Muster 6.18:  Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien und Verbriefungsausschluss

I.       Mustertext

TOP [...]: Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals, die Umwandlung der Nennbetragsaktien in nennbetragslose Stückaktien und den Ausschluss des Verbriefungsrechts sowie die damit verbundenen Sat­zungsänderungen

 

Durch das am 1.4.1998 in Kraft getretene Gesetz über die Zulassung von Stückaktien wird Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, das bisher in Nennbetragsaktien zerlegte Grundkapital in Stückaktien aufzuteilen, die auf keinen Nennbetrag lauten und jeweils am Grundkapital der Gesellschaft im gleichen Umfang beteiligt sind. Die Umstellung des Grundkapitals auf Stück­aktien hat keine Auswirkung auf die Vermögens- und Verwaltungsrechte der Aktionäre.

Die Umstellung auf Stückaktien bedingt jedoch eine Neueinteilung des Grundkapitals zur Herstellung von auf denselben Nennbetrag lautenden Ak­tien, um sodann die Nennbetragsaktien in nennwertlose Stückaktien umwan­deln zu können. Diese sind dann entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 AktG am Grund­kapital in jeweils gleichem Umfang beteiligt.

Um Kosten zu sparen, soll außerdem von der durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unter­neh­mens­bereich in § 10 Abs. 5 AktG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Anspruch der Aktionäre auf Verbrie­fung ihrer Anteile ausgeschlossen werden.

Die Umstellung auf Stückaktien und der Verbriefungsausschluss bedingen au­ßerdem eine Reihe von Folgeänderungen verschiedener Satzungsbestimmun­gen, die bislang auf Nennbeträge Bezug nehmen.

Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:

 

a)   Das Grundkapital der Gesellschaft wird in Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt. Aus jeweils einer Aktie im Nennbetrag von 500 werden zwanzig Stückaktien, aus jeder Aktie im Nennbetrag von 50 zwei Stückaktien und aus jeder Aktie im Nennbetrag von 25 eine Stückaktie. Das Grundkapital von 10 000 000 bleibt un­berührt; es ist nach Neustückelung und Umwandlung von Nennbetrags- in Stück­aktien eingeteilt in 400 000 Stückaktien.

 

      Die ausgegebenen Urkunden über Nennbetragsaktien bleiben als Urkun­den über Stückaktien gültig, wobei jede 25-Euro-Nennbetragsaktie zu­künf­tig eine Stückaktie, jede 50-Euro-Nennbetragsaktie zukünftig zwei Stück­ak­tien und jede 500-Euro-Nennbetragsaktie zukünftig zwanzig Stückaktien ver­briefen.

b)   Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

 

      § [...] wird wie folgt neu gefasst:

      „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 10 000 000 Euro und ist ein­ge­teilt in 400 000 nennbetragslose Stückaktien.“

 

      § [...] wird wie folgt neu gefasst:

      „Die Form der Aktien und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestimmt. Der An­spruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.“

      § [...] wird wie folgt neu gefasst:

    [Anpassung weiterer Satzungsbestimmungen]