Muster 5.6:  Geschäftsordnung für die Hauptversammlung

I.       Mustertext

§ 1

Allgemeines

 

Für die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes, der Satzung der Gesellschaft und die Ge­schäftsordnung.

§ 2

Ort der Hauptversammlung

 

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz  der Gesellschaft, einer Gemeinde im Umkreis von 50 km oder einem deutschen Börsenplatz statt. Sie soll in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattfinden.

 

(2) Eine Verlegung der Hauptversammlung von den in der Einberufung der Hauptversammlung genannten Räumen nach Beginn der Hauptversammlung ist zulässig, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist, die Hauptver­sammlungsteilnehmer hierüber zuverlässig unterrichtet werden und die neuen Räume von den Hauptversammlungsteilnehmern innerhalb kurzer Zeit zu er­reichen sind.

§ 3

Leitung der Hauptversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Auf­sichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm bestellter Vertreter aus dem Kreise der Aufsichtsratsmitglieder. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch der von ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz nicht übernehmen, wird der Versammlungsleiter unter Leitung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung gewählt.

 

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Leitung der Hauptversammlung. Er hat die Aufgabe, die Hauptversammlung unter Behandlung aller Tagesord­nungspunkte sachgerecht und zügig zu erledigen. Er ist hierbei an die Vorga­ben des Gesetzes und der Satzung gebunden.

 

(3) Der Versammlungsleiter eröffnet und schließt die Hauptversammlung. Er kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die vorübergehende Unterbrechung der Hauptver­sammlung anordnen. Die Entscheidung über eine Vertagung der Hauptver­sammlung obliegt der Hauptversammlung.

§ 4

Übertragung/Aufzeichnung der Hauptversammlung

 

(1) Die Hauptversammlung kann vollständig oder teilweise in Ton und Bild übertragen werden, wenn der Vorstand dies im Einzelfall anordnet. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit un­eingeschränkten Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Ein­be­ru­­fung bekannt zu machen.

Alternativ (wenn keine Möglichkeit zur Übertragung in der Satzung oder der Geschäftsordnung geschaffen wurde):

Den einzelnen Teilnehmern ist die Erstellung eigener Notizen und stenographi­scher Aufzeichnungen gestattet, jedoch ist die Benutzung von Tonband- oder Vi­deogeräten gleich welcher Art zum Zwecke der Aufzeichnung in der Hauptver­sammlung untersagt. Sollte ein Teilnehmer bei einer vom Versammlungsleiter an­geordneten Aufzeichnung verlangen, dass seine Beiträge nicht aufgezeichnet wer­den, ist dies zu berücksichtigen.

 

(2) Soweit von der Gesellschaft eine stenographische Aufzeichnung der Hauptversammlung erstellt wird, wird der Versammlungsleiter die Versamm­lung hierüber unterrichten. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, die von ihm ge­stellten Fragen und sonstigen Beiträge sowie hierauf bezogene Antworten der Verwaltung auf besondere schriftliche Anforderung hin und gegen einen pau­schalen Kostenbeitrag von 50 zu erhalten.

§ 5

Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Dem Versammlungsleiter obliegt zur Abwehr von Störungen die Ord­nungsbefugnis in der Hauptversammlung. Ihm steht das Hausrecht zu.

 

(2) Im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis obliegt es dem Versammlungsleiter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung der Aktionäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung im Einzelfall geeigneten Ordnungsmaßnahmen zu er­greifen.

 

(3) Als generelle Maßnahmen kommen insoweit unter anderem in Betracht die Beschränkung der Redezeit, der Schluss der Rednerliste sowie der Schluss der Debatte. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktio­närs zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesord­nungspunkte oder für den einzelnen Redner festsetzen.

 

(4) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Hauptversamm­lungs­teil­nehmer stehen dem Versammlungsleiter unter anderem die Abmah­nung und die Erteilung von Anordnungen, insbesondere die Beschränkung der Redezeit im Einzelfall, der Wortentzug sowie schließlich der Saalverweis zur Verfügung.

§ 6

Abhandlung der Tagesordnung

 

(1) Der Versammlungsleiter ist an die bekannt gemachte Tagesordnung ge­bunden. Eine Absetzung von Tagesordnungspunkten oder deren Vertagung bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Versammlungsleiter kann jedoch die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte än­dern.

 

(2) Über die Behandlung von Anträgen sowie die Reihenfolge ihrer Abstim­mung bestimmt der Versammlungsleiter. Geschäftsord­nungsanträge,  die auf eine in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallende Beschlussfassung gerichtet sind, sind dabei – soweit erforderlich – vor Sachanträgen zu behandeln.

 

(3) Der Versammlungsleiter erteilt in der Hauptversammlung das Wort und bestimmt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Er ist befugt, eine Generalde­batte anzuordnen.

 

(4) Der Versammlungsleiter legt die Art und Reihenfolge der Abstimmung fest. Eine Verlesung von in der Hauptversammlungseinladung bekannt ge­machten Beschlussan­trägen und damit im Zusammenhang stehender Urkun­den ist nicht erforderlich. Der Hauptversammlungsleiter ist frei, einzelne Ab­stimmungsvorgänge zusammenzufassen. Es obliegt ausschließlich seiner Ent­scheidung, welches Abstimmungsverfahren angewendet wird und welche technischen Hilfsmittel hierbei herangezogen werden. Der Versammlungslei­ter hat die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung über die Beschlussfassung zu verkünden.

§ 7

Teilnahme an der Hauptversammlung

 

(1) Das Recht der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich ausschließlich nach dem Aktien­gesetz und der Satzung. Über Streitigkeiten in diesem Zusammenhang ent­scheidet ausschließlich der Versammlungsleiter.

 

(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung jederzeit berechtigt sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der Abschlussprüfer der Ge­sellschaft sowie diejenigen Personen, welche die Verwaltung der Gesellschaft zur Abwicklung der Hauptversammlung benötigt oder in diesem Zusammen­hang beauftragt hat (insbesondere der Notar und dessen Mitarbeiter, Stim­menzähler, Ordnungskräfte, eigene Mitarbeiter, von der Gesellschaft benannte externe Stimmrechtsvertreter sowie externe Berater).

 

(3) Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter Gäste und Pressevertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung zulassen.

 

(4) Dem Versammlungsleiter obliegt die Anordnung der im Einzelfall erfor­der­lichen Sicherheitskontrollen.

§ 8

Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Be­stimmungen hiervon unberührt.