TOP [...]: Beschlussfassung über die Neueinteilung des
Grundkapitals, die Umwandlung der Nennbetragsaktien in nennbetragslose
Stückaktien und den Ausschluss des Verbriefungsrechts sowie die damit
verbundenen Satzungsänderungen
Durch das am
1.4.1998 in Kraft getretene Gesetz über die Zulassung von Stückaktien wird
Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, das bisher in Nennbetragsaktien
zerlegte Grundkapital in Stückaktien aufzuteilen, die auf keinen Nennbetrag
lauten und jeweils am Grundkapital der Gesellschaft im gleichen Umfang
beteiligt sind. Die Umstellung des Grundkapitals auf Stückaktien hat keine
Auswirkung auf die Vermögens- und Verwaltungsrechte der Aktionäre.
Die
Umstellung auf Stückaktien bedingt jedoch eine Neueinteilung des Grundkapitals
zur Herstellung von auf denselben Nennbetrag lautenden Aktien, um sodann die
Nennbetragsaktien in nennwertlose Stückaktien umwandeln zu können. Diese sind
dann entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 AktG am Grundkapital in
jeweils gleichem Umfang beteiligt.
Um Kosten zu
sparen, soll außerdem von der durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich in § 10 Abs. 5 AktG geschaffenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht und der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile
ausgeschlossen werden.
Die
Umstellung auf Stückaktien und der Verbriefungsausschluss bedingen außerdem
eine Reihe von Folgeänderungen verschiedener Satzungsbestimmungen, die bislang
auf Nennbeträge Bezug nehmen.
Dies
vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes zu
beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird in
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt. Aus jeweils einer Aktie im
Nennbetrag von 500 € werden zwanzig Stückaktien, aus jeder Aktie im
Nennbetrag von 50 € zwei Stückaktien und aus jeder Aktie im Nennbetrag von
25 € eine Stückaktie. Das Grundkapital von
10 000 000 € bleibt unberührt; es ist nach Neustückelung und
Umwandlung von Nennbetrags- in Stückaktien eingeteilt in 400 000
Stückaktien.
Die ausgegebenen Urkunden über
Nennbetragsaktien bleiben als Urkunden über Stückaktien gültig, wobei jede
25-Euro-Nennbetragsaktie zukünftig eine Stückaktie, jede
50-Euro-Nennbetragsaktie zukünftig zwei Stückaktien und jede
500-Euro-Nennbetragsaktie zukünftig zwanzig Stückaktien verbriefen.
b) Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
geändert:
§ [...] wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
10 000 000 Euro und ist eingeteilt in 400 000 nennbetragslose
Stückaktien.“
§ [...] wird wie folgt neu gefasst:
„Die Form der Aktien und der
Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat bestimmt. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien
ist ausgeschlossen.“
§ [...] wird wie folgt neu gefasst:
[Anpassung weiterer Satzungsbestimmungen]