TOP […]: Beschlussfassung über die Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des
Bezugsrechts bei der Verwendung
Der von der
ordentlichen Hauptversammlung vom [Datum] unter Tagesordnungspunkt […]
gefasste Beschluss über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf [18 Monate],
also bis zum [Datum] befristet. Um auch in Zukunft Aktien zurückkaufen
zu können [und über einen längeren Handlungsspielraum zu verfügen], soll
die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue, auf [max. fünf
Jahre] befristete Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum [Datum] ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
bis zu insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft in Höhe von […] € zu
erwerben. [Ggf.: Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom [Datum]
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist.] Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausgeübt werden.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
(1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Alternativ:
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
(3) auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen, und zwar, wenn
– es sich um einen Paketerwerb von mindestens
1 % des derzeitigen Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb einem
Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet
und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu
aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an
alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, so dürfen
– im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis bzw.
– im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse der
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen
Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das
Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien
der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem
öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre
Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete
öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Alternativ:
(3) Erfolgt der Erwerb der Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb
der Aktien nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in diesem Fall auch
für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Betrag durch die Gesellschaft
erworben werden.
c) Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früheren
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlichen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
(1)
Die eigenen Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der
Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
(2)
Die eigenen Aktien können gegen Barleistung auch in anderer Weise als über die
Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der
zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten
und bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen entstehen können, sofern diese
Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
(3)
Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen veräußert werden.
(4)
Die eigenen Aktien können zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der
Gesellschaft verwendet werden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft,
Geschäftsführern von Konzerngesellschaften, Führungskräften und sonstigen
Mitarbeitern der Gesellschaft und des Konzerns im Rahmen des Aktienoptionsplans
[…], zu dessen Auflage die Hauptversammlung vom [Datum] durch Beschluss
zu Punkt […] der Tagesordnung ermächtigt hat, eingeräumt wurden oder werden.
Soweit hiernach Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind,
entscheidet der Aufsichtsrat über die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung
von Bezugsrechten.
(5) Die eigenen Aktien können zur Bedienung von
Bezugs- und Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet
werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat.
(6) Die eigenen Aktien können Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder Konzerngesellschaften stehen, zum
Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Sie können auch Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft oder Geschäftsführern von Konzerngesellschaften
zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der
Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden
Aktien dem Aufsichtsrat.
Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit
diese Aktien gem. den Ermächtigungen (2) bis (6) verwendet werden.
d) Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können
ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen –
mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien – können auch
durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehende Unternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
Der
schriftliche Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der
Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung
eigener Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt
abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter http://[Internetseite
der Gesellschaft mit Pfadangabe] veröffentlicht und in der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu
Tagesordnungspunkt […] über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei
der Verwendung eigener Aktien auszuschließen
Die bis zum
[Datum] befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener
Aktien soll erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten,
über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben zu können. [Ggf.: Die
neue Ermächtigung soll für die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) gesetzlich zulässige neue Höchstdauer von
fünf Jahren erteilt werden.] Die bestehende Ermächtigung soll ab dem
Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden, soweit sie noch nicht
ausgenutzt worden ist.
(1) Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts
Durch die
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Erfolgt der
Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei
kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der
Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt.
In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es
möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten
bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein,
eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu
vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu
erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so
vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl
der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien
abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin
liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der
Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Fakultativ: Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung zu Punkt […]
b) der Tagesordnung soll der Vorstand aber auch ermächtigt werden, eigene
Aktien unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre in anderer Weise als
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben („freihändiger Erwerb“), wenn der
Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt oder wenn es sich um
einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein
solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft
liegt und geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an
alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung
dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter
Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre.
Der
freihändige Erwerb gestattet es der Gesellschaft, eigene Aktien auch unter
Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre von einem oder mehreren
Aktionären zu erwerben, wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an
Unternehmen erfolgt. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, ihre
Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und beispielsweise als
Sachgegenleistung ausgegebene Aktien der Gesellschaft im Rahmen von
Kaufpreisanpassungen zurückzuerwerben.
Der
freihändige Erwerb erweitert darüber hinaus in beträchtlichem Maße den
Spielraum der Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete von mindestens
1 % des Grundkapitals schnell und flexibel zu erwerben. Angesichts der
insgesamt vergleichsweise geringen Marktkapitalisierung der Gesellschaft
können der Erwerb oder die Veräußerung von Aktienpaketen zu Kursbeeinflussungen
führen, die durch die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre vermieden werden können. Im Vergleich zu einem die formale
Gleichbehandlung wahrenden Erwerb besteht ferner ein erhebliches Potenzial, die
üblichen zusätzlichen Kosten einzusparen. Der Kaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) richtet sich dabei nach dem Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien und darf diesen durchschnittlichen
Börsenkurs nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien auch für einen
niedrigeren als den danach maßgeblichen Betrag (bis zu 0 Euro) durch die
Gesellschaft erworben werden. Eine faire Preisfindung ist so im Interesse der
Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet.
Für die
Aktionäre ergeben sich bei dem freihändigen Erwerb keine Nachteile, wenn er im
Interesse der Gesellschaft liegt und – auch unter Berücksichtigung der
Aktionärsinteressen – als verhältnismäßig erscheint. Dem trägt der
Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt […] b) Rechnung.
(2) Verwendung unter Ausschluss des
Bezugsrechts
Die
Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der vereinfachten
Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann
die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
ermächtigen.
Tagesordnungspunkt
[…] c) Ziffer (2) ermächtigt zur Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung
außerhalb der Börse oder eines Angebots an alle Aktionäre. Damit wird von der
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Diese
Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss liegt
angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse
der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance,
nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel
anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu
stabilisieren. Mit der Begrenzung des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss
so veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10 % des
Grundkapitals und der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitenden Kaufpreis werden die Vermögensinteressen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird – mit
Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Er wird keinesfalls mehr als 5 % des
Börsenpreises betragen. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert
werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals dient ebenfalls dem
Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
oder ausgegeben worden sind, z. B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Aktienoptionen entstehen, sofern diese Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
Nach dem zu
Tagesordnungspunkt […] c) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss hat die
Gesellschaft die Möglichkeit, eigene Aktien beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, anderen Vermögensgegenständen
in Zusammenhang mit solchen Akquisitionsvorhaben oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung anbieten zu können. Diese
Gegenleistung wird zunehmend verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich
bietende Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. Zusammenschlüssen schnell und
flexibel ausnutzen zu können. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere bei der
Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren.
Tagesordnungspunkt
[…] c) (4) ermächtigt die Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von
Bezugsrechten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten im Rahmen des
Aktienoptionsplans […] der Gesellschaft zu nutzen. Der Aktienoptionsplan wurde
auf der Grundlage der von den Hauptversammlungen der Gesellschaft am [Datum]
zu Punkt […] der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von
Aktienoptionen aufgelegt. Die Eckpunkte der entsprechenden Optionsbedingungen
ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung. Soweit die
Gesellschaft von der Möglichkeit, eigene Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten
aus Aktienoptionen zu verwenden, Gebrauch macht, muss das jeweils zu ihrer
Bedienung geschaffene bedingte Kapital nicht in Anspruch genommen werden. Es
entstehen also keine über die mit einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe
von Aktienoptionen verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen
für die Aktionäre. Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des Vorstands bzw.
– soweit der Vorstand begünstigt ist – des Aufsichtsrats erhöht, indem er die
Aktienoptionen nicht zwingend aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch
eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn ihm das in der konkreten Situation im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint.
Tagesordnungspunkt
[…] c) Ziffer (5) ermöglicht es der Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden. Durch die
vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur
Einräumung weiterer Options- oder Wandlungsrechte geschaffen. Sie dient
lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- oder
Wandlungsrechte, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben wurden
oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme bedingten Kapitals
zu bedienen, wenn dies im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt.
Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, gilt die
Ermächtigung für den Aufsichtsrat.
Tagesordnungspunkt
[…] c) (6) ermöglicht es der Gesellschaft, eigene Aktien Arbeitnehmern und/oder
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder
Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens zum Erwerb anzubieten. Hierdurch können Aktien als
Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer und/oder Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines
mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens eingesetzt werden, die
Beteiligung dieser Begünstigten am Aktienkapital der Gesellschaft gefördert
und damit die Identifikation der Begünstigten im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre gestärkt werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung
des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat.
Schließlich
können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien
nach dem zu Tagesordnungspunkt […] c) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss von
der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute
Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist. Gem. § 237
Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die
Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch
eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die
hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung
mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die
Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der
rechnerische
Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand
soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der
Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der
Stückaktien vorzunehmen.
Die
Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung der eigenen Aktien bedarf in
jedem Falle der Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat werden
sich allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen.
Der Vorstand
wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden
Ermächtigungen unterrichten.