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[...]: Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und
Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals [alt] und die
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals [neu] und die entsprechende
Satzungsänderung.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten
Kapitals [alt].
Die von der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am [Datum] unter den Punkt […] der damaligen
Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und das in § […] der Satzung
geregelte Bedingte Kapital [alt] werden aufgehoben.
b) Neue Ermächtigung zur Ausgabe zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen.
Der Vorstand wird bis zum [Datum, max.
fünf Jahre] ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im
Gesamtnennbetrag von bis zu […] € mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit Wandlungspflicht)
auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu […] €
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu
gewähren.
Die Schuldverschreibungen können in Euro
oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer
ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch in- oder ausländische
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden. In diesem Falle wird der
Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern
solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte (auch mit
Wandlungspflicht) für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Die Schuldverschreibungen können mit einer
festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann
auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung ganz oder teilweise von der Höhe
der Dividenden der Gesellschaft abhängig sein.
Die Schuldverschreibungen können in
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
(1) Options- bzw.
Wandlungsrecht/Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder
mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der
vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und ggf. gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien
aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können
auch vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und ggf. bare Zuzahlung erfüllt werden kann.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis kann sich aus der Division
des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den
Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben und kann auf eine volle
Zahl auf- oder abgerundet werden; ggf. kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgesetzt werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn sich das
Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine
Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Die Wandelanleihebedingungen können eine
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt
vorsehen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der
je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1
AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(2) Ersetzungsbefugnis
Die Options- bzw.
Wandlungsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den
Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu
gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der
Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung entspricht.
Die Options- bzw.
Wandlungsanleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der
Optionsausübung bzw. Wandlung auch neue Aktien oder eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die
Gesellschaft den Options- bzw. Wandlungsberechtigten nicht Aktien der
Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden
Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten Durchschnitt der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der Optionsausübung bzw.
Wandlung.
(3) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von
Schuldverschreibungen, die Options- und/oder Wandlungsrechte vorsehen, muss der
jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 80 % des
Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der
Beschlussfassung über die Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen durch den Vorstand oder – für den Fall der
Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des Durchschnitts der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum
vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der
endgültigen Konditionen gem. § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG
(einschließlich) betragen. Dies gilt auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei Anwendung der nachfolgenden
Regelungen zum Verwässerungsschutz.
Im Fall der Begebung von
Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht vorsehen, kann der
Wandlungspreis für eine Aktie auch mindestens 80 % des Durchschnitts der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der
zehn Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(4) Verwässerungsschutz
Erhöht die Gesellschaft während der
Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines
Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Options- oder
Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Options- oder
Wandlungsrechte und räumt den Inhabern schon bestehender Options- oder
Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als
Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht, kann über die Options- bzw.
Wandlungsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche
Wert der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die
Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die
Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt
entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte,
einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu
einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1
AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
(5) Bezugsrecht und
Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen sind
grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die
Schuldverschreibungen können [alternativ: Schuldverschreibungen
sollen] auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden
Schuldverschreibungen von in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende
Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.
Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf
Schuldverschreibungen auszuschließen,
– für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
– sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem
Options- oder Wandlungsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf Aktien, auf
die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. In diese
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind oder die
als erworbene eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
worden sind;
– soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft
oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
ausgegebenen wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär
zustehen würde.
Soweit Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten
ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen insgesamt
auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren
und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte
müssen zudem den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
(6) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der
Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den
Options- und Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen
der die Schuldverschreibungen begebenden in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Gesellschaft festzulegen.
c) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals [neu]
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
bis zu […] € durch Ausgabe von bis zu […] neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten,
die gem. vorstehender Ermächtigung zu lit. b) begeben werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden und das Bedingte Kapital [neu] nach Maßgabe der
Anleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu lit. b) jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
d) Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung
eines neuen Bedingten Kapitals [neu]
§ […] der Satzung wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
„(…) Das Grundkapital ist um bis zu […] € durch Ausgabe von bis zu […] neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital [neu]). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur so weit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/oder Wandlungsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die die Gesellschaft oder ihre in- oder
ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom [Datum] bis zum [Datum]
ausgegeben hat, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen
Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen,
und zwar in allen Fällen jeweils soweit das Bedingte Kapital [neu] nach
Maßgabe der Options- bzw. Wandlungsanleihebedingungen benötigt wird. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für
das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Options- und Wandelschuldverschreibungen festzulegen.“
Der
schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auszuschließen, ist im Anschluss an
diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http:// [Internetseite der
Gesellschaft mit Pfadangabe] und in der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 221
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt […] der
Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auszuschließen.
Durch den
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft [Datum]
wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum [Datum] einmalig oder mehrfach
auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder
eine Kombination dieser Instrumente zu begeben. Zu ihrer Bedienung wurde das in
§ […] der Satzung geregelte bedingte Kapital [alt] in Höhe von bis
zu […] € geschaffen. Die Ermächtigung soll durch eine neue
Ermächtigung ersetzt werden. Zugleich soll das Bedingte Kapital [alt]
aufgehoben werden, weil unter der bestehenden Ermächtigung keine Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und dieses Kapital daher
nicht benötigt wird. An ihre Stelle soll das neu zu beschließende Bedingte
Kapital [neu] treten.
Die Begebung
von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der
Fremd- und Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je
nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen.
Der Gesellschaft fließt zumeist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihr später
unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft diese
Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung zu erhalten und zugleich
größere wirtschaftliche Spielräume als unter den bestehenden Ermächtigungen
einzuräumen, sollen die bestehenden Ermächtigungen aufgehoben und durch eine
neue Ermächtigung ersetzt werden.
Die
vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
(zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu […] € sowie zur Schaffung des entsprechenden bedingten
Kapitals von bis zu […] € soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.
Die ferner
vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- und/oder
Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum
für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt
der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen
selbst oder über in- oder ausländische Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu
platzieren. Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch in ausländischen gesetzlichen Währungen, wie beispielsweise
eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den
Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung
über in- oder ausländische Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften muss die
Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das
gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die
Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere
Kreditinstitute oder Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5 AktG
mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und
der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung
der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien
Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf
Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist
nach Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand
soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund
von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität,
günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch eine
marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung
von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen.
Maßgeblich
hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit
Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer
Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste
dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht
werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Die
Bezugsfrist erschwert es auch, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren.
Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden
ist. Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht
wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert
sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht
damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen
und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre
Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten
möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen
Konditionen erreichen. Auch eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote
scheidet aus Sicht der Aktionäre aus.
Die Ermächtigung
ist auf die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten (auch mit
Wandlungspflichten) beschränkt, auf die bis zu 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Auf diese 10 %-Grenze des Grundkapitals ist eine
anderweitige Ausgabe von Aktien oder Veräußerung von eigenen Aktien
einzuberechnen, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der
vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Durch diese Einbeziehung wird
sichergestellt, dass keine Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als
10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder
mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die
bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen
auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes beschränken.
Das
Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist,
um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die bei Ausnutzung der Ermächtigung
von der Gesellschaft oder in- oder ausländischen
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am
Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen
Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin,
dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an
einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Alternativ
könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder
Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen dies
zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter
und kostenintensiver.
Zudem würde
es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten
mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz
auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
Soweit
schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder
Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. wenn
sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der
Dividende berechnet wird. Außerdem muss die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für
die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine
Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.