Muster 6.11:  Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Rückzahlung an die Aktionäre

I.       Mustertext

TOP []: Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien sowie eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung zum Zwecke einer Auszahlung an die Aktionäre und eine Herabsetzung des bedingten Kapitals und die entsprechenden Satzungsänderungen

 

Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum [Datum] über eine Kapitalrücklage in Höhe von […] . Diese Kapitalrücklage soll in Höhe eines Teilbetrags von […] aufgelöst und zur Ausschüttung an die Aktionäre verwendet werden. Dieser Maßnahme liegt die gemeinsame Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zugrunde, dass die Gesellschaft für ihre operativen Tätigkeiten und deren Weiterentwicklung die Kapitalrücklage nicht in voller Höhe benötigt. Auf der Basis der zum [Datum] vorhandenen Finanzmittel und des Cashflows aus dem operativen Geschäft werden der Gesellschaft liquide Mittel in einem Umfang verbleiben, welcher nach Auffassung der Verwaltung ausreichend ist, um zukünftiges Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren. Zudem könnte sich die Gesellschaft im Falle eines etwa künftig größeren Finanzierungsbedarfs erneut anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten erschließen.

 

Durch die hier vorgeschlagene Maßnahme soll den Aktionären auf jede Aktie ein Betrag von voraussichtlich ca. […] ausgezahlt werden. Der abschließende Auszahlungsbetrag je Aktie hängt davon ab, in welchem Umfang derzeit von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ausschüttungsberechtigt sein werden.

 

Die beabsichtigte Auszahlung an die Aktionäre erfordert zunächst eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Denn eine unmittelbare Ausschüttung aus der Kapitalrücklage an die Aktionäre ist gesetzlich nicht zulässig. Durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der aufzulösende Teil der Kapitalrücklage in Grundkapital umgewandelt. Dies erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Sodann werden das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und das gem. § 218 AktG erhöhte bedingte Kapital gem. § […] der Satzung wieder auf den ursprünglichen Betrag herabgesetzt. Der aus der Herabsetzung gewonnene Betrag kann sodann zur Auszahlung an die Aktionäre verwendet werden. Die Auszahlung der durch die Kapitalherabsetzung frei werdenden Mittel kann aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister und einer möglicherweise erforderlichen Besicherung oder Befriedigung von Gläubigern erfolgen.

Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

 

[].1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Satzungsänderung

a)   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von [] , eingeteilt in [] auf den Namen lautende Stückaktien, wird mittels einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207 ff. AktG um [] auf [] durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von [] der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum [Datum] ausgewiesenen Kapitalrücklage, d. h. im Verhältnis […] : […], erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der auf jede Stückaktie entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.

      Diesem Beschluss wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum [Datum] zugrunde gelegt, die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der [… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft], [Ort], versehen ist. In dieser Jahresbilanz ist die Kapitalrücklage mit [] ausgewiesen.

b)   § [] Abs. [] der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

      „(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt [] und ist eingeteilt in [] nennwertlose Stückaktien.“

 

[].2 Ordentliche Kapitalherabsetzung, Satzungsänderung

a)   Das nach dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. Tagesordnungspunkt [].1 vorhandene Grundkapital der Gesellschaft von [] , eingeteilt in [] auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. [] je Stückaktie wird zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an die Aktionäre der Gesellschaft um [] auf [] herabgesetzt. Eine Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien erfolgt nicht. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) durch Verringerung des auf jede Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital. Mit der Durchführung der Kapitalherabsetzung verringert sich der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals von rd. [] um [] auf rd. [] .

b)   Der Vorstand wird ermächtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister und nach Befriedigung oder Besicherung von Gläubigern der Gesellschaft, die sich rechtzeitig gemeldet haben (§ 225 Abs. 2 Satz 1 AktG), den Herabsetzungsbetrag an die Aktionäre auszuzahlen.

c)   § [] Abs. [] der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      „(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt [] und ist eingeteilt in [] nennwertlose Stückaktien.“

 

[].3 Festlegung weiterer Einzelheiten, Anmeldung und Eintragung der Beschlüsse zu [].1 und [].2

 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung gem. den vorstehenden Beschlüssen zu [].1 und [].3 festzusetzen.

 

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § [] der Satzung [Alternativ: und insbesondere von § […] Abs. […] der Satzung zum bedingten Kapital] entsprechend dem Wirksamwerden der vorstehenden Beschlüsse weiter anzupassen.

 

Der Vorstand und, soweit dieser jeweils an der Anmeldung mitzuwirken hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt [].1 und [].2 gefassten Beschlüsse nur zusammen und in der hier beschlossenen Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.