Muster 6.8:  Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts

I.       Mustertext

TOP [...]: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar‑ und Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Ak­tionäre sowie Satzungsänderung

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

1.   Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 10 000 000 um 10 000 000 auf 20 000 000 erhöht durch Ausgabe von 10 000 000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die neuen Akti­en sind ab dem [Datum] gewinnberechtigt. Sie werden gegen Bareinla­gen und gegen Sachein­lagen ausgegeben.

a)   Von den neuen Aktien wird die X-GmbH, [Ort], unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend ihrem Bestand von 6 000 000 Aktien am derzeitigen Kapital der Gesellschaft 6 000 000 Ak­tien, d. h. Aktien im Verhältnis 1 : 1, zeichnen und übernehmen. Die X‑GmbH überträgt dafür als Sacheinlage mit einem Einbringungswert von [...] die voll eingezahlten Geschäftsanteile in einem Nennbetrag von [...] und [...] an der Y-GmbH mit dem Sitz in [...], einge­tra­gen in Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter HRB […], mit Wir­kung zum [...] und Gewinnbezugsrecht ab dem [...] auf die Gesellschaft.

b)   Weitere 4 000 000 neue Aktien werden gegen Bareinlage im Verhältnis 1 : 1 ausgegeben. Die X-GmbH ist hinsichtlich ihres Bestands von 6 000 000 Aktien am bisherigen Kapital vom Bezugsrecht ausgeschlos­sen. Den übrigen Aktionären werden die Aktien im Wege des mittelba­ren Bezugsrechts angeboten. Die Aktien werden von einem Bankenkon­sortium unter Führung der [Bank] mit der Verpflichtung übernom­men, sie den übrigen Aktionären im Verhältnis 1 : 1 zum Bezug anzu­bieten. Die Frist zur Annahme des Bezugsrechtsangebots wird zwei Wochen betragen.

2.   a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die wei­teren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Der Vorstand wird angewiesen, den Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation bestmöglich, nicht je­doch unter dem gerings­ten Ausgabebetrag festzusetzen.

b)   Wird durch Entscheidung des Vorstands über den Ausgabekurs der neuen Aktien der Gesamtausgabebetrag der für die Sacheinlage herzu­gebenden neuen Aktien und damit der Einbringungs­wert der Sacheinla­ge überschritten, ist die X-GmbH, [Ort], verpflichtet, den über den Wert der Sacheinlage von [...] hinausgehenden Betrag der hierfür bezogenen Aktien in bar an die Gesellschaft nachzuentrichten. Liegt der Gesamtausgabebetrag der hiernach gegen Sacheinlagen auszuge­benden Aktien unter dem Einbringungswert, so wird in Höhe der Diffe­renz für die
X-GmbH eine Forderung gegen die Gesellschaft begründet.

3.   § [...] der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    „Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 20 000 000 und ist einge­teilt in 20 000 000 Stückaktien.“