Muster 6.14:  Unternehmensvertrag

I.       Mustertext

TOP […]: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ge­winnab­führungs- und Beherrschungsvertrags mit der [...] GmbH

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am [...] abgeschlossenen Gewinn­ab­führungs- und Beherrschungsvertrag (alternativ: dem Entwurf eines Gewinnab­führungs- und Beherrschungsvertrags) zwischen der [...] AG (nachfolgend als „Ober­gesellschaft“ bezeichnet) und der [...] GmbH, [...] [Ort] (nachfolgend als „Unter­gesellschaft“ bezeichnet) zuzustimmen. Die Untergesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren nicht.

 

Der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat im We­sentlichen fol­genden Inhalt:

    Die Untergesellschaft unterstellt sich der Leitung der Obergesellschaft. Diese ist berechtigt, den Geschäftsführungsorganen der Untergesellschaft Weisungen für die Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Die Untergesell­schaft verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen.

    Die Untergesellschaft verpflichtet sich, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag sowie eines aus handelsrechtlichen Gründen ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vortrags gebildet wurde, ist ausgeschlossen.

    Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahres­überschusses in die Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt.

    Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen; hierfür ist § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entspre­chend anwendbar.

    Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat eine feste Ver­tragsdauer bis zum [Datum, mindestens fünf Jahre], er verlängert sich sodann um jeweils ein Jahr, wenn er nicht ein halbes Jahr vor seinem Been­digungs­termin gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.

 

Der vorgenannte Vertrag, der gemeinsame Bericht des Vorstands der [...] AG und der Geschäftsführung [...] GmbH und die Jahresabschlüsse und Lagebe­richte der [...] AG und der [...] GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet von der Einberu­fung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der […] AG zugänglich gemacht.