Muster 6.3:  Verzicht auf individualisierte Offenlegung der Vorstands­vergütung

I.       Mustertext

TOP [...]: Beschlussfassung über den Verzicht auf eine individualisierte Of­fenlegung der Vorstandsbezüge

 

Nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind die Vorstandsbezüge nach näherer Maßgabe dieser Bestimmungen im Anhang des Jahresabschlusses der Gesellschaft bzw. des Konzernabschlusses individualisiert offenzulegen. Die Hauptversammlung kann gem. §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Dauer von längstens fünf Jahren be­schließen, dass diese Angaben unterbleiben.

 

Alternativ: Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am [] 2006 einen solchen Beschluss gefasst, der dieses Jahr ausläuft. Er soll für die Dauer von weiteren fünf Jahren verlängert werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches (bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen) verlangten Anga­ben unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüs­sen der Gesell­schaft für die Geschäftsjahre [...] [2012 bis 2016] einschließlich, längstens aber bis zum […].