TOP [...]: Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
zur Befreiung von Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
nach § 27a WpHG in Anpassung an das Risikobegrenzungsgesetz
Nach
§ 27a Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) sind
Meldepflichtige i. S. d. §§ 21 und 22 WpHG, die die Schwelle von
10 % der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreichen oder
überschreiten, verpflichtet, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele,
deren Änderung und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel
mitzuteilen. Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen,
dass die in § 27a Absatz 1 WpHG vorgesehenen Mitteilungspflichten keine
Anwendung finden. Von dieser Möglichkeit einer Befreiung soll Gebrauch gemacht
werden.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ […]
der Satzung wird um einen zusätzlich Satz […] mit folgendem Inhalt erweitert:
„§ 27a
Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.“