Muster 6.19:  Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien

I.       Mustertext

TOP [...]: Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaber- auf Namens­aktien sowie damit zusammenhängende Satzungsänderungen

 

Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Sie sollen auf Namensaktien umgestellt werden. Die Namensaktie ermöglicht durch den engeren Kontakt der Gesellschaft mit ihren Aktionären eine bessere Kommunikation mit ihnen. Zudem sind Namensaktien international weit verbreitet. Mit der Umstellung auf die Namensaktie kann erreicht werden, dass an allen in- und ausländischen Börsen eine einheitliche Aktie gehandelt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

a)   Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien umgewandelt.

 

b)   § [...] der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

      „Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch für neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, sofern der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft.

      Eintragungen im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. In der Mitteilung ist offenzulegen, ob die Aktien demjenigen gehören, in dessen Namen die Eintragung begehrt wird. Eintragungen im Aktienregister erfolgen auf den Namen desjenigen, dem die Aktien gehören. Wer von einem oder mehreren Aktionären ermächtigt ist, im eigenen Namen deren Aktionärsrechte auszuüben, kann jedoch als Legitimationsaktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen werden – allerdings nur für Bestände bis zur Gesamthöhe von maximal 1,5 % des eingetragenen Grundkapitals pro Legitimationsaktionär. Für Zwecke dieser Regelung gelten Rechtsträger (die i. S. d. §§ 15 ff. AktG miteinander verbunden sind oder deren Stimmrechte nach §§ 21, 22 WpHG zusammengerechnet werden) als ein Legitimationsaktionär.

      Bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits bestehende Eintragungen bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

      Ebenfalls unberührt bleiben Eintragungen des depotführenden Instituts als Platzhalter ohne Stimmrecht auf Verlangen der Gesellschaft; sie zählen für die 1,5 %-Schwelle nicht mit.

 

c)   § [...] Abs. [...] der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „([...]) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG an Aktionäre, die zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch ein Kreditinstitut, welches für Namensaktien der Gesellschaft, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen ist.“

 

d)   § [...] der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

      „Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem letzten Anmelde­tag (§ [...]) im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; da­bei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann auch durch eingeschriebenem Brief an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntma­chung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesell­schaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Ta­ges der zeitlich vorhergehende Werktag.“

 

e)   § […] der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

      „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens am sechsten Tage vor der Haupt­ver­samm­lung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen. Umschreibungen im Aktienregister finden innerhalb eines Zeitraums vom Beginn des zweiten Tages bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht statt.“

Ggf.  § […] Abs. […] der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    [Folgeänderungen]