Muster 6.16:  Formwechsel in die SE

I.       Mustertext

TOP […]: Beschlussfassung über die Umwandlung der XY AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen XY SE

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG der Beschlussvorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen XY SE (vgl. § 9 Abs. 2 des Umwandlungsplans) und der Beschlussvorschlag zur Wahl der Mitglieder der Anteilseigner des ersten Aufsichtsrats der künftigen XY SE (§ [...] der Satzung der künftigen XY SE) nur durch den Aufsichtsrat unterbreitet werden:

      Dem Umwandlungsplan vom [...] (Urkunde des Notars [...] mit dem Amtssitz in [...], UR. Nr. […]) über die Umwandlung der XY SE mit der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der XY SE wird zugestimmt.

 

Der Umwandlungsplan vom [...] und die diesem als Anlage beigefügte Satzung der zukünftigen XY SE haben den nachfolgenden Wortlaut:

 

UMWANDLUNGSPLAN

 

über die formwechselnde

Umwandlung

der

XY AG, Deutschland,

in die Rechtsform der
Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

 

Präambel

 

Die XY AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in […], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter HRB [...] (nachfolgend auch „XY AG“). Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet: […], Deutschland.

 

Mit Umsetzung dieses Umwandlungsplans wird die XY AG nach den Vorschriften der Art. 2 Abs. 4 i. V. m Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294/1, („SE-VO“) ohne Auflösung in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – „SE“) mit der Firma „XY SE“ (nachfolgend auch „XY SE“) umgewandelt (die „SE-Umwandlung“).

 

Bei der SE handelt es sich um die einzige Rechtsform europäischen Rechts, welche einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Der Rechtsformwechsel in eine Gesellschaft europäischen Zuschnitts spiegelt die europäische und internationale Ausrichtung der XY AG wider. Die Firmierung als SE trägt ihren internationalen und europaweiten Geschäftsaktivitäten Rechnung und unterstreicht die bei der XY AG vorherrschende internationale Unternehmenskultur. In diesem Zusammenhang eröffnet die Rechtsform der SE eine europaweite Beteiligung der Arbeitnehmer in der unternehmerischen und betrieblichen Mitbestimmunng.

 

Es ist derzeit keine Sitzverlegung der Gesellschaft beabsichtigt, so dass der Sitz der Gesell­schaft nach der SE-Umwandlung weiterhin […], Deutschland, sein wird.

 

Der Vorstand der XY AG stellt den folgenden Umwandlungsplan auf:

§ 1

Umwandlung in eine SE

 

1.   Die XY AG wird gem. Art. 2 Abs. 4 i. V. m Art. 37 SE-VO in Vollzug dieses Umwandlungsplans in eine SE umgewandelt.

 

2.   Die Gesellschaft hat seit mindestens zwei Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. EWR-Vertragsstaat unterliegen. Unter anderem hält die Gesellschaft 100 % der Anteile an der Gesellschaft [...] Rechts unter der Firma XY [...] mit Sitz in […], […], und eingetragen im Handelsregister von [...] unter […]. Die Gesellschaftsanteile an der XY [...] wurden am [...] von der Gesellschaft erworben. Die Gesellschaft ist seitdem Inhaberin sämtlicher Gesellschaftsanteile an der XY […]. Die Voraussetzungen für eine formwechselnde Umwandlung gem. Art. 2 Abs. 4 SE-VO sind damit erfüllt.

 

3.   Die SE-Umwandlung hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers unverändert fort.

      Die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft am Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse als Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungspflichten bleibt von der SE-Umwandlung unberührt.

 

4.   Die SE-Umwandlung wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister beim Amtsgericht [...] wirksam (der „Umwandlungszeitpunkt“).

§ 2

Firma, Sitz, Satzung

 

1.   Die Firma der Gesellschaft wird hinsichtlich des Rechtsformzusatzes angepasst und lautet XY SE.

 

2.   Die XY SE wird nach ihrer Satzung den Sitz in […], Deutschland, haben; dort befindet sich auch der Sitz ihrer Hauptverwaltung.

 

3.   Die XY SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist (die „SE-Satzung“).

§ 3

Grundkapital, Aktien, Aktionäre, genehmigtes und bedingtes Kapital

 

1.   Im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans beträgt das Grundkapital der XY AG  10 200 000 und ist in 10 200 000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils 1 eingeteilt. Nach der vom Aufsichtsrat zuletzt durch Beschluss vom [...] Januar 2010 im Wege der Fassungsänderung beschlossenen und am [...] Februar 2010 im Handelsregister eingetragenen Satzungsanpassung ist ein Grundkapital in Höhe von nur 10 150 000 , eingeteilt in 10 150 000 Stückaktien, ausgewiesen. Seit dem Aufsichtsratsbeschluss vom [...] Januar 2010 über die Fassungsänderung der Satzung sind weitere Aktienbezugsrechte ausgeübt und daraufhin an die Bezugsberechtigten insgesamt 50 000 Stückaktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50 000 ausgegeben worden. Mit Ausgabe dieser 50 000 Stückaktien wurde das Grundkapital der Gesellschaft gem. § 200 AktG um 50 000 auf 10 200 000 erhöht. Die Anmeldung dieser Kapitalerhöhung zum Handelsregister wird gem. § 201 AktG innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

 

      Das Grundkapital der XY AG wird im Umwandlungszeitpunkt zum Grundkapital der XY SE, das im Wege der SE-Umwandlung erbracht sein wird.

 

2.   Sämtliche Aktionäre der XY AG werden – unter Beibehaltung ihres jeweiligen Aktien­besitzes und ihrer jeweiligen Beteiligungsquote – Aktionäre der XY SE. Rechte Dritter, die an Aktien der XY AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den künftigen Aktien der XY SE fort.

 

3.   Das genehmigte Kapital gem. § [...] der Satzung der XY AG (die „AG-Satzung“) wird in der unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe im Umwandlungszeitpunkt zum genehmigten Kapital gem. § [...] der SE-Satzung. Gegenwärtig ist der Vorstand nach § [...] der AG-Satzung berechtigt, das Grundkapital bis zum [...] mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Ausgabe von bis zu 5 000 000 neuen Aktien einmalig oder in mehreren Teilbeträgen um bis zu insgesamt 5 000 000 zu erhöhen.

 

      Gemäß § [...] der AG-Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu [...] durch Ausgabe von bis zu [...] neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Das bedingte Kapital gem. § [...] der AG-Satzung wird in der unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe zum Umwandlungszeitpunkt zum bedingten Kapital gem. § [...] der SE-Satzung.

 

4.   Sollte die XY AG vor dem Umwandlungszeitpunkt von dem in § [...] geregelten genehmigtem Kapital oder dem in § [...] der AG-Satzung geregelten bedingten Kapital ganz oder teilweise Gebrauch machen, so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals in § [...] und § [...] der AG-Satzung und es erhöhen sich die Kapitalziffer in § [...] sowie die Angabe zur Zahl der Aktien in § [...] der AG-Satzung entsprechend. In Anbetracht dessen wird der Aufsichtsrat der XY AG ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung des Kapitals in der Fassung der diesem Umwandlungsplan beigefügten SE-Satzung vor Eintragung der SE-Umwandlung in das Handelsregister der XY SE vorzunehmen. Etwaige vor dem Umwandlungszeitpunkt bei der XY AG beschlossene Kapitalmaßnahmen gelten gleichermaßen für die XY SE.

 

5.   Die kommende Hauptversammlung soll darüber beschließen, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigten, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum [...] 2015 eigene Aktien der XY AG bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und entsprechend erworbene eigene Aktien nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses zu verwenden.

§ 4

Kein Angebot der Barabfindung

 

Die Aktionäre, die der SE-Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung. Eine dem § 207 Abs. 1 UmwG vergleichbare Regelung ist für die formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE nicht vorgesehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsstellung eines Aktionärs durch den Formwechsel in eine SE weder wesentlich verändert noch verschlechtert. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Handelbarkeit der Aktien, die durch die SE-Umwandlung unberührt bleibt.

§ 5

Inhaber anderer Wertpapiere

 

1.   Das in § [...] der AG-Satzung vorgesehene bedingte Kapital dient der Gewährung von Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom [...] von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden.

 

2.   Soweit vor dem Umwandlungszeitpunkt aufgrund des bedingten Kapitals oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten begeben worden sind oder wurden, erhalten die Inhaber Options- oder Wandlungsrechte bzw. die Verpflichteten aus den Options- oder Wandlungspflichten nach dem Umwandlungszeitpunkt entsprechende Rechte oder Pflichten in Bezug auf Aktien der XY SE. Ihnen werden zukünftig XY SE-Aktien zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten zugeteilt. Die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf Aktien ändert sich durch die SE-Umwandlung nicht.

§ 6

Sonderrechte, Sondervorteile

 

1.   Weder werden Personen i. S. v. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO über die in § 3 Abs. 1 bzw. § 5 dieses Umwandlungsplans genannten Aktien hinaus Rechte gewährt, noch sind für diese Personen besondere Maßnahmen vorgesehen.

 

2.   Personen i. S. v. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO (Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats) werden im Zuge der SE-Umwandlung keine Sondervorteile gewährt.

 

3.   Das Landgericht [...] hat mit Beschluss vom [...] 2010 gem. Art. 37 Abs. 6 SE-VO die Firma [...] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, […], als unabhängigen Sachverständigen für die Umwandlungsprüfung bestellt, welche für ihre Tätigkeit eine marktübliche Vergütung erhält.

 

4.   Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsrats der XY SE beabsichtigt ist, die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der XY AG, nämlich […], auch zu Mitgliedern des Vorstands der XY SE zu bestellen.

§ 7

Organe der XY SE

 

1.   Bei der XY SE wird auch künftig ein dualistisches Leitungssystem, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat, eingerichtet. Das dualistische Leitungssystem ist auch in der SE dadurch gekennzeichnet, dass Vorstand und Aufsichtsrat eigenständige und voneinander unabhängige Organe sind.

 

2.   Zum Umwandlungszeitpunkt, d. h. mit Eintragung der SE-Umwandlung in das Handelsregister der XY AG, enden sämtliche Mandate der Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder der XY AG.

 

3.   Gemäß § [...] SE-Satzung wird bei der XY SE ein Aufsichtsrat gebildet, der unverändert aus sechs Mitgliedern besteht. Von den sechs Mitgliedern sind zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist insoweit an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes („SEBG“) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in rechtlich wirksamer Weise ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden diese nicht von der Hauptversammlung bestellt, sondern nach den Regeln des vereinbarten Bestellungsverfahrens.

 

      Die vier Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der XY SE sowie ein oder mehrere etwaige Ersatzmitglieder werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt.

 

      Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der XY SE erfolgt gem. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO durch die SE-Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt oder hätte beschließen müssen, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Geschäftsjahr, in dem die SE-Umwandlung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

 

4.   Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat der XY SE (Art. 39 Abs. 2 SE-VO).

§ 8

Folgen der SE-Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

 

1.   Bestehende Anstellungsverträge und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der XY AG bleiben von der SE-Umwandlung unberührt und werden von der XY SE fortgeführt. Eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit erfolgt nicht. Entsprechendes gilt für die Anstellungsverträge sowie die aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der übrigen Konzerngesellschaften.

 

2.   Soweit Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten, bleiben diese nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen.

 

3.   Die Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die entsprechend diesem Gesetz bei der XY AG und/oder von ihr abhängigen Gesellschaften in Deutschland gebildeten Vertretungen bleiben ebenfalls unberührt.

 

4.   Die Vertretung der Arbeitnehmer wird ergänzt um eine grenzüberschreitend zuständige Belegschaftsvertretung (SE-Betriebsrat) nach § 23 SEBG oder ein ggf. mit dem besonderen Verhandlungsgremium anstelle eines SE-Betriebsrats zu vereinbarendes Verfahren, das den Arbeitnehmern vergleichbare Anhörungs- und Unterrichtungsrechte gewährt wie einem SE-Betriebsrat. Ein SE-Betriebsrat wäre zuständig für grenzüberschreitende Angelegenheiten der SE und ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

 

5.   Für den Fall, dass es nicht zu einem solchen Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung kommt, würde die gesetzliche Auffanglösung eingreifen. Danach wäre bei der zukünftigen XY SE ein SE-Betriebsrat zu bilden (§ 23 SEBG). Des Weiteren fände eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der XY SE statt, die hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses jedenfalls der derzeit für die XY AG maßgeblichen Arbeitnehmerbeteiligung gem. Drittelbeteiligungsgesetz entspricht. Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer werden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8.10.2001, ABl. EG Nr. L 294/22 („SE-RL“), insbesondere das deutsche SEBG beachtet. Das danach vorgesehene Verfahren der Beteiligung der Arbeitnehmer wird durchgeführt. Es dient der Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen.

 

6.   Der Vorstand der XY AG wird hierzu die Arbeitnehmervertretungen bzw. die Arbeitnehmer der XY AG und der von ihr beherrschten Gesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat gem. § 4 SEBG unverzüglich nach Offenlegung des Umwandlungsplans über das Umwandlungsvorhaben informieren und sie zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums schriftlich auffordern (§ 4 Abs. 1 SEBG).

 

7.   Das besondere Verhandlungsgremium wird nach der in § 5 Abs. 1 SEBG enthaltenen gesetzlichen Regelung, ausgehend von den Arbeitnehmerzahlen der XY-Gruppe in den einzelnen Mitgliedstaaten zum 8.9.2010, insgesamt [...] Mitglieder aus [...] Staaten der EU und des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wird nach dem jeweiligen nationalen Recht erfolgen. Die [...] Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus Deutschland werden von dem gem. § 8 SEBG zu bildenden Wahlgremium gewählt.

 

8.   Die XY AG strebt den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mit dem besonderen Verhandlungsgremium an.

§ 9

Geschäftsjahr, Abschlussprüfer

 

1.   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht unverändert dem Kalenderjahr. Änderungen treten durch die SE-Umwandlung nicht ein.

 

2.   Zum Abschlussprüfer der XY SE sowie zum Konzernabschlussprüfer des XY-Konzerns für das erste Geschäftsjahr wird [...] bestellt. Das erste Geschäftsjahr der XY SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die SE-Umwandlung im Handelsregister der XY AG eingetragen wird.

§ 10

Kosten

 

Die Kosten, die durch die Aufstellung und Umsetzung dieses Umwandlungsplans entstehen, trägt die Gesellschaft bis zu einem Maximalbetrag von 500 000 .

 

Die Satzung der XY SE hat folgenden Wortlaut:

„…“