hinzukommende oder aus­scheidende Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

 

Die Vergütung nach lit. b) und c) ist jeweils auf einen Betrag von höchstens [...] begrenzt.

 

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für den Vorsitzenden auf das Doppelte und für den Stellvertreter auf das Eineinhalbfache. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält einen Zuschlag von 25 % auf die Ver­gütung nach Ab­satz 1, der Vorsitzende des Ausschusses erhält einen Zuschlag von 50 %. Die nach diesem Absatz 2 zu zahlenden Zuschläge für die Tätigkeit in Ausschüs­sen sind der Höhe nach auf den Betrag, der der einfachen Vergü­tung nach vor­stehendem Absatz 1 entspricht, beschränkt.

 

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ih­rer Tä­tigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitglied­schaf­ten in Aufsichtsratsausschüssen.

 

(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Teil­nahme an Sitzungen des Auf­sichtsrats oder eines Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von [...] .

 

(5) Die Gesellschaft schließt zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Ver­mögens­schadenhaftpflichtversicherung zur angemessenen Absicherung gegen Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat ab.

 

(6) Die Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwa anfallenden Umsatz­steuer.

V.

Hauptversammlung

§ 12

Ort und Einberufung/Mitteilungen

 

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, einer Gemeinde im Umkreis von 50 km oder einem deutschen Börsenplatz statt.

 

(2) Die Einberufung muss, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 1).

Alternativ bei Namensaktien:

 

(3) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG an Aktionäre, die zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch ein Kreditinstitut, welches für Namensaktien der Gesellschaft, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen ist.

§ 13

Teilnahmerecht

 

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm­rechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Insti­tut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversamm­lung, erbracht werden.

 

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesell­schaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand bzw. im Falle einer Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat, ist ermächtigt, in der Einberufung eine bis auf drei Tage verkürzten Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.

Alternativ bei Namensaktien:

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens am sechsten Tage vor der Haupt­versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen. Umschreibungen im Aktienregister finden innerhalb eines Zeitraums vom Beginn des zweiten Tages bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht statt.

 

(2) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne eine Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.

§ 14

Vorsitz in der Hauptversammlung, Bild- und Tonübertragungen

 

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Auf­sichtsrats, im Falle seiner Verhinderung ein von ihm bestimmter Stellvertreter aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch der von ihm bestimmte Stellvertreter den Vorsitz nicht übernehmen, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung unter der Leitung eines Aufsichts­ratsmitglieds gewählt.

 

(2) Der Vorsitzende in der Hauptversammlung leitet die Versammlung. Er be­stimmt unter anderem die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord­nung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann eine vorübergehende Unterbrechung der Hauptversammlung anord­nen.

 

(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich an­gemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversamm­lung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner bzw. Fragesteller festsetzen.

 

(4) Die Hauptversammlung kann vollständig oder teilweise in Ton und Bild übertragen werden, wenn der Vorstand dies im Einze­lfall anordnet. Die Über­tragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffent­lichkeit un­ein­geschränkten Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberu­fung be­kannt zu machen.

§ 15

Stimmrecht/Beschlussfassung

 

(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

 

(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Voll­macht bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. Der Nachweis der Vollmacht, insbesondere die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft be­nannten Stimmrechtsvertreters, kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten für die Vollmachtserteilung sind in diesem Fall zu­sammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

 

(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikationsmittel abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.

 

(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgege­benen Stimmen und, sofern das Gesetz außer Stimmenmehrheit eine Kapital­mehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

Alternativ bei SE:

 

Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

VI.

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 16

Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

 

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser erteilt dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss. Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluss, der Konzernjahresabschluss, der Lagebericht und der Konzernlagebericht sowie zusammen mit dem Vorschlag, den der Vorstand der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, den Mitgliedern des Aufsichtsrats zwecks Prüfung zuzuleiten.

 

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss billigt. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn der Aufsichtsrat ihn nach Prüfung gebilligt hat.

 

(3) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht [alternativ bei SE: sechs] Monate eines jeden Geschäftsjahres statt und beschließt über die Entlastung des Vorstands, des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Bestellung des Abschlussprüfers sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

 

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage eingestellten Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, gem. § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG bis zur vollen Höhe in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

§ 17

Gewinnverwendung

 

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachdividende beschließen, soweit es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt i. S. v. § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.

 

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 Abs. 2 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

VII.

Sonstiges

§ 18

Gründungsaufwand

 

Der Aufwand der Gründung der Gesellschaft wird bis zu einem Betrag in Höhe von [...] von der Gesellschaft getragen.

Alternativ bei SE:

 

(1) Die Gesellschaft trägt den mit der Umwandlung in die Rechtsform der SE entstandenen Gründungsaufwand bis zu einem Gesamtbetrag von [] .

 

(2) Das Grundkapital der Gesellschaft wurde zum Zeitpunkt der Gründung in Höhe von [] durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers, nämlich der [] mit dem Sitz in [] erbracht.

 

(3) Im Rahmen des Formwechsels auf die [] SE sind folgende Vorteile gewährt worden: [].