Muster 189:  Satzung (kleine Genossenschaft)

Mustersatzung (kleine Genossenschaft)

§ 1
Name, Sitz, Gegenstand

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet [Firma].

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in [Ort].

(3) Gegenstand der Genossenschaft ist […].

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 2
Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt … EUR. Er ist [in welcher Höhe und bis wann] einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Ratenzahlung von bis [Zeitraum] zulassen.

(2) Die Mitglieder können bis zu [Anzahl] Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens […] % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens […] % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(5) Die Mitglieder [sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet/haben einen Nachschuss von … EUR je Geschäftsanteil zu leisten].

§ 3
Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig

(5) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als […] EUR oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als […] EUR.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

(2) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie die Genossenschaft gemeinschaftlich. Die Generalversammlung kann bestimmen, dass jedes Vorstandsmitglied die Genossenschaft allein vertreten darf oder dass jeweils ein Vorstandsmitglied die Genossenschaft gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten darf.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden von dem Bevollmächtigten (§ 5) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 5
Bevollmächtigter, Revisionskommission

(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.

(2) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von […] Jahren einen Bevollmächtigten.

(3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(4) Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 38 Abs. 1 S. 3 GenG.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen […] Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.

§ 7
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im [Bundesanzeiger].