Muster 4.2:  Auszug aus dem Lagebericht

I.       Mustertext

Erklärung zur Unternehmensführung

 

Die nach § 289a HGB abzugebende Erklärung zur Unternehmensführung ist im Corporate-Governance-Bericht enthalten. Sie steht auch im Internet unter [Website] zur Verfügung.

Vergütungsbericht

 

Der Vergütungsbericht ist im Corporate-Governance-Bericht enthalten und Bestandteil des Konzernlageberichts.

Übernahmerechtliche Angaben und erläuternder Bericht

 

Im Folgenden sind die nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB geforderten übernahmerechtlichen Angaben zum [Datum] dargestellt und erläutert.

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals

 

Das gezeichnete Kapital (Grundkapital) der […] AG beträgt unverändert [...] und ist in […] auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt gleiche Rechte und in der Hauptversammlung je eine Stimme.

10 % der Stimmrechte überschreitende Kapitalbeteiligungen

 

Es besteht eine direkte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, die 10 % der Stimmrechte überschreitet: die […] hat gemeldet, dass sie zum [Datum] rund […] % der Stimmrechtsanteile an der […] AG hält.

Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen

 

Die Regeln zur Ernennung und zur Abberufung der Mitglieder des Vorstands der […] AG ergeben sich aus den §§ 84, 85 AktG und § 31 MitbestG in Verbindung mit § […] der Satzung. Die Änderung der Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen, die §§ 179 ff. AktG sind anwendbar. Nach § […] der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die Fassung des § […] der Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend der jeweiligen Ausnutzung der genehmigten und bedingten Kapitalia anzupassen.

Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe

 

Gemäß § […] der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum [Datum] mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu [...] durch Ausgabe von bis zu […] neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

 

Er kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausschließen:

-    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

-    um Inhabern von im Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals umlaufenden Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen bereits begebenen oder künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionären zustehen würde;

-    wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten;

-    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.

 

Auf die Kapitalgrenze von 10 % ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sind ebenfalls auf die Kapitalgrenze von 10 % anzurechnen, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

 

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom [Datum] wurde der Vorstand bis zum [Datum] ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu [...] zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Umtauschrechte auf bis zu […] eigene, auf den Inhaber lautende Stückaktien der […] AG mit einem anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von bis zu [...] zu gewähren (Wandelschuldverschreibungen).

[…]

Befugnisse des Vorstands zum Aktienrückkauf

 

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom [Datum] wurde die Gesellschaft bis zum [Datum] ermächtigt, eigene Aktie bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in Höhe von [...] zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, zu einem oder zu mehreren Zwecken durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots oder unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden). Der für den Erwerb der Aktien gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % überschreiten oder unterschreiten.

[…]

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden; insbesondere kann er die Aktien einziehen, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre sowie gegen Sachleistung veräußern, zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen begebenen Wandelschuldverschreibungen verwenden und an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen ausgeben und zur Bedienung von Rechten auf Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft, die dem vorgenannten Personenkreis eingeräumt wurden, verwenden. Der Aufsichtsrat ist weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten auf Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumt wurden. Soweit erforderlich, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Wesentliche konditionierte Vereinbarungen der Gesellschaft

 

Die […] AG ist Vertragspartei folgender Vereinbarungen, die bestimmte Bedingungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots beinhalten:

[…]

Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB und erläuternder Bericht dazu:

 

Die Gesellschaft definiert das interne Kontrollsystem als Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen, die im Unternehmen angewendet werden, um die Erreichung der Geschäfts- und Kontrollziele zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Sicherheit und Effizienz der Geschäftsabwicklung, die Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung sowie die Übereinstimmung mit Gesetzen und Richtlinien. Diese grundsätzlichen Aspekte des internen Kontrollsystems gelten insbesondere auch für den Rechnungslegungsprozess bei der […] AG. Es ist Ziel des internen Kontrollsystems für den Rechnungslegungsprozess, hinreichend sicherzustellen, dass trotz möglicher Risiken ein regelgerechter Konzernabschluss erstellt wird. Verschiedene prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen tragen dazu bei, dieses Ziel zu erreichen.

 

Der Prozess der Konzernabschlusserstellung basiert auf einer einheitlichen, regelmäßig aktualisierten und von allen relevanten Mitarbeitern zu beachtenden internen Bilanzierungsrichtlinie; er wird in einem konzernweit eingerichteten Konsolidierungstool auf Basis von Standardsoftware abgewickelt.

 

Der Prozess der Finanzberichterstattung bei der […] AG besteht aus eindeutig definierten Teilprozessen mit klaren Verantwortlichkeiten unter Wahrung des Prinzips der Funktionstrennung und des Vier-Augen-Prinzips, wodurch das Risiko von Falschaussagen vermindert wird.

 

Die fachliche Verantwortung für die Erstellung des Konzernabschlusses liegt bei der Abteilung Rechnungswesen. Verbindliche inhaltliche und terminliche Vorgaben beschränken den Ermessensspielraum der dezentralen Einheiten bei Ansatz, Bewertung und Ausweis von Vermögenswerten und Schulden und reduzieren damit das Risiko konzernuneinheitlicher Rechnungslegungspraktiken.

 

Die Konzernunternehmen erstellen ihre lokalen Abschlüsse selbständig. Für den Konzernabschluss werden die ermittelten Daten in das konzernweite Konsolidierungstool eingespielt. Die in den Rechnungslegungsprozess eingebundenen Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und durch zentrale Ansprechpartner unterstützt.

 

Es werden maßgeschneiderte Zugangsbeschränkungen eingesetzt, um die verwendeten Finanzsysteme vor Missbrauch zu schützen. Eine zentrale Steuerung und Überwachung der relevanten IT-Systeme sowie regelmäßige Systemsicherungen reduzieren das Risiko von Datenverlusten und Systemausfällen. Systemtechnische Kontrollen im Rahmen des Konsolidierungsprozesses werden überwacht und durch manuelle Stichprobenprüfungen erfahrener Mitarbeiter ergänzt.

 

Die Wirksamkeit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in den rechnungslegungsrelevanten Prozessen wird regelmäßig durch die Konzernrevision überprüft.

 

Mit den von uns eingerichteten Prozessen, Systemen und Kontrollen ist hinreichend gewährleistet, dass der Konzernrechnungslegungsprozess im Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), dem HGB sowie anderen rechnungslegungsrelevanten Regelungen und Gesetzen erfolgt und zulässig ist.