Muster 6.6:  Befreiung von Mitteilungspflichten gem. § 27a WpHG

I.       Mustertext

TOP [...]: Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Befreiung von Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen nach § 27a WpHG in Anpassung an das Risikobegrenzungsgesetz

 

Nach § 27a Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) sind Meldepflichtige i. S. d. §§ 21 und 22 WpHG, die die Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreichen oder überschreiten, verpflichtet, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele, deren Änderung und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel mitzuteilen. Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass die in § 27a Absatz 1 WpHG vorgesehenen Mitteilungspflichten keine Anwendung finden. Von dieser Möglichkeit einer Befreiung soll Gebrauch gemacht werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ […] der Satzung wird um einen zusätzlich Satz […] mit folgendem Inhalt erweitert:

„§ 27a Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.“