TOP [...]: Beschlussfassung über den Verzicht auf eine
individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge
Nach
§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und § 314
Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind die
Vorstandsbezüge nach näherer Maßgabe dieser Bestimmungen im Anhang des
Jahresabschlusses der Gesellschaft bzw. des Konzernabschlusses individualisiert
offenzulegen. Die Hauptversammlung kann gem. §§ 286 Abs. 5, 314
Abs. 2 Satz 2 HGB für die Dauer von längstens fünf Jahren beschließen,
dass diese Angaben unterbleiben.
Alternativ: Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am […] 2006 einen solchen Beschluss gefasst, der
dieses Jahr ausläuft. Er soll für die Dauer von weiteren fünf Jahren verlängert
werden.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a)
Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a)
Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches (bzw. entsprechenden
Nachfolgeregelungen) verlangten Angaben unterbleiben in den Jahresabschlüssen
und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre [...] [2012
bis 2016] einschließlich, längstens aber bis zum […].