Muster 5.1:  Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

I.       Mustertext

 

[...] AG

[...] [Sitz]

WKN […]/ISIN […]

 

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am [Wochen­tag, Datum] um [] Uhr in [Örtlichkeit, Adresse] stattfindenden or­dentlichen Haupt­versammlung ein.

 

Alternativ bei mehrtägiger Versammlung: Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am [Wochen­tag, Datum] um [] Uhr an gleicher Stelle fortgesetzt.

Tagesordnung

 

(1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebillig­ten Konzernabschlusses sowie des zusam­mengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns [alternativ: des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts] für das Geschäftsjahr […], des Be­richts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB.

 

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://
[Internetseite der Gesellschaft] eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am [Datum der Hauptversammlung] zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

 

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 Satz 1 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

 

(2) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Ge­schäftsjahr […].

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr […] ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von [...] wie folgt zu verwenden:

 

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von […] je Aktie auf die [Anzahl] dividenendenberechtigten [Stamm-]Stückaktien, insgesamt  […]

 

Alternativ bei Vorzugsaktien: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von […] je Aktie auf die [Anzahl] dividendenberechtigten, stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt […] 

Vortrag auf neue Rechnung

[…]

Bilanzgewinn

[…]

 

Alternativ bei eigenen Aktien: Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft derzeit gehaltenen eigenen Aktien, die gem. § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von […] je dividendenberechtigter Stückaktie ein auf den Bestand eigener Aktien am Hauptversammlungstag angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet.

 

(3) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäfts­jahr […].

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr […] für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

 

(4) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Auf­sichts­rats für das Ge­schäftsjahr […].

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr […] für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

 

(5) Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr [neues Geschäfts­jahr] [alternativ, falls prüferische Durchsicht geplant ist: und des
Prüfers für die
(ggf. erfolgende) prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts].

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die […] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in [], zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr [neues Geschäftsjahr] (alternativ, falls prüferische Durchsicht geplant ist: sowie zum Prüfer für die [ggf. erfolgende] prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts zum [Datum]) zu wählen.

 

Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts [bei Stamm- und Vorzugsaktien: – soweit ein solches besteht-] sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung ange­meldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

 

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Insti­tut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist

[Wochentag, Datum], 00:00 Uhr,

(sog. „Nachweisstichtag“),

Die Anmeldung und der Nachweis des An­teils­be­sitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am

[Wochentag, Datum ], 24:00 Uhr

unter folgender Adresse zugegangen sein:

[...] AG

c/o […] Bank

[Anschrift der Bank]

Telefax: […]

E-Mail: […]

 

Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

 

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Alternativ (bei Namensaktien):

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am sechsten Tage vor der Haupt­versammlung, also bis

[Wochentag, Datum ], 24:00 Uhr

unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein:

[...] AG

c/o [] Bank

[Anschrift der Bank]

Telefax: []

E-Mail: []

 

Nach Zugang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung Sorge zu tragen.

 

In dem Zeitraum ab [Wochentag, Datum ], 00:00 Uhr werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.

 

Ggf. bei entsprechender Satzungsregelung: Ist ein Aktionär im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, verzeichnet, bestehen gem. § [] der Satzung aus der Eintragung keine Stimmrechte.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

 

Aktionäre, [nur bei Namensaktien: die im Aktienregister eingetragen sind und] die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möch­ten, können ihr Stimmrecht [bei Vorzugsaktien: bzw. ihr Teilnahmerecht] in der Hauptversammlung auch durch einen Be­voll­mächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung [nur bei Inhaberaktien: und ein Nachweis des Anteilsbesitzes] nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

 

Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gem. aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende (auch elektronische) Adresse an:

[...] AG

[Anschrift]

Telefax: […]

E-Mail: […]

 

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.

 

Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis

[Datum, z. B. zwei Tage vor der Hauptversammlung], 24:00 Uhr (Eingang),

der Gesellschaft zu übermitteln.

 

Formulare zur Vollmachtserteilung erhalten die [nur bei Namensaktien: im Aktienregister eingetragenen] Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung [nur bei Inhaberakten: und Nachweis über den Anteilsbesitz] zugesandt wird. Sie stehen auch unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe] zum Download zur Verfügung.

 

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gem. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. [Nur bei Namensaktien: Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.]

 

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, [nur bei Namensaktien: die im Aktienregister eingetragen sind und] die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet [nur bei Inhaberaktien: den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt] haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

 

Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden [nur bei Inhaberaktien: und zusätzlich den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen]. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis

[Datum z. B. zwei Tage vor der Hauptversammlung], 24:00 Uhr (Eingang),

postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

[...] AG

[Anschrift der Gesellschaft]

Telefax: […]

E-Mail: […]

 

Formulare zur Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis über den Anteilsbesitz zugesandt wird. Sie stehen auch unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe] zum Download zur Verfügung.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Alternativ bei entsprechender Satzungsregelung zur Stimmabgabe durch Briefwahl:

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

 

Aktionäre [nur bei Namensaktien: die im Aktienregister eingetragen sind,] können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung [nur bei Inhaberaktien: und ein Nachweis des Anteilsbesitzes] nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl muss der Gesellschaft spätestens am

[Wochentag, Datum ], 24:00 Uhr

unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

[...] AG

[Anschrift der Gesellschaft]

Telefax: []

E-Mail: []

 

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen.

 

Formulare zur Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung [nur bei Inhaberaktien: und Nachweis über den Anteilsbesitz] zugesandt wird. Sie stehen auch unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe] zum Download zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 (das sind [...] Aktien) erreichen („Quorum“), können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand ([...] AG, Der Vorstand, [Anschrift der Gesellschaft]) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

[Wochentag, Datum], 24:00 Uhr (Eingang),

zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

 

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Jeder Aktionär kann auch Wahlvorschläge [ggf. zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder zur Wahl von Abschlussprüfern] unterbreiten. Die Gesellschaft macht gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://
[Internetseite der Gesellschaft] zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

[Wochentag, Datum], 24:00 Uhr (Eingang),

unter der folgenden Adresse zugegangen sind:

[...] AG

[Anschrift der Gesellschaft]

Telefax: []

E-Mail: []

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

 

Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre

 

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe].

Informationen auf der Internetseite, Unterlagen

 

Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://[Internetseite der Gesellschaft mit Pfadangabe] zugänglich. Alternativ bei entsprechender Satzungsregelung zur Übertragung der Hauptver­sammlung:

Übertragung der Hauptversammlung

 

Alle Aktionäre unserer Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können auf Anordnung des Vorstands die Hauptversammlung am [Datum der Hauptversammlung] ab [Uhrzeit] in voller Länge [alternativ: die Eröffnung der Hauptver­sammlung sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden] auf der Internetseite der Gesell­schaft (http://www.[]) im Internet verfolgen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versamm­lungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach der Haupt­versammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

 

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung [...] und ist eingeteilt in [...] [Stamm-] Stückaktien [bei Vorzugsaktien: und […] stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien]. Grundsätzlich gewährt jede [Stamm-] Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit […].

 

 Alternativ bei Vorzugsaktien: Die Gesamtzahl der Aktien beträgt damit [….] Stückaktien, stimmberechtigt sind [] Stamm-Stückaktien.

 

Bei eigenen Aktien: Diese Gesamtzahl schließt die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen [] eigenen Aktien der Gesellschaft mit ein, aus denen der Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Rechte zustehen. Insbesondere ruht das Stimmrecht aus diesen Aktien.

[Ort], im [Monat]

[...] AG

Der Vorstand